Zulagen werden als Ausgleich für erhöhte Anforderungen oder für besondere Belastungen gewährt

Mängel und zu großzügige Regelungen bei der Gewährung von Zulagen und Entschädigungen an Beamte und Angestellte Zulagen und Entschädigungen im öffentlichen Dienst sind kaum noch überschaubar. Der Rechnungshof hat erhebliche Mängel bei der Gewährung und zu großzügige Regelungen festgestellt. Das Zulagenrecht sollte gestrafft und auf Einsparmöglichkeiten untersucht werden. Pauschalierte Entschädigungen ohne nähere Begründung des abzugeltenden Mehraufwands sind nicht mehr hinnehmbar. Insgesamt könnten Ausgaben in Millionenhöhe eingespart werden. Der Senat sollte dem Abgeordnetenhaus einen Bericht über Zulagen und Entschädigungen vorlegen, der alle Einsparmöglichkeiten aufzeigt.

Der Rechnungshof hat stichprobenweise in verschiedenen Bereichen der Berliner Verwaltung die Gewährung von Zulagen und Entschädigungen an Beamte und Angestellte untersucht. Die Prüfung war nicht darauf beschränkt festzustellen, ob die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zutreffend angewandt und die Zahlbeträge richtig berechnet werden. Im Vordergrund stand vielmehr die Frage, ob die Zahlung ­ noch ­ dem Regelungszweck entspricht, die Regelungen aus heutiger Sicht möglicherweise änderungsbedürftig sind oder angesichts der Haushaltslage (T 32 ff.) Vorschriften überhaupt in Frage gestellt werden sollten.

Zulagen werden als Ausgleich für erhöhte Anforderungen oder für besondere Belastungen gewährt. Sie sind Teil der Dienstbezüge der Beamten bzw. der Vergütung der Angestellten. Die Gewährung von Zulagen an Beamte ist durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt; für Angestellte gelten eigenständige, dem Beamtenrecht weitgehend nachgebildete tarifvertragliche Regelungen.

Bisher werden Zulagen von der Dienstrechtsreform noch nicht erfaßt. Durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 wurde lediglich die Grundlage zur Einführung von Leistungsprämien und Leistungszulagen für herausragende besondere Leistungen geschaffen. Die Vorschläge des Rechnungshofs zur Änderung von Zulagenregelungen (T 185 bis 197) verstehen sich daher, soweit nicht Regelungen durch Landesgesetz oder Verwaltungsvorschriften Berlins angesprochen sind, als Anregung an den Senat, im Zusammenwirken mit dem Bund und den übrigen Ländern eine Straffung und Harmonisierung des Zulagenrechts zu erreichen. Mit seiner Kritik an den kaum noch zu überblickenden Entschädigungsregelungen (T 198 bis 217) wendet sich der Rechnungshof hingegen allein an die Berliner Verwaltung.

Nach der Systematik des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) ist zu unterscheiden zwischen Amtszulagen, Stellenzulagen und sonstigen Zulagen, insbesondere Erschwerniszulagen.

Amtszulagen dienen der Bewertung des Amtes und ersetzen Zwischenbesoldungsgruppen; ähnliches gilt für die das Grundgehalt ergänzende sogenannte Harmonisierungszulage. Beide waren daher nicht Gegenstand der Prüfung. Der Rechnungshof hat sich vielmehr schwerpunktmäßig mit der Polizeizulage, der Ministerialzulage und der Programmierzulage auseinandergesetzt, Überlegungen im Zusammenhang mit der Sicherheitszulage, der Zulage für Beamte der Steuerverwaltung sowie der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen angestellt und aus dem Bereich der Erschwerniszulagen Prüfungserkenntnisse zur Baustellenzulage ausgewertet.

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG können für „herausgehobene Funktionen" Stellenzulagen vorgesehen werden. Polizeivollzugsbeamte erhalten eine Stellenzulage (Polizeizulage) nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (BBesO A/B) des Bundesbesoldungsgesetzes.

Die Vorbemerkungen gehen somit davon aus, dass Polizeivollzugsbeamte insgesamt herausgehobene Funktionen wahrnehmen. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz und beträgt nach dem Stand von 1996 monatlich 121,15 DM nach einjähriger Dienstzeit und 242,30 DM monatlich nach einer Dienstzeit von zwei Jahren. Die Polizeizulage dient zum einen der Abgeltung der von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfaßten Besonderheiten des typischen Polizeivollzugsdienstes, z. B. des Erfordernisses, in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung als einzelner schnell verantwortliche, möglicherweise einschneidende Entscheidungen zu treffen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1981, ZBR 1982 S. 88). Zum anderen ist die Stellenzulage aber auch aufwandsorientiert; sie dient zugleich der Abgeltung bestimmter, mit der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben verbundener Aufwendungen, insbesondere des mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundenen Aufwands sowie des Aufwands für Verzehr (Vorbem. Nr. 9 Abs. 3 BBesO A/B). 186Eine Reihe von Beamten des Polizeivollzugsdienstes nimmt keine Vollzugsdienstaufgaben wahr, erhält aber weiterhin die Polizeizulage. Die Frage, ob der Anspruch auf Weitergewährung der Polizeizulage auch dann noch gegeben ist, wenn die Beamten nur noch Verwaltungstätigkeiten ausüben (z. B. Presseabteilung, Öffentlichkeitsarbeit, Disziplinarangelegenheiten, Polizeischule, Polizeiaufsicht, Aus- und Fortbildung sowie Prüfungswesen), ist bisher nicht problematisiert worden, weil für die Gewährung der Polizeizulage von der Laufbahnzugehörigkeit des Beamten ausgegangen wurde. Die Zulagenberechtigung von Polizeivollzugsbeamten ist zwar nach dem Wortlaut der Vorbemerkung nicht von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Die Gewährung der Polizeizulage setzt aber voraus, dass der jeweilige Aufgabenbereich des Polizeibeamten von der Zugehörigkeit zu dieser Beamtengruppe entscheidend bestimmt wird und nicht durch die Zugehörigkeit zu anderen Beamtengruppen. Denn die Gewährung einer Stellenzulage erfordert im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG grundsätzlich, dass der Dienstposten des Beamten durch die zulageberechtigende Funktion, hier durch die Zugehörigkeit zum Polizeivollzugsdienst, geprägt ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1985, ZBR 1985 S. 197). Der Rechnungshof verkennt nicht, dass es dienstlich in Einzelfällen durchaus wünschenswert sein mag, bestimmte Dienstposten des Verwaltungsdienstes mit Polizeibezug aus den Reihen der Polizeivollzugsbeamten zu besetzen. Wenn es sich nicht nur vorübergehend um eine andere Funktion handelt, wird sich in diesen Fällen die Frage des Laufbahnwechsels stellen müssen. Auf keinen Fall darf die unzutreffende Ausweisung der Stellen im Widerspruch zum Aufgabeninhalt dazu führen, auf Dauer höhere Bezüge zu zahlen.

Für die anstehenden Erörterungen in der Bund-LänderArbeitsgruppe Besoldung über Änderungsmöglichkeiten im Zulagenwesen, die zwangsläufig auch den Sparzwängen Rechnung tragen sollten, regt der Rechnungshof überdies an:

- Die Polizeizulage in ihrer jetzigen Ausprägung (funktions- und aufwandsbezogen) sollte auf den Personenkreis mit Vollzugsdienstaufgaben im eigentlichen Sinne be schränkt werden (sogenannter Kernbereich).

- Andere Polizeivollzugsbeamte, insbesondere Führungskräfte, sollten keine oder nur eine verminderte Polizeizulage erhalten (z. B. Herausrechnen der aufwandsbezogenen Abgeltungstatbestände, insbesondere für Posten-, Streifen- und Nachtdienst sowie Verzehr).

- Der erst 1990 für die Gewährung der Polizeizulage hinzugekommene anspruchsberechtigte Personenkreis (z. B. Steuerfahndungsdienst) sollte, da hierdurch die Polizeizulage verfälscht wird (vgl. Stellungnahme des Bundesrates gegen die seinerzeit bereits beabsichtigte Ausweitung des Empfängerkreises durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern ­ 2. BesVNG ­, Drucksache des Deutschen Bundestages 7/1906 S. 114), entweder wieder gestrichen oder mit verminderter Zulage gesondert ausgewiesen werden, da eine mit Polizeivollzugsbeamten vergleichbare Heraushebung nicht gegeben ist.

Auch für den Bereich der Sicherheitsdienste (z. B. des Landesamtes für Verfassungsschutz) böte sich an, die nach Vorbem. Nr. 8 BBesO A/B zu gewährende Sicherheitszulage, die nach dem Stand von 1996 je nach Besoldungsgruppe bis zu 514,84 DM monatlich beträgt,

- in ihrer jetzigen Ausprägung auf den operativen Bereich (Kernbereich) zu beschränken und

- Mitarbeitern im Innendienst, z. B. dem gesamten Verwaltungsbereich, eine den andersgearteten Anforderungen entsprechend verminderte Zulage zuzugestehen.

Auch die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen sollte überprüft werden. Die Polizeizulage ist nach Vorbem. Nr. 3 a BBesO A/B ruhegehaltfähig, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist. Das gleiche gilt auch für die nach Vorbem. Nr. 8 BBesO A/B an Beamte der Sicherheitsdienste gezahlte Sicherheitszulage.

Diese Regelung ist mit den hergebrachten Strukturprinzipien, insbesondere aufgrund des in diesem Bereich zu beachtenden Grundsatzes, Versorgung aus dem letzten Amt zu gewähren, so nicht zu vereinbaren. Stellenzulagen in einem früheren Amt sollten, wenn überhaupt, nur noch eingeschränkt den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des letzten Amtes hinzugerechnet werden dürfen. Aber auch aus Sparsamkeitsüberlegungen sollte die Vorschrift geändert werden. Der Rechnungshof begrüßt, dass ähnliche Überlegungen in der BundLänder-Arbeitsgruppe Besoldung bereits angestellt werden.

Der Senat sollte Bestrebungen dieser Art unterstützen.

Ebenso hält der Rechnungshof die Programmierzulage für nicht mehr sachgerecht und zeitgemäß. Nach Vorbem. Nr. 24

BBesO A/B erhalten Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes, die im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung tätig sind, eine Zulage von 20 DM bzw. 45 DM monatlich. Für Angestellte ist die Zulagengewährung tarifvertraglich geregelt. Die Zulage soll Spezialwissen honorieren. Sie wird gegenwärtig noch an 700 Personen im Landesdienst gezahlt und belastet den Haushalt mit 400 000 DM jährlich.

Bei der Einführung der Zulage im Jahr 1970 war Spezialwissen über die elektronische Datenverarbeitung noch eine Besonderheit. Inzwischen werden Kenntnisse auf diesem Gebiet in der Breite der gesamten Verwaltungstätigkeit erwartet. Besonderheiten sind bereits bei der Bewertung des Amtes bzw. der tariflichen Bewertung berücksichtigt. Der Senat sollte sich für eine Abschaffung der Zulage einsetzen.

Die gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Zulage an Beamte der Steuerverwaltung, die bei überwiegender Verwendung im Außendienst eine Zulage von zur Zeit 33,34 DM bzw. 75,00 DM monatlich (mittlerer bzw. gehobener Dienst) erhalten (Vorbem. Nr. 26 BBesO A/B), sollte dahingehend ergänzt werden, dass die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mitabgegolten sind. Dadurch würde eine unerwünschte Kumulation mit anderen Leistungen bereits gesetzlich ausgeschlossen (T 212).

Berliner Landesbeamte in Bonn erhalten eine Ministerialzulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen (LBesO) des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG); für Arbeitnehmer gilt entsprechendes aufgrund tarifvertraglicher Regelung bzw. Verweisung durch Verwaltungsvorschriften. Die Regelung knüpft an die für Dienstkräfte bei obersten Bundesbehörden geltenden Regelungen (vgl. Vorbem. Nr. 7 BBesO A/B) an. Die Zulage wird in Höhe von 12,5 v. H. des Endgrundgehalts bestimmter Eckdienstposten, festgeschrieben auf den Stand von 1975, gezahlt und beträgt bis zu 829,09 DM monatlich. Begünstigt sind danach die Mitarbeiter

- der Landesvertretung Berlin in Bonn,

- des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister (KMK) und

- der Zentralen Datenstelle der Landesfinanzminister.

193Da im übrigen Landesdienst keine Ministerialzulage gezahlt wird und diese auch inzwischen in einigen anderen Bundesländern entfallen ist bzw. stufenweise abgebaut wird, stellt sich bereits jetzt die Frage, wie lange die Ministerialzulage noch weitergezahlt werden soll. Der Rechnungshof regt an, die Ministerialzulage an Bedienstete des Landes Berlin in Bonn spätestens beim Umzug „Bonn ­ Berlin" mit einer Übergangsregelung auslaufen zu lassen. Als Modell böte sich eine vergleichbare Regelung wie beim Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags (Artikel 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981) an. Hierzu bedarf es einer landesrechtlichen Regelung zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes.

Im Gegensatz zu Stellenzulagen (T 185 bis 193) dienen Erschwerniszulagen (T 194 bis 197) der Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse. Die Gewährung von Erschwerniszulagen ist auf Ausnahmetatbestände beschränkt. Damit sollen Dienstleistungen zusätzlich abgegolten werden, die unter besonders belastenden Umständen zu verrichten sind. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Zeiten der tatsächlichen Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit berücksichtigungsfähig.

195Zu den Erschwerniszulagen zählt u. a. auch die Baustellenzulage. Aufgrund sachlich übereinstimmender Regelung im Besoldungsrecht (§ 19 Erschwerniszulagenverordnung ­ EZulV) und im Tarifrecht (§ 33 Abs. 2 BAT/BAT-O) kann Beamten und Angestellten, wenn sie auf Baustellen unter besonders ungünstigen Umständen tätig sind, eine Zulage gewährt werden, die je nach Art der Erschwernis bis zu DM monatlich betragen kann. Die angeführten Vorschriften bedürfen der Konkretisierung durch Verwaltungsvorschriften. Für den Tarifbereich hat die Senatsverwaltung für Inneres Anfang 1972 Ausführungsvorschriften erlassen, die mit geringen Änderungen nach wie vor gelten und durch entsprechende Verweisung auch auf Beamte anzuwenden sind.

Nach Feststellungen des Rechnungshofs werden die Vorschriften über die Gewährung von Baustellenzulagen häufig sehr großzügig gehandhabt. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird ohne nähere Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse als erfüllt angesehen. Besonders ungünstige Arbeitsumstände werden einfach unterstellt und Angaben über Art, Umfang und Dauer der Erschwernis häufig ungeprüft übernommen.

Der Rechnungshof hat bei seinen Prüfungen immer wieder folgende Fälle angetroffen:

- Dienstkräfte in leitender Funktion erhalten Baustellenzulagen, obwohl „ständiger" Außendienst unter erschwerten Bedingungen hier zweifelhaft und die Bauleitung ohnehin nicht abgeltungsfähig ist, da sie zum Amtsinhalt der leitenden technischen Beamten gehört;

- Arbeiten im Innendienst werden als zulageberechtigend mitberücksichtigt, obwohl hierfür eine Zahlung schon vom Wortlaut der Vorschrift her klar ausscheidet;

- die Verwaltung hat versäumt festzustellen, unter welchen besonders ungünstigen Arbeitsumständen Dienstkräfte tätig sind und in welchem zeitlichen Umfang Erschwernisse tatsächlich anfallen;

- Zahlungen werden von den jeweiligen Büroleitungen der Fachabteilungen direkt angewiesen; die Kontrollfunktion der Personalstelle bleibt ausgespart.

In anderen Bundesländern sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Baustellenzulagen zum Teil wesentlich enger gefaßt. An- und Abfahrten rechnen für die Beurteilung, ob die Dienstkraft überwiegend oder in nicht unerheblichem Umfang zulageberechtigende Tätigkeiten verrichtet, nicht mit. Unterbrechungen aller Art, also auch Erholungsurlaub, Erkrankung, Kur, Sonderurlaub oder in dienstlichem Interesse liegende sonstige Unterbrechungen, werden nicht berücksichtigt. Um generell zu vermeiden, dass die Baustellenzulage wie eine zum festen Gehaltsbestandteil gewordene

Stellenzulage ständig in voller Höhe gezahlt und von den Beschäftigten auch so aufgefaßt wird, hält der Rechnungshof eine weniger großzügige Fassung der Ausführungsvorschriften für dringend angezeigt. Die Senatsverwaltung für Inneres ist aufgefordert, die inzwischen mehr als 25 Jahre alten Verwaltungsvorschriften grundlegend zu überarbeiten und Überlegungen zur Einsparung anzustellen, denn derzeit sind im Haushalt des Landes Berlin nahezu 1,2 Mio. DM allein für die Zahlung von Baustellenzulagen veranschlagt. Insbesondere wird die Beschreibung der als Erschwernisse anzusehenden Umstände den heutigen Gegebenheiten der Bauausführung und Bauleitung anzupassen sein.

Aufwandsentschädigungen sind im Gegensatz zu den Zulagen (T 184 bis 197) weder Teil der Dienstbezüge noch gehören sie zur Besoldung. Nach § 5 LBesG (weitgehend inhaltsgleich mit § 17 BBesG) ist ihre Gewährung davon abhängig, dass aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten nicht zugemutet werden kann, der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt und die Senatsverwaltung für Inneres Grund und Höhe der Zahlung durch Verwaltungsvorschriften regelt. Angestellte erhalten aufgrund tariflicher Verweisung unter den gleichen Voraussetzungen eine Zulage (§ 33 Abs. 1 Buchstabe a BAT/BAT-O).

An das Merkmal des dienstlich bedingten Aufwands ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die durch Gesetz geregelte Besoldung darf nicht im Verwaltungswege durch weitere Leistungen zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts ergänzt werden. Es dürfen nicht im Ergebnis Leistungen ohne rechtliche Grundlage erbracht werden, die der Sache nach Besoldung darstellen.

Nach Artikel III § 6 Abs. 2 des Landesanpassungsgesetzes zum 2. BesVNG vom 22. Juni 1977 gilt im Berliner Landesdienst übergangsweise eine Vielzahl früherer Regelungen über Aufwandsentschädigungen, teilweise noch aus den 50er Jahren, weiter. Bis zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften nach § 5 LBesG finden daher sowohl die veröffentlichten als auch bisher unveröffentlichte Regelungen weiterhin Anwendung. Die Senatsverwaltung für Inneres hatte 1989 Verwaltungsvorschriften angekündigt, „in der die gegenwärtig bestehenden Regelungen überarbeitet und zusammengefaßt werden sollen". Es widerspricht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn unter Berufung auf eine mehr als zwanzig Jahre zurückliegende gesetzliche Übergangsregelung immer noch Verwaltungsvorschriften angewandt werden, deren Bekanntgabe teilweise nicht einmal für notwendig angesehen wurde. Insbesondere bei der Vielzahl der unveröffentlichten Regelungen bezweifelt der Rechnungshof, daß geprüft wurde, ob der Abgeltung ein tatsächlicher Mehraufwand zugrundeliegt, und dass die Senatsverwaltung für Finanzen in jedem Einzelfall die nach § 40 Abs. 1 LHO erforderliche Einwilligung erteilt hat. Unabhängig von der finanziellen Bedeutung im Einzelfall macht die haushaltsmäßige Gesamtbelastung eine Überprüfung notwendig: Im Haushaltsplan 1996 waren für Aufwandsentschädigungen (ohne Außendienstentschädigung und Bewegungsgeld) im Bereich der Hauptverwaltung und der Bezirke insgesamt 1,3 Mio. DM veranschlagt.

Bei den veröffentlichten Vorschriften handelt es sich um folgende Regelungen:

- Grundsätze für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an Beamte, Richter, Staatsanwälte und Angestellte des Landes Berlin von 1956;

- Ausführungsvorschriften für die Gewährung einer Nachtdienstentschädigung (AV NDE) von 1972, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften von 1974;

- Ausführungsvorschriften für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an die Beamten der Bauaufsichtsämter (AV Bauaufsicht) von 1971;

- Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Streifengeld an Beamte der Geschlechtskrankenfürsorge von 1974;

- Verwaltungsvorschriften für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Tierärzte von 1962, geändert durch Verwaltungsvorschriften von 1964 und

- Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Standesbeamte von 1973.

Die Grundsätze für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen regeln die Abgeltung der persönlichen Aufwendungen ­ gemeint sind Aufwendungen für repräsentative Verpflichtungen ­ von Personen in besonders herausgehobener Leitungsfunktion. Die Regelung wurde vor mehr als 40 Jahren erlassen und ist schon von daher überarbeitungsbedürftig. Der Rechnungshof regt an, in einer Neufassung mit Rücksicht auf die Haushaltslage (T 32 ff.) den zu begünstigenden Personenkreis restriktiver zu bestimmen, in der Verwaltungsvorschrift abschließend aufzuführen und alle anderen noch unveröffentlichten Regelungen mit gleichem oder ähnlichem Bezug aufzuheben. Sollte darüber hinaus noch für weitere Dienstkräfte ein anerkennungswertes Repräsentationsbedürfnis bestehen, ließe sich dies auch durch Ausweisung von Repräsentationsmitteln regeln, bei denen die tatsächlichen Ausgaben nachzuweisen wären.

Die Nachtdienstentschädigung ist seit dem 1. April 1991 entfallen, soweit die Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der Erschwerniszulagenverordnung zusteht. Dies ergibt sich aus dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 (BBVAnpG 91), durch das die Erschwerniszulagenverordnung entsprechend geändert worden ist. Der Bundesminister des Innern hatte hierauf für seinen Bereich bereits durch Rundschreiben vom 15. Juni 1992 hingewiesen und die für Bundesbeamte geltenden Richtlinien für die Gewährung einer Nachtdienstzulage entsprechend geändert (GMBl. S. 527). Die Senatsverwaltung für Inneres hat auf die „versteckte" Rechtsänderung erst, nachdem durch die Prüfung des Rechnungshofs Überzahlungen bekanntgeworden sind, hingewiesen. Die Senatsverwaltung für Inneres muss die AV NDE überarbeiten und neu bekannt machen. Dabei sollte zum besseren Verständnis auch klargestellt werden, bei welcher Fallgestaltung die Anwendung der Verwaltungsvorschriften noch in Betracht kommt.

Nach den AV Bauaufsicht erhalten die regelmäßig außerhalb ihrer Dienststelle tätigen technischen Beamten der Bauaufsichtsämter „zum Ausgleich der durch ihre dienstlichen Aufgaben bedingten Mehraufwendungen" eine Aufwandsentschädigung von 60 DM monatlich. Die Vorschriften wurden seinerzeit auf Drängen der Gewerkschaften und Berufsverbände erlassen, um auch diejenigen technischen Dienstkräfte, die weder die bei überwiegender Tätigkeit im Außendienst zu gewährende Außendienstentschädigung (T 210 bis 214) noch die bei ständiger Tätigkeit auf schwierigen Baustellen zu gewährende Baustellenzulage (T 195 bis 197) erhalten, durch eine besondere Aufwandsentschädigung finanziell gleichzustellen. Welcher tatsächliche Mehraufwand in welcher Höhe hiermit abgegolten werden soll, wurde nicht ermittelt. Auch auf Befragen konnten die geprüften Verwaltungen keine näheren Angaben zu den durch Gewährung der Aufwandsentschädigung abgegoltenen Mehraufwendungen machen. Es entsteht der Eindruck, dass allein die Tätigkeit im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt als ausschlaggebend angesehen wird.

Diese Handhabung wird auch dadurch begünstigt, dass schon eine „regelmäßige" Tätigkeit im Außendienst ausreicht und dieser sehr unbestimmte Begriff zu großzügiger Auslegung herausfordert.

Der Rechnungshof hält die Gewährung von Aufwandsentschädigungen nach den AV Bauaufsicht, die mit 0,5 Mio. DM veranschlagt sind, für rechtswidrig. Bereits aus der Entstehungsgeschichte wird deutlich, dass es sich um eine Bezahlungsregelung mit dem Ziel handelt, eine finanzielle Gleichstellung mit anderen Dienstkräften herbeizuführen. Es ist nicht erkennbar, dass dem begünstigten Personenkreis aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme ihm nicht zugemutet werden kann.