Beamtenversorgung

Für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung muß, auch wenn nicht im Einzelfall abgerechnet wird, aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte bzw. tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar sein, dass und in welcher ungefähren Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1994, ZBR 1994 S. 342, und vom 2. März 1995, DÖD 1995 S. 137). Erst wenn ein tatsächlicher Mehraufwand dem Grunde oder der Höhe nach nachgewiesen werden kann, ist die Gewährung einer Aufwandsentschädigung gerechtfertigt. Nicht Alimentation, sondern allein Kostenerstattung ist Gegenstand einer Aufwandsentschädigung. Der Rechnungshof erwartet, daß die Senatsverwaltung für Inneres die AV Bauaufsicht umgehend aufhebt und die Zahlungen einstellt.

Nach den Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Streifengeld an Beamte der Geschlechtskrankenfürsorge wird eine monatlich nachträglich zahlbare Pauschale von 10 DM je Streife sowie Ersatz des Zehraufwands im Rahmen bestimmter Höchstbeträge gewährt. Die Art des besonderen Aufwandes ist nicht erkennbar. Die Senatsverwaltung für Inneres sollte prüfen, ob die wahrzunehmenden Aufgaben die Beibehaltung der Regelung erfordern. Dabei wird auch die Kumulation mit anderen Leistungen zu berücksichtigen sein.

Nach den Verwaltungsvorschriften für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Tierärzte erhalten beamtete Tierärzte der Bezirksämter eine monatlich im voraus zu zahlende Aufwandsentschädigung von 120 DM. Welcher Aufwand damit abgegolten werden soll, ist den Verwaltungsvorschriften nicht zu entnehmen. Die Aufwandsentschädigung ist offenbar an die Stelle früherer Regelungen des Reichs bzw. Preußens getreten, nach denen Amtstierärzte an Gebühren beteiligt waren bzw. eine Zerlegungsentschädigung erhielten.

Der Rechnungshof bezweifelt, dass beamteten Tierärzten bei der Durchführung ihrer dienstlichen Obliegenheiten Aufwendungen entstehen, die eine Kostenerstattung erfordern. Die mit der Tätigkeit verbundenen Belastungen dürften mit der Bewertung des Amtes bereits abgedeckt sein. Auch in anderen Bundesländern wird die Rechtmäßigkeit der Zahlung in Frage gestellt.

Standesbeamte und stellvertretende Standesbeamte erhalten „zum Ausgleich der ihnen entstehenden besonderen Mehraufwendungen" für je 50 Eheschließungen („Trauungen") eine Aufwandsentschädigung von 15 DM. Es handelt sich hierbei um eine Kleiderentschädigung, die als nicht mehr zeitgerecht anzusehen ist. Erhöhte Anforderungen an Kleidung gibt es auch für eine Vielzahl anderer Arbeitsplätze in der Verwaltung. Die Aufwendungen für eine angemessene Kleidung am Arbeitsplatz sind aus den Dienstbezügen zu bestreiten. Die Gewährung dieser Aufwandsentschädigung sollte sofort eingestellt werden; die Verwaltungsvorschrift ist aufzuheben.

Das gleiche gilt für alle nicht allgemein bekanntgegebenen Entschädigungsregelungen für die Zahlung von

- Dienstkleidungsgeld,

- Einkleidungsgeld und

- Zivilkleiderentschädigung (z. B. im Bereich der Polizei und der hierauf fußenden Entschädigung für Mitarbeiter der Berliner Verkehrsbetriebe).

Der Rechnungshof begrüßt daher die Absichtserklärung des Senats gegenüber dem Hauptausschuß, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Änderung der Dienstkleidungsvorschriften die Zivilkleiderentschädigung zu streichen.

Der Senat ist aufgefordert, umgehend mit der seit Jahrzehnten überfälligen Neuregelung der Aufwandsentschädigungen zu beginnen und alle Zahlungen unter Anlegung eines strengen Maßstabs auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte bzw. tatsächlicher Erhebungen muss nachvollziehbar sein, dass und in welcher ungefähren Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Danach aufrechtzuerhaltende Regelungen sollten den geänderten Verhältnissen angepaßt werden; eine Kumulation mit anderen Leistungen ist zu vermeiden. Die pauschale Abgeltung für Zeiten, in denen kein aus dienstlicher Veranlassung entstehender Mehraufwand anfällt

­ insbesondere für die Dauer des Erholungsurlaubs ­, sollte grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommen. Auch sollte bereits durch Verwaltungsvorschrift näher bestimmt werden, ob und ggf. in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung bei Teilzeitbeschäftigung zu zahlen ist. Die Verwaltungsvorschriften sollten in jedem Falle allgemein bekanntgegeben werden; alle nicht veröffentlichten Regelungen sind aufzuheben. Nur so bleibt annähernd gewährleistet, dass das Verbot der Einführung verdeckter Besoldungsleistungen am Gesetzgeber vorbei nicht unterlaufen wird (§ 51 BBesG). 210Die bei überwiegender Tätigkeit im Außendienst zu gewährende Außendienstentschädigung beruht zwar auf dem Reisekostenrecht, dient aber ebenso wie die zuvor genannten Aufwandsentschädigungen dem Ausgleich von Mehraufwendungen. Beamte und Angestellte erhalten nach den von der Senatsverwaltung für Inneres erlassenen Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Außendienstentschädigung (AV ADE) eine monatliche Pauschalabgeltung von 60 DM, wenn Dienst außerhalb von Dienststellen öffentlicher Verwaltungen und Betriebe verrichtet wird. Durch die Außendienstentschädigung sind „Zehrkosten, Nebenkosten und sonstige Mehrkosten" abgegolten. Dienstkräften, die ständig überwiegend Außendienst verrichten, wird die Außendienstentschädigung laufend gezahlt. Hiervon machen die Dienstbehörden nahezu ausnahmslos Gebrauch. Fälle, in denen nur in einzelnen Monaten überwiegend Außendienst anfällt und nur für diese Monate nachträglich Außendienstentschädigung gewährt wird, kommen kaum vor. Unsicherheit besteht bei den Verwaltungen, wie bei Teilzeitbeschäftigten zu verfahren ist; bisher fehlt es an einer Regelung.

Der Rechnungshof hat bei seinen Prüfungen immer wieder festgestellt, dass die Verwaltungen Außendienstentschädigungen ohne nähere Prüfung der Voraussetzungen zahlen, keinerlei Aufzeichnungen über die jeweilige Außendiensttätigkeit der Dienstkraft führen und davon absehen, durch regelmäßiges Nachprüfen Veränderungen zu erfassen. Sie verlassen sich ausschließlich auf die Anzeigepflicht der Mitarbeiter. Das reicht nicht aus; durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Außendienstentschädigung nicht zu Unrecht gezahlt wird. In Zweifelsfällen kann es sogar erforderlich sein, die Dienstkräfte zum Führen von Aufzeichnungen zu verpflichten.

212Regelungszweck und -inhalt der AV ADE sind allerdings auch in rechtlicher Hinsicht in Frage zu stellen:

- Bei Dienstkräften, die überwiegend Außendienst verrichten, wird zu prüfen sein, ob Dienststätte möglicherweise das zugewiesene Einsatz- oder Überwachungsgebiet insgesamt ist, sich die Dienstkräfte gewissermaßen ständig an ihrer Dienststätte befinden und insofern keine Dienstgänge im reisekostenrechtlichen Sinne ausführen (Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 12. Februar 1975 ­ 6 Sa 58/73 ­ und vom 16. März 1976

­ 4 Sa 50/75 ­).

- Außendienstentschädigungen sind seit dem 1. Januar 1996 in vollem Umfang zu versteuern. Der hierin enthaltene Anteil für Verpflegungsmehraufwendungen ist aufgrund der Neuregelung der Verpflegungspauschalen durch das Jahressteuergesetz 1996 steuerpflichtig geworden. Der Gesetzgeber hat sich dabei davon leiten lassen, daß bei eintägigen Auswärtstätigkeiten regelmäßig nur Aufwendungen anfallen, die grundsätzlich zu den nichtabziehbaren Lebenshaltungskosten gehören (DStZ 1995 S. 738).

- Auch sollte die Kumulation mit anderen Leistungen geprüft werden. Beispielsweise erhalten Beamte der Steuerverwaltung für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage (T 191). Die Zulage soll zwar nicht dazu dienen, Aufwendungen des Außendienstes reisekostenrechtlicher Art abzugelten. Daneben bliebe aber selbst im Falle des Ausschlusses pauschalierender Außendienstabgeltungen immer noch die Möglichkeit, notwendige Mehraufwendungen im Wege des Einzelnachweises nach reisekostenrechtlichen Vorschriften geltend zu machen.

Mit Rücksicht auf die Haushaltslage (T 32 ff.) ­ für Außendienstentschädigung sind über 4 Mio. DM veranschlagt ­ ist eine zurückhaltendere Ausgabenpraxis angezeigt. Der Rechnungshof regt daher an, bis zum Erlaß überarbeiteter Verwaltungsvorschriften Erstattungen nur noch im Wege des Einzelnachweises vorzunehmen und die dabei gemachten Erfahrungen bei der Neufassung zu verwerten.

Aber auch die bei Durchführung der jetzigen Regelung zutage getretenen Schwächen lassen eine Überarbeitung der vor mehr als 20 Jahren zuletzt geänderten AV ADE dringlich erscheinen. Das Verfahren zur Feststellung, Überwachung und Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sollte praxisnäher geregelt werden. Durch Einführung einheitlicher Kontrollmittel, mit deren Hilfe die erforderlichen Angaben abgefragt werden können, würde eine sachgerechte Entscheidungsfindung wesentlich erleichtert. Der Rechnungshof regt auch an, bei einer Neufassung der AV ADE entsprechend der Regelung anderer Bundesländer nur noch eine nachträgliche Gewährung vorzusehen. Die bisher vorgesehene Weiterzahlung für Zeiten, in denen keine außendienstbezogenen Mehraufwendungen entstehen können ­ insbesondere für die Dauer des Erholungsurlaubs ­, ist nicht gerechtfertigt. Beamte im Außendienst bei der Kriminalpolizei, des Gewerbeaußendienstes, des Landesamtes für Verfassungsschutz und des Steuerfahndungsdienstes erhalten aufgrund nicht allgemein bekanntgegebener Ausführungsvorschriften zum Ausgleich dienstlich bedingter Mehraufwendungen ein monatliches Bewegungsgeld von 75 DM; für die im polizeilichen Staatsschutz tätigen Beamten beträgt das Bewegungsgeld 125 DM. Für Bewegungsgeld sind über 5 Mio. DM veranschlagt. Mit dem Bewegungsgeld werden abgegolten: Kleidergeld, pauschalierte Nebenkosten im Sinne des Reisekostenrechts und nicht erhebliche Fahndungskosten. Darüber hinausgehende Fahndungskosten werden gesondert erstattet.

Die Fahrkostenerstattung richtet sich nach besonderen Vorschriften.

Die Verwaltungsvorschriften erscheinen aus ähnlichen Gründen wie bei den AV ADE (T 212) überarbeitungsbedürftig.

Das gilt insbesondere auch für den hierin enthaltenen Zivilkleiderentschädigungsanteil, der den üblichen Lebenshaltungskosten zuzurechnen und aus der Besoldung zu bestreiten ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Februar 1984 ­ VG 5 A 101/82 ­). Eine nähere Bestimmung zum zeitlichen Umfang des Außendienstes fehlt, auch ist nicht geregelt, ob und ggf. in welcher Höhe Bewegungsgeld bei Teilzeitbeschäftigung zusteht. Das Verfahren zur Feststellung, Überwachung und Prüfung (z. B. Aufzeichnungspflicht und verwaltungsmäßige Kontrolle) ist in den Verwaltungsvorschriften nicht angesprochen. Das Bewegungsgeld wird ebenso wie die Außendienstentschädigung (T 214) für die Dauer des Erholungsurlaubs weitergezahlt, obwohl dienstlich bedingte Mehraufwendungen während dieser Zeit nicht anfallen. In den Fällen einer Erkrankung, eines Sonderurlaubs oder einer Unterbrechung der Tätigkeit auf dienstliche Anordnung (z. B. Abordnung) wird das Bewegungsgeld immerhin noch für den gesamten Monat gezahlt, in dem die Unterbrechung eingetreten ist. Mehraufwand könnte aber allenfalls bis zum Beginn dieser Unterbrechung entstehen.

Auch insoweit sollte die Regelung überdacht werden.

Eine Überarbeitung ist aber auch aus folgenden Gründen erforderlich. Dringend der Klärung bedarf, ob und inwieweit die bisher mit dem Bewegungsgeld abgegoltenen Aufwendungen nach Vorbem. Nr. 9 Abs. 3 BBesO A/B bereits durch die Gewährung der Polizeizulage (T 185) ausgeglichen sind.

Wird zu den Dienstbezügen die Sicherheitszulage gewährt (T 188), sollte beachtet werden, dass die mit der Wahrnehmung des Amtes verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen nach Vorbem. Nr. 8 Abs. 3 BBesO A/B bereits durch diese Zulage abgegolten sind. Aus Sicht des Rechnungshofs handelt es sich bei dem bisher gewährten Bewegungsgeld im wesentlichen nicht um eine Aufwandsentschädigung, sondern um eine ­ unechte ­ Zulage. Für Besoldungsleistungen wie z. B. Zulagen fehlt jedoch der Verwaltung die Regelungskompetenz. Die Gewährung von Bewegungsgeld sollte bis zu einer abschließenden rechtlichen Klärung und Abstimmung mit dem Bund und den übrigen Ländern vorsorglich eingestellt werden.

Für das Abgeordnetenhaus könnte ­ in Anlehnung an den früheren Zulagenbericht des Bundesministers des Innern von 1978, fortgeschrieben 1981 ­ ein Bericht über Zulagen und Entschädigungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Land Berlin von Interesse sein, in dem alle Zulagen und Entschädigungen nach Zweck, Höhe und Gesamtvolumen sowohl nach Bundes- als auch nach Landesrecht erfaßt und auch Kumulationen und Einsparüberlegungen aufgezeigt werden. Dieser Bericht gäbe dem Abgeordnetenhaus die Möglichkeit, Schlußfolgerungen zu ziehen, insbesondere im Rahmen der Haushaltsberatungen Auflagen zu beschließen.

e) Großzügige Hinzuverdienstregelung bei vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten

Die Anfang 1992 eingeführte erweiterte Anrechnung von Erwerbseinkommen bei vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten greift nicht. Das Landesverwaltungsamt hat keine Übersicht, welche Versorgungsempfänger neben dem Ruhegehalt Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielen. Die wenigen bekanntgewordenen Fälle machen zudem deutlich, dass die Regelung auch dann, wenn sie zur Anwendung kommt, anderweitiges Einkommen weitgehend anrechnungsfrei beläßt. Der Rechnungshof erwartet ein wirksameres Vorgehen, um dem Regelungszweck stärker Geltung zu verschaffen. Darüber hinaus ist der Senat aufgefordert, sich weiterhin für eine durchgreifende Rechtsänderung auf Bundesebene einzusetzen.

Der Rechnungshof verfolgt seit Jahren die Entwicklung der Personal- und Versorgungsausgaben (vgl. Jahresbericht 1995

T 32 bis 62). Wie die Ausgaben für Renten wachsen auch die Versorgungsausgaben bedrohlich an. Die Entwicklung der Versorgungsausgaben veranlaßt den Rechnungshof, diesen Bereich verstärkt zu prüfen. Sein besonderes Interesse gilt dabei vor allem den finanziellen Folgen der Frühpensionierung vor Erreichen der Antragsaltersgrenze (gegenwärtig Vollendung des 62. Lebensjahres) bzw. vor Vollendung des 60. Lebensjahres bei Beamten des Vollzugsdienstes. Nahezu jeder zweite Beamte scheidet in Berlin vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit aus. Der Trend zur Frühpensionierung ist ungebrochen. Die Vergleichszahlen der Jahre 1995 und 1996 lassen für den Berliner Landesdienst sogar ein weiteres Ansteigen erkennen: Im Jahr 1995 sind insgesamt 745 Frühpensionäre hinzugekommen, im Jahr 1996 insgesamt 844 einschließlich der infolge der Senatsumbildung in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten (T 132). Der Rechnungshof hat daher die Anrechnung von Hinzuverdienst untersucht, den vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte neben dem Ruhegehalt erzielen.

220Um Anreize für den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand abzubauen, ist das Beamtenversorgungsrecht bereits Anfang 1992 in Teilbereichen geändert worden. So wurde u. a. durch Einfügung des § 53 a in das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz ­ BeamtVG) die erweiterte Anrechnung von Erwerbseinkommen bei vorzeitiger Pensionierung eingeführt. Bis dahin war nur solches zusätzliches Erwerbseinkommen teilweise anrechenbar, das Versorgungsempfänger aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst bezogen (§ 53

BeamtVG). Mit der neuen Vorschrift, die erstmals eine Anrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes erzieltem Erwerbseinkommen auf das Ruhegehalt vorsieht, sollte vor allem auch der Möglichkeit begegnet werden, dass vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte unbegrenzt hinzuverdienen konnten, ohne dass sich dies auf ihre Versorgung auswirkte.

Die Anrechnung nach § 53 a BeamtVG erfaßt Ruhestandsbeamte, solange sie noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. Sie ist auf die Teile der Versorgung beschränkt, die der Beamte nicht selbst „erdient" hat. Nicht erdient sind beispielsweise das nach einer höheren Dienstaltersstufe bemessene Ruhegehalt bei Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 5 Abs. 2 BeamtVG) und die Zurechnungszeit bei Eintritt in den Ruhestand vor Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 13 Abs. 1 BeamtVG). Erwerbseinkommen wird allerdings nur insoweit berücksichtigt, als es zusammen mit dem Ruhegehalt eine bestimmte Höchstgrenze überschreitet. Die Höchstgrenze bilden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag von derzeit (1996) monatlich 3 800 DM. Der von einer Anrechnung gänzlich verschonte Hinzuverdienst beträgt z. B. bei einer Ruhegehaltsquote von 75 v. H. in BesGr. A 9 (Inspektor) 1 100 DM, in BesGr. A 12 (Amtsrat) 1 530 DM und in BesGr. B 7 (Staatssekretär) 3 220 DM. Selbst der über die Höchstgrenze hinausgehende Hinzuverdienst ist jedoch nur in geringem Maße anzurechnen.

Entscheidend für die Anwendung der Vorschrift ist, dass die Verwaltung davon erfährt, wenn ein noch nicht 65jähriger Ruhestandsbeamter Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit erzielt. Das für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Landesverwaltungsamt hat jedoch keine Übersicht, wer von diesen Versorgungsempfängern über Erwerbseinkommen verfügt. Von den rund 5 000

Frühpensionären einschließlich der Beamten des Vollzugsdienstes, die aufgrund besonderer Altersgrenzen mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten (§§ 106 ff.

LBG), waren 1996 lediglich 29 Versorgungsempfänger mit Hinzuverdienst datenmäßig erfaßt. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass erheblich mehr Ruhestandsbeamte vor Vollendung des 65. Lebensjahres entgeltlich tätig sind. Auch wenn die Zahl der Anwendungsfälle möglicherweise etwas geringer sein sollte als die Zahl der entgeltlich Tätigen, weil Erwerbseinkommen aus einer bereits vor dem 1. Januar 1992 ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit aufgrund einer gesetzlichen Übergangsregelung noch unberücksichtigt bleibt, ist kaum denkbar, dass die Vorschrift nicht in mehr Fällen greift.

Das Landesverwaltungsamt hat zwar seinerzeit aus Anlaß der Einführung der Vorschrift die bereits vorhandenen Frühpensionäre angeschrieben und gebeten, sich zu melden, wenn sie derartiges Einkommen beziehen. In Neufällen werden die Versorgungsempfänger durch ein Merkblatt, das dem Versorgungsfestsetzungsbescheid beigefügt ist, entsprechend unterrichtet. Eine regelmäßige Überprüfung von Amts wegen findet aber nicht statt. Das Landesverwaltungsamt verläßt sich vielmehr auf die dem Versorgungsempfänger obliegende Anzeigepflicht nach § 62 BeamtVG, auf die er durch Merkblatt hingewiesen wurde. Fälle, in denen aufgrund der Angaben des Versorgungsempfängers eine Anrechnung von Hinzuverdienst nach dem Wortlaut der Vorschrift (noch) unterbleibt, werden in aller Regel nicht gespeichert und sind daher datenmäßig nicht mehr abrufbar.

Diese Verfahrensweise ist nicht ausreichend. Versorgungsempfänger, die Erwerbseinkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 53 a BeamtVG erzielen, sollten lückenlos erfaßt werden. Die Fälle sollten jederzeit abrufbar sein, um regelmäßig überprüfen zu können, ob ein Hinzuverdienst die Höchstgrenze (T 221) überschreitet. Der Rechnungshof hat gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres angeregt, von allen Versorgungsempfängern unter 65 Jahren über Art und Höhe ihres Erwerbseinkommens jährlich eine Erklärung zu verlangen und die erforderlichen Grunddaten im Datenbestand zu erfassen. Allerdings hält der Rechnungshof die Vorlage von Beweismitteln nicht nur bei Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit für erforderlich, wie dies die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zur Anwendung des § 53 a BeamtVG vorsehen. Grundsätzlich sollte von allen in Betracht kommenden Personen unter Hinweis auf § 62 Abs. 2 BeamtVG regelmäßig die Vorlage von geeigneten Beweismitteln gefordert werden. Nur so ist zu erreichen, daß das Landesverwaltungsamt regelmäßig von anrechnungsfähigen Einkünften erfährt, die bereits in jüngeren Jahren ausgeschiedene, noch nicht 65jährige Beamte erhalten.

Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für Inneres gebeten, durch ergänzende Verwaltungshinweise dafür Sorge zu tragen, dass der Anrechnungsvorschrift wirksamer Geltung verschafft wird. Auch das bisher verwendete allgemeine „Merkblatt für Versorgungsempfänger" ist in diesem Zusammenhang überarbeitungsbedürftig, da dort bisher nicht mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen wird, daß auch Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit anzugeben sind. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte bereits im Versorgungsfestsetzungsbescheid, nicht erst in diesem Merkblatt, auf die im Beamtenversorgungsgesetz allgemein normierte Anzeigepflicht hingewiesen werden; darüber hinaus sollte unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden, daß das Merkblatt zugleich Bestandteil des Bescheides ist.

Eine Stellungnahme der Senatsverwaltung für Inneres hierzu steht noch aus. Das Landesverwaltungsamt hat jedoch bereits eine Umfrageaktion bei allen unter 65jährigen Versorgungsempfängern eingeleitet. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.

226Unabhängig davon erscheint auch die derzeitige gesetzliche Regelung änderungsbedürftig. Der Rechnungshof begrüßt daher die vom Senat eingebrachte Bundesratsinitiative, die u. a. eine weitergehende Anrechnung von Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 a BeamtVG vorsieht. Mit der Einfügung der Vorschrift sollte u. a. auch eine der Rentenstrukturreform adäquate Kostensenkung der Versorgungshaushalte bewirkt werden (Drucksache des Deutschen Bundestages 11/5136). Hierzu gehört auch, Frühpensionierungen soweit wie möglich entgegenzuwirken, indem deren materielle Anreize reduziert werden. Das wird jedoch nicht erreicht, wenn, wie nach der gegenwärtigen Regelung, zusätzlich zum Ruhegehalt erzieltes Erwerbseinkommen weitgehend unangetastet bleibt.

227Von den wenigen dem Landesverwaltungsamt bekanntgewordenen Fällen, in denen Ruhestandsbeamte zusätzlich zum Ruhegehalt Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt haben (T 222), ist es lediglich in 13 Fällen zu einer Kürzung des Ruhegehalts gekommen. Bei einem monatlichen Versorgungsanspruch (1996) zwischen 2 220 DM (BesGr. A 7 ­ Obersekretär) und 10 150 DM (BesGr. B 7 ­ Staatssekretär) sowie einem zusätzlichen Einkommen zwischen 1 440 DM und 21 660 DM bewegten sich in diesen Fällen die Kürzungsbeträge nach derzeitiger Rechtslage zwischen 60 DM und 2 040 DM auf sehr niedrigem Niveau. Der Anrechnungsumfang hängt nicht allein von der Höhe des Hinzuverdienstes ab, sondern auch von den individuellen Bemessungsfaktoren des Ruhegehalts (vgl. T 221). Die Anwendung der Vorschrift führt deshalb auch nach Lage des Einzelfalls zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen. In vielen Fällen ist die Auswirkung verhältnismäßig unbedeutend: