Versicherung

Auf Seiten der Dienststellen bedeutet flexible Teilzeitarbeit eine effektive Form, den Bürgerservice zu verbessern. Wenn sich z. B. innerhalb einer Arbeitsgruppe teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter/-innen befinden, deren individuelle Arbeitszeit sich hinsichtlich ihrer Lage unterscheidet, können mittels entsprechender Absprachen die Öffnungszeiten von publikumsintensiven Verwaltungsbereichen ausgedehnt werden. An den betreffenden Tagen können z. B. zwei Teilzeitkräfte, die jeweils sechs Stunden nacheinander im gleichen Aufgabengebiet arbeiten, die Dienstzeit der Verwaltungseinheit von acht auf zwölf Stunden erhöhen.

Dieses Ziel lässt sich auch durch den aufeinander abgestimmten Arbeitseinsatz von voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern erreichen. Hierbei hängt die individuelle Lage der Arbeitszeit von den Präferenzen der Beteiligten und den getroffenen Absprachen ab.

Blockfreizeiten bei vollzeitnahen Teilzeitmodellen Vollzeitnahe Teilzeitmodelle haben den Vorteil, dass sie für die Beschäftigten mit relativ geringen finanziellen Einschränkungen verbunden sind. Zugleich können sie zu längeren attraktiven Freizeitblöcken führen, indem in den Arbeitsphasen weiter wie bei Vollzeitbeschäftigung gearbeitet wird. Hierbei sind die organisatorisch erforderlichen Umstellungen gering. Die Beschäftigten können Tage, Wochen oder Monate ansammeln und in Freizeitblöcken ausgleichen. Für die Lage dieser Blockfreizeiten wird in der Regel ein fester Rhythmus vereinbart, z. B. wöchentlich, monatlich oder in noch größeren Abständen.

Sabbatical

Das Sabbatical-Modell ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung. Ein Sabbatical ermöglicht es, durch Vor- und Nacharbeit eine bezahlte Freistellung vom Dienst von bis zu einem Jahr zu erreichen, indem sich längerfristige Vollzeitarbeitsphasen bei reduzierten Teilzeitbezügen mit einer einjährigen Freizeitphase (ebenfalls mit reduzierten Teilzeitbezügen) abwechseln. Die Beschäftigten haben die Wahl zwischen verschiedenen Zeitvarianten. Der mögliche Zeitrahmen eines Sabbaticals reicht zur Zeit von 27 Monaten bis zu sieben Jahren bei höchstens einem Jahr Freizeit.

Persönliches Zeitkonto

Das hochflexible Modell des Persönlichen Zeitkontos ist dadurch charakterisiert, dass nur ein Teil der Arbeitszeit fest vereinbart wird (i. d. R. zwei Drittel der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit). Dies ist der wesentliche Unterschied zu anderen Teilzeitmodellen, bei denen Lage und Dauer der Arbeitszeit und Freizeit vorab dienstplanmäßig vereinbart werden. Der verbleibende Arbeitszeitanteil kann individuell unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse abgeleistet werden. Mit einem Persönlichen Zeitkonto wird sowohl Beschäftigten als auch Dienststellen ein flexibler Weg ermöglicht, im Rahmen dienstlicher Absprachen und Erfordernisse individuell und variabel Arbeitszeiten wahl- und bedarfsweise zu vereinbaren.

Förderung der Teilzeit als Organisationsentwicklungsprozeß im Rahmen der Verwaltungsreform Regelungsdefizite und Informationsdefizite über die Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung, die die Förderung der Teilzeitbeschäftigung behindern würden, sind durch die Senatsverwaltung für Inneres im Verlauf der Teilzeitoffensive beseitigt worden. Allerdings sind Umsetzungsschwierigkeiten vor Ort zu konstatieren. Diese (Anfangs-)Schwierigkeiten entsprechen aber den Umstrukturierungserfordernissen eines jeden Organisationsentwicklungsprozesses und sind insofern mit dem Prozeßverlauf anderer Organisationsentwicklungsmaßnahmen (z. B. der Verwaltungsreform) vergleichbar. Hier setzt der Senat auf seine intensive Informations-, Beratungs- und Betreuungsarbeit sowohl vor Ort als auch bereichsübergreifend.

Information

Die Dienststellen und Beschäftigte sind durch diverse Rundschreiben über die Teilzeitoffensive in Kenntnis gesetzt worden.

Daneben sind verschiedene Informationshefte erarbeitet worden, die über die neuen Teilzeitmöglichkeiten und die diversen Arbeitszeitmodelle informieren, und zwar

a) für Beamte:

- Informationen für Beamtinnen und Beamte über eine Teilzeitbeschäftigung (1. Auflage November 1995 / 2. Auflage April 1996/

3. Auflage November 1996)

- Sabbatical ­ Informationen für Beamtinnen und Beamte, die eine Teilzeitbeschäftigung mit einjähriger bezahlter Freistellung vom Dienst anstreben (1. Auflage November 1995 / 2. Auflage April 1996/

3. Auflage Dezember 1996)

- Informationen für Beamtinnen und Beamte über eine Teilzeitbeschäftigung im letzten Drittel des Berufslebens (1. Auflage November 1995)

- Persönliches Zeitkonto ­ Informationen für Beamtinnen und Beamte im allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst, die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Modell eines flexiblen Zeitkontos anstreben (1. Auflage Dezember 1996)

b) für Arbeitnehmer:

- Informationen für Angestellte über eine Teilzeitbeschäftigung (1. Auflage November 1995 / 2. Auflage April 1996/

3. Auflage November 1996)

- Sabbatical ­ Informationen für Angestellte, die eine Teilzeitbeschäftigung mit einjähriger bezahlter Freistellung vom Dienst anstreben (1. Auflage November 1995 / 2. Auflage April 1996/

3. Auflage Dezember 1996)

- Persönliches Zeitkonto ­ Informationen für Angestellte im allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst, die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Modell eines flexiblen Zeitkontos anstreben (1. Auflage Dezember 1996).

Die Broschüren wurden bisher in einer Gesamtauflage von Exemplaren (Stand: April 1997) an alle interessierten Dienstkräfte verteilt. Weiterhin sind alle Beschäftigte im Januar dieses Jahres über sogenannte Info-Flyer erneut über die neuen Teilzeitmöglichkeiten informiert worden.

In (Teil-)Personalversammlungen, Frauenvollversammlungen, bei Personalräten wird über die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung informiert, und es werden Fragen beantwortet. Aus den Fragen ergeben sich wichtige Hinweise über die Bereitschaft von Beschäftigten und Dienststellen, sich auf die neuen Teilzeitmöglichkeiten einzulassen sowie auf Klarstellungsnotwendigkeiten und fördernde Regelungen.

Die Teilnehmer/-innen der Veranstaltungen weisen immer wieder darauf hin, dass die Einkommenssituation und ihre Entwicklung in den vergangenen Jahren einen Einkommensverlust durch freiwillige Teilzeitbeschäftigung in den meisten Fällen nicht erlaubt. Die Beschäftigten im Rechtskreis West verweisen auf ihre im Vergleich zu 1990 geringeren Netto-Einkünfte, da die allgemeinen Einkommenserhöhungen den Verlust der Berlin-Zulage und die Erhöhung von Abgaben nicht aufgefangen haben. Die Arbeitnehmer/-innen im Rechtskreis Ost erinnern daran, dass bis Oktober 1996 die Einkommen nicht angeglichen waren und an einen diesbezüglichen Nachholbedarf. Die Beamten verweisen auf die noch auf 84 v. H. abgesenkten Bezüge.

Daß Teilzeit eine Handlungsalternative sein kann, die an Stelle anderer Mobilitätserfordernisse tritt, beweist die Situation bei den Erzieherinnen in den östlichen Bezirken. Auf Grund des Rückgangs der Kita-Belegung müssen seit 1992 in großem Umfange Stellen abgebaut werden. Den Erzieherinnen im Personalüberhang wird das Angebot zum Arbeitsplatzwechsel gemacht, der vielfach mit einem Wechsel in einen anderen Bezirk verbunden ist. Seit 1995 wird angeboten, dass diejenigen Erzieherinnen in ihrem bisherigen Bezirk verbleiben können, die ihre Arbeitszeit um ein Viertel absenken. Dieses Angebot war in der gegebenen Situation für viele Erzieherinnen die weniger belastende Maßnahme, und sie sind in diese Form der Teilzeitbeschäftigung gewechselt.

Dadurch hat sich die Teilzeitquote von ca. 6 v. H. 1992 auf 27 v. H. 1997 gesteigert. (Zum Vergleich: die Teilzeitquote beträgt bei den Erzieherinnen in den westlichen Bezirksämtern rund 30 v. H.) Teilzeit kann also bei einem unabweislichen Stellenabbau eine sozialverträgliche Handlungsvariante sein. Unterdessen stößt aber eine weitere Steigerung in diesem Bereich auf organisatorische und pädagogische Probleme.

Beratung

Zur Beratung vor Ort werden bereits seit 1995 fortlaufend die von den Dienststellen eingesetzten Teilzeitmultiplikatoren geschult. Durch die Personalagentur bei der Senatsverwaltung für Inneres erhalten Dienststellen und Beschäftigte ergänzend eingehende allgemeine und individuelle schriftliche, mündliche und telefonische Auskünfte und Beratungen.

Zielgruppenansprache Innerhalb der Teilzeitoffensive werden die Zielgruppen „Führungskräfte" sowie „männliche Beschäftigte" besonders berücksichtigt.

Die gezielte Ansprache der Führungskräfte findet zum einen über die Informationshefte zur Teilzeitbeschäftigung statt, zum anderen über spezielle Schulungen am Institut für Verwaltungsmanagement. Insgesamt wird im Rahmen der Teilzeitoffensive immer wieder deutlich darauf hingewiesen, dass Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich für alle Bereiche und Funktionen vorgesehen ist, das heißt, dass Leitungs- und Führungsfunktionen dem Grunde nach ebenfalls teilzeitgeeignet sind. Allerdings muss ­ wie in allen anderen Funktionen auch ­ der Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung von entsprechenden Änderungen im Organisationsgefüge begleitet werden. (z. B. Delegation von Aufgaben, gruppenbezogene Absprachen).

Das Interesse männlicher Dienstkräfte an Teilzeitbeschäftigung soll zunächst durch vollzeitnahe Arbeitszeitmodelle geweckt werden, die auch den Anspruch und die Forderung nach Vereinbarkeit von Beruf und Familie berücksichtigen. Anzuführen sind hier insbesondere Teilzeitmodelle, die die Möglichkeit längerer Blockfreizeiten eröffnen. Auch das Modell des Sabbaticals stößt auf großes Interesse, z. B. bei jüngeren Männern in der Familienphase sowie bei lebensälteren Beschäftigten, die aus dem Freijahr übergangslos in den Ruhestand gleiten können. Der Senat wird seine bisherigen Bemühungen zur Motivation der männlichen Beschäftigten zur Begründung von Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen auch in Zukunft fortsetzen.

Ergebnisse:

Insgesamt kann aktuell festgestellt werden, dass alle rechtlich möglichen und in der Arbeitsmarktpolitik als relevant bezeichneten Modelle der Verteilung von Arbeitszeit und Freizeit für die praktische Anwendung im einzelnen vorliegen. Damit ist der Senat im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und Vorgaben umfassend aktiv geworden, um Beschäftigungsverhältnisse zu sichern. Im Ergebnis sind z. B. allein durch die Teilzeitoffensive (ohne Lehrkräfte) bis zum heutigen Zeitpunkt ca. 500 VollzeitBeschäftigungssicherungspotentiale erwirtschaftet worden. Weitere Maßnahmen, die über eine freiwillige Arbeitszeitumverteilung hinausgehen, müssen auf Bundesebene verabredet werden.

Dabei darf jedoch die beschlossene Konsolidierung der Personalkosten, z. B. durch die vielfach geforderten finanziellen Anreize für eine Teilzeitarbeit oder durch einen Teillohnausgleich, nicht in Frage gestellt werden.

3. Arbeitszeitflexibilisierung für Vollzeitbeschäftigte

Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle Aufbauend auf beziehungsweise parallel zu den Erfahrungen, die mit der Flexibilisierung der Arbeitszeit im Rahmen der Teilzeitoffensive gemacht wurden, werden zur Zeit Flexibilisierungsmöglichkeiten für Vollzeitbeschäftigte konzipiert und erprobt.

Hierbei ist die Flexibilisierung der Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte untrennbar verbunden mit der Verlängerung der Öffnungszeiten unter Berücksichtigung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger und interner Erfordernisse anderer Dienststellen.

In diesem Zusammenhang wird auf den neuen § 4a in der Arbeitszeitverordnung für Beamte „Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle" Bezug genommen, der durch den Artikel XVI des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 eingefügt wurde. Hiermit wird zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle eine Abweichung von den Vorschriften der Arbeitszeitverordnung erlaubt, sofern dies zur Verbesserung des Dienstleistungsangebots (z. B. Spätsprechstunden) und zur effektiveren Gestaltung der Arbeitszeit führt.

Überstundenausgleich durch Freizeit

Das Ziel, Abbau von Überstunden im öffentlichen Dienst hat keine nennenswerten Arbeitsmarkteffekte. Überstunden im öffentlichen Dienst werden grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen (vgl. § 17 Abs. 5 BAT/BAT-O, § 17 Abs. 4 BMT-G/BMTG-O; für Beamte § 35 Abs. 2 LBG mit der Maßgabe, daß Anspruch auf Freizeitausgleich erst bei einer angeordneten oder genehmigten Mehrarbeit von mehr als fünf Stunden im Monat entsteht und eine finanzielle Abgeltung nach den bundeseinheitlichen Vorschriften der Mehrarbeitsvergütungsverordnung ohnehin zumeist nicht möglich ist). Bezahlte Überstunden sind die seltene Ausnahme, nicht die Regel. Finanzielle Mittel dafür sind nicht gesondert etatisiert. In Ausnahmefällen einer Überstundenbezahlung müßten die Mittel aus den Globalsummen aufgebracht werden. Bereits die angespannte Situation bei den Personalkosten verhindert, dass in nennenswertem Umfang Überstunden angeordnet und dann auch noch finanziell abgegolten werden.

4. Gleitender Einstieg in das Berufsleben

Förderung der Ausbildung

Zum weiteren Ausbau einer leistungsfähigen und modernen Verwaltung gehört auch die Verpflichtung zur Förderung einer qualitativ hochwertigen und quantitativ bedarfsgerechten Ausbildung. Der Senat hat bereits Maßnahmen beschlossen mit dem Ziel, ungeachtet der Einsparerfordernisse im Personalbereich die Zahl der bereitgestellten Ausbildungsplätze im öffentlichen Dienst Berlins ebenso wie die Ausbildungsquote von mindestens 4 % möglichst aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus hat der Senat Vorkehrungen getroffen, um Berufsausbildungen, die (auch) außerhalb des öffentlichen Dienstes nachgefragt werden (z. B. Kauffrau/-mann für Bürokommunikation), über den Bedarf hinaus zu fördern. Auch im Rahmen der letzten Lohn- und Vergütungsrunde haben sich die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene zu einer Steigerung der Zahl der Ausbildungsplätze gegenüber der Zahl der im Jahr 1995 begründeten Ausbildungsplätze verpflichtet. Diese Vereinbarung wirkt zwar wegen des Ausschlusses der AV Berlin aus der VKA und des Landes Berlin aus der TdL nicht unmittelbar in Berlin, dennoch wäre eine entsprechende auf Berlin entfallende Quote bereits erfüllt.

Einstellungskorridor für Nachwuchskräfte

Um insbesondere Nachwuchskräften und Teilzeitbeschäftigten den Zugang zum öffentlichen Dienst offenzuhalten, soll nach dem Haushaltsstrukturgesetz 1996 und 1997 unter Wahrung des Sparziels ein Einstellungskorridor von bis zu einem Drittel der freiwerdenden Stellen zur Wiederbesetzung verfügbar bleiben (Artikel I § 4 Abs. 2 HStrG 96). Derzeit kann bei den vorgegebenen Personalkostenabbauzielen ein Einstellungskorridor in dieser Größenordnung nicht eröffnet werden. Die Begrenzung auf den Drittel-Einstellungskorridor gilt jedoch nicht z. B. für Einstellungen von Schulabgängern in eine Erstausbildung, zumal die Ausbildungsbehörden auf Grund der schwierigen Ausbildungsplatzsituation gehalten sind, Ausbildungsplätze möglichst in dem bestehenden Umfang zu erhalten. Bisher ist in den meisten Laufbahnen eine Übernahme der bedarfsbezogen ausgebildeten Beamtenanwärter sowie ein Einstellungskorridor bei den Berufspraktikanten/-innen für den Erziehungs-Beruf ermöglicht worden.

Teilzeitbeschäftigung kann ein wesentliches Element sein, über die Beschäftigungssicherung für Personalüberhangkräfte hinaus einen schmalen Einstellungskorridor für Nachwuchskräfte zu sichern. Der Senat prüft derzeit, ob das durch freiwillige Teizeitbeschäftigung erwirtschaftete Arbeitszeitvolumen im Verhältnis 2 zu 1 für die Absicherung von Personalüberhangkräften und für einen Einstellungskorridor für Nachwuchskräfte vorgesehen werden kann.

Außerdem prüft der Senat, ob Personalmittel, die in Folge der Teilzeitbeschäftigung eingespart werden, für die Weiterbeschäftigung von Überhangkräften oder Nachwuchskräften verwendet werden können. Nach den Hinweisen von Beschäftigten und Interessenvertretungen könnte eine solche individuelle Solidarität eine wesentlich größere Bereitschaft zur Arbeitszeitumverteilung auslösen als die bisherigen Appelle zu einer abstrakten Arbeitszeitumverteilung.

Regelungen für Arbeitnehmer im Haushaltsstrukturgesetz 1996

Im Angestelltenverhältnis sollen Einstellungen im gehobenen und höheren Dienst grundsätzlich nur noch als ZweidrittelStellen erfolgen.

Künftige Entscheidungen für Beamte auf Grund des Dienstrechtsreformgesetzes des Bundes

Die Frage, ob Einstellungen von Beamten in einem Teilzeitbeamtenverhältnis verfassungsrechtlich zulässig und beamtenpolitisch erwünscht sind, hat bei den Beratungen des Dienstrechtsreformgesetzes des Bundes (DRRG) zu langwierigen Vermittlungen zwischen Bund und Ländern geführt. Das DRRG sieht für die Länder nunmehr nur noch im § 44 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes vor, „Teilzeitbeschäftigung für Beamte ist durch Gesetz zu regeln". Damit ist insbesondere die verfassungsrechtliche Dimension der bisherigen Diskussion nur ausgeklammert, nicht entschieden. Für Bundesbeamte ist eine Einstellungsteilzeit nicht im DRRG enthalten. Die Absichten der anderen Länder lassen sich noch nicht erkennen. Der Senat wird die rechtlichen Möglichkeiten des § 44 a Bundesbeamtenrechtsrahmengesetz nutzen und dem Abgeordnetenhaus eine Änderung des Landesbeamtengesetzes zum Teilzeitbeamtenverhältnis vorlegen.

5. Gleitender Ausstieg aus dem Berufsleben

Mit sogenannten Altersteilzeitregelungen soll ein gesetzlicher Rahmen geschaffen werden, um älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen und damit im Sinne eines Generationenvertrages Nachwuchskräften einen Einstellungskorridor zu eröffnen beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisse jüngerer Beschäftigter zu sichern (oder für Bereiche ohne Personalkosteneinsparerfordernisse neue Beschäftigungsverhältnisse für externe Bewerber zu schaffen).

Arbeitnehmer

Zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand trat am 1. August 1996 das Altersteilzeitgesetz (als Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 ­ BGBl I, S. 1078) in Kraft. Um die Umsetzung des Altersteilzeitgesetzes für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes akzeptabel zu machen, sind Änderung der bestehenden Tarifverträge, insbesondere der zusatzversorgungsrechtlichen Regelung (VBL) notwendig. Die hierfür erforderlichen Tarifverhandlungen wurden Ende September 1996 auf Bundesebene aufgenommen; sie sollen zu gegebener Zeit fortgesetzt werden. In den Verhandlungen sollen vor allen Dingen die Regelungen des Altersteilzeitgesetzes für den Bereich der Zusatzversorgung umgesetzt sowie die durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vorgesehenen Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit geregelt werden.

Nach dem zur Zeit geltenden Zusatzversorgungsrecht würde die Inanspruchnahme des Altersteilzeitgesetzes dauerhaft zu Einbußen bei der Zusatzversorgung führen, auf die der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen seiner Fürsorgepflicht und gemäß § 10 Absatz 2 Landesgleichstellungsgesetz ausdrücklich hinweisen muß.

In den bisherigen Gesprächen sahen sich die Gewerkschaften nicht in der Lage, Regelungen zur Altersteilzeitarbeit zu vereinbaren. Auch Regelungen zur Berücksichtigung der Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung bei vorzeitiger Renteninanspruchnahme konnten wegen des Widerstands der Gewerkschaften nicht getroffen werden.

Die Haltung der Gewerkschaften führt dazu, dass die beschäftigungspolitischen Möglichkeiten auf Grund des Altersteilzeitgesetzes im öffentlichen Dienst in der Praxis derzeit kaum zur Anwendung kommen können, weil die bei der VBL anspruchsberechtigten Arbeitnehmer wegen der nachteiligen Auswirkungen im Regelfall nicht bereit sind, Altersteilzeitarbeit zu vereinbaren. Beamte

Die Altersteilzeit für Beamte ist erst nach entsprechenden Änderungen bundesgesetzlicher Regelungen möglich. Hierzu wird der Senat in Kürze eine Bundesratsinitiative einbringen. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag ist frühestens 1998 zu rechnen.

Ziel der Bundesratsinitiative ist es, für Beamte Altersteilzeit zu fördern, wie es bundesgesetzlich für Arbeitnehmer seit dem 1. August 1996 bereits der Fall ist. Der Vorschlag sieht vor, einem Beamten, der das 55. Lebensjahr vollendet und seine Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hat, anstelle der halben Dienstbezüge 70 v. H. der Dienstbezüge zu zahlen und die Altersteilzeit mit neun Zehnteln der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit bei der Versorgungsberechnung zu berücksichtigen. Diese Regelungen entsprechen den Förderungsmaßnahmen des Bundesgesetzes für die Arbeitnehmer.

Die Förderung von Altersteilzeit soll dazu dienen, jüngere Beamtinnen und Beamte im Personalüberhang auf finanzierten Arbeitsgebieten unterzubringen und in gewissem Umfange auch einen Einstellungskorridor zu ermöglichen. Damit soll eine Überalterung in der Beamtenschaft verhindert werden.

Die geförderte Altersteilzeit sichert Arbeitsplätze für jüngere Beamtinnen und Beamte, ohne dass sofort auf die Erfahrungen älterer Beamtinnen und Beamte verzichtet werden muß. Geförderte Altersteilzeit ist zwar teurer als die nach geltendem Recht für ältere Beamte ebenfalls mögliche ungeförderte Teilzeitbeschäftigung. Sie wird aber bei der Unterbringung eines Beamten aus dem Personalüberhang wirtschaftlich: Wenn zwei bisher vollzeitbeschäftigte Beamte in die Altersteilzeit wechseln und der dadurch insgesamt frei gemachte Arbeitsplatz von einem/einer jüngeren Beamt(in)en im Personalüberhang besetzt wird, entstehen Gesamtaufwendungen von 240 % anstelle der ursprünglichen Aufwendung für drei Vollzeitarbeitsgebiete (= 300 %). Bei diesem Beispiel bleibt außer Betracht, dass Stellen mit Kw-Vermerk durch den Landeshaushalt nicht finanziert werden.

6. Familienbezogene Teilzeitbeschäftigung

Im öffentlichen Dienst des Landes Berlin soll gemäß § 10 Absatz 1 LGG ­ unter Beachtung der dienstlichen Belange ­ das Interesse der Dienstkräfte an flexibler, auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittener Gestaltung der Arbeitszeit berücksichtigt werden. Vorgesetztenverhalten soll darauf ausgerichtet sein, den Dienstkräften familienfreundliche Arbeitszeiten zu ermöglichen. Hierzu zählt u.a. die Gewährung familienbezogener Teilzeitbeschäftigung. Auch das Beamten- und das Tarifrecht haben inzwischen diesbezüglich eine weitere Öffnung erfahren. Beamte

Die beamtenrechtlichen Vollzeitregelungen sind für die Wahrnehmung familiärer Pflichten erstmals für eine Teilzeitbeschäftigung geöffnet worden. Bisher räumte § 43 Landesbeamtengesetz Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag ein, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit aus familienbezogenen Gründen zeitlich befristet zu ermäßigen. Der Antrag darf nur aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Auf Grund der ab 1. Juli 1997 geltenden bundesgesetzlichen Ermächtigung wird familiäre Teilzeitbeschäftigung nunmehr auch ohne zeitliche Grenzen und auch unterhälftig möglich (für Bundesbeamte im § 72 a Abs. 5 BBG geregelt).