Rehabilitation

Zu § 16 Abs. 8 Die Anhörung ist auch dann durchzuführen, wenn der Betroffene in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit beschäftigt ist und nachträglich Sicherheitsrisiken auftreten, die eine Weiterbeschäftigung im sicherheitsempfindlichen Bereich ausschließen. Ein genereller Ausschluß der Anhörung für Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde erfolgt nicht, da die unter Abs. 4 für Bewerber geschilderte Ausforschungsgefahr bei Mitarbeitern der Nachrichtendienste nicht generell besteht.

Entsprechendes gilt für die persönliche Äußerung des Ehegatten oder Lebenspartners zu in seiner Person liegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen.

Zu § 17:

Die Regelung trägt den Erfordernissen der Verwaltungspraxis Rechnung, wenn eine schnelle Entscheidung erforderlich ist, ob eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll. Das nach Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen verbleibende Risiko kann im Einzelfall in Kauf genommen werden, wenn andere Interessen schwerer wiegen.

Da die Gefahr besteht, dass bis zum Abschluß der Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird und ein Schaden dann bereits eingetreten sein kann, ist von der vorläufigen Zuweisung nur in tatsächlich unaufschiebbaren Fällen Gebrauch zu machen.

Eine Beschäftigung mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ohne bereits abgeschlossene vorläufige Überprüfungsmaßnahmen ist nicht zulässig.

Zu § 18 Abs. 1 Absatz 1 enthält eine gegenseitige Unterrichtungspflicht zwischen dem GSB und dem LfV, um zu gewährleisten, dass nachträglich entstehende Sicherheitsrisiken bereits im Ansatz erkannt werden können.

Zu § 18 Abs. 2 Die Prüfung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse durch die zuständige Stelle setzt nicht die Zustimmung des Betroffenen voraus. Der Betroffene soll, insbesondere im Falle nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, nicht vorgewarnt werden.

Zu § 19 Abs. 1 Absatz 1 bezieht sich auf alle Sicherheitsüberprüfungen, ordnet für sie eine Ergänzung der Sicherheitserklärung durch den Überprüften an (routinemäßige Aktualisierung) und dient zugleich der Aktualisierung der Sicherheitsakte. Diese Aktualisierung hat in der Regel alle fünf Jahre zu erfolgen. Mit dieser Formulierung sollen kurze Unter- oder Überschreitungen der Fünfjahresfrist toleriert werden. Die Toleranzgrenze dürfte jedoch bei höchstens einem Jahr liegen.

Zu § 19 Abs. 2 In allen Fällen bedarf die Wiederholungsüberprüfung der Zustimmung des zu Überprüfenden und gegebenenfalls seines Ehegatten oder Lebenspartners. Keine Wiederholungsüberprüfung stellen einzelne Ermittlungen dar, die auf Grund von sicherheitserheblichen Erkenntnissen durchgeführt werden; für sie gilt § 18.

Bei Personen, die einer SÜ 2 oder SÜ 3 unterzogen worden sind, wird in der Regel alle zehn Jahre eine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt. Dabei umfaßt die Wiederholungsüberprüfung bei der SÜ 2 nur die Maßnahmen, die unbedingt erforderlich sind, mindestens aber die Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4.

Wiederholungsüberprüfungen in vollem Umfang der Erstüberprüfung werden generell durchgeführt bei Personen, die einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (SÜ 3) unterzogen worden sind, soweit sie weiterhin in exponierter sicherheitsempfindlicher Stellung beschäftigt sind; auf eine erneute Identitätsprüfung kann verzichtet werden. Hinsichtlich der Toleranzgrenze gelten die Ausführungen zu Absatz 1 entsprechend.

Auf eine Wiederholungsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass der Betroffene innerhalb der folgenden fünf Jahre aus einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausscheiden wird (z. B. Pensionierung).

Im übrigen kann unabhängig von der durchgeführten Überprüfungsart eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet werden, wenn Anhaltspunkte auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten.

Zu § 20 Abs. 1 Absatz 1 definiert die Sicherheitsakte als Akte über die Sicherheitsüberprüfung. Sie wird vom GSB geführt. Das LfV führt die Sicherheitsüberprüfungsakte, vgl. Absatz 3.

Zur Sicherheitsakte sollen alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen, dies sind vor allem Bearbeitungsund Verfahrensschritte, genommen werden. Wichtig ist, dass die Sicherheitsakte auf dem aktuellen Stand gehalten wird, um jederzeit eine vollständige Beurteilung erstellen zu können.

Zur Sicherheitsakte zu nehmende Informationen (Unterlagen) im vorstehenden Sinne sind insbesondere

- die Sicherheitserklärungen (auch die früher abgegebenen) gegebenenfalls mit Lichtbild,

- gegebenenfalls Vermerk über ein oder mehrere mit dem Betroffenen/der einzubeziehenden Person geführte(s) Sicherheitsgespräch(e),

- der Antrag auf Sicherheitsüberprüfung,

- gegebenenfalls der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR sowie die Auskunft des BStU,

- das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung einschließlich sicherheitserheblicher Erkenntnisse und Erkenntnisse über ein Sicherheitsrisiko,

- die Vermerke über Zeitpunkt und Ergebnis der Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung.

Auch sollte die Sicherheitsakte ein Vorblatt enthalten, das kurzfristig und umfassende Auskunft über die wichtigsten Daten zur Person des Betroffenen gibt.

Zu § 20 Abs. 2 Absatz 2 betrifft Informationen, die nicht im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung anfallen, wie die in Absatz 1 geregelten Informationen. Soweit sie sich aus der Personalverwaltung ergeben, hat die personalverwaltende Stelle diese Informationen unverzüglich dem GSB mitzuteilen. Die sicherheitsmäßige Beurteilung einer Person hängt ab von der Kenntnis der persönlichen und dienstlichen/arbeitsrechtlichen Verhältnisse, z. B. welche Funktion der Betroffene zur Zeit ausübt. Wichtig sind auch die Mitteilungen über Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden, durch die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit beendet wird. Nummer 5 umfaßt auch disziplinarrechtliche Vorermittlungen und bei Angestellen und Lohnempfängern solche Vorfälle, die bei Beamten die Einleitung von Vorermittlungen zur Folge hätten.

Die Aufzählung der aufzunehmenden Informationen im Gesetz ist nicht abschließend. Unter persönliche Verhältnisse fallen z. B. auch Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenprobleme (vgl. Ausführungen zu § 7 Abs. 2).

Zu § 20 Abs. 3 Absatz 3 regelt den Inhalt der Sicherheitsüberprüfungsakte, die beim LfV geführt wird. Sie enthält die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten und die Informationen über die im einzelnen durchgeführten Sicherheitsüberprüfungsmaßnahmen und deren Ergebnisse. Der GSB ist gehalten, die genannten Daten unverzüglich dem LfV zu übermitteln, damit dieses die entsprechende Datenpflege durchführen kann. Der GSB hat dem LfV unverzüglich Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sowie sicherheitserhebliche

- Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse (Absatz 2 Nr. 4) und

- Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen (Absatz 2 Nr. 5). mitzuteilen.

Eine Mitteilung der in Absatz 2 Nr. 4 und 5 genannten Daten an das LfV erfolgt also nur dann, wenn sie als sicherheitserheblich anzusehen sind und die Prüfung durch das LfV auf das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos erforderlich ist (vgl. § 18 Abs. 1).

Bei Beendigung oder Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (Nr. 2) haben der GSB und das LfV die in § 21 Abs. 5 genannten Vernichtungs- und Löschungsfristen zu beachten.

Zu § 20 Abs. 4 1. Die Trennung zwischen Sicherheitsakte und Personalakte ist ein bedeutsames Prinzip, das dem Schutz des Betroffenen dient. Es soll verhindern, dass Erkenntnisse, die nur der sicherheitsmäßigen Beurteilung dienen, für nachteilige personalverwaltende Maßnahmen genutzt werden, Ausnahme § 21 Abs. 2 Satz 2 Nummer 3. Der Betroffene soll in seiner sonstigen dienst- oder arbeitsrechtlichen Stellung insoweit nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil für ihn eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wurde, bei der Erkenntnisse beigezogen/ermittelt wurden, die im Rahmen des sonstigen dienst- oder arbeitsrechtlichen Verhältnisses nicht angegeben werden müssen. Die personalverwaltende Stelle hat dementsprechend keine Befugnis zur Einsicht in die Sicherheitsakte.

Der GSB hat nach Maßgabe des § 14 Abs. 6 Satz 3 ein Einsichtsrecht in die Personalakte.

Aus dem Trennungsprinzip ergibt sich auch die Festlegung, daß der GSB und die personalverwaltende Stelle getrennt sein müssen, vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1.

2. Bei Versetzung oder Abordnung des Betroffenen zu einer anderen Landes- oder Bundesbehörde ist, wenn er auch dort für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorgesehen ist, die Sicherheitsakte auf Anforderung an den GSB der neuen Dienststelle abzugeben. Auf Anforderung ist dem GSB die Sicherheitsakte auch vor solchen Versetzungen oder Abordnungen zur Einsichtnahme zu überlassen.

3. Die Sicherheitsakten des Dienststellenleiters und seines Vertreters sowie des GSB und dessen Vertreter werden vom GSB der obersten Landesbehörde geführt (vgl. auch Ausführungen zu § 5 Abs. 2).

Der GSB der obersten Landesbehörde kann für die übrigen Fälle im nachgeordneten Bereich, in denen er die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung an sich gezogen hat, eine Teilakte (z. B. mit der Sicherheitserklärung, dem Antrag auf Sicherheitsüberprüfung und dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung) führen.

Der GSB der obersten Landesbehörde kann im Rahmen der Fachaufsicht auch bei nachgeordneten Behörden Sicherheitsakten einsehen.

Zu § 20 Abs. 5 Der GSB ist verpflichtet, die genannten Daten unverzüglich der Verfassungsschutzbehörde zu übermitteln, damit diese die entsprechende Datenpflege betreiben kann. Eine Mitteilung der in Absatz 2 Nr. 4 und 5 genannten Daten erfolgt jedoch nur dann, wenn der GSB sie als sicherheitserheblich erachtet und durch die Verfassungsschutzbehörde im Hinblick auf das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos prüfen lässt (vgl. § 18).

Zu § 21 Abs. 1 Die Sicherheitsakten und die Hilfsmittel der Sicherheitsaktenregistratur, z. B. Karteikarten, sind so zu verwahren, dass Unbefugte sich nicht unbemerkt Zugang verschaffen können. Die Vorschriften der Verschlußsachenanweisung über die Aufbewahrung von VS-Schriftgut sind zu beachten.

Zu § 21 Abs. 2 Absatz 2 verpflichtet zum Schutz der im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung angefallenen personenbezogenen Daten vor Übermittlung an und Nutzung von Stellen, die nicht am Sicherheitsüberprüfungsverfahren beteiligt sind. Die Fälle, in denen die Zweckbindung aufgehoben werden kann, werden abschließend aufgezählt.

Satz 2 Nummer 1

Dies ist auf den ersten Blick keine klassische Zweckänderung, weil der Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung verlangt wird. Die Regelung ist aber erforderlich, um die Nutzung der über den Betroffenen in der Verbunddatei der Verfassungsschutzbehörden gespeicherten Daten zu ermöglichen. Die Speicherung in der Verbunddatei hat den Sinn, bei nachträglich anfallenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen auf die Sicherheitsüberprüfung aufmerksam gemacht zu werden und notfalls schnell handeln zu können.

Hat z. B. eine Verfassungsschutzbehörde zu einer Person Erkenntnisse über extremistische Aktivitäten erhalten, fragt sie erst in der Verbunddatei an, ob die Person bereits von einer anderen Verfassungsschutzbehörde gespeichert worden ist. Ist dies der Fall, weil die Person z. B. einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist, werden der anfragenden Verfassungsschutzbehörde die gespeicherten Daten übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt aus der Sicht der speichernden Stelle für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung, weil das LfV unterrichtet werden will, wenn nachträglich sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen.

Zu Satz 2 Nummer 2

Erhebliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift haben alle Straftaten, die in § 138 StGB oder § 2 des Gesetzes zu Artikel 10

Grundgesetz (G 10-Gesetz) aufgezählt werden, vgl. Anlage 1.

Straftaten haben auch dann erhebliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie unabhängig davon, ob sie in den zuvor genannten Gesetzesbestimmungen aufgezählt werden, den Rechtsfrieden empfindlich stören oder geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Dies kann sich etwa daraus ergeben, dass durch die Straftat bedeutsame Rechtsgüter, wie z. B. Leib, Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, erheblich verletzt werden. Beispielhaft können hier Körperverletzungs- oder Sachbeschädigungsdelikte aus fremdenfeindlicher Gesinnung genannt werden.

Die Entscheidung über die Verwendung der übermittelten Daten treffen nach Satz 4 die Strafverfolgungsbehörden, da nur sie den Verfahrensstand kennen und die Erforderlichkeit des Einsatzes der Daten beurteilen können.

Auf Grund einer Anregung des Hauptpersonalrats und des Deutschen Beamtenbundes wurde in diese Regelung die Verwendungsbeschränkung aus dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes übernommen (Verwendung der Daten nur, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre).

Zu Satz 2 Nummer 3

Die Zweckdurchbrechung zur disziplinarrechtlichen Verfolgung bzw. dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen ist nur zulässig, wenn sie zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes erforderlich ist, d. h. es müssen personelle Geheimschutzmaßnahmen seitens des GSB für notwendig erachtet werden.

Zu § 21 Abs. 3 Satz 1 lässt die Zweckänderung für bestimmte andere Zwecke des Verfassungsschutzes zu. Die Daten, die der Betroffene selbst angibt oder die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung vom LfV erhoben werden, dürfen zur übrigen Aufgabenerfüllung, z. B. bei der Terrorismusbekämpfung und Spionageabwehr, verwendet werden. Die Nutzung und Übermittlung für Zwecke der Aufklärung von extremistischen Bestrebungen ist im gewaltgeneigten Bereich ohne weiteres möglich. Beim nicht-gewaltgeneigten Extremismus ist die Zweckdurchbrechung beim LfV bei Perso nen zulässig, die in hervorgehobener Position oder besonders aktiv tätig sind und nach den Vorschriften des LfVG gespeichert werden dürfen. Die zu speichernden Personenkreise ergeben sich aus internen Arbeitsanweisungen des LfV. Satz 2 enthält eine gesonderte Übermittlungs- und Nutzungsbefugnis der mitwirkenden Behörde für die nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 gespeicherten Grunddaten aus den nach § 6 BVerfSchG zulässigen gemeinsamen Dateien. Die Notwendigkeit dieser gesonderten Regelung ergibt sich aus der Besonderheit der Verbunddatei NADIS, die für alle Aufgaben der Nachrichtendienste genutzt wird. Die Übermittlungs- und Nutzungsbefugnis für alle Zwecke des Verfassungsschutzes gilt nur für die Grunddaten des Betroffenen und der einbezogenen Person. Ob weitere personenbezogene Daten aus der Sicherheitsüberprüfung, die nur in der Akte gespeichert sind, an die anfragende Stelle übermittelt werden dürfen, richtet sich nach den in Absatz 2 und in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken.

Zu § 21 Abs. 4 Absatz 4 enthält einen allgemein gültigen Grundsatz aus dem Datenschutzrecht, der nochmals bereichsspezifisch in das Gesetz aufgenommen wurde. Entgegenstehende gesetzliche Verwendungsregelungen, die zu beachten sind, sind z. B. § 29 Abs. 2 StUG und § 41 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz BZRG. Satz 3 beschränkt die Verarbeitung und Nutzung auf den Zweck, zu dem übermittelt wurde. Nicht-öffentliche Stellen sind darauf ausdrücklich hinzuweisen.

Zu § 21 Abs. 5 Zu Satz 1 Ziffer 1 Buchstabe a

Die Frist von einem Jahr gilt, wenn der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt. Sie ist erforderlich, um für etwaige Verwaltungsstreitverfahren die Unterlagen zur Verfügung zu haben. Um festzustellen, ob der Betroffene eine längere Aufbewahrung der Sicherheitsakte wünscht, fragt ihn der GSB vor Vernichtung der Sicherheitsakte.

Zu Satz 1 Ziffer 1 Buchstabe b

Beim Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist der GSB von der Pflicht zur Vernichtung ausgenommen, wenn beabsichtigt ist, dem Betroffenen in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen und der Betroffene in die weitere Aufbewahrung und Speicherung einwilligt. Die Einwilligung liegt häufig im eigenen Interesse des Betroffenen, da bei erneuter Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf die vorhandenen Unterlagen zurückgegriffen werden kann, zumal aus ihnen zu entnehmen ist, dass in der Vergangenheit kein Sicherheitsrisiko vorlag. „Beabsichtigt" im vorstehenden Sinne bedeutet, dass im Einzelfall entweder konkret oder aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dem Betroffenen erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen werden muß (z. B. bei sich abzeichnendem Wiedereinsatz in Sicherheitsbereichen, vorgesehener erneuter VS-Zulassung, beabsichtigter Übertragung einer Funktion, bei der überraschend mit einem VS-Zugang zu rechnen ist, u. a. bei Teilnahme an Übungen oder im Alarm- und Verteidigungsfall). Die Einwilligung des Betroffenen ist, wie vorstehend erläutert, einzuholen.

Die Frist von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit berücksichtigt strafrechtliche Verjährungsfristen, innerhalb derer die Akten für strafrechtliche Ermittlungen wegen später entdeckter nachrichtendienstlicher Tätigkeiten vorrätig gehalten werden müssen, um z. B. die Nachweise über die Ermächtigung zu Verschlußsachen und die Belehrung über die Strafbarkeit bei Geheimnisverrat führen zu können.

Zu Satz 1 Ziffer 2

Sie betrifft die Vernichtungsfristen für die Sicherheitsüberprüfungsakten beim LfV und bezieht sich auf die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Fristen. Eine kurze Aufbewahrungsfrist ist nur vorgesehen, wenn der Betroffene die sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht aufnimmt. Im übrigen werden die Unterlagen aufbewahrt

- bei SÜ 1 fünf Jahre nach dem Ausscheiden,

- bei SÜ 2 und SÜ 3 zehn Jahre nach Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.

Zu Abs. 7 Satz 1 Zusätzlich sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies entspricht den datenschutzrechtlichen Regelungen.

Zu Abs. 7 Sätze 2 bis 4

Die Regelung ist eine bereichsspezifische Norm, für die in § 17 BlnDSG geregelte Sperrung ­ statt Löschung ­, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen durch die Löschung beeinträchtigt werden könnten. Eine Übermittlung der gesperrten Daten ist nur noch mit vorheriger Einwilligung des Betroffenen möglich.

Schutzwürdige Belange des Betroffenen können z. B. sein, ein Rehabilitationsinteresse oder ein noch schwebendes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren über die Sicherheitsüberprüfung.

Zu § 22 Abs. 1 Der GSB darf nur die personenbezogenen Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, die zum Auffinden der Sicherheitsakte des Betroffenen und der dazu notwendigen Identifizierung erforderlich sind. Hinzu kommen Verfügungen zur Bearbeitung, z. B. Einleitung des Verfahrens, Wiedervorlagefristen, VS-Ermächtigungen und deren Aufhebungen sowie das eigene Aktenzeichen und das des LfV.

Der Begriff „Dateien" umfaßt sowohl automatisierte als auch nicht-automatisierte Dateien.

Zu § 22 Abs. 2 Zu Satz 1 Nr. 1

Das LfV darf zusätzlich zum Betroffenen auch die zur Identifizierung des einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartners erforderlichen Daten speichern, verändern und nutzen. Dies ist erforderlich, um sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die zur einbezogenen Person anfallen, zuordnen zu können. Die Identifizierungsdaten dürfen nach Satz 2 in der Verbunddatei NADIS gespeichert werden, um sicherzustellen, dass auch bei Erkenntnisfällen anderer Verfassungsschutzbehörden eine schnelle Zuordnung erfolgen kann. Die Sicherheitsüberprüfung kann keine Momentaufnahme sein, sondern die Überprüfung neu Betroffener und gegebenenfalls Lebenspartner während der Zeit, in der der Betroffene in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit beschäftigt ist, muss in ihrem Wert erhalten werden. Deshalb ist die Speicherung in der Verbunddatei, gekoppelt mit der Nachberichtspflicht, erforderlich. Andernfalls müßten Wiederholungsüberprüfungen in kürzeren Abständen durchgeführt werden.

Zu Satz 1 Nr. 2 und 3

Weiterhin darf das LfV neben den Verfügungen zur Bearbeitung sicherheitserheblicher Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, speichern. Die Speicherung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen und Sicherheitsrisiken sind erforderlich, um bei Verdachtshinweisen die in Betracht kommenden Personen feststellen zu können. Als Beispiel: Aus der Spionageabwehr kommt der Hinweis, ein Mitarbeiter einer obersten Landesbehörde sei auf Grund seiner hohen Schulden vom gegnerischen Dienst als Quelle geworben worden.

Die nach Nummern 2 und 3 gespeicherten Daten dürfen nur innerhalb des LfV zugänglich sein. Ein Abruf dieser Daten im automatisierten Verfahren durch andere Sicherheitsbehörden ist unzulässig.

Zu § 23 Abs. 1 Absatz 1 enthält eine bereichsspezifische Regelung, die den Grundsätzen des Datenschutzrechts entspricht, wonach unrichtige personenbezogene Daten in Dateien und Akten zu berichtigen sind. Bestreitet der Betroffene die Richtigkeit, so ist dies in der Akte zu vermerken oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten.