Auf fast allen Fragebögen wurden die Daten Geburtsort Geburtsname Geburtsdatum abgefragt

Einrichtung angesehen wird. Religiöse Einrichtungen müssen es also hinnehmen, dass in ihren Wohnungen Mieter wohnen, die nicht ihrer Religionsgemeinschaft angehören.

Auf fast allen Fragebögen wurden die Daten Geburtsort, Geburtsname, Geburtsdatum abgefragt. Die Erhebung dieser Daten wurde damit begründet, dass größere Wohnungsbaugesellschaften so viele Bewerbungen von Mietinteressenten erhalten, dass es ohne diese Daten für sie nicht möglich sei, insbesondere die Bewerber, die einen häufig vorkommenden Namen haben, zu unterscheiden. Bei größeren Wohnungsbaugesellschaften ist es hinzunehmen, dass zur Unterscheidung der Mietinteressenten das Geburtsdatum gespeichert wird. Die Speicherung dieses Merkmals ist allerdings auch ausreichend, um selbst bei „Allerweltsnamen" eine ausreichende Unterscheidungsmöglichkeit der Mietinteressenten zu gewährleisten. Die zusätzliche Speicherung der Merkmale Geburtsort und Geburtsname ist zur Unterscheidung der Mietinteressenten nicht nötig. Die Frage nach dem Geburtsort oder dem Geburtsnamen ist somit rechtswidrig.

Wohnungsinteressenten müssen häufig angeben, welche Staatsangehörigkeit sie besitzen. Die Frage nach der Staatsangehörigkeit ist jedoch in der Regel rechtswidrig. Die Erhebung dieses Datums wurde damit begründet, dass man Ausländern keinen Wohnraum in ausländerfeindlichen Gegenden geben und ethnische Konflikte in einem Haus vermeiden wolle. Die Abfrage der Staatsangehörigkeit kann aber nicht verhindern, daß Mieter in ausländerfeindlichen Gegenden gefährdet sind. Ein Skinhead wird sich im Zweifel nicht darum kümmern, ob der Mieter ein Türke oder ein eingebürgerter ehemaliger Türke ist.

Auch ethnische Konflikte in einem Haus werden hierdurch nicht verhindert. So haben z. B. Russen und Tschetschenen in der Regel denselben Paß. Ähnliche Probleme dürften bei Bosniern (Serben, Kroaten, Moslems) bestehen.

Teilweise wurde von Wohnungsbaugesellschaften die Befürchtung geäußert, ein Wohnkomplex, in dem sich zu viele Ausländer aufhalten würden, würde „umkippen". Die Gefahr wird gesehen, wenn in einem Haus zu viele Personen einer bestimmten ausländischen Nationalität wohnen. Hierbei wird übersehen, dass für die Stimmung der Mieter in einem Mietkomplex eher die Wohnqualität von Bedeutung ist als die nationale Zusammensetzung der Mieter.

Einige Wohnungsbauunternehmen fragen auf den Bewerberfragebögen Personalausweisnummer, Paßnummer und ausstellende Behörde des jeweiligen Dokumentes ab. Teilweise wird von dem zukünftigen Mieter sogar gefordert, eine Kopie des Personalausweises oder des Passes zu übersenden. Diese Daten werden von den Wohnungsbaugesellschaften in der irrigen Annahme gespeichert, mit Hilfe dieser Daten Mieter aufzuspüren, die mit einem Mietrückstand die Wohnung verlassen haben und sich nun an einem neuen Wohnsitz aufhalten. Nach den melderechtlichen Vorschriften (§ 28 Meldegesetz) benötigt der Vermieter weder Personalausweis- noch Paßnummer, um Auskunft über die gegenwärtige Anschrift zu erlangen. Auch für die möglicherweise notwendige Einleitung gerichtlicher Maßnahmen (Einleitung eines Strafverfahrens durch die Erstattung einer Strafanzeige, Klageerhebung vor dem Zivilgericht) werden weder die Personalausweisnummer noch die Paßnummer benötigt.

In der Mehrzahl der Fragebögen wurden die Wohnungsbewerber nach ihren Motiven für den Wohnungswechsel befragt. So wurden etwa Daten über die bisherige Wohnung, die Höhe des monatlichen Mietzinses, die Anschrift und die Telefonnummer des bisherigen Vermieters sowie die Dauer des bisherigen MietBericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats verhältnisses gespeichert. Keine dieser Daten wird für den Abschluß eines Mietvertrages benötigt.

Der in der bisherigen Wohnung gezahlte monatliche Mietzins mag zwar ein Indiz dafür sein, welche Miethöhe sich der Wohnungsbewerber leisten kann, trotzdem ist der Aussagewert dieses Datums relativ gering. So dürfte es häufig der Fall sein, daß der Wunsch eines Mieters, eine neue Wohnung zu beziehen, im Zusammenhang mit einer Veränderung (positiv oder negativ) seiner finanziellen Möglichkeiten steht.

Die Auskünfte über den Vermieter sollen offensichtlich dazu benutzt werden, sich bei dem ehemaligen Vermieter nach dem Verhalten des Mieters zu erkundigen. Eine derartige Datenerhebung hinter dem Rücken des Betroffenem widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (personenbezogene Daten sollten grundsätzlich beim Betroffenen erhoben werden) und ist nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG rechtswidrig.

Die Frage nach dem Zeitraum des bisherigen Mietverhältnisses wird von den Wohnungsbaugesellschaften gestellt, weil man sich hierdurch Rückschlüsse auf die von dem Mieter angestrebte Länge des Mietverhältnisses erhofft. Grundsätzlich hat ein Vermieter aber kein Recht, von dem Mieter beim Abschluß eines unbefristeten Mietvertrages eine bestimmte Mindestvertragsdauer zu fordern. Aus diesem Grunde ist auch die Frage nach der bisherigen Vertragsdauer seiner Mietverträge rechtswidrig. Falls der Vermieter eine gewisse Konstanz in der Besetzung seiner Mietwohnungen anstrebt, so hat er die Möglichkeit, durch Befristung des Mietverhältnisses eine gewisse Mindestlänge zu gewährleisten.

Soweit Wohnungsbaugesellschaften Kontingente einhalten müssen, etwa für Asylbewerber oder Aussiedler, ist eine entsprechende Abfrage im Fragebogen ausnahmsweise rechtmäßig.

Informationen über Einrichtungsgegenstände (z.B. Fernsehen und die Frage der Eigentumsverhältnisse) dürfen nicht abgefragt werden. Durch diese Datenerhebung will sich der Vermieter darüber informieren, an welchen eingebrachten Sachen er im Falle eines Mietrückstandes ein Vermieterpfandrecht gemäß § 559 BGB erwerben würde. Zu einem so frühen Zeitpunkt (vor Abschluß des Mietvertrages!) ist die Frage nach möglichen Pfandgegenständen unverhältnismäßig (zumal Vermieter in der Regel eine Kaution fordern).

Die Frage nach Haustieren ist nur zulässig, soweit deren Haltung verboten werden kann. Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere bei Hunden, nicht aber bei Kleintieren wie Katzen, Vögeln oder Zierfischen der Fall. Wenn die Haltung generell verboten ist, erübrigt sich die Frage, weil sie unterstellt, der Mieter werde sich über das Verbot hinwegsetzen. Nur wenn eine Wohnungsbaugesellschaft in einzelnen Häusern Haustiere in der Hausordnung verbietet, in anderen aber zuläßt, ist die Frage nach der Haltung von Haustieren zulässig.

Die Frage nach dem monatlich zur Verfügung stehenden Geldbetrag ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.

Durch diese Frage informiert sich der Vermieter, ob der Wohnungsbewerber über eine ausreichende Bonität für die gewünschte Wohnung verfügt. Bei Wohnungsinteressenten ist allerdings auf eine genaue Aufgliederung des verfügbaren Einkommens (Ratenzahlung, Teilrente etc.) zu verzichten. Für den Vermieter ist nur von Bedeutung, dass der Mieter über ausreichendes Einkommen verfügt, nicht jedoch, wie sich das Einkommen zusammensetzt.

Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats

Insbesondere ist die Frage nach dem Beruf oder nach einem konkreten Arbeitgeber rechtswidrig. Es besteht kein Sicherungsbedürfnis des Vermieters dahingehend, dass der Mieter an einem bestimmten Arbeitsplatz seinen Lebensunterhalt verdient. Insofern besteht auch keine Pflicht des Mieters mitzuteilen, wo er angestellt ist.

Bei der Datenerhebung von Mitmietern ist zu beachten, daß diese grundsätzlich beim jeweiligen Betroffenen erhoben werden sollten. Bei Untermietern und sonstigen Mitbewohnern ist zu beachten, dass die Vermieter anders als bei Mitmietern keinen Anspruch auf Mietzahlungen gegenüber diesen Personen haben und deshalb auch keine Informationen über das verfügbare Monatseinkommen benötigen.

Auch sollten zu sehr ins Detail gehende Angaben zu Familienangehörigen nicht gefordert werden. So hat der Vermieter kein rechtliches Interesse daran, zu erfahren, ob sein Mieter mit seiner Schwester, seiner Ehefrau, seiner Verlobten oder seiner Freundin zusammenlebt.

Der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmer hat inzwischen unserer rechtlicher Bewertung zugestimmt.

Die Kryptodebatte

Das Problem ist seit alten Zeiten bekannt: Will man Informationen oder Nachrichten geheimhalten, kann man jedoch nicht sicherstellen, dass Unbefugte sich dieser Informationen oder Nachrichten bemächtigen, so muss man sie in einer Form darstellen, mit der der Unbefugte nichts anfangen kann, der Befugte jedoch die Information oder Nachricht uneingeschränkt nutzen kann.

Das alte Problem war Jahrhunderte lang eine Domäne des geheimen Wesens, sei es der Nachrichtendienste, der geheimen Diplomatie, der militärischen Aufklärung oder der Gegenaufklärung. Angesichts des sich mit dem informationstechnischen Fortschritt auf alle Bereiche ausbreitenden Bedürfnisses, große Datenmengen über Datennetze zu übertragen, ist die Kryptographie stark in den Vordergrund des Interesses geraten. Mit der allgemeinen Verfügbarkeit kryptographischer Verfahren und den starken Anreizen zu ihrer Nutzung ist weltweit eine rechtspolitische Diskussion zur Regulierung kryptographischer Verfahren entstanden, die dabei ist, gesellschaftspolitische Dimension anzunehmen.

Für die vertrauliche Übertragung oder Speicherung von Daten gibt es grundsätzlich zwei völlig unterschiedliche Lösungsansätze: Die Steganographie und die Kryptographie.

Bei der Steganographie werden Informationen oder Nachrichten verborgen. Klassisch sind technische Mittel wie unsichtbare Tinte, doppelte Böden oder Microdots ­ die Nachricht im i-Punkt. Wichtiger für die aktuelle Debatte ist das Verstecken in anderen ­ nicht zu verbergenden ­ Informationen oder Nachrichten. Dafür gibt es viele Beispiele aus der Geschichte des tatsächlichen oder den Geschichten über das erfundene Geheimwesen. Sie macht es möglich, vertrauliche Daten in einem Strom von nicht vertraulichen Daten, z. B. in digitalisierten Video- oder Fernsehbildern, so zu verstecken, daß einem unbefugten Dritten die Daten unbemerkt bleiben, wenn er den Datenstrom abhört.

Bei der Kryptographie werden die Informationen oder Nachrichten nicht versteckt, sondern so verändert, dass sie für den Unbefugten unlesbar und unverständlich bleiben. Auch kryptographische Verfahren sind seit der Antike bekannt. Für die Ver56