Weiterhin wird mit der an das Melderecht angelehnten Regelung des § 61 Abs

Mit der an das Bundesarchiv angelehnten Regelung soll es für die Nutzung der Personenstandsbücher künftig genügen, ein berechtigtes Interesse darzulegen, wenn seit dem Tod des Betroffenen mindestens 30 oder ­ falls der Todestag nicht bekannt ist ­ seit der Geburt mindestens 120 Jahre vergangen sind. Damit dürfte eine datenschutzgerechte Regelung gefunden sein, die in Zukunft insbesondere die Ahnenforschung in angemessener Weise erleichtert.

Weiterhin wird mit der an das Melderecht angelehnten Regelung des § 61 Abs. 5 PStÄndG der besonderen Gefährdungssituation einzelner Betroffener Rechnung getragen. Nach dem Glaubhaftmachen der Gefährdung wird bei den Personenstandseinträgen ein Sperrvermerk eingetragen. Dann dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen Personenstandsurkunden nur erteilt und Auskünfte und Einsicht nur gewährt werden, wenn es zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen, im überwiegenden Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist.

Trotz dieser erfreulichen Entwicklung halten wir Änderungen noch für erforderlich.

So soll eine Befugnis zur regelmäßigen Datenübermittlung der Meldebehörde geschaffen werden. Ungeachtet der verfassungsrechtlichen Frage, ob der Bundesgesetzgeber befugt ist, über Art. 75 Grundgesetz hinaus im Personenstandsgesetz unmittelbar verbindliches Melderecht zu schaffen, ist die vorgesehene Regelung im Hinblick auf § 18 Abs. 4 Melderechtsrahmengesetz und § 26 Abs. 1 MeldeG unzureichend. Regelmäßige Datenübermittlungen dürfen danach nur erfolgen, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Feststellung des Anlasses und des Zweckes der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist. Der Entwurf bestimmt zwar den Anlaß sowie den Datenempfänger, nicht jedoch den Zweck und vor allem nicht die zu übermittelnden Daten. Die Pflicht der Meldebehörde zur Datenübermittlung an das Standesamt sollte besser in den Landesmeldegesetzen und in den dazu erlassenen Meldedatenübermittlungsverordnungen (in Berlin: DVOMeldeG) geregelt werden.

Dem Entwurf ist auch nicht zu entnehmen, welche weiteren Stellen welche Daten an das Standesamt übermitteln müssen.

Die übermittelnden Stellen werden kaum in der Lage sein zu entscheiden, welche Daten der Standesbeamte für die Eintragung in das Personenstandsbuch benötigt. Darüber hinaus gehören die vorgesehenen Übermittlungen der Gerichte in ein Justizmitteilungsgesetz.

Bei der Nutzung zu Forschungszwecken sollte in Anlehnung an § 30 BlnDSG festgelegt werden, dass die Übermittlung der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer ihr bestimmten Stelle bedarf und diese den Empfänger, die Art der zu übermittelnden personenbezogenen Daten, den Kreis der Betroffenen sowie das Forschungsvorhaben bezeichnen muß und dem Landesdatenschutzbeauftragten mitzuteilen ist.

Auffällig ist die Diskrepanz zwischen der Erhebungsbefugnis der Behörden (Personen-standsdaten dürfen von Behörden lediglich zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben verlangt werden) und der Übermittlungsbefugnis des Standesamtes (die Übermittlung von Personenstandsdaten an Behörden und sonstige öffentliche Stellen durch die Standesbeamten ist zulässig, wenn diese zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden ­ also auch nicht-hoheitlichen ­ Aufgaben erforderlich ist). Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats

Aus dem Gesetzentwurf selbst lässt sich nicht ersehen, dass die Übermittlung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung erfolgen soll und dass es sich hier um Mitteilungspflichten des Standesamtes handelt. Dies ergibt sich lediglich aus der Begründung.

Wenn es schon dem Verordnungsgeber überlassen bleiben soll, Behörden zu bestimmen, denen der Standesbeamte Personenstandsdaten zu übermitteln hat, so erfordern es die vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil entwickelten Kriterien, dass wegen des mit den Übermittlungen verbundenen Eingriffes in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine normenklare gesetzliche Regelung zu schaffen ist, die spezifische Aussagen über Voraussetzung, Umfang und Empfänger der Datenübermittlungen enthält. Der Entwurf erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Ausländerangelegenheiten Großzügige Fahndung nach Ausländern

Aufgrund einer Ausschreibung im INPOLFahndungsbestand, die der Polizeipräsident für die Ausländerbehörde vorgenommen hatte, wurde ein ehemaliger jugoslawischer Staatsbürger in einem anderen Bundesland von der Polizei festgenommen. Als Grund für die Speicherung im Fahndungsbestand wurde „Festnahme zur Ausweisung/Abschiebung" angegeben. Am folgenden Tag erfuhr die Polizei, die den Betroffenen festgenommen hatte, von der Berliner Ausländerbehörde, dass eine Abschiebung derzeit nicht möglich sei, eine Löschung der Daten im Fahndungsbestand jedoch nicht erfolge, da eine Abschiebung in naher Zukunft erfolgen könne. Der Betroffene wurde daraufhin nach 14 Stunden im Polizeigewahrsam entlassen.

Ungeachtet der Frage, warum die Klärung hier nicht schneller erfolgen konnte, ist dieser Umgang der Ausländerbehörde mit dem polizeilichen Fahndungsbestand nicht akzeptabel.

Nach den INPOL-Grundsätzen trägt der Polizeipräsident als die Stelle, die die Daten in den Fahndungsbestand eingibt, die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Daten. Das ist durch eine Prüfungsverpflichtung der Ausländerbehörde, die die Speicherung veranlaßt, sicherzustellen.

Angesichts des erheblichen Eingriffes, der mit der Ausschreibung zur Fahndung verbunden ist, und der Verantwortlichkeit der Polizeibeamten, die sich bei der Festnahme einer Person auf die Aktualität des Datenbestandes verlassen müssen, ist nicht hinnehmbar, dass eine Datenspeicherung im Fahndungsbestand verbleibt, wenn Abschiebungshindernisse bekanntwerden.

Die Prüfung, ob die Abschiebung nunmehr möglich oder ob einem Ausländer die Duldung oder eine längere Ausreisezeit zuzubilligen ist, rechtfertigt eine Festnahme ­ und damit eine Fahndungsausschreibung ­ nicht. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich.

Werden bei einem Ausländer, den die Ausländerbehörde zur Festnahme ausgeschrieben hat, Abschiebungshindernisse bekannt oder wird der Betroffene vorübergehend oder endgültig von der Ausreisepflicht befreit, ist die Löschung der Ausschreibung bei der für Eingabe zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich zu veranlassen.

Entgegen den Ausführungen des Berliner Datenschutzbeauftragten ist der Umgang der Berliner Ausländerbehörde mit dem polizeilichen Fahndungsbestand weder bezüglich der Ausschreibung zur Festnahme noch hinsichtlich der Löschung dieser Daten zu beanstanden.

Die Ausschreibung zur Festnahme durch die Berliner Ausländerbehörde erfolgt, wenn ein Ausländer

- ausgewiesen worden und nach Ablauf der Ausreisefrist untergetaucht ist,

- als abgelehnter Asylbewerber nach Ablauf der Ausreisefrist untergetaucht ist und in beiden Fällen, die Abschiebung auch möglich ist oder

- ein Ausländer abgeschoben wurde.

Sie hat den Zweck,

a) die Abschiebung in den Heimatstaat oder einen dritten Staat zu ermöglichen,

b) behördlich auf den Straftatbestand des illegalen Aufenthalts reagieren zu können und

c) das bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auch nach Verlassen des Bundesgebiets durchsetzen zu können.

Die Behörde, die die Ausschreibung veranlaßt hat, hat ihr bekannt gewordene Veränderungen der Voraussetzungen für die Ausschreibung zu berücksichtigen und die notwendigen Veränderungen zu veranlassen. Dies geschieht auch bei der Berliner Ausländerbehörde und ­ soweit bekannt ist ­ bundesweit anlaßund einzelfallbezogen. Insofern geht die Kritik ins Leere.

Der Zweck der Ausschreibung zur Festnahme entfällt allerdings nicht in jedem Einzelfall schon dann, wenn die Abschiebung in den Heimatstaat vorübergehend nicht mehr erreicht Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats werden kann, weil dieser Staat seine Bürger ohne ein Rückführungsabkommen nicht aufnimmt. So war es im vom Berliner Datenschutzbeauftragten dargestellten Fall.

Für die Berliner Ausländerbehörde bestand erst Grund, die Löschung der Ausschreibung durch den Polizeipräsidenten in Berlin zu veranlassen, als die Möglichkeit der Abschiebung in ein Drittland von der jeweils zuständigen Ausländerbehörde geklärt worden war. Das war im vorliegenden Falle die für den Ort der Festnahme zuständige Behörde des anderen Bundeslandes gewesen. Die Polizei hat diese Behörde jedoch nicht angesprochen. Das wäre jedoch auch im Interesse des Ausländers erforderlich gewesen. Dies ist bedauerlich, kann aber nicht der Praxis der Berliner Ausländerbehörde angelastet werden.

Wenn nicht abgeschoben worden wäre, hätte er eine Duldung oder eine längere Ausreisefrist erhalten, was ihm die Sicherung vor weiteren Festnahmen gebracht hätte. In diesem Zusammenhang hätte die zuständige Ausländerbehörde auch die Löschung der Ausschreibung über die Berliner Ausländerbehörde im INPOL veranlaßt.

Angemerkt sei noch, dass die im Bericht des Datenschutzbeauftragten aufgestellte Behauptung, die Berliner Ausländerbehörde habe sich mit der Aussage, eine Löschung der Daten im Fahndungsbestand erfolge nicht, da eine Abschiebung in nächster Zeit erfolgen könne, auf der Auskunft eines Polizeibeamten beruht. Dieser will dies telefonisch von einer Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde erfahren haben. Ob diese Äußerung tatsächlich so gefallen ist, war nicht mehr nachzuvollziehen. Es sei noch einmal betont, dass sie sich jedenfalls nicht mehr mit der oben dargestellten behördlichen Praxis deckt.

Datenverarbeitung beim Rückübernahmeabkommen mit Vietnam

Die Bundesregierung hat mit der Regierung von Vietnam ein Rückübernahmeabkommen abgeschlossen. Diese machte die Bearbeitung davon abhängig, dass die Rückkehrwilligen eine Reihe von teils recht persönlichen Fragen beantworteten.

Hierzu legte das Landeseinwohneramt allen vietnamesischen Staatsbürgern einen Fragebogen sowie ein Erläuterungsschreiben vor.

Das Ausfüllen des gesamten Fragebogens ist freiwillig. Die Erhebung der Daten des Betroffenen kann danach nur auf dessen Einwilligung (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BlnDSG) gestützt werden. Diese ist vom Betroffenen schriftlich einzuholen. Zuvor ist er umfassend über die Bedeutung der Einwilligung aufzuklären.

Das bei der Ausländerbehörde praktizierte Verfahren entsprach nicht den genannten Grundsätzen. Das Formschreiben, das die Betroffenen zur Erläuterung erhielten, bezeichnete lediglich die Beantwortung bestimmter Fragen als freiwillig und erweckte im übrigen den Eindruck, es bestehe die Verpflichtung, den Fragebogen „Selbstangabe" auszufüllen. Es enthielt zudem den irreführenden Hinweis „Gemäß § 70 des Ausländergesetzes (...) sind Sie zur Mitwirkung in dieser Angelegenheit verpflichtet." Mitwirkungen nach dieser Bestimmung betreffen nicht die Freiwilligkeit, das ­ auf Wunsch der vietnamesischen Seite in das Verfahren aufgenommene ­ Formular auszufüllen, sondern gelten für das Verfahren an sich. Darüber hinaus enthält der Fragebogen zahlreiche Fragen, die für die Durchführung der Rückführung nach Vietnam und die hierfür notwendige Identifikation der Betroffenen nicht erforderlich sind. Wir haben die Praxis der Datenerhebung beanstandet und empfohlen klarzustellen, daß

Die Darstellung des Berliner Datenschutzbeauftragten

- das Ausfüllen des gesamten in Rede stehenden Fragebogens sei freiwillig,

- die Daten können nur auf die Einwilligung des Betroffenen gestützt werden,

- die Einwilligung sei schriftlich einzuholen, und

- zuvor sei eine Aufklärung des Betroffenen vorzunehmen, ist rechtlich unzutreffend. Aus diesem Grunde wurde die Forderung des Berliner Datenschutzbeauftragten auch nicht aufgegriffen.

Rechtsgrundlage für die Aufforderung, den Fragebogen auszufüllen, ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes und nicht §§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 3-5 und 10 dieses Gesetzes. Die erhobene Daten sind für die Durchsetzung der Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 Ausländergesetz erforderlich, da die Republik Vietnam generell auf der vollständigen Übermittlung dieser Daten besteht. Die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Ausländergesetz. Danach dürfen die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogenen Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben vgl.