Bundesratsinitiative zur Abschaffung der Sicherheitszulage für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Ämter für Verfassungsschutz

„Der Senat wird aufgefordert, unverzüglich eine Bundesratsinitiative zur Abschaffung der Sicherheitszulage für die verbeamteten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verfassungsschutzämter zu ergreifen."

Hierzu wird berichtet:

1. Der Senat wird den ­ rechtlich unverbindlichen ­ Beschluß nicht durchführen.

Die Gründe für die Gewährung der Sicherheitszulage gemäß der Vorbemerkung Nr. 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes an die oben genannten Dienstkräfte liegen weiterhin vor.

Zwar wurde in der Zeit unmittelbar nach Beendigung des Ost-West-Konflikts und der Wiedervereinigung Deutschlands im Oktober 1990 auch in Sicherheitskreisen die Auffassung vertreten, dass sich die Bedrohungslage in Deutschland reduzieren und sie in Teilbereichen, insbesondere im Bereich der Spionage, in kürzester Zeit ganz und gar verschwinden würde.

Diese Einschätzung hat sich jedoch nicht bestätigt. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sehen sich mittlerweile mit einer weitaus größeren Anzahl ausländischer Nachrichtendienste konfrontiert, die sich nicht nur in den „klassischen" Bereichen der Auslandsspionage betätigen. Die Bundesrepublik Deutschland ist auf Grund ihrer geopolitischen Lage, ihrer Wirtschaftskraft, ihres wissenschaftlich-technischen Entwicklungsstandes und wegen ihrer seit der Vereinigung gewachsenen internationalen Bedeutung ein bevorzugtes Ausforschungsziel für fremde Nachrichtendienste.

Nach den derzeit gültigen Reiseregelungen für Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz Berlin bestehen u. a. für den Großteil der Nachfolgestaaten der ehemaligen GUS besondere Sicherheitsrisiken, wodurch Privatreisen auch weiterhin für die Angehörigen des Landesamtes grundsätz lich untersagt werden können. Diese Einschränkungen stellen jedoch nur einen Aspekt der mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen dar.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt sind die bei einer möglichen Ausforschung der Privatsphäre drohenden persönlichen Gefahren für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes und deren Angehörige. Hiervon muß grundsätzlich bei einer Aufdeckung der Zugehörigkeit zum Landesamt für Verfassungsschutz ausgegangen werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Ausspähungsaktivitäten fremder Nachrichtendienste als auch auf Grund der potentiellen Gefährdung durch gewaltbereite extremistische Organisationen.

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es, für die oben beschriebenen Erschwernisse und Risiken unter anderem durch die Gewährung besonderer Zulagen einen angemessenen Ausgleich zu schaffen. Diese staatlichen Leistungen können nicht allein unter Hinweis auf die Haushaltslage abgeschafft werden. Eine Entlastung des Landeshaushalts würde im übrigen durch die Abschaffung der Sicherheitszulage nicht erreicht werden, weil in diesem Fall andere Zulagen an ihre Stelle träten. Gegenwärtig werden durch die Sicherheitszulage die mit dem Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

Von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Wie aus den Vorbemerkungen Nr. 8 a bis 8 c zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes ersichtlich ist, bestehen Zulagenregelungen auch in anderen Berufsfeldern des öffentlichen Dienstes mit ähnlichen Erschwernissen. Aus diesen Erweiterungen der Vorbemerkungen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber unter den Nrn. 8, 8 a bis c der o. g. Vorbemerkungen vergleichbar beschwerte Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes durch eine Zulagenregelung entsprechend besolden will.

2. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg: Keine.

3. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: Keine.

Wir bitten, den Beschluß damit als erledigt anzusehen.