Beteiligungsverwaltung
Die Beteiligungsverwaltung hat in ihrer Stellungnahme entgegnet, dass Versicherungen rund um die Wohnhäuser (Gebäudeversicherungen), aber auch Unfallversicherungen für Mieter und Passanten durchaus in Verbindung zum Gesellschaftszweck der städtischen Wohnungsbaugesellschaften stünden. Die Versicherungen könnten als Ergänzung des Wohnumfeldes der Mieter angesehen werden. Aufgrund der vom Rechnungshof geäußerten versicherungsrechtlichen Bedenken hat die Beteiligungsverwaltung die Entscheidung über neue Anträge auf Einwilligung zwar vorläufig zurückgestellt. Eigene Schritte zur Klärung dieser Frage hat sie aber bisher nicht eingeleitet. Sie erwartet eine entsprechende Prüfung durch den Rechnungshof.
Der Rechnungshof vertritt auch insoweit unverändert den Standpunkt, dass die Vermittlung und der Abschluß von Sachversicherungen durch eigens zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaften nicht durch die Satzungen und Gesellschaftsverträge der städtischen Wohnungsbaugesellschaften gedeckt ist. Als „Ergänzung des Wohnumfeldes der Mieter" ist es ebenfalls nicht erforderlich, dass eine städtische Wohnungsbaugesellschaft über eine eigene Versicherungsvermittlungsagentur verfügt. Im übrigen verkennt die Beteiligungsverwaltung auch hier völlig die Aufgabenverteilung zwischen der Senatsverwaltung und dem Rechnungshof. Es ist ausschließlich ihre Aufgabe, den Hinweisen des Rechnungshofs auf mögliche Rechtsverstöße nachzugehen und die notwendigen Folgerungen zu ziehen. In dem noch nicht abgeschlossenen Schriftverkehr hat der Rechnungshof die Beteiligungsverwaltung anhand des Vorgehens einer bereits bestehenden Vermittlungsagentur konkret auf bedenkliche Sachverhalte aufmerksam gemacht. Er erwartet, dass die Beteiligungsverwaltung nunmehr unverzüglich tätig wird und die versicherungsrechtliche Zulässigkeit durch die zuständige Aufsichtsbehörde klären läßt.
Bei einer weiteren Wohnungsbaugesellschaft hat die Beteiligungsverwaltung der Ausgründung der bisher als Regiebetrieb geführten Abteilung „Technische Verwaltung", die insbesondere wegen der zu hohen Mitarbeiterzahl nicht rentabel arbeitete, als Service-GmbH zur Übernahme von bau- und haustechnischen Serviceleistungen zugestimmt. Die ServiceGmbH erbringt im wesentlichen die Leistungen der früheren Abteilung (Instandhaltungsmaßnahmen, Hauswarteinsatz und Betrieb haustechnischer Anlagen). Aufgabe der ServiceGmbH ist ferner der Betrieb der Gasheizzentralen und Fernwärmestationen der Wohnungsbaugesellschaft einschließlich der Lieferung von Heizwärme und Warmwasser. Die erforderlichen technischen Anlagen hat die Wohnungsbaugesellschaft als Sacheinlage in die Tochtergesellschaft eingebracht. Mittelfristig ist für die Tochtergesellschaft die Erschließung weiterer Leistungsfelder für Mieter und für Dritte vorgesehen (Sicherheit, Bauleistungen wie Instandhaltung und Instandsetzung, sonstige Dienstleistungen usw.).
Die Wohnungsbaugesellschaft hat die Ausgliederung dieser Abteilung neben der größeren Nähe der Serviceleistungen zum Kunden ausschließlich mit betriebswirtschaftlichen Zielen begründet (z. B. Verbesserung der Kostenstrukturen, der Ablauforganisation und der Erlösstrukturen, deutliche Steigerung der Wirtschaftlichkeit). Die erwartete Erlösverbesserung und damit die kurzfristig angestrebte Erhöhung der Wirtschaftlichkeit soll vor allem dadurch erreicht werden, daß nunmehr auf mietpreisrechtlich zulässige Art sämtliche Kosten für wohnungswirtschaftliche Serviceleistungen, darunter auch solche Betriebskostenarten, die bisher nicht in Rechnung gestellt werden durften, als Drittleistungen abgerechnet und auf die Mieten umgelegt werden können. Das Mietrecht lässt nämlich z. B. bei der Lieferung von Heizwärme und Warmwasser durch Dritte zu, dass über die Heiz-/Warmwasserkosten auch Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen und erforderliche Neuinvestitionen an Heizanlagen als Betriebskosten auf die Mieten umgelegt werden, die sonst aus der sogenannten Kaltmiete finanziert werden müßten. Ferner ist es möglich, dass über den Bezugspreis der Service-GmbH zusätzliche Verwaltungskosten auf die Mieter verlagert werden. Zuvor war der Muttergesellschaft lediglich der Ansatz von Verwaltungskosten bis zur Höhe der Verwaltungskostenpauschale möglich (vgl. § 26 Abs. 2 Zweite Berechnungsverordnung), obwohl die tatsächlichen Verwaltungskosten höher sind. Durch die Erhöhung der umlagefähigen Betriebskosten erwartet die Wohnungsbaugeselschaft Mehreinnahmen von bis zu 2 Mio. DM jährlich.
Der Rechnungshof begrüßt generell alle Bemühungen der städtischen Wohnungsbaugesellschaften, ihre Kosten- und Ertragssituation zu verbessern. Er hat jedoch die Beteiligungsverwaltung darauf hingewiesen, dass die Wohnungsbaugesellschaft an sich gebotene Rationalisierungsmaßnahmen versäumt hat. Der Rechnungshof verkennt nicht, dass der Gesellschaftszweck der Service-GmbH von der Satzung der Muttergesellschaft im wesentlichen gedeckt ist und die Gründung damit formal zulässig war (§ 65 LHO). Soweit die neue Gesellschaft allerdings die Ausführung von Bau-, Instandhaltungsmaßnahmen und ähnlichen Handwerkerleistungen übernehmen soll, bleibt unberücksichtigt, dass für solche Leistungen bereits eine große Zahl privater Betriebe zur Verfügung steht. Ziel der Wohnungsbaugesellschaften ist es, wirtschaftlich und gewinnorientiert in den Grenzen der Gemeinnützigkeit zu arbeiten. Ein Schritt in diese Richtung wäre es, sich von derartigen Unternehmensbestandteilen völlig zu trennen und die benötigten Leistungen unter Ausnutzung des Wettbewerbs am Markt möglichst kostengünstig einzukaufen.
Mit der Ausgründung sollen überhöhte Kosten einer unrentabel arbeitenden ehemaligen Betriebsabteilung in vollem Umfang auf die Mieter abgewälzt werden. Ob dieser Versuch erfolgreich sein wird, ist in Anbetracht der Rechtsprechung nicht zweifelsfrei. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Heizund Warmwasserkosten der Wohnungsbaugesellschaften im Ostteil teilweise bereits um mehr als ein Drittel über den Kosten vergleichbarer Gesellschaften im Westteil Berlins liegen. Eine weitere Erhöhung der sogenannten warmen Betriebskosten als Folge der Ausgliederung um bis zu 10 v. H. ist zu erwarten. Der Rechnungshof erinnert deshalb an die besondere Verpflichtung der Wohnungsbauunternehmen als städtische Gesellschaften bei der Mietpreisgestaltung. Wegen des Außerkrafttretens des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes hatte der Senat mit Beschluß vom 20. Juni 1989 (Senatsbeschluß Nr. 218/89) festgelegt, bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften die wesentlichen Kriterien der Gemeinnützigkeit (z. B. bei der Mietpreisgestaltung) durch Aufnahme in die Gesellschaftsverträge zu erhalten. Die Gründung von Tochtergesellschaften durch städtische Wohnungsbaugesellschaften ohne gleichzeitige Rationalisierungsmaßnahmen mit der Folge einer deutlichen Mehrbelastung der Mieter widerspricht dem Grundgedanken der in den Satzungen der Wohnungsbaugesellschaften verankerten Gemeinnützigkeit.
Gerade die Gemeinnützigkeit der städtischen Wohnungsbaugesellschaften war aber wesentlich für das wichtige Interesse Berlins an den Beteiligungen. Ein Abgehen von dieser Zielrichtung müßte zwangsläufig die Aufgabe der Beteiligungen Berlins an Wohnungsbaugesellschaften zur Folge haben, da das wichtige Interesse Berlins (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 1 LHO) nicht mehr vorläge.
Die Beteiligungsverwaltung hat die Folgen der Ausgliederung im wesentlichen bestätigt und die positiven betriebswirtschaftlichen Auswirkungen herausgestellt. Die Ausgliederung trage der Tatsache Rechnung, dass die Wohnungsbaugesellschaften wirtschaftlich und gewinnorientiert arbeiten sollen. Bisher unterlassene Rationalisierungsmaßnahmen könnten auch noch von der ausgegliederten Tochtergesellschaft durchgeführt werden. Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass die Tochtergesellschaft nach zwei Jahren mit einem Bilanzgewinn rechne, der an die Muttergesellschaft ausgeschüttet werden soll. Zu den Auswirkungen für die Mieter hat sie in diesem Einzelfall darauf verwiesen, dass die umgelegten Betriebskosten derzeit im Mittelfeld der in Berlin üblichen Nebenkosten lägen. Sie habe die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr zu diesem Themenkomplex um Stellungnahme gebeten, die aber noch nicht vorliege.
Abschließend hat die Beteiligungsverwaltung mitgeteilt, daß sie die Einschätzung des Rechnungshofs, das Land Berlin müsse sich von seinen Beteiligungen im Wohnungsbaubereich trennen, wenn der Gemeinnützigkeitsgedanke nicht mehr eingehalten werde, so nicht mittragen könne.
Auch diese Ausführungen der Beteiligungsverwaltung überzeugen den Rechnungshof nicht. Berlin ist auch nach Meinung der den Senat tragenden Koalition mit seinen Beteiligungen an städtischen Wohnungsbaugesellschaften in einem besonderen Maße dem Gemeinwohl verpflichtet. Die auch vom Rechnungshof geforderte Wirtschaftlichkeit dieser Gesellschaften kann nicht dadurch erreicht werden, daß Kosten durch unwirtschaftliches Handeln entgegen der in den Satzungen dieser Unternehmen festgeschriebenen Gemeinnützigkeit auf die Mieter überwälzt werden und zu sozial unverträglichen Mieten führen.
In dem dargestellten Einzelfall bezweifelt der Rechnungshof darüber hinaus, dass die wirtschaftlichen Vorteile wirklich erreicht werden können. Nach der Feststellung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens, das mit der Beurteilung der Folgen der Ausgründung der ehemaligen Betriebsabteilung beauftragt war, können zu Lasten der Muttergesellschaft trotz der gesicherten Auftragslage wesentlich höhere Anfangsverluste als erwartet entstehen. Im ungünstigsten Fall hat die Muttergesellschaft sogar Verluste in einer Größenordnung von 53,6 Mio. DM zu erwarten. Die Abführung von künftigen Gewinnen an die Muttergesellschaft ist dagegen ungewiß.
Der Rechnungshof erwartet von der Beteiligungsverwaltung, daß sie bei der Gründung von Servicegesellschaften durch städtische Wohnungsbaugesellschaften künftig zwischen dem Gemeinnützigkeitsgedanken und den vorgetragenen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen abwägt. Wirtschaftlich wird nach Auffassung des Rechnungshofs ein solches Tochterunternehmen erst dann sein, wenn es sich ggf. nach einer Übergangszeit auch ohne die Aufträge der Muttergesellschaft im freien Wettbewerb behaupten kann.
Insgesamt hält der Rechnungshof die Ausweitung der mittelbaren Beteiligungen, die für Berlin mit erheblichen Risiken verbunden ist (Verringerung des Einflusses, mangelnde Information, ggf. finanzielle Verluste), für bedenklich. Er erwartet, daß die Beteiligungsverwaltung auch insoweit aktiver von ihren Rechten Gebrauch macht und insbesondere die Gründung von Tochtergesellschaften durch städtische Wohnungsbaugesellschaften besonders sorgfältig daraufhin prüft, ob der Unternehmenszweck der Tochtergesellschaft noch mit dem Unternehmenszweck der Muttergesellschaft vereinbar ist. Bei den Prüfungen sollte ein strenger Maßstab angelegt werden.
Der Rechnungshof empfiehlt, dass die Senatsverwaltung für Finanzen Kriterien zur Beurteilung von geplanten mittelbaren Beteiligungen erarbeitet und den Vertretern Berlins in den Aufsichtsgremien der Beteiligungsunternehmen an die Hand gibt. Darüber hinaus sollte die Nr. 49 des Merkblatts für die Vertreter Berlins in den Aufsichtsgremien dahingehend ergänzt werden, dass diese rechtzeitig vor einer Beschlußfassung die Beteiligungsverwaltung zu informieren haben. Nur so wäre zu erreichen, dass die Beteiligungsverwaltung Gelegenheit hat, die Vertreter Berlins über ihre Meinung zur beabsichtigten Gründung von Tochterunternehmen zu unterrichten. Im übrigen gehört es zu einer aktiven Beteiligungsverwaltung, alle Einladungen zu Aufsichtsratssitzungen vorher auszuwerten und die Vertreter Berlins zumindest auf wichtige Tagesordnungspunkte vorzubereiten.
(2) Unzureichende Aufgabenerfüllung bei der Beteiligung Berlins an einer GmbH
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat ihre Aufgaben als Beteiligungsverwaltung bei Vorbereitung, Erwerb und Verwaltung der Beteiligung Berlins an einer GmbH erneut nur unzureichend erfüllt. Sie hat die Anteile erworben, ohne das wichtige Interesse Berlins hieran zu definieren und Ziele Berlins vorzugeben. Im übrigen hat die Beteiligungsverwaltung hingenommen, dass entgegen einem Beschluß des Hauptausschusses vorübergehend ein weiterer Geschäftsführer für die GmbH bestellt und zunächst nicht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde.
Außerdem ließ sie zu, dass ein Treuhandrahmenvertrag zwischen Berlin und einer Tochtergesellschaft der GmbH nicht rechtswirksam geschlossen und diesem Mangel nicht abgeholfen wurde.
Der Rechnungshof hat bei der Senatsverwaltung für Finanzen (Beteiligungsverwaltung; § 65 Abs. 2 Satz 1 LHO) die Betätigung des Landes Berlin als Gesellschafter einer GmbH geprüft. An der GmbH ist Berlin seit 1992 mit 51 v. H. beteiligt; die übrigen Anteile hält die vormalige Alleingesellschafterin, die ihrerseits im Alleineigentum Berlins stand.
Die GmbH ist Alleingesellschafterin einer 1993 gegründeten Tochtergesellschaft (ebenfalls in Rechtsform einer GmbH), deren Gegenstand ein Teil der Aufgaben der GmbH ist. Die Tochtergesellschaft wiederum ist seit 1993 auch Komplementärin (ohne Einlage) einer GmbH & Co. KG. Alleiniger Kommanditist ist das Land Berlin mit einer Sacheinlage von über 20 Mio. DM. Die GmbH ist außerdem seit 1993 mit 50 v. H. an einer überregional tätigen GmbH und seit 1996 darüber hinaus zu 100 v. H. an einer weiteren GmbH beteiligt.
Berlin soll sich an einem privatrechlichen Unternehmen nur beteiligen, wenn ein wichtiges Interesse Berlins vorliegt und sich der von Berlin angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 LHO). Die Beteiligungsverwaltung hat versäumt, das wichtige Interesse Berlins zu definieren und nachvollziehbar zu dokumentieren. Außerdem hat sie Ziele, die Berlin mit seiner Beteiligung verfolgt, nicht konkretisiert und der GmbH auch nicht vorgegeben. Daher sind sowohl Aufgabenprofil als auch Unternehmensgegenstand nur sehr allgemein formuliert worden. Somit ist es für Berlin als Gesellschafter und über seine Vertreter im Aufsichtsrat kaum möglich zu prüfen, inwieweit mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft das wichtige Interesse Berlins realisiert wird und vorgegebene Ziele erreicht werden. Darüber hinaus hat die Beteiligungsverwaltung nur unzureichend geprüft, welche anderen Möglichkeiten außer einer Beteiligung bestanden, um den angestrebten Zweck besser und wirtschaftlicher zu erreichen. Vielmehr wurde ohne Begründung vorausgesetzt, dass nur die GmbH die übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Es fehlt zudem eine klare Abgrenzung zwischen den Aufgaben der GmbH und denen mehrerer Stellen der Berliner Verwaltung sowie weiterer Unternehmen mit Beteiligung Berlins, die in vergleichbaren Bereichen tätig sind. Diese grundlegenden Mängel führten in der Folgezeit dazu, dass Senat und Abgeordnetenhaus wiederholt mit Tätigkeit und Aufgaben der GmbH befaßt waren.
Es gab ferner folgende Auswirkungen:
- Die Finanzierung der angestrebten Tätigkeiten der GmbH war bei Erwerb der Beteiligung durch Berlin im Jahr 1992 nur unzureichend geplant. Insbesondere war nicht geklärt, in welchem Umfang Haushaltsmittel aufzuwenden waren. Bereits 1993 wurden wegen einer Erhöhung des Stammkapitals um 9,9 Mio. DM außerplanmäßige Ausgaben von mehr als 5 Mio. DM geleistet.
- In der Folgezeit wurden mehrere Tochterunternehmen der GmbH gegründet, so dass ein unübersichtliches Unternehmensgeflecht entstanden ist (vgl. T 506).
- In dem Gesellschaftsvertrag ist u. a. vorgesehen, dass die Gesellschaft im Rahmen des Unternehmenszwecks für das Land Berlin auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags tätig werden kann. Obwohl die Gesellschaft Angelegenheiten für das Land Berlin wahrnahm, wurde weder der vorgesehene Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen noch wurden zunächst auf andere Weise Beauftragung, Honorarzahlung oder Aufwendungsersatz sowie Abrechnung geregelt.
- Nach Übernahme der Beteiligung durch das Land Berlin lief die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nur sehr schleppend an. Obwohl von Anfang an erhebliche Kosten für den Geschäftsbetrieb anfielen, begann die Gesellschaft erst nach mehr als einem halben Jahr mit einzelnen Vorhaben.
Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die Beteiligungsverwaltung die Anteile an der Gesellschaft erworben hat, ohne daß die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt waren. Er hat sie aufgefordert, umgehend konkrete Ziele für die GmbH und ihre Tochtergesellschaften vorzugeben und deren Umsetzung zu kontrollieren. Außerdem ist zu prüfen, auf welche Weise das entstandene Unternehmensgeflecht wieder vereinfacht werden kann.
Im Oktober 1994 hat der Aufsichtsrat der GmbH auf Initiative des Minderheitsgesellschafters mit Zustimmung der Vertreter Berlins vorübergehend einen weiteren Geschäftsführer bestellt. Nach den dem Rechnungshof vorgelegten Unterlagen waren sachliche Gründe für die Notwendigkeit eines weiteren Geschäftsführers nicht erkennbar. Zwei Tage vorher hatte der Hauptausschuß den Senat aufgefordert, in bestimmten Beteiligungsgesellschaften vorerst keine Personalentscheidungen über leitende Mitarbeiter einschließlich Geschäftsführer zu treffen oder treffen zu lassen. Dennoch hat am selben Tag zumindest ein Vertreter Berlins im Aufsichtsrat der Bestellung des weiteren Geschäftsführers im Umlaufverfahren zugestimmt. Dieses Verhalten des Vertreters Berlins im Aufsichtsrat hätte die Beteiligungsverwaltung nicht hinnehmen dürfen.
Die Bestellung des weiteren Geschäftsführers ist entgegen § 39 GmbHG zunächst nicht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden. Dies haben die Vertreter Berlins im Aufsichtsrat wegen des Beschlusses des Hauptausschusses angeregt. Die Beteiligungsverwaltung ließ unbeanstandet, daß Vertreter Berlins im Aufsichtsrat angeregt haben, das GmbH-Gesetz nicht zu beachten, und damit letztlich versucht haben, diesen Vorgang vor dem Abgeordnetenhaus zu verbergen.
Die GmbH & Co. KG (vgl. T 506) wurde gegründet, da sich die Minderheitsgesellschafterin der GmbH geweigert hatte, entsprechend dem Wert der von Berlin einzubringenden Sacheinlagen Kapital zur Verfügung zu stellen, um die Beteiligungsrelation zu wahren. Wären die Aufgaben der GmbH & Co. KG bei der GmbH verblieben, hätten sich die Beteiligungsquote und dementsprechend auch die gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte des Landes Berlin nach Einbringung der Sacheinlagen zu Lasten des Minderheitsgesellschafters erhöht. Demgegenüber ist durch Gründung und Konstruktion der GmbH & Co. KG die Stellung der Gesellschafter unverändert geblieben, obwohl die Minderheitsgesellschafterin nicht annähernd soviel Kapital einbringt wie Berlin. Darüber hinaus trägt nach dem Gesellschaftsvertrag Berlin als Kommanditist im Innenverhältnis zur Komplementärin das Verlustrisiko der GmbH & Co. KG allein.
Der Rechnungshof hat das Verhalten der Beteiligungsverwaltung beanstandet, da sie zugelassen hat, dass Berlin mit der Gründung der GmbH & Co. KG gegenüber der Minderheitsgesellschafterin der GmbH in unangemessener Weise benachteiligt wurde. Die Beteiligungsverwaltung hat zudem nicht das Gebot beachtet, auch bei mittelbaren Beteiligungen einen angemessenen Einfluß Berlins zu sichern (vgl. § 65 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 LHO).
Die GmbH & Co. KG ist auch im Auftrag Berlins tätig.
Grundlage hierfür ist ein Treuhandrahmenvertrag, der erst im Oktober 1995 geschlossen wurde. Zuvor wurden bereits Vermögenswerte Berlins auf die GmbH & Co. KG übertragen.
Für Berlin bestand längere Zeit dadurch keine Rechtssicherheit, ob die Gesellschaft die ihr vom Land Berlin treuhänderisch übertragenen Grundstücke absprachegemäß nutzt. Der Treuhandrahmenvertrag hätte zudem nach § 313 BGB notariell beurkundet werden müssen. Dies war den Vertragsparteien, der Beteiligungsverwaltung und auch den Vertretern Berlins im Aufsichtsrat der GmbH bekannt. Dennoch wurde einvernehmlich von der Beurkundung abgesehen, um Notarkosten von ungefähr 100 000 DM zu sparen. Somit besteht nach wie vor keine rechtswirksame Vereinbarung. Die Beteiligungsverwaltung hätte unbedingt dafür sorgen müssen, daß der Treuhandrahmenvertrag rechtswirksam geschlossen wird.
Sie hat darauf hinzuwirken, dass der bestehende Formmangel ungeachtet der anfallenden Beurkundungskosten umgehend beseitigt wird.
Die GmbH hat 1993 die Hälfte der Anteile an einer überregional tätigen GmbH erworben (vgl. T 506). Der Kaufpreis der Anteile entsprach dem Fünffachen ihres Nominalwertes. Die Vertreter Berlins in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat haben dem Kauf zugestimmt, obwohl nicht nachgewiesen war, ob der Kaufpreis angemessen ist. Die Beteiligungsverwaltung hätte darauf hinwirken müssen, daß dem Erwerb der Anteile erst zugestimmt wird, wenn die Höhe des Kaufpreises im einzelnen begründet ist und angemessen erscheint.
Diese Vorgänge zeigen deutlich, wie wichtig es ist, dass die Beteiligungsverwaltung bereits vor Gründung eines Unternehmens oder Beteiligung an einem bestehenden Unternehmen das wichtige Interesse Berlins klar definiert und konkrete Ziele vorgibt. Nur so können deren Umsetzung und der Erfolg wirksam kontrolliert werden. Nachträgliche Maßnahmen, um diese Voraussetzungen zu schaffen, erfordern größeren Aufwand und bringen weniger Erfolg. Im übrigen verweist der Rechnungshof auf die wiederholten Beschlüsse des Abgeordnetenhauses zur unzulänglichen Arbeitsweise der Beteiligungsverwaltung. Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.
(3) Erhebliche Versäumnisse der Fachverwaltung und der Beteiligungsverwaltung
Eine Senatsfachverwaltung hat den Pachtzins, der von einer Beteiligungsgesellschaft erhoben wird, nicht ausreichend dem marktgerechten Wert angenähert. Sie hat ferner versäumt, durch eine Nutzen-Kosten-Untersuchung nachzuweisen, ob sehr umfangreiche Baumaßnahmen für diese Gesellschaft notwendig und wirtschaftlich sind. Außerdem hat die Senatsverwaltung für Finanzen als Beteiligungsverwaltung mehrfach nicht auf eine Durchsetzung der Interessen des Landes Berlin, das nahezu Alleingesellschafter der Gesellschaft ist, hingewirkt.
Das Land Berlin ist an einer Kapitalgesellschaft mit fast v. H. beteiligt. Für ihre Geschäftstätigkeit nutzt die Gesellschaft im Eigentum des Landes Berlin stehende Grundstücke und Gebäude. Der Verlust für Berlin aus dem Eigentum an den Immobilien betrug 1994 über 100 Mio. DM.
Bereits vor einigen Jahren hatte der Rechnungshof auf erhebliche Belastungen des Landeshaushalts durch die damalige Gesellschaft hingewiesen.
Die Gesellschaft nutzt die Grundstücke und Gebäude auf der Basis eines Pachtvertrags mit dem Land Berlin. Der Hauptausschuß des Abgeordnetenhauses hatte beschlossen, dass der Pachtzins ständig angepaßt werden soll, bis er eine marktgerechte Höhe erreicht hat. 1992 und 1993 betrug der jährliche Pachtzins 1,4 Mio. DM und 3,5 Mio. DM. 1994 wurde er auf 3,0 Mio. DM zuzüglich 1 v. H. des Umsatzes der Gesellschaft erhöht. Diese Regelung im Pachtvertrag ist bis zum Ablauf des Jahres 1998 festgeschrieben. Auf dieser Grundlage erhöhte sich der Pachtzins 1994 und 1995 auf 5,0 Mio. DM und 5,9 Mio. DM. 519Die zuständige Senatsverwaltung hat auch nach dem Beschluß des Hauptausschusses lange Zeit nicht ermittelt, wie sich ein marktgerechter Pachtzins bemißt. Erst 1996 legte sie dar, dass allein für die verpachteten Grundstücke auf der Grundlage eines Erbpachtzinses von 3 v. H. des Verkehrswertes ein jährlicher Pachtzins von 31 Mio. DM zu zahlen wäre.
Dabei ist der Wert der verpachteten Gebäude noch nicht berücksichtigt.
Die Senatsverwaltung hat die Vorgabe des Hauptausschusses, den marktgerechten Pachtzins zu ermitteln, noch immer nicht erfüllt.