Auflagenbeschlüsse

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 27. Februar 1997 für das Haushaltsjahr 1997 u. a. folgende Auflagen beschlossen:

7. Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 30. Juni 1997 eine mit dem Rat der Bürgermeister abgestimmte Vorlage zur Änderung des AZG vorzulegen, die dem Ziel gerecht wird, die Aufgaben der Hauptverwaltung auf ministerielle und gesamtstädtische Aufgaben zu beschränken.

8. Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31. März 1997 Soll-Stellenpläne für alle Senatsverwaltungen und nachgeordneten Einrichtungen vorzulegen.

9. Der Senat wird beauftragt, dem Hauptausschuß bis zum 30. April 1997 eine Zielstruktur der Aufbauorganisationen („Idealstruktur") mit folgenden Elementen vorzulegen:

- Reduzierung der Abteilungen mit den zentralen internen Dienstleistungen sowie der übrigen Abteilungen,

- Einrichtung einer Stabsstelle Controlling (Steuerungsdienst),

- Einrichtung einer Servicestelle für Haushalt, Personal und Organisation,

- Zusammenfassung bzw. Erhöhung der Leitungsspannen bei den Abteilungen (in der Regel mindestens 6 Referate) und bei den Referaten (in der Regel mindestens 6 Referenten)

- Verlagerung aller nichtministeriellen und nichtgesamtstädtischen Aufgaben auf die Bezirke oder ­ in besonders zu begründenden Ausnahmefällen ­ auf nachgeordnete Bereiche; die damit freiwerdenden Stellen sind abzubauen, soweit sie nicht für die Wahrnehmung der Aufgabe beim neuen Träger benötigt werden,

- Straffung des Mitzeichnungsverfahrens ­ z. B. durch Kommissionsabstimmung in der Verantwortung der federführenden Verwaltung

Hierzu wird berichtet:

Die vom Abgeordnetenhaus getroffenen Beschlüsse stehen inhaltlich in einem engen Zusammenhang. Die Wechselwirkungen zeigen sich besonders deutlich in den zeitlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Themenkomplexen.

Die aufgezeigten Abhängigkeiten bedeuten beispielsweise, daß ein Soll-Stellenplan erst im Ergebnis einer Entscheidung über die gewünschte Zielstruktur der Aufbauorganisationen sinnvoll erstellt werden, die mit dieser „Idealstruktur" einhergehende Abschichtung wiederum jedoch erst nach der vorgesehenen Änderung des AZG folgerichtig realisiert werden kann.

Diesem Tatbestand muss im Sinne einer konsequenten Ergebnisorientierung Rechnung getragen werden. Für ein sachgerechtes Umsetzen der drei Auflagenbeschlüsse ist es daher erforderlich, die gesetzten Termine ihrer inhaltlichen Reihenfolge entsprechend neu zu definieren.

Wir bitten daher um folgende Fristverlängerungen für das Umsetzen der drei Auflagenbeschlüsse:

Zu II A 7.:

Für die Änderung des AZG ist das Vorliegen der Zielstruktur der Aufbauorganisationen mit den entsprechenden konkreten Abschichtungsprozessen Voraussetzung, die erst im Juni 1997 vorliegen kann (vgl. zu 9. am Ende).

Die damit verbundene Terminplanung für die einzelnen Verwaltungen bildet die Grundlage des dann zu erarbeitenden Entwurfes zur Änderung des AZG. Dieser bedarf einer umfassenden Prüfung durch sämtliche Senatsverwaltungen. Auch der Rat der Bürgermeister ist zu beteiligen. Allein die Beratung im Rat der Bürgermeister einschließlich seiner Ausschüsse dürfte voraussichtlich einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten beanspruchen.

Der Entwurf über die Änderung des AZG kann demzufolge erst zum 31. Dezember 1997 vorgelegt werden. Wir bitten für dieses Vorgehen um eine entsprechende Fristverlängerung.

Zu II A 8.: Zwischen Aufgabenerfüllung und Stellenplan besteht eine untrennbare Korrelation. Ein Soll-Stellenplan kann deshalb erst dann aufgestellt werden, wenn einerseits feststeht, welche nichtministeriellen und nichtgesamtstädtischen Aufgaben mit den dazu gehörenden Stellen in die Bezirke verlagert werden sollen und andererseits, durch welche Aufgabenwegfälle oder organisatorischen Maßnahmen die Senatsverwaltungen die nach dem Haushaltsstrukturgesetz 1996 vorgegebenen Stelleneinsparungen bis 1999 für ihren Geschäftsbereich umsetzen werden.

Darüber hinaus wird ein Soll-Stellenplan auch von der künftigen Aufbauorganisation (Idealstruktur) einer Senatsverwaltung geprägt.

Es wird daher um Zustimmung gebeten, dass der Soll-Stellenplan erst nach Abschluß des Abschichtungsprozesses vorgelegt wird.

Zu II A 9.:

Die Senatsverwaltung für Inneres wurde mit Senatsbeschluß vom 25. Februar 1997 aufgefordert, dem Senat zum 31. Mai 1997 über die veränderte Aufbauorganisation der Senatsverwaltungen zu berichten. In Erfüllung dieses Berichtsauftrages soll die „Idealstruktur" der Aufbauorganisationen in ihren Feinheiten konzeptioniert und ausführlich dargestellt werden.

Maßgebliche Grundlage dafür bildet die mit oben genanntem Senatsbeschluß verbindlich festgelegte Zielstruktur zur Aufbauorganisation der Senatsverwaltungen, die für diese als Richtschnur für eigenverantwortliche weitere Organisationsentwicklungsprozesse dienen soll.

Die Senatsverwaltungen einschließlich der Senatskanzlei wurden in diesem Zuge aufgefordert, bis zm 30. April 1997 eine Feinstruktur zu entwickeln, die ihre konkreten Vorstellungen zum Abschichten und dem gegebenenfalls notwendigen Verlagern von Aufgaben auf andere Verwaltungsebenen berücksichtigt.

Dieser Prozeß ist mit intensiven Abstimmungsverfahren verbunden. Insofern wäre der in dem oben genannten Auflagenbeschluß gesetzte Termin 30. April 1997 ein Vorgriff auf diese grundsätzliche Erarbeitung, der sowohl zeitlich als auch inhaltlich unhaltbar wäre. Es wird daher um eine Fristverlängerung bis zum 15. Juni 1997 gebeten.