Wohnungen

Das geschilderte Verfahren steht hierzu im Widerspruch. Eine Auskunftserteilung ist bei Bestehen einer Auskunftssperre nur dann zulässig, wenn der Betroffene zuvor seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat. Sofern er sich im Anhörungsverfahren nicht äußert oder nicht förmlich in die Auskunftserteilung einwilligt, ist diese nach § 28 Abs. 5 MeldeG unzulässig. Zwar muss das Landeseinwohneramt als Meldebehörde bei dem Verdacht eines Mißbrauches der Auskunftssperre prüfen, ob diese zu widerrufen ist; dies hat jedoch ­ sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen ­ in einem gesonderten Verfahren vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu geschehen. Aus diesem Grund darf auch nicht verlangt werden, daß jede Ablehnung einzelner Auskunftsersuchen gesondert begründet wird. darf. Dabei zeigte sich in zahlreichen Fällen, dass die betroffenen Personen der Erteilung von Auskünften über ihre Person grundsätzlich nicht zustimmten; auch dann nicht, wenn ihnen aus der Erteilung einer Auskunft ganz offensichtlich keine Gefahr im Sinne des § 28 Abs. 3 MeldeG erwachsen würde. In vielen Fällen entstand auch der begründete Verdacht, daß Personen die ihnen einmal bewilligte Auskunftssperre nunmehr dazu mißbrauchen, um sich dem Zugriff ihrer privaten Gläubiger zu entziehen. Wenn dies im Einzelfall die Durchsetzung bestehender zivilrechtlicher Ansprüche erheblich erschwert, führt dies immer wieder zu einer Verärgerung und zu Unverständnis bei dem jeweiligen Antragsteller.

Das Melderegister ist zwar gemäß den melderechtlichen Regelungen kein öffentliches Register, gleichwohl tragen die Vorschriften über die Erteilung einer Melderegisterauskunft im privaten Bereich dem dort bestehenden Informationsbedürfnis bewußt Rechnung. Die melderechtlichen Vorschriften über die Erteilung einer Melderegisterauskunft gehen grundsätzlich davon aus, dass jedermann erreichbar sein soll und es hinnehmen muß, dass andere Mitbürger notfalls staatliche Hilfe erwarten, um mit ihm Kontakt aufnehmen zu können. Dies hat insbesondere auch dann zu gelten, wenn ein Gläubiger die aktuelle Anschrift seines Schuldners benötigt, um gegen ihn seine zivilrechtlichen Forderungen eintreiben zu können.

Es kann auch nicht Sinn und Zweck einer eingetragenen Auskunftssperre sein, sich mit ihrer Hilfe dem Zugriff der Gläubiger entziehen zu können. Eine Auskunftssperre soll verhindern, daß dem Betroffenen oder einer anderen Person aus der Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Wenn jedoch der begründete Verdacht entsteht, daß der Betroffene die Auskunftssperre dazu mißbraucht, um sich mit ihrer Hilfe dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, hat die Meldebehörde erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die eingetragene Auskunftssperre noch vorliegen und ggf. in einem gesonderten Verfahren auch über eine Rücknahme der Auskunftssperre zu entscheiden.

Um einen möglichen Mißbrauch beurteilen zu können, ist es jedoch erforderlich, dass der Betroffene zumindest in den Fällen, in denen ein konkretes Auskunftsersuchen allem Anschein nach nicht im Zusammenhang mit der Bedrohungssituation steht, darlegt, warum er in diesem Fall bei der Erteilung einer Melderegisterauskunft gleichwohl eine Gefährdung im Sinne des § 28 Abs. 5 MeldeG für sich oder eine andere Person sieht.

Die Erfahrungen der meldebehördlichen Praxis sind leider häufig die, dass Personen, denen aus bestimmten Gründen eine Auskunftssperre bewilligt wurde, sich damit gänzlich ihrer Umwelt und ihren Verantwortlichkeiten entziehen möchten. Aus diesen Gründen werden die Betroffenen vom Landeseinwohneramt Berlin auch bereits bei Einrichtung einer Auskunftssperre darauf hingewiesen, dass ihnen bei allen Auskunftsersuchen grundsätzlich Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird, ob die Bekanntgabe der Wohnanschrift ihrer Auffassung nach eine Gefährdung zur Folge haben könnte. Ihnen wird ferner mitgeteilt, dass sie dann gehalten sind zu antworten, wenn die Wohnanschrift nicht bekanntgegeben werden soll. Sie werden deshalb auch ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, bei vorhersehbarer längerer Abwesenheit (Urlaub, Krankenhaus, Kur usw.) entsprechende Postnachsendeanträge zu stellen oder dem Landeseinwohneramt über die längere Abwesenheitszeit eine Nachricht zukommen zu lassen. Die Begründung einer entsprechenden Verpflichtung zur Äußerung ist gemäß § 14

MeldeG zulässig und auch erforderlich, weil anderenfalls die Betroffenen durch einfaches Schweigen und Untätigbleiben eine sachgerechte Beurteilung eines möglichen Mißbrauchs der für Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats sie eingetragenen Auskunftssperre verhindern könnten. Den Betroffenen wird auch schon bei der Bewilligung ihrer Auskunftssperren hinreichend verdeutlicht, dass ihre Einwilligung unterstellt und eine Auskunft erteilt wird, wenn sie nicht antworten. Der Auffassung des Berliner Datenschutzbeauftragten, dass eine Auskunftserteilung nach § 28 Abs. 5 MeldeG unzulässig ist, wenn ein Betroffener sich im Anhörungsverfahren nicht äußert, vermag der Senat nicht zuzustimmen. Anhörung des Betroffenen bedeutet in diesem Zusammenhang lediglich, dass ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss (siehe hierzu auch Kommentar von Belz zum Meldegesetz für Baden-Württemberg, RN 20 zu § 33).

Dabei ist dem Betroffenen für seine Äußerung eine angemessene Frist zu setzen und ihm gleichzeitig mitzuteilen, daß die Meldebehörde davon ausgeht, dass aus seiner Sicht gegen die beantragte Auskunft keine Bedenken bestehen, wenn innerhalb der Frist keine gegenteilige Äußerung eingeht.

Das Landeseinwohneramt setzt dem Betroffenen dabei eine Äußerungsfrist von vier Wochen. Diese Frist ist nach Auffassung des Senats auch ausreichend. (Nach der o.a. Kommentierung von Belz zum Meldegesetz für Baden-Württemberg sollte die Frist im Regelfall nicht weniger als zwei Wochen betragen, wobei diese Frist sich allerdings noch verkürzen könne, wenn der Antragsteller ein dringendes Bedürfnis für eine alsbaldige Auskunftserteilung glaubhaft mache.)

Auch in dem vom Berliner Datenschutzbeauftragten angeführten Einzelfall ist das Landeseinwohneramt Berlin so verfahren.

Da eine Äußerung der Betroffenen innerhalb der Monatsfrist nicht vorlag, mußte das Landeseinwohneramt von dem Einverständnis der Betroffenen für eine Auskunftserteilung ausgehen.

Das Landeseinwohneramt hat dementsprechend eine Auskunft erteilt, wobei sogar zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung noch elf weitere Tage seit Ablauf der gesetzten einmonatigen Frist vergangen waren. Erst nachdem dann eine Auskunft erteilt worden war, ging beim Landeseinwohneramt ein Schreiben der Betroffenen ein, mit dem sie mitteilte, dass sie mit einer Auskunftserteilung nicht einverstanden sei. Festzustellen bleibt im übrigen noch, dass der Betroffenen aus der Auskunftserteilung keine Gefährdung im Sinne des § 28 Abs. 5 MeldeG entstanden ist.

Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das vom Landeseinwohneramt Berlin praktizierte Verfahren gegen § 28 Abs. 5 MeldeG verstößt. Der Senat erachtet vielmehr das hier praktizierte Verfahren als durchaus sachgerecht.

Der Untermieter und das leidige Problem mit der Steuerkarte Pünktlich mit der Verteilung der Lohnsteuerkarten für das neue Jahr erreichen uns alljährlich wieder die Beschwerden von Betroffenen, die zur Untermiete wohnen, weil in ihrer Steuerkarte der Hauptmieter als Adressierungszusatz aufgeführt ist.

Die bei der Anmeldung erhobenen Daten des Wohnungsgebers dürfen nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 MeldeG nur für den dort genannten Zweck ­ nämlich die Feststellung der Mitwirkungspflichtigen nach § 13 MeldeG ­ erhoben und gespeichert werden. Die weitergehende Verwendung des Namens des Wohnungsgebers als Adressierungszusatz ist dagegen nicht durch § 2 Abs. 1 Nr. 11 MeldeG abgedeckt, da danach lediglich gegenwärtige und frühere Anschriften sowie die Haupt- und Nebenwohnung gespeichert werden dürfen, nicht aber, in welchem privatrechtlichen Verhältnis der Betroffene

Die Auffassung des Berliner Datenschutzbeauftragten, daß der Name des Wohnungsgebers nicht als Adressierungszusatz verwendet werden dürfe, wird vom Senat nicht geteilt. Dies ergibt sich schon daraus, dass in Blatt 1212 des Datensatzes für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil) ­ DSMeld ­ bei dem Datum „Anschrift" der Wohnungsgeber eine eigene Feldbezeichnung hat. Nach der Beschreibung des Feldinhaltes ist der Wohnungsgeber anzugeben, soweit dies zur Adressierung erforderlich ist. Da der Inhalt des DSMeld in den Fällen, in denen in Rechtsvorschriften (z.B. 1. und 2. BMeldDÜV) auf ihn

JB 1988, 4.5

Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats zum Wohnungsgeber steht und welchen Namen der Wohnungsgeber hat. Die Senatsverwaltung für Inneres war seinerzeit lediglich bereit, in den Erläuterungen zu den Feldern des Meldescheines die Erhebung selbst näher zu erklären, ohne aber von der bisherigen Praxis des Speicherns des Adressierungszusatzes Abstand zu nehmen.

Das hat zur Folge, dass bei den Altfällen nicht nur bei Melderegisterauskünften nach den §§ 28, 29 MeldeG an Private oder Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach den §§ 25 bis 27 MeldeG, sondern auch bei den Lohnsteuerkarten, die aufgrund des Datenbestandes des Melderegisters erstellt werden, diese Adressierungszusätze „bei" nach der eindeutigen Zweckbestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 MeldeG unzulässigerweise ausgedruckt werden und bei Melderegisterauskünften oder für Arbeitgeber Rückschlüsse auf die persönlichen und sachlichen Verhältnisse des Betroffenen möglich sind. Für eine Löschung des Namens des Wohnungsgebers als Adressierungszusatz bedarf es allerdings eines Antrages des Bürgers, der erst danach eine neue Lohnsteuerkarte ausgestellt bekommt.

Hier ist durch technisch-organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass bei den Altfällen der Adressierungszusatz sowohl bei den Melderegisterauskünften oder den Übermittlungen an andere öffentliche Stellen als auch bei der Erstellung der Lohnsteuerkarten beim Ausdruck weggelassen wird.

Bezug genommen wird, rechtlich verbindlich ist, kann die Angabe des Wohnungsgebers bei der Anschrift von Untermietern grundsätzlich nicht beanstandet werden.

Das Landeseinwohneramt Berlin löscht allerdings im Meldedatensatz die Angabe des Wohnungsgebers als Adressierungszusatz bei dem Datum „Anschrift", wenn der Betroffene dieses wünscht. Der Senat hält diese Verfahrensweise für ausreichend.

Er hält es dagegen nicht für angezeigt, den Adressierungszusatz in den vom Berliner Datenschutzbeauftragten angesprochenen Altfällen bei den Melderegisterauskünften oder den Übermittlungen an andere öffentliche Stellen oder auch bei der Erstellung der Lohnsteuerkarten wegzulassen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Ausstellung der Lohnsteuerkarten würde das Weglassen des Adressierungszusatzes auch in zahlreichen Fällen zu Beschwerden der Betroffenen darüber führen, dass die Lohnsteuerkarten deshalb nicht ordnungsgemäß zugestellt werden konnten.

Eine Befragung der Personen, die von diesen sogenannten Altfällen betroffen sind (es handelt sich hierbei um ca. 100 000

Datensätze), ob sie mit einer weiteren Speicherung und Nutzung des von ihnen bei ihrer Anmeldung angegebenen Adressierungszusatzes weiterhin einverstanden sind, ist wegen der Kosten für den Schriftverkehr und des Verwaltungsaufwandes für die Bearbeitung dieses Schriftverkehrs nicht vertretbar.

Nach sechs Jahren Zuzugsort noch immer Ostberlin

Bei Anmeldungen von Bewohnern aus dem Ostteil der Stadt wurde bis zur Wende im Melderegister als früherer Wohnort Ostberlin gespeichert. Ein Betroffener, der von der Speicherung im Rahmen einer Selbstauskunft Kenntnis erlangt hat, empfand diesen Zusatz als nicht mehr zeitgemäß.

Im Melderegister dürfen Anschriften nur dann gespeichert werden, wenn es sich um Wohnungen handelt, die sich zum Zeitpunkt der Anmeldung im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) befanden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 7 MeldeG). Wohnungen außerhalb des Bereiches, in dem die Rechtsordnung der Bundesrepublik gilt, haben für die melderechtliche Behandlung außer Betracht zu bleiben (§ 17 Abs. 1 MeldeG). Die Anschriften von Wohnungen in der ehemaligen DDR oder auch nur der allgemeine Hinweis Ostberlin dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen oder bis zum 16. Lebensjahr mit der Einwilligung des Personensorgeberechtigten gespeichert werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 MeldeG). Das Problem im Einzelfall wurde durch die Löschung der Daten gelöst. Wir gehen davon aus, dass auch in anderen Fällen so verfahren wird. Dessenungeachtet sollte bei Gelegenheit eine Löschung von Amts wegen erfolgen.

Die zuständige Senatsverwaltung wird die Angelegenheit überprüfen und ggf. einer Lösung zuführen.

Personenstandswesen

Die Bundesregierung hat zwei Gesetzentwürfe zur Änderung des Personenstandsgesetzes vorgelegt. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechtes84 wird empfohlen, das Aufgebot abzuschaffen, dessen öffentlicher Aushang nicht erforderlich ist. Dies entspricht einer langjährigen Forderung der Datenschutzbeauftragten. Der noch nicht im Bundestag eingebrachte Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes (PStÄndG) berücksichtigt weitgehend die seit Jahren vorgetragenen Forderungen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, die in Personenstandsbücher einzutragenden Angaben auf die Daten zu beschränken, die für

Der Berliner Datenschutzbeauftragte wird im Rahmen der üblichen Bund-Länder-Erörterungen über den aktuellen Sachstand zum Vorentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgsetzes in Kenntnis gesetzt werden.

BT-Drs.