Unfallversicherung

A. Begründung:

a) Allgemeines: Kern des Gesetzes über die Neuorganisation der Gesundheits-, Sozial- und Arbeitsschutzverwaltung ist die Errichtung von zwei neuen Sonderbehörden,

- dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin und

- dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, denen Aufgaben übertragen werden, die bislang in fünf verschiedenen Behörden wahrgenommen werden.

Im einzelnen handelt es sich dabei um

a) gesamtstädtische Aufgaben in allen Abteilungen der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales,

b) die Aufgaben des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben Berlin ­ Landesversorgungsamt ­,

c) die Aufgaben des Landesprüfungsamtes für Gesundheitsberufe Berlin,

d) die Aufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Berlin und

e) die Aufgaben des Landesinstituts für Arbeitsmedizin Berlin.

Zugleich mit der Errichtung der neuen Behörden werden die unter b) ­ e) genannten Behörden aufgelöst und erhält die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales eine horizontal und vertikal gestraffte neue Organisationsstruktur.

Ursächlich für diese umfassende und tiefgreifende Organisationsmaßnahme sind folgende Entwicklungen:

1. Impuls durch die Neubildung des Senats

Im Rahmen der Neubildung des Senats sind die bis dahin getrennten Geschäftsbereiche Gesundheit und Soziales in einem Ressort vereint worden. Dies beinhaltete auch den Auftrag, die Aufgaben beider Geschäftsbereiche unter Beachtung der Aufgabenzusammenhänge neu zu ordnen.

Die 1. Stufe dieser Neuorganisation ist bereits im Jahre 1996 erfolgreich abgeschlossen worden. Mit diesem Gesetz wird die 2. Stufe realisiert.

2. Strukturelle Veränderungsnotwendigkeiten als eine der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Realisierung der Verwaltungsreform Aufgabenkritik, insbesondere die Gliederung aller Aufgaben nach ministeriellen, gesamtstädtischen und sonstigen nichtministeriellen Tätigkeiten, sowie die Überlegung, welcher Behörde die zukünftig nicht mehr in der Senatsverwaltung wahrzunehmenden Aufgaben zuzuordnen sind, sind wesentliche Voraussetzungen für die Errichtung von dezentralen Leistungs- und Verantwortungszentren und für die sukzessive Einführung weiterer Reformelemente.

3. Die finanzielle Situation des Landes Berlin

Die Konzentration auf die wirklich notwendigen Aufgaben und eine optimale Organisation dieser Aufgaben unter Beachtung allgemein anerkannter Organisationsprinzipien helfen, Personal- und Sachkosten zu sparen, und tragen dazu bei, dass die Verwaltung auch in finanziell schwierigen Zeiten leistungsfähig bleibt.

4. Diverse Reformbestrebungen im Ressort Gesundheit und Soziales

Aufgrund von qualitativen und quantitativen Aufgabenveränderungen sind bereits seit Anfang 1996 folgende Organisationsziele festgelegt worden:

a) Neuorganisation der Aufgaben des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsschutzes und der technischen Sicherheit,

b) weitere Straffung der Kriegsopferverwaltung,

c) Reorganisation der Flüchtlingsverwaltung.

Diese unter 1. bis 4. genannten Entwicklungen haben in der Senatsverwaltung (einschließlich der nachgeordneten Einrichtungen) einen umfassenden Organisationsprozeß ausgelöst, der als Zwischenergebnis zu den nunmehr vorliegenden veränderten aufbauorganisatorischen Strukturen geführt hat; der Prozeß wird fortgesetzt.

Soweit die aufgabenkritischen Überlegungen zu dem Ergebnis geführt haben, dass Aufgaben an die Bezirke abgegeben werden können (Veterinär-Grenzkontrollstelle und Durchführung der amtlichen Untersuchungen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienegesetz), sind bereits entsprechende gesetzliche Initiativen unter Beteiligung der Bezirke ergriffen worden (siehe Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden, z. Z. in der parlamentarischen Beratung).

Bei den durch das vorliegende Gesetz neu zu ordnenden Aufgaben handelt es sich ausschließlich um gesamtstädtische Aufgaben und um Aufgaben, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer einheitlichen Durchführung bedürfen.

Die Möglichkeit der Zuweisung einzelner dieser Aufgaben an die Bezirke als Bezirksaufgaben unter Fachaufsicht erscheint in Einzelfällen möglich.

Es empfiehlt sich jedoch, die auch durch entsprechende Auflagenbeschlüsse des Abgeordnetenhauses zum Haushaltsstrukturgesetz 1997 initiierte Gesamtdiskussion zum Thema der Verlagerung von Aufgaben auf die Bezirke abzuwarten, bevor auch hier endgültige Entscheidungen getroffen werden.

Die mit diesem Gesetz vorgesehene Neuordnung von Aufgaben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales steht deshalb unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass eine zukünftige Verlagerung von Teilen dieser Aufgaben auf die Bezirke nicht ausgeschlossen ist, sollte aber angesichts des sehr weit fortgeschrittenen Standes des Organisationsprozesses auch nicht länger aufgeschoben werden.

Eine gesetzliche Regelung ist notwendig, weil die beiden zu errichtenden Behörden zum Errichtungszeitpunkt nur arbeitsfähig sind, wenn ihnen durch die entsprechende Rechtsetzung die Aufgaben und das Personal zugewiesen sind.

b) Einzelbegründung:

I. Zu Artikel I (Gesetz über die Errichtung eines Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin)

1. Zu § 1 (Errichtung und Auflösung von Landesämtern) Absatz 1 regelt konstitutiv die Errichtung zweier neuer Sonderbehörden bei gleichzeitiger Auflösung von vier bestehenden nachgeordneten Einrichtungen im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales. Entsprechend der bereits mit der Bildung der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales begonnenen Verzahnung von Aufgaben im Gesundheits- und Sozialbereich wird diese Entwicklung bei den nachgeordneten Einrichtungen fortgesetzt.

Als Errichtungszeitpunkt ist der 1. August 1997 vorgesehen.

Die in Absatz 2 genannten nachgeordneten Einrichtungen werden zwar formal aufgelöst, jedoch gehen ihre Aufgaben auf die neuen Sonderbehörden über (siehe auch § 2).

2. Zu § 2 (Aufgaben der Landesämter) Absatz 1 beschreibt die Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin.

Von besonderer Bedeutung sind dabei die von der Senatsverwaltung verlagerten Durchführungsaufgaben, die in Anlage 3 zu § 2 Abs. 1 im einzelnen aufgeführt sind.

Im Rahmen der Errichtung des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin werden gleichzeitig die Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kriegsopferversorgung neu geregelt (Absatz 2).

§ 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 ­ Errichtungsgesetz-KOV ­ weist die Aufgaben der KOV Versorgungsämtern und Landesversorgungsämtern zu. Nach § 7 a (eingefügt durch Gesetz vom 24. Juli 1972) ist es den Regierungen der Länder, in denen nur ein Versorgungsamt besteht, jedoch überlassen, von der Errichtung von Landesversorgungsämtern abzusehen, wenn dadurch die Rechte des zu betreuenden Personenkreises und die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes nicht beeinträchtigt werden.

Seit Januar 1996 besteht in Berlin nur noch ein Versorgungsamt. Im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt angenommene bevorstehende Bildung eines gemeinsamen Bundeslandes Berlin-Brandenburg (und damit auch die Errichtung eines gemeinsamen Landesversorgungsamtes) ist damals nicht zugleich das Landesversorgungsamt aufgelöst worden.

Wie in den Ländern Hamburg, Bremen und Saarland wird jetzt auch in Berlin von der Möglichkeit des § 7 a Errichtungsgesetz-KOV Gebrauch gemacht und die zweistufige Verwaltung aufgehoben.

Um ein einheitliches Inkrafttreten aller mit der Errichtung zusammenhängenden Organisationsmaßnahmen zu ermöglichen, macht der Senat jedoch nicht von seiner in § 7 a Abs. 2 Errichtungsgesetz-KOV enthaltenen Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung Gebrauch, sondern wird die Neuregelung der Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kriegsopferversorgung durch dieses Gesetz getroffen.

Die in Absatz 2 enthaltene allgemeine Regelung beinhaltet im einzelnen folgendes:

- Das Landesversorgungsamt Berlin wird aufgelöst.

- Das Versorgungsamt Berlin wird in das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin eingegliedert.

- Die bisher als eine (dem Landesversorgungsamt nachgeordnete) Landesunterbehörde bestehende Orthopädische Versorgungsstelle Berlin wird ebenfalls in das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin eingegliedert und dem Versorgungsamt organisatorisch zugeordnet.

- Die dem Landesversorgungsamt durch Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben nach § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung in der Fassung vom 6. Mai 1976, nach § 1 der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 und nach § 71 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 werden dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin übertragen.

- Die Deutsche Dienststelle (WASt) bleibt auch dem neuen Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zugeordnet und ­ wie bisher ­ unmittelbar dem Präsidenten dieses Amtes unterstellt.

Auch bei einer Eingliederung des Versorgungsamtes in das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin bleibt die Zuständigkeit für das Widerspruchsverfahren bei dieser Behörde und geht nicht auf die Senatsverwaltung über. Dies ergibt sich aus § 85 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes.

In einem intensiven Diskussionsprozeß ist für das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin eine Organisationsstruktur entwickelt worden, die der nachfolgenden Anlage I zu entnehmen ist. Es handelt sich um eine Grobstruktur; die endgültige Gliederung wird erst dann festgelegt, wenn alle Arbeitsgebiete gebildet und die arbeitsablaufmäßigen Zusammenhänge überprüft worden sind.

Absatz 3 legt die Aufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin fest. Von besonderer Bedeutung für die Errichtung der neuen Behörde sind dabei die von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales verlagerten Aufgaben, die im einzelnen in der Anlage 6 zum Gesetz beschrieben sind. Daneben spielen aber auch die seit langem entwickelten Überlegungen zur inhaltlichen und strukturellen Neuorientierung der Arbeitsschutzverwaltung eine große Rolle, die u. a. die Zusammenführung der Aufgaben des bisherigen Landesamts für Arbeitsschutz und technische Sicherheit und des bisherigen Landesinstituts für Arbeitsmedizin als wichtige Voraussetzung für eine Effektivierung der Arbeit betrachten.

Fest steht schon jetzt, dass im Bereich des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit von regionalen bzw. branchenbezogenen Aufsichtsstrukturen zu einer nach Fachgebieten gegliederten Organisation übergegangen werden soll.

Gleichzeitig soll die von Amts wegen vorzunehmende Aufsichtstätigkeit möglichst weitgehend an im voraus geplanten Aufsichtsschwerpunkten orientiert sein.

In einem intensiven Diskussionsprozeß ist für das Landsamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und techniche Sicherheit Berlin eine Organisationsstrukur entwickelt worden, die der nachfolgenden Anlage II zu entnehmen ist. Es handelt sich um eine Grobstruktur; die endgültige Gliederung wird erst dann festgelegt, wenn alle Arbeitsgebiete gebildet und die arbeitsablaufmäßigen Zusammenhänge überprüft worden sind.

Mit der Verlagerung von Aufgaben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales auf die beiden neuen Behörden ist auch die Verlagerung von ca. 210 Stellen/Beschäftigungspositionen verbunden.

Diese Aufgaben-/Stellenreduzierung hat sich auf den Organisationsaufbau der Senatsverwaltung ausgewirkt; die Zahl der Abteilungen wurde insgesamt von 8 auf 5 und die Zahl der Referate von 38 auf 22 reduziert. Die im Entwurf vorliegende Zielstruktur des Organisationsaufbaus der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales ist der nachfolgenden Anlage III zu entnehmen.

Die Zahl der nachgeordneten Einrichtungen verringert sich durch die Organisationsmaßnahmen von 11 auf 81).

Mit der Ermächtigung in Absatz 4 wird sichergestellt, daß weitere mögliche Veränderungen im Aufgabenbestand der beiden neuen Landesämter auch vom Senat von Berlin beschlossen werden können.

1) Bereits ohne Berücksichtigung der Eigenunfallversicherung, die am 31. Dezember 1997 in eine Unfallkasse Berlin (Körperschaft des öffentlichen Rechts) umgewandelt wird.