Baugestaltungsverordnung Unter den Linden

Der Senat wird aufgefordert, die „Verordnung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten im Bereich der Straße Unter den Linden (Baugestaltungsverordnung Unter den Linden)" vom 12. März 1997 nicht zu erlassen.

Begründung:

Die Baugestaltungsverordnung Unter den Linden lässt umfangreiche bauliche Veränderungen, wie zum Beispiel Staffelgeschosse mit einer Höhe von bis zu 30 Metern, das Anbringen von Balkonen und eine Erhöhung der Sockelzone auf acht Meter zu. Sie steht den Belangen des Denkmalschutzes entgegen, da die Straße Unter den Linden (mit Ausnahme des Neubaus Unter den Linden 17/Ecke Friedrichstraße) in der Denkmalliste Berlin als Denkmalbereich verzeichnet ist und außerdem zahlreiche Gebäude als Einzeldenkmale eingetragen sind.

Die Verordnung verfehlt gleichzeitig den selbstgestellten Anspruch, der historischen Bedeutung und Qualität der Straße gerecht zu werden (§ 1), indem sie eine Verzerrung und Sprengung der derzeit angewandten Maßstäbe zuläßt.

Der Landesdenkmalrat hat in seiner Sitzung am 29. März 1997 deshalb den Entwurf der Verordnung zu Recht als unqualifiziert eingestuft. „Er wird für die Linden eine verhängnisvolle Entwicklung einleiten, denn er gefährdet die ideelle und materielle Substanz dieses außerordentlich bedeutsamen historischen Denkmalensembles." (Offener Brief an den Regierenden Bürgermeister und die Mitglieder des Abgeordnetenhauses) Damit die Linden nicht zu einer beliebigen Stadtstraße werden, darf die Warnung des vom Senat berufenen Landesdenkmalrates nicht ignoriert werden.

Die vorliegende Verordnung schafft Rechtsunsicherheit, da sie bauliche Veränderungen gestattet, die entsprechend dem Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, der Hinweis auf das Denkmalschutzgesetz aber nicht enthalten ist. Eine Gestaltungsverordnung für die Linden kann nur in Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt erarbeitet werden.

Ein Erlaß dieser Verordnung, ist nicht nur inhaltlich und rechtlich anfechtbar, sondern würde auch die Rechte des Parlaments beschneiden, da sich im Geschäftsgang des Abgeordnetenhauses ein Antrag befindet, der den Senat auffordert, einen Bericht über die Notwendigkeit einer Gestaltungssatzung vorzulegen (Drs 13/ 1071). Erst wenn dieser Bericht dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis gegeben ist und von ihm erörtert wurde und nachdem ein mit der Denkmalbehörde abgestimmter Entwurf einer Gestaltungssatzung dem Abgeordnetenhaus zur Beratung vorgelegen hat, kann eine „Lindensatzung" erlassen werden.

Da die Linden durch das Denkmalschutzgesetz ausreichend vor Veränderungen geschützt werden können, ist eine Eilverordnung des Bausenators absolut überflüssig.