Studiengang

§ 6 § 7

Übergangsvorschriften Übergangsvorschriften:

(1) Wer die praktische Tätigkeit nach den Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom 22. Februar 1894 (Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes S. 174) betreffend die Prüfung der Nahrungsmittelchemiker bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und sich bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Beginn der praktischen Tätigkeit zur Hauptprüfung gemeldet hat, erhält den Ausweis für geprüfte Lebensmittelchemiker nach den bisherigen Vorschriften.

(1) Wer die praktische Tätigkeit nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker vom 28. Dezember 1967 (GVBl. 1968, S. 154) bis zum Ablauf von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und sich bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Beginn der praktischen Tätigkeit zur Hauptprüfung für Lebensmittelchemiker ­ Teil B ­ gemeldet hat, erhält den Ausweis über die Führung der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker" nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Ein Ausweis für geprüfte Lebensmittelchemiker, der nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist oder der nach Absatz 1 oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach einer dem Absatz 1 entsprechenden Vorschrift erteilt wird, gilt als Erlaubnis im Sinne des § 1 dieses Gesetzes.

(2) Die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" dürfen auch diejenigen führen, die nach abgelegter staatlicher Prüfung eines lebensmittelchemischen Studienganges an einer wissenschaftlichen Hochschule nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker vom 28. Dezember 1967 (GVBl. 1968, S. 154) oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach einer entsprechenden Vorschrift die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker" erworben haben.

(3) Die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker" darf auch führen, wer ein naturwissenschaftliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen und diese Berufsbezeichnung am 30. November 1966 geführt hat.

(3) Die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" dürfen auch diejenigen führen, die ein naturwissenschaftliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen und die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker" am 30. November 1966 geführt haben.

§ 8:

Außerkrafttreten anderer Vorschriften

Das Gesetz über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker" vom 29. November 1966 (GVBl. S. 1682), geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S. 1030), tritt außer Kraft.

§ 9:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

II. Wortlauf der zitierten Rechtsvorschriften Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker vom 28. Dezember 1967

(alte Fassung)

§ 2:

(1)...

(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter werden von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsmitglied auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Als Vorsitzender ist ein Beamter des höheren Dienstes der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung, als sein Stellvertreter der Hochschullehrer des Faches Lebensmittelchemie zu bestellen. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender können gleichzeitig Prüfer sein. Als Prüfer und deren Stellvertreter sind zu bestellen:

1. für die Prüfungsabschnitte der Vorprüfung (§ 16) und des Teiles A der Hauptprüfung (§§ 26 und 30) Hochschullehrer der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind,

2. für die Prüfungsabschnitte I bis III des Teils B der Hauptprüfung (§ 37) beamtete Lebensmittelchemiker der Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel und gerichtliche Chemie Berlin,

3. für den Prüfungsabschnitt IV des Teils B der Hauptprüfung (§ 37) fachkundige Beamte des höheren Dienstes.

§ 35:

(1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung kann dem Vorsitzenden jederzeit vorgelegt werden. Es muss jedoch von 2 Jahren nach vollständig bestandener Prüfung des Teils A eingereicht werden. Die Frist kann vom Vorsitzenden auf Antrag des Praktikanten der Lebensmittelchemie verlängert werden, wenn diesem eine frühere Meldung zur Prüfung wegen einer Fortbildung an einem deutschen Hochschulinstitut in einem Prüfungsfach der Vorprüfung oder der Hauptprüfung Teil A oder wegen länger dauernder Krankheit oder Behinderung aus anderen zwingenden Gründen nicht möglich war.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen

1. die in § 24 aufgeführten Nachweise und Zeugnisse,

2. der Ausweis über den bestandenen Teil A der Hauptprüfung,

3. Nachweise darüber, dass der Praktikant der Lebensmittelchemie nach Ausstellung des in Nr. 2 genannten Ausweises zwölf Monate an höchstens zwei hierfür von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsmitglied zugelassen, in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätigen chemischen Untersuchungsanstalten mit Erfolg und ohne längere Unterbrechung ausgebildet worden ist,

4. ein polizeiliches Führungszeugnis über die Zeit nach Abgang von der Hochschule.

(3) Den in Absatz 2 Nr. 3 genannten Untersuchungsanstalten können dem für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsmitglied ausnahmsweise sonstige Einrichtungen, die sich mit der Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen befassen, gleichgestellt werden.

(4) Die Nachweise zu Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 sind durch Zeugnisse der Leiter der Untersuchungsanstalten nach dem Muster der Anlage 3 zu erbringen.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (APVOLMChem) Abschnitt II Allgemeine Prüfungsvorschriften

§ 4:

Prüfungsausschüsse:

(1)...

(2) Als Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der fachlichen zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von vier Jahren bestellt:

1. für den Vorsitz eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker aus dem Landesdienst,

2. für die Geschäftsstelle der oder des Prüfungsvorsitzenden eine Prüfungssekretärin oder ein Prüfungssekretär aus dem Landesdienst,

3. weitere Prüfungsausschußmitglieder:

a) Für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt Personen, die in den Fächern, die Gegenstand der Prüfung sind, zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Als Prüfende können auch in der Praxis oder Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, sofern diese selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

b) Für die Fächer des Dritten Prüfungsabschnitts in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung tätige, staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt sind für den stellvertretenden Vorsitz eine Professorin oder ein Professor des Faches Lebensmittelchemie, für den Dritten Prüfungsabschnitt eine in der Überwachung tätige Lebensmittelchemikerin oder ein in der Überwachung tätiger Lebensmittelchemiker zu bestellen.

Landeshaushaltsordnung

§ 26:

Betriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger:

(1) Betriebe Berlins haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Stellenplan auszubringen.

(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.

(3) Über die Einnahmen und Ausgaben von

1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von Berlin ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und

2. Stellen außerhalb der Verwaltung Berlins, die von Berlin Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten, sind Übersichten in die Erläuterungen aufzunehmen. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.