Bauvorhaben

Alte Fassung Neue Fassung § 69:

Baueinstellung:

(1) Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn

1. die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen oder zustimmungsbedürftigen Bauvorhabens entgegen den Vorschriften des § 62 Abs. 6 begonnen wurde,

2. bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen oder gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird,

3. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Abs. 5) gekennzeichnet sind.

(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

(1) Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn

1. die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen, zustimmungsbedürftigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens entgegen den Vorschriften des § 62 Abs. 6 oder § 56 a Abs. 4 begonnen wurde,

2. bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten oder nach § 56 a Abs. 3 einzureichenden Bauvorlagen abgewichen oder gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird,

3. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Abs. 5) gekennzeichnet sind.

§ 70

Beseitigung baulicher Anlagen:

(1) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann diese Benutzung untersagt werden.

(2) Absatz 1 gilt für Werbeanlagen und Warenautomaten entsprechend.

§ 71

Bauüberwachung:

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überwachen. Sie kann einen amtlichen Nachweis darüber verlangen, dass die Grundrißflächen und die festgelegten Höhenlagen der Gebäude (§ 62 Abs. 7) eingehalten sind.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen lassen.

(3) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann für die Überwachung technisch schwieriger Bauausführungen besondere Sachverständige heranziehen. Mit Zustimmung des Bauherrn können besondere Sachverständige auch für die Überwachung anderer Bauausführungen herangezogen werden.

(5) Die Kosten für den Nachweis nach Absatz 1, für die Probeentnahmen und Prüfungen nach Absatz 2, für die Heranziehung besonderer Sachverständiger nach Absatz 4 sowie für Prüfungen, Überwachungen und Nachweise auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 76 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 bis 5 trägt der Bauherr.

Alte Fassung Neue Fassung § 72

Bauzustandsbesichtigung:

(1) Der Abschluß der Rohbauarbeiten und die Fertigstellung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen sind der Bauaufsichtsbehörde vom Bauherrn jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Die Rohbauarbeiten sind abgeschlossen, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Fertigstellung müssen auch die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen hergestellt sein. Zur Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für die Feuersicherheit, den Wärme- und Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, daß Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Der Bauherr hat für die Besichtigungen und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.

(2) Ob und in welchem Umfang eine Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt wird, bleibt dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde überlassen. Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann über Absatz 1 hinaus verlangen, dass ihr oder einem Beauftragten Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.

(4) Der Bauaufsichtsbehörde ist bis zum Abschluß der Rohbauarbeiten eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters über die Tauglichkeit der Schornsteine und bis zur Fertigstellung der baulichen Anlage eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters über die sichere Benutzbarkeit der Schornsteine mit den Schornsteinanschlüssen beizubringen.

(5) Mit dem Innenausbau darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt des Abschlusses der Rohbauarbeiten begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn des Innenausbaus zugestimmt hat.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bei Bauausführungen die Arbeiten erst fortgesetzt oder die Anlagen und Einrichtungen erst benutzt werden, wenn sie von ihr oder einem beauftragten Sachverständigen geprüft worden sind.

(7) Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bauaufsichtsbehörde soll gestatten, dass die Anlage oder Einrichtung ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn Bedenken wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht bestehen.

§ 73

Baulasten und Baulastenverzeichnis:

(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlichrechtlichen Vorschriften ergeben. Erbbauberechtigte können ihr Erbbaurecht in entsprechender Weise belasten. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden.

(3) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem

Alte Fassung Neue Fassung Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

(4) In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden

1. andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen,

2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.

§ 74

Kosten der Prüfingenieure

Für Prüfungen und Überwachungen, die im bauaufsichtlichen Verfahren auf die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung als Sachverständige anerkannten Prüfingenieure übertragen werden, sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer nach § 76 Abs. 6 zu erlassenden Kostenordnung zu entrichten. Kostengläubiger ist der Prüfingenieur, der die kostenpflichtige Prüfung oder Überwachung vornimmt. Zur Zahlung der Kosten ist der Bauherr verpflichtet. Der Prüfingenieur hat die Kosten gegenüber dem Kostenschuldner geltend zu machen. Die Kosten werden auf Antrag des Prüfingenieurs im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben; die Vollstreckungsanordnung erläßt die Behörde, die die Prüfung oder Überwachung übertragen hat. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge sinngemäß.

Für Prüfungen und Überwachungen, die im bauaufsichtlichen Verfahren auf die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung als Sachverständige anerkannten Prüfingenieure übertragen werden, sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer nach § 76 Abs. 7 zu erlassenden Kostenordnung zu entrichten. Kostengläubiger ist der Prüfingenieur, der die kostenpflichtige Prüfung oder Überwachung vornimmt. Zur Zahlung der Kosten ist der Bauherr verpflichtet. Der Prüfingenieur hat die Kosten gegenüber dem Kostenschuldner geltend zu machen. Die Kosten werden auf Antrag des Prüfingenieurs im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben; die Vollstreckungsanordnung erläßt die Behörde, die die Prüfung oder Überwachung übertragen hat. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge sinngemäß.