Krankenpflegevorschulen

Die Gesamtheit der Betriebe gewerblicher Art (BgA) und der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der juristischen Person des öffentlichen Rechts Land Berlin ergeben umsatzsteuerlich das einheitliche Unternehmen Land Berlin, das eine gemeinsame Umsatzsteuererklärung abzugeben hat und gegenüber den Finanzbehörden einheitlich auftreten soll. Die gesonderte steuerliche Erfassung einzelner BgA ist nur in begrenzten begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Verwaltungsvorschrift bestimmt deshalb die der Hauptverwaltung vorbehaltenen Aufgaben, um die Rechte und Pflichten gegenüber den Finanzbehörden einheitlich wahrnehmen zu können.

5. Aus dem Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales:

Allgemeine Anweisung über Krankenpflegevorschulen an Krankenhausbetrieben vom 23. Juni 1992 (ABl. S. 2346/DBl. IV S. 80)

Im Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (GVBl. S. 1266) ist als Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung in der Krankenpflege und Kinderkrankenpflege u. a. die Vollendung des 17. Lebensjahres genannt. Die Allgemeine Anweisung überbrückt die Zeit vom Schulabschluß (vor Vollendung des 17. Lebensjahres) bis zum möglichen Beginn der Berufsausbildung. Erst bei einer Änderung des Krankenpflegegesetzes kann sie außer Kraft treten.

Allgemeine Anweisung über die Erhebung eines Verwaltungskostenzuschlages bei der Beköstigung von Personal des Landes Berlin bzw. von Besuchern in den städtischen Seniorenheimen, Krankenpflegeheimen, Einrichtungen der sozialen Wohnhilfe und Behinderteneinrichtungen vom 5. Oktober 1993 (DBl. IV S. 23)

Das Fortgelten der Allgemeinen Anweisung ist erforderlich.

Bis zum Erlaß im Jahr 1993 wurden lediglich die „reinen" Essenskosten in Rechnung gestellt. Auf Grund einer Forderung des Rechnungshofes, dass auch die verwaltungsmäßige Abwicklung der Beköstigung zu berücksichtigen ist, wurde die Allgemeine Anweisung erlassen.

Anordnung über die Einrichtung eines Beirates für Tierschutz bei der Senatsverwaltung für Gesundheit vom 1. Februar 1994 (ABl. S. 2310/DBl. IV S. 108)

Der Beirat für Tierschutz hat u. a. die Aufgabe, die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales in Fragen des Tierschutzes ­ insbesondere bei Rechtsetzungsvorhaben des Landes Berlin und des Bundes ­ zu beraten. Ferner unterbreitet er Vorschläge zur Verbesserung des Tierschutzes in Berlin und berät im Falle von Beschwerden von Bürgern über Verstöße gegen das Tierschutzrecht. Der Beratungsauftrag des Beirates muss daher erhalten bleiben.

Ausführungsvorschriften zum Bundes-Seuchengesetz vom 26. April 1994 (ABl. S. 2778/DBl. IV S. 108)

Die Verwaltungsvorschrift ist notwendig, um die verschiedenen Bestimmungen des Bundes-Seuchengesetzes bei der Ausführung durch die Gesundheitsämter einheitlich zu handhaben. Sie ist für die tägliche Arbeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf dem Gebiet des Infektionsschutzes unentbehrlich.

Allgemeine Anweisung für Honorare in dem Geschäftsbereich Sozialwesen vom 2. August 1994 (ABl. S. 2990/ DBl. IV S. 120)

Die Allgemeine Anweisung ist unerläßlich, um die einheitliche Zahlung von Honoraren an freie Mitarbeiter (Dozenten, Fachkräfte, Betreuer, Helfer) zu gewährleisten, die bei vielfältigen Veranstaltungen im Bereich Soziales der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales und der Bezirksämter tätig sind.

Sie beinhaltet unter anderem verbindlich festgelegte und anzuwendende Honorarsätze, deren Höhe sich nach Art, Umfang, Dauer und Schwierigkeitsgrad der Veranstaltung und nach der erforderlichen Qualifikation des freien Mitarbeiters bemessen. Da die freien Mitarbeiter nicht nach dem BAT vergütet werden dürfen, erfüllt die Honorarordnung für diesen Personenkreis eine etwa gleichwertige Funktion.

Ausführungsvorschriften über Schutzimpfungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Land Berlin vom 6. September 1994 (ABl. S. 3462/DBl. IV S. 122)

Das Fortgelten der Verwaltungsvorschrift ist notwendig, um den Aufgabenrahmen bei Schutzimpfungen, insbesondere hinsichtlich der Nachrangigkeit und Sozialkompensation, zu bestimmen. Sie ist für die tägliche Arbeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes ­ hier insbesondere des Kinder-JugendGesundheitsdienstes ­ unerläßlich.

Allgemeine Anweisung über den Ehrenamtlichen Dienst im sozialen Bereich vom 8. August 1995 (ABl. S. 4166/ DBl. IV S. 42)

Die Verwaltungsvorschrift regelt unter anderem die Zahl der Mitarbeiter im ehrenamtlichen Dienst der Bezirke, ihre Aufgaben, den Einsatz, die Aufwandsentschädigung und den Versicherungsschutz. Zur Sicherstellung der ehrenamtlichen Arbeit in den Bezirken mit den o. g. Schwerpunkten ist eine Weitergeltung erforderlich.

Allgemeine Anweisung für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen DDR erworbenen beruflichen Abschlüssen in der Altenpflege an kirchlichen Ausbildungsstätten mit denen staatlich anerkannter Altenpflegerinnen/Altenpfleger im Land Berlin vom 2. Januar 1996 (ABl. S. 406/DBl. IV S. 2) Grundlage der Allgemeinen Anweisung ist der Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 in der Fassung vom 27. Januar 1995. Hierdurch erhalten die in der ehemaligen DDR ausgebildeten Geriatriepfleger, Geriatriediakone, Altenpfleger usw. die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit dem des staatlich anerkannten Altenpflegers im Land Berlin auf Antrag bestätigt zu bekommen.

Richtlinien für die Revisoren der Abt. Sozialwesen der Bezirksämter von Berlin und des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 16. Juli 1996 (ABl. S. 2778)

Der Inhalt der Richtlinien, bei denen es sich um ein besonderes Anliegen des Rechnungshofes handelt, kann nicht in das Belieben der Bezirksämter gestellt werden.

5.10 Grundsätze über die Berechnung, Zahlbarmachung und Auszahlung von laufenden Leistungen der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, des Gesetzes über Pflegeleistungen sowie der Entschädigung an Mitglieder der Sozialkommissionen mit zentraler Datenverarbeitung vom 13. August 1996 (DBl. IV S. 24)

Die Neufassung der Grundsätze wurde nach Billigung durch den Rat der Bürgermeister vom Senat am 13. August 1996

(Senatsbeschluß Nr. 355/96) beschlossen. Ihr Inhalt ­ insbesondere die einheitliche Zahlbarmachung, die Datenerfassung und die Dokumentation ­ kann nicht im Belieben der Bezirksämter stehen.

6. Aus dem Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Inneres:

Allgemeine Anweisung über die Verleihung eines Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichens vom 26. April 1988 (ABl. S. 861)

Die Verwaltungsvorschrift regelt ­ in Ermangelung sonstiger Rechtsvorschriften ­ mit Außenwirkung umfassend Stiftung und Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um die Feuerwehr, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz im Land Berlin. Ein Wegfall wäre nur möglich, wenn

- entsprechende Regelungen in das Feuerwehrgesetz aufgenommen oder

- Ehrenzeichen nicht mehr verliehen würden.

Vordruckgrundsätze vom 31. Mai 1988 (DBl. I S. 100)

Die Vordruckgrundsätze sind erforderlich, um durch übersichtliche, wirtschaftliche, zweckmäßige und einheitliche Gestaltung häufig wiederkehrende gleichartige Geschäftsvorfälle schnell und mit geringem Aufwand erfüllen zu können.

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung ­ Besonderer Teil (GGO II) vom 29. November 1988

(Loseblattausgabe), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 21. November 1995 (DBl. I 1996 S. 3)

Die GGO II regelt ergänzend zum Allgemeinen Teil der GGO I das Geschäftsverfahren der obersten Landesbehörden und geht insoweit den Bestimmungen der GGO I vor. Sie ist als Verfahrensregelung unverzichtbar, um einheitliche Verfahrensabläufe insbesondere auch für dem Abgeordnetenhaus zuzuleitende Vorlagen und sonstige Unterlagen sicherzustellen.

Allgemeine Anweisung über die Bereitstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (Stellplatzanweisung) vom 8. August 1995

(DBl. I S. 203)

Die Stellplatzanweisung ist erforderlich, da durch die kostenpflichtige Vergabe von Stellplätzen auf Flächen des Landes Berlin zusätzliche Einnahmen erzielt werden.

7. Aus dem Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz:

Es bestehen keine Verwaltungsvorschriften nach § 6 Abs. 1 AZG

8. Aus dem Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport:

Ausführungsvorschriften über die Nutzung öffentlicher Sportanlagen Berlins und Allgemeine Anweisung für die Vermietung und Verpachtung landeseigener Grundstücke an Sportorganisationen vom 21. Juli 1987 (ABl. S. 1265), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 2. Juli 1996 (ABl. S. 2700)

Die Vorschrift führt auch das Sportförderungsgesetz aus und wird benötigt, um eine gleiche Behandlung aller Interessenten zu gewährleisten.

Allgemeine Anweisung über die Honorare für freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Volkshochschule vom 11. Juli 1989 (ABl. S. 1610), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 30. November 1993 (ABl. S. 3783)

Die Verträge mit den Dozenten werden von den jeweiligen Volkshochschulen abgeschlossen. Die Vorschrift soll für ein Minimum an Einheitlichkeit sorgen.

Allgemeine Anweisung über die Erhebung eines Kostenbeitrages für die Kinderbeaufsichtigung an Volkshochschulen vom 4. Dezember 1989 (ABl. S. 2578), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 15. Oktober 1991 (ABl. S. 2382)

Die Vorschrift wird als Grundlage für die Erhebung von Entgelten benötigt.

Allgemeine Anweisung über die Erhebung eines Verwaltungskostenzuschlages bei der Beköstigung von Personal des Landes Berlin und von Dritten in landeseigenen Einrichtungen des Jugendwesens vom 8. Dezember 1992

(DBl. IV 1993 S. 2)

Diese Vorschrift wird auch künftig benötigt, um sicherzustellen, dass Personal und Dritte sich angemessen an den Kosten der Zubereitung von Mahlzeiten (und nicht nur an den Kosten der Lebensmittel) beteiligen.

Allgemeine Anweisung über Entgelte von Nichtschülern an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik vom 26. Januar 1993 (ABl. S. 502)

Die Vorschrift wird als Grundlage für die Erhebung von Entgelten benötigt.

Allgemeine Anweisung über Entgelte für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschulen in Berlin vom 25. August 1992 (ABl. S. 3374), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 30. November 1993 (ABl. S. 3782)

Die Vorschrift wird als Grundlage für die Erhebung von Entgelten benötigt.

Allgemeine Anweisung für die Überlassung von Grundstücken Berlins an freie Träger zur Nutzung für die Jugendarbeit vom 10. Mai 1994 (DBl. IV S. 119)

Diese Bestimmung wird weiterhin benötigt, um z. B. Freiflächen für Veranstaltungen kostenlos an freie Träger überlassen zu können, ohne ein aufwendiges Verwaltungsverfahren für die Erteilung einer individuellen Ausnahmegenehmigung durch die Senatsverwaltung für Finanzen einleiten zu müssen. Daneben wird in anderen Verwaltungsvorschriften auf diese Bestimmung Bezug genommen; ein Entfallen dieser Verwaltungsvorschriften wäre keine sinnvolle Alternative.

Allgemeine Anweisung für die staatliche Anerkennung von Einrichtungen freier Träger zur Behandlung Drogenabhängiger vom 17. Mai 1994 (ABl. S. 1674)

Diese Vorschrift ist notwendig, um Therapien aus Anlaß der §§ 35, 36 Betäubungsmittelgesetz zu ermöglichen.

Allgemeine Anweisung über die Kostenbeteiligung für die hortähnliche Betreuung an Grund- und Sonderschulen vom 20. Juli 1995 (ABl. S. 2206)

Die Vorschrift wird vorübergehend noch als Grundlage für die Erhebung von Entgelten benötigt.

8.10 Entgeltordnung für die Teilnahme an den Freizeit- und Erholungsprogrammen der bezirklichen Sportämter vom 10. Oktober 1995 (ABl. S. 4550)

Die Vorschrift wird als Grundlage für die Erhebung von Entgelten benötigt.

9. Aus dem Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie:

Grundsätze über die Anzeigepflicht für Umweltstraftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen die Umwelt vom 3. November 1987 (ABl. S. 1725)

Die Grundsätze dienen der einheitlichen Regelung einer Anzeigenpflicht bei Umweltstraftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen die Umwelt für die mit Aufgaben des Umweltschutzes betrauten Beschäftigten des Landes Berlin. Sie sind weiterhin erforderlich.

Richtlinie für die Verleihung des Peter-Joseph-Lenne?Preises des Landes Berlin vom 9. August 1988 (ABl. S. 1401)

Der Peter-Josef-Lenne?-Preis wird seit 1966 vom Land Berlin zur Förderung des fachlichen Nachwuchses im Bereich der Landschaftsentwicklung und Freiraumplanung verliehen.

Der ganzheitliche Planungsansatz Lenne?s in der BerlinPotsdamer Kulturlandschaft, der heute kulturelles Erbe und zugleich aktuelle Handlungsmaxime ist, bildet die Grundlage des bis zum 35. Lebensjahr begrenzten Preisverfahrens.

Auf Grund seiner Tradition, der erreichten Qualität der Arbeiten und der Internationalität der Teilnehmenden gilt er inzwischen weltweit als das renommierteste derartige Verfahren. Die Teilnehmerzahl hat sich im letzten Verfahren mit über 220 Arbeiten zum Vorjahr fast verdoppelt, wobei insbesondere der Anteil der ausländischen ­ und dabei auch osteuropäischen Teilnehmer ­ stark ansteigt.

Allgemeine Anweisung über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes vom 15. Mai 1990 (DBl. VI S. 257)

Die Allgemeine Anweisung über den Bußgeldkatalog garantiert die Durchsetzung ordnungsbehördlicher Maßnahmen und Rechtssicherheit für den Bürger und muss daher bestehen bleiben.

Allgemeine Anweisung über die Anerkennung und Überwachung der kleingärtnerischen Gemeinnnützigkeit vom 19. Juni 1990 (ABl. S. 1215, DBl. VI S. 342)

Die Allgemeine Anweisung gilt bis zum 31. Dezember 1999.

Nach dem Bundeskleingartengesetz ist die Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung der Kleingärtnerorganisation wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung. Die sachliche Zuständigkeit und das Prüfverfahren regeln die Länder. Die Anweisung enthält Verfahrensregelungen, die die einheitliche Bewertung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die zuständigen Verwaltungen sichern sollen. Die Vorschrift ist daher nicht entbehrlich.

Allgemeine Anweisung über Verwaltungskostenbeiträge für die Einziehung der Wohnlaubenentgelte auf landeseigenen kleingärtnerisch genutzten Grundstücken vom 10. Oktober 1995 (ABl. S. 4386)

Die Allgemeine Anweisung gilt bis zum 31. Dezember 1998.

Die dem Land Berlin für landeseigene kleingärtnerisch genutzten Grundstücke zu entrichtenden Pachtzinsen und Wohnlaubenentgelte sind durch Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 1998 festgelegt und werden von den zuständigen Verwaltungen privatrechtlich einheitlich erhoben.

Allgemeine Anweisung über Kündigungsentschädigungen auf Kleingartenland vom 13. August 1996 (ABl. S. 3358)

Sofern das Land Berlin bzw. Investoren landeseigene kleingärtnerisch genutzte Flächen für anderweitige Nutzungen in Anspruch nehmen wollen und räumen, steht den Kleingärtnern eine angemessene Entschädigung gemäß BGB und BKLeinG zu. Die Ermittlung und Zahlung der Entschädigung ist Sache des Grundstückseigentümers (i. d. R. Bezirksamt) oder des Investors. Die Verwaltungsvorschriften sollen für landeseigene Grundstücke durch Vorgabe von Bemessungswerten das Verfahren vereinfachen und vereinheitlichen. Die Verwaltungsvorschriften haben sich in der Praxis bewährt und auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen als Bemessungsgrundlage bisher Anerkennung gefunden.

10. Aus dem Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe:

Allgemeine Anweisung für die Gewährung von finanziellen Hilfen für Räumungsbetroffene vom 16. Februar 1993 (ABl. S. 1814)

Die Vorschrift ist als materiell-rechtliche Grundlage für Leistungen Berlins als auch für Härteausgleich (§ 181 Bau GB) unverzichtbar.

Allgemeine Anweisung über die bevorzugte Vergabe öffentlicher Aufträge an Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten vom 21. Juni 1994 (DBl. I S. 208)

Auf Grund § 56 Schwerbehindertengesetz sind Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu bevorzugen. Durch diese Verwaltungsvorschrift wird der gesetzliche Auftrag umgesetzt.

Darüber hinaus können 30 % des jeweiligen Rechnungsbetrages auf eine gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden, die nach § 5 Schwerbehindertengesetz wegen Unterschreitung der geforderten Zahl an Arbeitsplätzen für Behinderte zu zahlen ist. Damit dient die Vorschrift auch einer sparsamen Mittelverwendung.

Allgemeine Anweisung über zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen ­ ausgenommen Bauleistungen vom 13. Juli 1994 (DBl. I S. 168)

Die ZVB-VOL sind unverzichtbarer Bestandteil bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Durch sie wird ein einheitliches Verhalten der Berliner Vergabestellen und damit Rechtssicherheit für die anbietenden Unternehmen ermöglicht. Darüber hinaus dienen sie der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung durch die Vergabestellen.

11. Aus dem Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Allgemeine Anweisung zur Förderung hochbegabterStudierender an Berliner Hochschulen ­ Leopold-vonRanke-Programm ­ vom 30. September 1986 (ABl. S. 1732) in der Fassung vom 7. Juli 1992 (ABl. S. 2214)

Die Fortsetzung des Programms wurde in der Koalitionsvereinbarung vom Januar 1996 festgelegt.

Allgemeine Anweisung über die Verleihung des Aronson-Preises vom 3. Februar 1987 (ABl. S. 383)

Es handelt sich um den einzigen Medinzinpreis, den das Land Berlin verleiht. Er ist einer der ältesten Medizinpreise in Deutschland überhaupt und wurde 1970 von der privaten „Stiftung für experimentelle Therapie ­ Aronson-Stiftung" übernommen, die 1919 von dem Berliner Arzt und Wissenschaftler Hans Aronson ins Leben gerufen wurde. Der Preis soll dazu beitragen, die Tradition der Berliner medizinischen Forschung fortzusetzen, die seit Ende des 19. Jahrhunderts durch Robert Koch, Rudolph Virchow und Paul Ehrlich Weltruhm erlangte.

Grundsätze für die Verleihung des Moses-MendelssohnPreises des Landes Berlin vom 24. April 1990 (ABl. S. 824)

Der Moses-Mendelssohn-Preis wird vom Land Berlin im Abstand von zwei Jahren vergeben und dient der Förderung der Toleranz gegenüber Andersdenkenden und zwischen den Völkern, Rassen und Religionen; er führt diesen Namen in Erinnerung an das Werk des Philosophen Moses Mendelssohn, das in Berlin entstanden ist.

Ausführungsvorschriften über Lektoren für die Ausbildung in modernen Fremdsprachen vom 9. Juli 1990 (DBl.

III S. 107)

Die Ausführungsvorschriften regeln die Anwendung arbeitsund tarifrechtlicher Vorschriften auf die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse, die vom Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) ausgenommen sind. Somit wird eine arbeitsvertragliche Gleichbehandlung dieser Lehrkräfte für besondere Aufgaben sichergestellt.

Allgemeine Anweisung für die Aufgaben und die Tätigkeit des Beirats für das Bibliotheks- und Dokumentationswesen bei den Senatsverwaltungen für Kulturelle Angelegenheiten sowie Wissenschaft und Forschung vom 13. August 1991 (ABl. S. 2010)

Die nunmehrige Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur benötigt auch künftig für die Belange des Bibliotheks- und Dokumentationswesens ein ständiges Gremium für eine umfassende, grundsätzliche und kostengünstige Beratung.

Allgemeine Anweisung für die Verleihung von Preisen für hervorragende Dissertationen und Diplome sowie andere Abschlußarbeiten durch das Land Berlin (JoachimTiburtius-Preis) vom 3. September 1991 (ABl. S. 2086) Weitergeltung als Anreiz zu besonderen Leistungen.

Richtlinien zur Förderung von Freien Gruppen der darstellenden Kunst vom 12. November 1991 (nicht veröffentlicht)

Die Förderung von Freien Gruppen der darstellenden Kunst ist ein wesentliches Instrument der Kulturförderung, gewährt werden Zuschüsse für Inszenierungsprojekte und Infrastrukturmaßnahmen.