Immissionsschutzgesetz

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3. Garagen bis 100 m2 Nutzfläche,

4. Behelfsbauten, untergeordnete Gebäude und bauliche Anlagen,

5. einfache Änderungen von Gebäuden sind ferner die Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer deutschen Hochschule, einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder an einer dieser gleichrangigen deutschen Lehreinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sowie die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs. Dies gilt auch für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit als gleichrangig geltenden Abschlüssen. Abweichungen können zugelassen werden.

(2) Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung eines Bauvorlageberechtigten nach Absatz 1 aufstellen. Auf den Bauvorlagen ist der Name des Bauvorlageberechtigten anzugeben.

(4) Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung eines Bauvorlageberechtigten nach Absatz 1 aufstellen. Auf den Bauvorlagen ist der Name des Bauvorlageberechtigten anzugeben § 59

Vorbescheid:

(1) Vor Einreichung des Bauantrages kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

(2) § 57 Abs. 2 bis 4 sowie § 60 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. (2) § 57 Abs. 2 bis 4, § 60 Abs. 2 sowie §§ 61 und 62 Abs. 1 und 3 bis 5 gelten sinngemäß. § 60

Behandlung des Bauantrages:

(1) Bei der Behandlung des Bauantrages sollen die Behörden und Dienststellen, deren Aufgabenbereich berührt wird, beteiligt werden.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde soll den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen.

(3) Einer Prüfung bautechnischer Nachweise bedarf es nicht, soweit mit dem Bauantrag Nachweise vorgelegt werden, die von einem Prüfamt für Baustatik allgemein geprüft sind (Typenprüfung). Typenprüfungen anderer Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten auch im Land Berlin.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Kosten des Bauherrn für die Prüfung eines technisch schwierigen Bauantrages Sachverständige heranziehen. Mit Zustimmung des Bauherrn und auf seine Kosten können Sachverständige auch für die Prüfung anderer Bauanträge herangezogen werden.

(1) Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach anderen Vorschriften der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde oder Dienststelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht sechs Wochen nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert wird. Stellungnahmen anderer Behörden oder Dienststellen können im bauaufsichtlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht innerhalb sechs Wochen nach Anforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen.

Eine Verlängerung der Frist um vier Wochen ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Zeitvorgaben nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Bauantrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Nachweise vorliegen.

(5) Legt der Bauherr Bescheinigungen eines Sachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 76 Abs. 4 Nr. 2 vor, so gelten die bauaufsichtlichen Anforderungen für den in der jeweiligen Rechtsverordnung dem Sachverständigen zugewiesenen Bereich als eingehalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen.

a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren:

(1) Sofern der Bauherr kein umfassendes Baugenehmigungsverfahren beantragt, werden im Baugenehmigungsverfahren Vorhaben über

1. Wohngebäude bis zu drei Vollgeschossen,

2. eingeschossige Gebäude, auch mit Aufenthaltsräumen, bis

m2 Grundfläche und

3. Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 100 m2 Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen:

(1) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden

1. Wohngebäude bis zu drei Vollgeschossen,

2. eingeschossige Gebäude, auch mit Aufenthaltsräumen, bis

m2 Grundfläche und

3. Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 100 m2 Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen,

4. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen für die Gebäude nach Nummer 1 bis 3

Alte Fassung Neue Fassung nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 geprüft und überwacht (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren). Besondere Anforderungen nach § 50 bleiben hiervon unberührt.

(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden nicht geprüft:

1. die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften; das gilt nicht für die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den §§ 4, 5, 6, 8 Abs. 3, § 13 und § 48,

2. die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz und

3. die Einhaltung

a) der planungsrechtlichen Vorschriften, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt in einem Vorbescheid abschließend festgestellt worden ist, oder

b) der zulässigen Grund- und Geschoßfläche und der zulässigen Baumasse, wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der hierüber Festsetzungen enthält; dies gilt für Vorhaben im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechend.

Die Erteilung einer Baugenehmigung kann auch versagt werden, wenn Verstöße gegen nicht zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften festgestellt werden.

(3) Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf besonderen Antrag.

(4) Die Bauvorlagen müssen von Personen aufgestellt sein, die nach § 58 bauvorlageberechtigt sind. Der Lageplan muss bei der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung von Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1, die nicht Nebenzwecken dienen, von einer Vermessungsstelle im Sinne des § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vom 8. April 1974 (GVBl. S. 806), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Oktober 1995 (GVBl. S. 644) geändert worden ist, gefertigt sein.

(5) Auch soweit eine Prüfung entfällt, sind die Bauvorlagen einzureichen. Die Nachweise über die Standsicherheit und den Schallund Wärmeschutz sind spätestens vor Baubeginn einzureichen.

(6) Der Entwurfsverfasser und die für einzelne Fachgebiete hinzugezogenen Sachverständigen haben, soweit eine Prüfung entfällt, jeweils für ihre Fachgebiete Erklärungen abzugeben, daß das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 geprüft und überwacht, soweit sie nicht nach § 56 genehmigungsfrei oder nach § 56 a oder durch Rechtsverordnungen nach § 76 Abs. 2 oder 4 Nr. 1 genehmigungsfrei gestellt sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren wird die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur nach §§ 4, 5, 6, 8 Abs. 3 sowie §§ 13, 48, 50 und 51 geprüft. Die Prüfung der Vereinbarkeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleibt hiervon unberührt. Die Erteilung einer Baugenehmigung kann auch versagt werden, wenn Verstöße gegen nicht zu prüfende Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes festgestelllt werden. entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt

(3) Auch soweit eine Prüfung entfällt, sind Bauvorlagen einzureichen. Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf besonderen Antrag.

(4) Der Entwurfsverfasser und die für einzelne Fachgebiete hinzugezogenen Sachverständigen haben, soweit eine Prüfung entfällt, jeweils für ihre Fachgebiete Erklärungen abzugeben, daß das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

(5) Mit der Anzeige der Fertigstellung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 ist eine Bestätigung des Bauleiters vorzulegen, dass das Bauvorhaben entsprechend den eingereichten Bauvorlagen und den Anforderungen nach § 53 ausgeführt wurde.

§ 61

Ausnahmen und Befreiungen:

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und von Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes, die Sollvorschriften sind oder in denen Ausnahmen vorgesehen sind (nicht zwingende Vorschriften), gestatten, wenn die Ausnahmen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und die festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann von zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes auf schriftlichen Antrag befreien, wenn

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder

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2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist; eine nicht beabsichtigte Härte liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise dem Zweck einer technischen Anforderung nachweislich entsprochen wird.

Befreiungen sind schriftlich zu erteilen.

(3) Ist für bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen, die keiner Baugenehmigung bedürfen, eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich, so ist die Ausnahme oder Befreiung schriftlich zu beantragen.

(4) Ist eine Ausnahme oder Befreiung unter Bedingungen, befristet oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt worden, so ist die Genehmigung entsprechend einzuschränken.

(5) Ausnahmen oder Befreiungen, die sich nachteilig auf die Umwelt, Natur und Landschaft oder die Nachbarschaft auswirken können, sind durch Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, insbesondere durch naturbelassene Grünflächen auszugleichen. entfällt. § 62

Baugenehmigung und Baubeginn:

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Mit der Baugenehmigung gelten alle Ausnahmen als erteilt. Für Lüftungsanlagen und Klimaanlagen, Feuerungsanlagen und ähnliche Anlagen kann auf Antrag eine besondere Baugenehmigung auch nach Erteilung der Baugenehmigung nach Satz 1 erteilt werden; dies gilt sinngemäß auch für die Genehmigung der Standsicherheit.

(2) Werden als Folge der Anwendung des Absatzes 1 Satz 3 Änderungen der Baugenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 notwendig, so können für die bereits begonnenen Teile des Vorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Antragsteller.

(3) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. Eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen ist der Baugenehmigung beizufügen.

(4) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn.

(5) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(6) Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Ausführung des Vorhabens, abgesehen von der Einrichtung der Baustelle, nicht begonnen werden.

(7) Vor Baubeginn muss die Grundrißfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Baugenehmigungen und Bauvorlagen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

(8) Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.

(9) In den Fällen des § 57 Abs. 6 wird von der Bauaufsichtsbehörde von Amts wegen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt.

(10) Die Genehmigung nach den §§ 4, 8 und 15 des BundesImmissionsschutzgesetzes, die Erlaubnis nach den auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften sowie die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes, nach § 17 des Sprengstoffgesetzes und nach § 8 des Gentechnikgesetzes schließen eine Baugenehmigung ein.

(10) Die Genehmigung nach den §§ 4, 8, 15 und 19 des BundesImmissionsschutzgesetzes, die Erlaubnis nach den auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften sowie die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes, nach § 17 des Sprengstoffgesetzes und nach § 8 des Gentechnikgesetzes schließen eine Baugenehmigung ein.