Listenvorgängen sind Unterlagen mit unterschiedlich langen Aufbewahrungsfristen abgelegt

Zugangskontrolle). Derzeit haben alle Beschäftigten der Führerscheinbehörde einen unkontrollierten Zugang zu den Unterlagen und die Möglichkeit, die gesperrten Daten zur Kenntnis zu nehmen.

In den Ordnern mit sog. „Listenvorgängen" sind Unterlagen mit unterschiedlich langen Aufbewahrungsfristen abgelegt. Wegen der unterschiedlichen Fristen werden Unterlagen zu lange aufbewahrt, weil die Vorgänge einerseits jahrgangsweise geführt und auch so vernichtet, andererseits jedoch nicht zwischenzeitlich gesondert auf zu vernichtendes Schriftgut durchgesehen werden. Die Aktenführung ist so zu organisieren, daß eine fristgemäße Vernichtung der Unterlagen erfolgt. von Unterlagen in Führerscheinakten. Das neue Straßenverkehrsgesetz, das im Zuge der Umsetzung der 2. EU-Führerscheinrichtlinie gegen Mitte 1998 in Kraft treten soll, enthält jedoch bereichsspezifische Regelungen über die Erhebung und Speicherung von Daten und über Aussonderungsfristen für zu den Akten genommene Registerauskünfte, Führungszeugnisse und Kraftfahreignungsgutachten. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, der im Februar 1997 dem Bundestag zugeleitet worden ist, müssen die genannten Unterlagen im Zuge der laufenden Bearbeitung nach spätestens 10 Jahren aus den Führerscheinakten entfernt werden. Sogenannte Altakten müssen nach einer Übergangsbestimmung des Gesetzes nach spätestens 15 Jahren bereinigt werden.

Der Senat begrüßt diese Regelungen, da sie zweifelsfrei festlegen, welche Unterlagen wann entfernt werden müssen und insoweit Rechtsklarheit schaffen.

Die Führerscheinstelle hat wiederholt selbst Führungszeugnisse über Antragsteller eingeholt. Nach § 31 BZRG ist dies nur zulässig, soweit es zur Erledigung von hoheitlichen Aufgaben benötigt wird und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Der Betroffene kann bei der Beantragung des Führungszeugnisses bei der Meldestelle verlangen, dass es ­ wenn es Eintragungen enthält ­ zunächst an ein von ihm bestimmtes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird (§ 30 Abs. 5 BZRG). Auf diese Möglichkeit ist er durch die Meldestelle bei der Antragstellung hinzuweisen. Nach der Einsichtnahme wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder ­ falls der Antragsteller widerspricht ­ vom Amtsgericht vernichtet. In den von uns überprüften Akten waren ­ bis auf eine Ausnahme ­ keine Gründe dokumentiert, warum eine Aufforderung an den Betroffenen, das Führungszeugnis selbst anzufordern, unterblieben ist.

Die vom Berliner Datenschutzbeauftragten zitierte Vorschrift des § 31 BZRG über die Einholung von Führungszeugnissen ist der Führerscheinstelle des Landeseinwohneramtes bekannt. Führungszeugnisse werden von Amts wegen nur dann eingeholt, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Führerscheinstelle die Entziehung der Fahrerlaubnis vorbereitet. Es ist davon auszugehen, dass kein Betroffener ­ schon wegen der damit verbundenen Kosten ­ ein Führungszeugnis vorlegen würde, wenn er erfährt, dass die Behörde dieses benötigt, um Verwaltungsmaßnahmen gegen ihn zu treffen. Die Auffassung des Berliner Datenschutzbeauftragten, in jedem Fall seien in der Führerscheinakte die Gründe zu dokumentieren, warum ein Führungszeugnis nach der Vorschrift des § 31 BZRG von Amts wegen angefordert worden ist, teilt der Senat nicht.

Die Akten enthielten Anklageschriften und Urteile von Strafgerichten. Eine Entscheidung befaßte sich nur mit dem unentschuldigten Fernbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Eine andere Akte enthielt die Anklageschrift zu einem anhängigen Verfahren wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht. Weiterhin haben wir mehrere Strafurteile wegen Diebstahls vorgefunden. Bei einem Urteil wegen Körperverletzung bestand auch nach Einschätzung des LEA in einem Vermerk kein straßenverkehrsrechtlicher Bezug. Weiterhin haben wir Urteile wegen Vergehen gegen das Fernmeldegesetz oder die Ausfertigung eines Haftbefehles vorgefunden. Ein anderer Vorgang enthielt ein Urteil vom 9. April 1985 (Jugendstrafe wegen Diebstahl).

Es ist nicht feststellbar, für welchen Zweck diese Unterlagen zu den Vorgängen genommen wurden und aufbewahrt werden.

Ein straßenverkehrsrechtlicher Bezug ist regelmäßig ebensowenig erkennbar wie fahrerlaubnisrechtliche Folgen. Sie sind für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht bzw. bei einer über zehn Jahre zurückliegenden Straftat als Jugendlicher nicht mehr erforderlich. Diese Einschätzung wird ausweislich von Vermerken hinsichtlich der Verwertung geteilt. Darüber hinaus sind die in den Urteilen oder Anklageschriften aufgeführten Daten Dritter (Zeugen, Mittäter) nicht erforderlich. Eine Speicherung ist demzufolge nicht von § 42 Abs. 1 ASOG gedeckt.

Nach den §§ 12, 15 b und 15 c der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) kann die Verwaltungsbehörde unter den in diesen Vorschriften näher bezeichneten Voraussetzungen u.a. anordnen, dass der Inhaber oder Bewerber einer Fahrerlaubnis das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder eines amtlich anerkannten Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats

Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr über die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen hat.

Nach den Eignungsrichtlinien teilt die Verwaltungsbehörde den Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Begutachtung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer Frist auf seine Kosten der Begutachtung zu unterziehen hat.

Zugleich fordert sie den Betroffenen auf, die Zustimmung zur Übersendung der für die Begutachtung erforderlichen Verwaltungsvorgänge an den Gutachter zu erteilen. Diese Beschränkung hat zur Folge, dass nur die Teile des Vorganges an den Gutachter übersandt werden dürfen, die im Hinblick auf die Eignungsfragen Aufschluß über den Betroffenen geben können.

Demgegenüber wurde in allen geprüften Fällen die komplette Akte an den Gutachter übersandt. Zuvor wurden Retente angelegt, die Kopien der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens, der Zustimmungserklärung, des Auftrages an den Gutachter, des Bildes und einer vorbereiteten neuen Karteikarte sowie der Anfrage an die Polizei enthalten. Dabei handelt es sich offensichtlich um die Unterlagen, die die Führerscheinstelle für ihre Arbeit für erforderlich hält. Eine Durchsicht der Führerscheinakte daraufhin, ob sie Unterlagen enthält, die für die Begutachtung nicht erforderlich sind, um diese dann den Retenten zuzuordnen, erfolgt nicht.

Auf keinen Fall sind für den Gutachter folgende von uns vorgefundene Unterlagen erforderlich: Kassenbelege, Lesedurchschriften, Postzustellungsurkunden, Anträge auf Ersatzführerscheine, eingezogene und entwertete Führerscheine, telefonische Vorausmeldungen über die Beschlagnahme, Mitteilungen über das Ende der Sperrzeit, Belege über gezahlte Verwaltungsgebühren, Fahrerlaubnisanträge, Aktenanforderungen, Anforderungen von Karteikartenabschriften, Mitteilungen an das Kraftfahrtbundesamt, Schriftwechsel mit den Antragstellern über Terminvereinbarungen, Melderegisteranfragen und -auskünfte, Meldungen der Post über den Fund eines Führerscheines, Mitteilungen an den Betroffenen über den Punktestand, Ausfertigung eines Haftbefehles.

Verschiedentlich wurden formularmäßig sog. Überwachungsaufträge an die Polizei erteilt. Es wurde um Überprüfung gebeten, ob Betroffene trotz des Fahrerlaubnisentzuges ein Kfz führen. Die Polizei erstellte ihrerseits einen Bericht, der dann zur Akte genommen wird. Die Überwachungsaufträge sollen die Mitteilung eines Anfangsverdachtes des Vorliegens einer Straftat (§ 21 StVG) im Rahmen von § 44 ASOG sein. Künftig sind diese Übermittlungen nach § 3 Abs. 5 StVG­E auch geregelt. Nach der Begründung zum Gesetz soll die Polizei die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde auf deren Einhaltung hin überwachen können.

Gegen die Mitteilung eines Verdachtes des Vorliegens einer Straftat nach § 21 StVG bestehen keine Bedenken; Voraussetzung ist allerdings, dass den Betroffenen die erforderliche Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges fehlt und ein konkreter, begründeter Verdacht vorhanden ist. Nur die Tatsache, daß er weiter Halter eines Kraftfahrzeuges ist, genügt dazu regelmäßig nicht, weil das Kraftfahrzeug ein Angehöriger fahren oder aber dies versicherungstechnische Gründe haben kann. Die Übermittlung des Ergebnisses und die Speicherung des Berichtes der Polizei in der Akte ist allerdings nicht erforderlich (§ 9 Abs. 1 BlnDSG). Sofern der Betroffene tatsächlich ein Fahrzeug geführt hat, ist ein Strafverfahren einzuleiten. Im Fall einer Verurteilung erhält die Führerscheinstelle das Ergebnis im Rahmen der Anordnung über Mitteilungen in Straftaten (MiStra) übermittelt. Hat der Betroffene allerdings kein Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats

Fahrzeug geführt, besteht keine Notwendigkeit zur Speicherung der Tatsache, wann er sich wo aufgehalten hat. Das entspricht auch den Intentionen des StVG­E, wonach diese Übermittlungen der Überwachung des Straßenverkehrs im Allgemeinen und nicht der Überwachung des Einzelnen dienen sollen.

Die Benachrichtigungen des Kraftfahrtbundesamtes über einen Punktestand von neun und mehr Punkten aufgrund von Eintragungen in das Verkehrszentralregister werden dauernd in den Akten aufbewahrt. Die Tilgungsfrist im Verkehrszentralregister beträgt zwei Jahre bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit (§ 13 a Abs. 2 Nr. 1

Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)) und fünf Jahre (§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 StVZO), wenn auf Geldstrafe erkannt worden ist. Nach Ablauf der Tilgungsfrist der letzten Verkehrszentralregistereintragung ist eine Aufbewahrung der Benachrichtigungen über den Punktestand nicht mehr erforderlich und widerspricht dem Resozialisierungsgedanken der Löschungsfristen im Verkehrszentralregister.

Die Akten sind um die nicht erforderlichen Unterlagen anlaßbezogen zu bereinigen. In den Unterlagen (z.B. Urteilen), die für die Aufgabenerfüllung noch erforderlich sind, sind die Daten Dritter anlaßbezogen datenschutzgerecht zu schwärzen.

Zur Frage, ob Unterlagen aus den Führerscheinakten entfernt werden müssen, bevor diese einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle übersandt werden, hat die für den Verkehrsbereich zuständige Senatsverwaltung dem Berliner Datenschutzbeauftragten mit Schreiben vom 29. April 1994 mitgeteilt, daß der aus den Eignungsrichtlinien zitierte Passus („die für die Begutachtung erforderlichen Verwaltungsvorgänge") nicht so zu verstehen sei, dass die Behörde ihre Akten nach eigenem Gutdünken in einen „wichtigen" und einen „unwichtigen" Teil aufspalten muß. Diese Auffassung teilt der Senat. In der Tatsache, daß die Führerscheinstelle des Landeseinwohneramtes Berlin unter Hinweis auf dieses Schreiben eine weitere Erörterung der Angelegenheit ablehnt, sieht der Senat insofern keinen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Unterstützung des Berliner Datenschutzbeauftragten.

Leider will das Landeseinwohneramt in den wesentlichen Punkten unseren Empfehlungen nicht folgen, es lehnt vielmehr hinsichtlich der Aktenübersendung an den Gutachter eine weitere Erörterung ab. Das stellt nicht nur einen Verstoß gegen die Unterstützungspflicht (§ 28 BlnDSG) dar, sondern ist insofern auch bemerkenswert, weil dies der Auslöser für die Prüfung war. Im übrigen existieren in anderen Bundesländern Regelungen zur Bereinigung von Akten, so u.a. wann Urteile und Strafbefehle zu entfernen sind.

Regelmäßige Anfrage bei der Polizei

Im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung fragt die Führerscheinstelle regelmäßig bei der Polizei an, ob dort abgeschlossene oder laufende Ermittlungsverfahren gespeichert sind.

Anfragen bei der Polizei dürfen nur erfolgen, soweit hierfür im Einzelfall Anlaß besteht. Sie haben sich auf laufende Verfahren zu beschränken. Regelmäßige Anfragen bei der Polizei und die regelmäßige Übersendung kompletter ISVBAuszüge haben zu unterbleiben, wie dies auch der Praxis in anderen Bundesländern entspricht. In seiner Stellungnahme zu unserem Jahresbericht 1995 hat der Senat unsere Auffassung geteilt. Darüber hinaus unterliegen personenbezogene Daten, die die Polizei im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen hat und zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung weiterspeichert, einer Zweckbegrenzung.

Es trifft nicht zu, dass der Senat in seiner Stellungnahme zum Jahresbericht die Auffassung des Berliner Datenschutzbeauftragten, nach der Regelanfragen beim ISVB zu unterbleiben haben, geteilt hat. Dem Berliner Datenschutzbeauftragten ist bekannt, dass der Senat eine solche Regelanfrage in Verfahren, die die Erteilung oder der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Omnibusführerschein, Taxischein) dienen, im Interesse der zu befördernden Fahrgäste für notwendig hält.

Dies ist dem Berliner Datenschutzbeauftragten ­ zuletzt mit