Beratungsstelle

Berlin beteiligt sich mit 50 v. H. an den dort anfallenden Personalkosten. Rechtsgrundlage: Art. 3 der Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Bundesautobahn-Verkehrsrechnerzentrale (BAB-VRZ) vom 24. August 1994.

a) Verkehrsverbund Berlin- 2 Mio. DM ca. 1,9 (u) Brandenburg GmbH Mio. DM

Die Angaben beziehen sich auf das Haushaltsjahr 1997. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat den Wirtschaftsplan am 30. Januar 1997 beschlossen. Zum Grund-/Stammkapital siehe Anlage 2.

b) Institut für Regionalentwicklung und Strukturplanung 1,1 Mio. DM 1,252 Mio. DM (v) (IRS)

Die Angaben beziehen sich auf das Haushaltsjahr 1997. Anteil Bund: 50 %; Anteile Berlin und Brandenburg jeweils 25 %. Auf Grund der Haushaltslage des Landes Berlin hat SenBauWohnV auf Verlangen von SenFin die Beteiligung Berlins am IRS mit Wirkung ab 1998 gekündigt. In seiner Sitzung am 31. Januar 1997 hat der Hauptausschuß einen Zwischenbericht zum IRS zur Kenntnis genommen und beschlossen, dass ihm bis zum Mai 1997 in einem Bericht der aktuelle Stand zur weiteren Finanzierung des IRS über das Jahr 1997 hinaus vorgelegt wird.

b) Forum Binnenschiffahrt 30 TDM 30 TDM (u) Die Angaben beziehen sich auf das Haushaltsjahr 1997 und sind im wesentlichen für gutachterliche Tätigkeiten vorgesehen. Das Forum Binnenschiffahrt der beteiligten Verwaltungen mit Verladern, Reedereien und Hafenbetreibern wurde am 20. Januar 1997 gegründet.

b) Durchführung des Straßen- ­ ­ (u) unterhaltungs- und Straßenbetriebsdienstes im Bereich der Bundesautobahnen im Bereich des jeweiligen anderen Landes

Die Verwaltungskosten tragen gemäß § 9 der Vereinbarung über die Durchführung des Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienstes (einschl. der Durchführung des Winterdienstes) sowie der Aufgaben im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht auf Bundesautobahnen im Bereich des jeweiligen anderen Landes vom 15. März 1996 die Länder selbst. Es erfolgt kein Mittelausgleich (Naturalausgleich).

b) Zusammenarbeit bei der 50 TDM 50 TDM (u) Überführung der Bauwerksdokumentation über Brücken in ein DV-gestütztes Archiv

Die Länder Berlin und Brandenburg tragen die Kosten nach Ziffer 5 der Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei der Überführung der Bauwerksdokumentation über Brücken der Länder Berlin und Brandenburg in ein DV-gestütztes Archiv auf der Basis optischer Speichermedien vom 13. Juni/1. Juli 1996 je zur Hälfte.

b) Bearbeitung von topographi- 41 TDM ­ (u) schen Lan deskartenwerken des Landes Berlin

Hierbei handelt es sich um eine „Auftragsvergabe" des Landes Berlin an Brandenburg. Die Regelung erfolgt aufgrund der Vereinbarung über die Bearbeitung von topographischen Landeskartenwerken vom 18. August/25. November 1993.

c) Aufbau, Aktualisierung und ­ ­ (u) Recht auf Nutzung des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (AKTIS) des Landes Berlin

Hierbei wird es sich um eine „Auftragsvergabe" des Landes Berlin an das Land Brandenburg handeln. Die Unterzeichnung der betreffenden Verwaltungsvereinbarung ist demnächst zu erwarten; Berlin hat bereits unterzeichnet.

Geschäftsbereich Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales

a) Beratungsstelle für Vergiftungs- ­ 200 TDM (u) erscheinungen ­ Embryonaltoxologie ­ im Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) ­ BGift ­

Die Angaben beziehen sich sowohl auf das Haushaltsjahr 1996 als auch auf 1997. Die BGift ist als Teil des BBGes ein § 26 LHO-Betrieb (Finanzierungsanteil Berlins ist nicht bezifferbar).

b) Gemeinsame tierseuchendia- ­ ­ (v) gnostische Untersuchungen

Gemäß §§ 3, 4 der Vereinbarung über die Verlagerung bestimmter tierseuchendiagnostischer Untersuchungen aus dem Land Berlin auf das Land Brandenburg vom 1. April 1993 ist Berlin zum Kostenausgleich verpflichtet. Auf Grund des Rückgangs der erforderlichen Leistungen hat SenGesSoz um Aufhebung der Vereinbarung im ge genseitigem Einvernehmen zum 31. Dezember 1996 gebeten. Sofern es nicht zu der gewünschten Aufhebung kommt, hat SenGesSoz die Vereinbarung vorsorglich gemäß § 6 Abs. 2 zum 31. Dezember 1997 gekündigt. Brandenburg hat die einvernehmliche Aufhebung mit Schreiben vom 27. Dezember 1996 abgelehnt.

b) Technische Überwachung von ­ ­ Erhitzungsanlagen im lebensmittelhygienischen und tierseuchenrechtlichen Bereich des Landes Berlin durch einen technischen Sachverständigen des Landes Brandenburg Berlin zahlt als Ersatz für die entstehenden Personal- und Sachkosten pauschal jährlich einen Betrag i. H. v. 20 % der Personalausgaben für einen wissenschaftlichen Angestellten der VGr.

IIa/Ib BAT gemäß § 3 der am 14. Juni 1995 geschlossenen Vereinbarung.

c) Gemeinsame Nutzung des 163,4 TDM ­ Gen-Labors im Rahmen der BBGes

Derzeit tritt Brandenburg punktuell als Auftraggeber des Labors auf und entrichtet hierfür die üblichen Gebühren. Es ist auf Fachebene daran gedacht, dass Brandenburg sich perspektivisch an der Grundfinanzierung des Labors beteiligt. Zur Zeit wird dafür in Brandenburg aber keine Möglichkeit gesehen. 6 der Verwaltungsvereinbarung vom 30. April/9. Oktober 1995 von den Vertragsparteien jeweils zur Hälfte getragen, die Internkosten werden nicht ausgeglichen.

b) Gegenseitige Unterstützung ­ ­ (u) durch Polizeikräfte Kostenerstattung ist gemäß Art. 4 des Verwaltungsabkommens über die gegenseitige Unterstützung durch Polizeikräfte vom 10. Mai 1996 geregelt. Januar 1993.

b) Übernahme der Rechtsstreitig- ­ ­ (u) keiten Brandenburgs betreffend technische Schutzrechte durch das LG Berlin Berlin erhält die (Gebühren-)Einnahmen des LG Berlin aus den ihm zugewiesenen Streitsachen und verzichtet im Gegenzug gemäß Art. 3 des Staatsvertrages über die Zuständigkeit des LG Berlin für Rechtsstreitigkeiten über techn.

Schutzrechte vom 20. November 1995 (GVBl. 1996 S.

Geschäftsbereich Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport

a) Zentrale Adoptionsstelle 164 TDM nicht (u) Berlin-Brandenburg (ZABB) bekannt

Die Angaben beziehen sich auf das Haushaltsjahr 1997. Die Finanzierung erfolgt auf der Grundlage von Art. 5 des Staatsvertrages über die Errichtung der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 1994 (GVBl. S. 203) nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Länder Berlin (rd. 57 %) und Brandenburg (rund 43 %).

b) Fehlanzeige