§ 58 Die Bauvorlageberechtigung orientierte sich bisher an der Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben

33. § 57:

Der Regelungsinhalt des bisherigen Absatzes 5 wird in § 58 Abs. 3 aufgenommen.

Die Ergänzung im neuen Absatz 5 ist notwendig, um auch für Vorhaben, die nach § 56 a genehmigungsfrei gestellt sind, die nachträgliche Einreichung von Bauvorlagen verlangen zu können, wenn Vorhaben ohne Bestätigung durch die Bauaufsichtsbehörde ausgeführt wurden.

34. § 58:

Die Bauvorlageberechtigung orientierte sich bisher an der Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben. Mit der Genehmigungsfreistellung nach § 56 a ist eine höhere Verantwortung der Entwurfsverfasser verbunden, so dass die Bauvorlageberechtigung auch hier gefordert werden muß. Der eingefügte Absatz 1 trägt dem Rechnung.

Von den Verfahrenserleichterungen nach § 56 a und 60 a werden die meisten Gebäude geringer Größe erfaßt. Die verschärften Anforderungen an die Entwurfsverfasser lassen für die Freigrenze im bisherigen § 57 Abs. 5 keinen Raum, wonach die Bauvorlageberechtigung erst bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen oder mit mehr als 1 500 m3 umbauten Raumes in den Geschossen gefordert wurde. Mit der Beseitigung der Freigrenze würden allerdings zahlreiche Angehörige von Bauberufen nicht mehr bauvorlageberechtigt sein, weil sie nicht die Anforderungen nach Absatz 2 (bisher Absatz 1) erfüllen. Dies erscheint nicht sachgerecht, weil z. B. Hochschul- oder Ingenieurschulabsolventen, Techniker oder Handwerksmeister entsprechender Bauberufe aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung wie bisher für ausreichend sachkundig gehalten werden, für Bauvorhaben bis zur bisherigen Freigrenze Verantwortung zu tragen. Der neue Absatz 3 dient insofern der Konkretisierung und Eingrenzung des Kreises der Bauvorlageberechtigten.

Maßgeblich für die Bauvorlageberechtigung ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 die fachspezifische Hochschul- und Fachhochschulausbildung und eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren im Bauwesen.

In Anlehnung an die Musterbauordnung sind neben den bereits genannten Bauvorlageberechtigten weitere Personenkreise einzubeziehen. Danach sollen auch Landschaftsarchitekten und Innenarchitekten und andere Fachleute, wie Ingenieure für Heizungs- und Lüftungstechnik oder Maschinenbau, im Rahmen ihres Wirkungskreises, bauvorlageberechtigt werden. Dies erscheint mit dieser Einschränkung vertretbar, ohne dass an diesen Personenkreis auch bei den nach § 56 a genehmigungsfrei gestellten Vorhaben besondere Anforderungen, wie das Erfordernis einer besonderen Baugenehmigung, gestellt werden. Diese Vorgehensweise soll auch für die in § 58 Abs. 3 des Gesetzentwurfs genannten übrigen Baufachleute maßgeblich sein. Das sind Personen, die ebenfalls über eine gute fachliche Ausbildung verfügen und auf eine langjährige Berufserfahrung verweisen können.

Die Bauvorlagen dieser Personenkreise einer Baugenehmigung zu unterziehen, wäre aufgrund dieser Überlegung nicht gerechtfertigt und würde auch in systematischer Hinsicht dem Bestreben nach möglichst weitgehender Freistellung entgegenstehen. Im übrigen wird eine ergänzende Regelung der Bauvorlageberechtigung für die Behördenmitarbeiter vorgesehen, weil deren dienstliche Bauvorlageberechtigung noch nicht gesondert geregelt ist.

35. § 59 Abs. 2:

Die Ergänzungen in Absatz 2 dienen der Klarstellung.

36. § 60:

Zur Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren werden in Absatz 1 Zeitvorgaben für die Behörden- und Dienststellenbeteiligung festgelegt. Maßgeblich für die Fristen ist der Eingang des Ersuchens bei der jeweiligen Behörde oder Dienststelle. Steht einer Behörde oder Dienststelle nach anderen Vorschriften ein formelles Mitwirkungsrecht zu, so gilt die Mitwirkungshandlung als durchgeführt (fingiert), wenn sie nicht innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe verweigert wird. Der Vollzug bundesrechtlicher Vorschriften wird hiervon nicht ausgenommen, weil davon auszugehen ist, dass die Maßnahmen zur Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren auch im Interesse des Bundes liegen. Denn an die Länder wurden wiederholt entsprechende Appelle gerichtet. Die Bundesregierung hat z. B. in ihrem Bericht über die Deregulierungsmaßnahmen der Bundesregierung vom 29. April 1994 (Drs 12/7468) hierauf hingewiesen und erneut an die Länder appelliert, Baugenehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Stellungnahmen anderer Behörden oder Dienststellen, denen kein formelles Mitwirkungsrecht im Baugenehmigungsverfahren zusteht, können nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen unberücksichtigt bleiben. In begründeten Fällen sollen jedoch Fristverlängerungen um vier Wochen zugelassen werden können. Soweit in anderen Rechtsvorschriften andere Zeitvorgaben festgelegt sind, bleiben diese maßgeblich.

Absatz 5 sieht vor, dass die Anforderungen für den jeweiligen Bereich als eingehalten gelten, wenn Bescheinigungen eines besonders qualifizierten Sachverständigen vorgelegt werden.

Damit wird auf die mit dem Siebenten Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 670) eingeführte Ermächtigung in § 76 Abs. 4 Nr. 2 Bezug genommen, wonach Prüf- und Überwachungsaufgaben der Bauaufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung auf Sachverständige, Sachverständige Personen oder Stellen übertragen werden können. Der Rückzug der Bauaufsicht aus Prüfungsund Überwachungsaufgaben setzt allerdings voraus, dass hinreichend qualifizierte Sachverständige zur Verfügung stehen und zusätzlicher Verwaltungsaufwand mit der Anerkennung, Überwachung und sonstiger Vorgaben weitgehend vermieden wird. Bei Bedarf könnte hiervon Gebrauch gemacht werden. Dann müßten Aufgabenbereiche und Anforderungsprofile für entsprechende Sachverständige durch Rechtsverordnung nach § 76 Abs. 4 Nr. 2 festgelegt werden.

37. § 60 a:

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird mit den eingefügten Regelungen von § 56 a über die Genehmigungsfreistellung abgestimmt und im übrigen neu ausgerichtet.

Bisher fand das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nur dort Anwendung, wo konkrete planungsrechtliche Vorgaben vorhanden waren oder die planungsrechtliche Zulässigkeit im Einzelfall abschließend durch Vorbescheid bescheinigt wurde. Dieser Anwendungsbereich wird künftig nach § 56 a genehmigungsfrei gestellt. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird nun parallel hierzu auf Gebiete ausgerichtet, in denen solche planungsrechtliche Vorgaben noch nicht vorhanden sind. Deshalb wird der bisherige Absatz 2 Nr. 3 gestrichen. Im übrigen wurde Absatz 2 redaktionell überarbeitet.

Die vom erweiterten Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren in Absatz 1 erfaßten baulichen Anlagen stimmen mit einer Ausnahme mit denen in § 56 a Abs. 1 überein. Nach § 60 a Abs. 1 Nr. 2 unterliegen eingeschossige Gebäude bis zu 200 m2 Grundfläche wie bisher dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, auch wenn sie Aufenthaltsräume haben. Dies ist vertretbar, weil nach Absatz 2 Nr. 1 die Vereinbarkeit des Vorhabens auch mit §§ 50 und 51 geprüft wird.

Wie auch bei der Genehmigungsfreistellung nach § 56 a wird in § 60 a Abs. 1 Bauherren die Möglichkeit der Verfahrenswahl genommen. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei Vorliegen der Voraussetzungen verbindlich. Andere Änderungen nach Absatz 1 und 2 sind redaktioneller Art oder dienen der Klarstellung.

In Absatz 3 werden die bisherigen Absätze 3 und 5 zusammengefaßt. Der zweite Satz des bisherigen Absatzes 5 ist entbehrlich, weil die Nachweise für die Standsicherheit, den Schall- und Wärmeschutz ohnehin zu den einzureichenden

Bauvorlagen zählen. Der bisherige Absatz 4 ist ebenfalls entbehrlich geworden. Die Bauvorlageberechtigung ist jetzt auch für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ausreichend in § 58 geregelt. Die Anforderungen an Lagepläne ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Bauvorlagenverordnung.

Entsprechend § 56 a Abs. 5 Nr. 3 wird den Bauleitern nach dem neuen Absatz 5 die Verpflichtung auferlegt, mit der Anzeige der Fertigstellung eines Vorhabens eine Erklärung abzugeben, mit der bestätigt wird, dass das Bauvorhaben entsprechend den eingereichten Bauvorlagen und den Anforderungen nach § 53 ausgeführt wurde.

38. § 62 Abs. 10:

Die Einfügung dient der Klarstellung, dass die Regelung auch für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt.

39. § 66:

In Anlehnung an die Einfügung genehmigungsfreier Fliegender Bauten in § 56 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a) bis e) wurde die Aussage von Absatz 2 Satz 2 präzisiert. Die zusätzlich aufgenommene Verweisung in Absatz 9 dient der Klarstellung.

40. § 68:

Die Verfahrensfreistellungen gelten in erster Linie für öffentliche Anlagen, die spezialgesetzlichen Anforderungen unterliegen. Hierzu gehören auch öffentliche Anlagen der Abfallentsorgung, die nach den Anforderungen des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz

­ AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410/1501/GVBl. S. 1426/1712), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zu behandeln sind. Insofern können auch öffentliche Abfallentsorgungsanlagen in den Kreis der freigestellten Anlagen einbezogen werden.

41. § 69 Abs. 1:

Den Nummern 1 und 2 werden im Hinblick auf die Genehmigungsfreistellung nach § 56 a notwendige Ergänzungen eingefügt, um auch in diesen Fällen Baueinstellungen verfügen zu können.

42. § 74:

Die Verweisung wird berichtigt.

43. § 75: Absatz 1 Nr. 2 wurde mit dem Fünften Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin geändert. Die Gültigkeit des Änderungsgesetzes war nach seinem Artikel IV Satz 2 bis zum 1. September 1996 befristet (siehe auch § 48). Der geänderten Fassung soll wieder Geltung verschafft werden.

Die Ergänzung in Absatz 1 Nr. 3, 6, 7, 10 und 12 orientieren sich an den jeweiligen Einfügungen oder Ergänzungen der Grundanforderungen.

Das bisher geltende Höchstmaß für Bußgelder wird von DM auf eine Million DM erhöht. Mit der Stärkung der Eigenverantwortung sind die Möglichkeiten des Mißbrauchs der größeren Freiheit verbunden, für die schärfere Sanktionen vorzusehen sind.

Absatz 3 kann als Doppelregelung zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gestrichen werden.

44. § 76:

In Absatz 1 Nr. 4 wird klargestellt, dass Sachkundige Personen zu Nachprüfungen berechtigt sein sollen. Die Nachprüfungen sind auf bestimmte Anlagen beschränkt, die sich in erster Linie aus Rechtsverordnungen zu § 50 ergeben. Davon sind z. B. Lüftungsanlagen oder elektrische Anlagen berührt.

Hier sollen die Nachprüfungen zukünftig von Sachkundigen Personen vorgenommen werden können, deren Anforderungsprofil gemäß dem eingefügten Absatz 1 Nr. 7 durch Rechtsverordnung geregelt werden soll. Bisher waren hierzu allein von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr anerkannte Sachverständige berechtigt. Die besonderen Anerkennungsverfahren werden aufgrund der Rechtsverordnung entbehrlich.

Absatz 7 enthält die Ermächtigung zum Erlaß einer Kostenordnung für Prüfingenieure und Grundsätze für die Gebührenbemessung. Es ist jedoch nicht zweckmäßig, detaillierte Regelungen zu treffen, damit nicht jede Novellierung der Kostenordnung für Prüfingenieure eine Änderung der Bauordnung voraussetzt. Deshalb wird die Streichung im fünften Satz vorgenommen.

Absatz 9 erhält die mit dem Fünften Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin getroffene Fassung mit der ergänzung, dass auch das Einvernehmen mit der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung erforderlich ist. Damit soll die im engen Zusammenhang mit § 48 stehende Fassung, die ebenfalls von der befristeten Geltungsdauer des Fünften Änderungsgesetzes betroffen ist, wieder Gesetzeskraft erlangen.

Die im angefügten Absatz 12 formulierte Ermächtigung gestattet es durch Rechtsverordnung, die Wahrnehmung bauaufsichtlicher Aufgaben für bestimmte schwierige Fliegende Bauten, wie Fahrgeschäfte (Maschinenanlagen), auf andere ­ z. B. den Technischen Überwachungs-Verein Bayern ­ zu übertragen.

45. § 77 Abs. 5:

Der Regelungsinhalt ist entbehrlich, weil das Erscheinungsbild von Baudenkmalen und ihrer näheren Umgebung bereits im Denkmalschutzgesetz Berlin geschützt ist.

II. Zu Artikel II:

Im Interesse der Vereinheitlichung und Beschleunigung wird die gesonderte Zeitvorgabe für die Beteiligung von Denkmalschutzbehörden im Baugenehmigungsverfahren aufgehoben.

Damit werden auch hierfür die allgemein geltenden Bearbeitungsfristen nach der geänderten Fassung von § 60 Abs. 1 BauO Bln maßgeblich.

III. Zu Artikel III:

Bereits eingeleitete Verfahren sollen nach den bisherigen Vorschriften fortgeführt werden. Damit wird vermieden, dass eingereichte Bauanträge, die nach der bisherigen Gesetzeslage vorbereitet wurden, geändert oder zurückgereicht werden müssen.

Mit dem Außerkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin hat die davor geltende Fassung von § 48 BauO Bln am 1. September 1996 wieder Gesetzeskraft erlangt. Nach § 48 Abs. 5 dieser Gesetzesfassung lebte die Möglichkeit der Ablösung von bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätzen wieder auf. Eine hierauf abgestellte Ablösungsverordnung ist in Vorbereitung. Bauherren und Investoren soll jedoch Gelegenheit gegeben werden, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Bauvorhaben benötigen längere Planungsvorläufe. Aufgrund der bisherigen Rechtslage vorbereitete und nun vor der Realisierungsphase stehende Investitionen sollen durch die geänderten Stellplatz- und Ablösungsregelungen nicht gefährdet werden. Anknüpfend an die mit dem Fünften Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin geschaffene bisherige Regelung des § 48 soll bis zum Inkrafttreten des Gesetzes von der Zahlung von Ablösungsbeträgen für Vorhaben abgesehen werden, für die den Bauaufsichtsbehörden bis dahin Bauanträge und Bauvorlagen vorliegen. Diese Regelung soll andererseits nicht auf Vorhaben angewandt werden, für die bereits Ablösungsbeträge entrichtet wurden. Damit werden bereits früher realisierte Vorhaben von dieser Sonderregelung ausgeschlossen.

IV. Zu Artikel IV:

Im Interesse der besseren Übersichtlichkeit wird es für zweckmäßig gehalten, nach Verabschiedung des Änderungsgesetzes eine Neufassung des Gesetzes bekannt zu machen.

V. Zu Artikel V:

Der Entwurf des Änderungsgesetzes enthält neben einzelnen materiellen Verbesserungen wichtige Änderungen zum bauaufsichtlichen Verfahren. Um den Bauherren und Entwurfsverfassern von Vorhaben ausreichend Zeit zu geben, sich auf diese Änderungen einzustellen, wird eine Vorlaufzeit für notwendig erachtet. Das Gesetz soll deshalb erst drei Monate nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin in Kraft treten. Mit der Aufnahme von § 56 a ­ Genehmigungsfreistellung ­ in das Gesetz ist die Baufreistellungsverordnung entbehrlich geworden.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.

C. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg:

Die Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung sowie zur Freistellung vom Baugenehmigungsverfahren orientieren sich an vergleichbaren bauordnungsrechtlichen Schritten anderer Bundesländer, wie Bayern, Baden-Württemberg oder Nordrhein-Westfalen. Die derzeitige brandenburger Bauordnung enthält noch keine so weitgehende Regelungen, so dass Abweichungen vom dortigen Landesrecht bei der Fortentwicklung der Bauordnung für Berlin unvermeidlich sind.

D. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Aus den Änderungen ergeben sich keine zusätzlichen Ausgaben. Geringere Gebühreneinnahmen aus der reduzierten Prüftätigkeit der Bauaufsichtsbehörden aufgrund der Genehmigungsfreistellung von Vorhaben (§ 56 a) und dem geänderten Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (§ 60 a) stehen mögliche zusätzliche Einnahmen aus Bußgeldern für begangene Ordnungswidrigkeiten gegenüber. Die Höhe der jeweiligen Einnahmen bzw. Einnahmeverluste ist derzeit nicht abschätzbar. Aus Ablösungsbeträgen werden jährliche Einnahmen von 20 Mio. DM erwartet.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Die Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens werden in begrenztem Umfang zu einer Entlastung der Bauaufsichtsbehörden von vorbeugenden Prüfungsaufgaben führen. Damit können sie verstärkt auf eine Beschleunigung für Baugenehmigungsverfahren für umfangreichere und bedeutendere Bauvorhaben hinwirken. Investitionen können demzufolge schneller realisiert werden. Aufgrund der geringeren präventiven Kontrollen muß aber auch mit zunehmenden Eingriffsakten der Bauaufsichtsbehörden gerechnet werden. Der Personalaufwand wird sich insofern nicht verringern. Eine nähere Quantifizierung der personalwirtschaftlichen Auswirkungen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon deshalb nicht möglich, weil die Zahl der Fälle nicht geschätzt werden kann, die von den Verfahrensvereinfachungen berührt werden oder zu denen Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erlassen werden müssen. Eventuell sich ergebender Personalmehr- oder -minderbedarf wird im Rahmen des bezirklichen Globalsummensystems ausgeglichen bzw. dort belassen.