Sofortige Information und Beteiligung der Mieterinnen und Mieter des Luisenblocks über die Auswirkungen des Bebauungsplanes II-200 c (Alsen- und Luisenblock)

„Der Senat wird aufgefordert, in Abstimmung mit dem Bund unverzüglich die Mieter/-innen des sogenannten Luisenblocks über die Folgen der geplanten Baumaßnahmen zu informieren, insbesondere über konkrete Entschädigungs- und Umzugsregelungen sowie die Zeitplanung. Für alle betroffenen Haushalte ist das gesetzlich vorgeschriebene Sozialplanverfahren durchzuführen. Das Abgeordnetenhaus fordert den Senat auf, darauf hinzuwirken, dass der Bund dabei seinen Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommt."

Hierzu wird berichtet:

Die Aufstellung des Sozialplanes ist nach § 180 BauGB als gemeindliche Aufgabe definiert. Diese Aufgabe kann jedoch, wenn die Durchführungsmaßnahme im Primärinteresse des Verursachers liegt, auf diesen übertragen werden (§ 180 [3]). Diese Vorschrift kommt in diesem Fall zur Anwendung, und der Bund hat einen Bescheid vom Land Berlin erhalten, in dem er verpflichtet wird, das Sozialplanverfahren durchzuführen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 13. Februar 1997 den Bebauungsplan II-200 c (Alsenblock/Luisenblock-West) beschlossen. Wegen der zu erwartenden, erheblichen Auswirkungen der Baumaßnahmen auf die Anwohner wurde das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau aufgefordert, einen Sozialplan durchzuführen. Ziel des Sozialplanes ist, die nachteiligen Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die Anwohner zu mildern.

Unabhängig von der Frage der Erhaltung des Gebäudes ist eine vorübergehende Umsetzung der Mieter erforderlich, da durch die Bauarbeiten mit erheblicher Lärmbelästigung zu rechnen ist.

Die Baukommission des Ältestenrates des Deutschen Bundestages hat am 12. März 1997 ein Sozialplanverfahren für die Mieter der betroffenen Wohnbebauung befürwortet. Bei einer Besprechung beim BMBau am 22. April 1997 mit allen Verfahrensbeteiligten und dem Land Berlin wurde die Bundesbaugesellschaft

Berlin mbH (BBB) mit der Umsetzung des Sozialplanverfahrens betraut. Im Auftrag der BBB wird die DSK (Deutsche Stadtentwicklungsgesellschaft) das Sozialplanverfahren durchführen.

Die AG SPAS (Arbeitsgemeinschaft für Sozialplanung und angewandte Stadtforschung) wird im Rahmen des Sozialplanverfahrens die Mieterberatung im Auftrag der DSK durchführen. Das Land Berlin ist kein direkter Verfahrensbeteiligter und achtet lediglich auf die Einhaltung der Berliner Sozialplanrichtlinien und die Gleichbehandlung der Mieter.

Der oben genannte Termin 22. April 1997 ist der offizielle Beginn des Sozialplanverfahrens. Die oben genannten Teilnehmer und die Stadtteilvertretung Spreebogen sind Mitglieder der Steuerungsgruppe, welche die Mieterversammlung vorbereitet und auch die Höhe der Entschädigungsleistungen abgesprochen hat.

Auf der Mieterversammlung am 10. Juni 1997 wurden die Mieter/-innen über die Folgen der geplanten Baumaßnahmen und über das Sozialplanverfahren informiert, insbesondere über die konkreten Entschädigungs- und Umzugsregelungen sowie die Zeitplanung. Es wurde das Verfahren für die End- und Zwischenumsetzung besprochen und darauf hingewiesen, dass diese nur im Einvernehmen mit den Mieter/-innen erfolgen.

Die Entschädigungsangebote der Bundesbaugesellschaft orientieren sich an den entsprechenden Berliner Richtlinien (Sozialplanrichtlinie u. Rundschreiben SenBWV Abteilung IV). Es handelt sich hier um ein in Berlin übliches und bei ModInst lange erfolgreich erprobtes Verfahren. Bei den Entschädigungshöhen haben wir uns am Bezirk Mitte orientiert. Zusätzlich zu dem oben genannten ModInst-Standard wird auf die Besonderheit der Entwicklungsmaßnahme Rücksicht genommen; es werden über das normale Maß hinaus Mietdifferenzzahlungen gewährt und eine Einbauküche entschädigt, die durch den Vermieter gestellt wurde und sich noch nicht vollständig im Eigentum der Mieter befindet.

Die AG SPAS führte im Juni 1997 eine Befragung in jedem Haushalt zur Ermittlung der sozialen Situation und zur Verfahrensbeteiligung durch. Diese Erhebung dient der Erstellung des Sozialplanes. Nur Personen mit einer Legitimation der BBB sind berechtigt, den Mietern Fragen zu stellen, die selbstverständlich nach den Regelungen und Bestimmungen des Datenschutzes behandelt werden. Mit den Mietern werden persönliche Termine vereinbart. Umzüge sind auch vor der formellen Feststellung des Sozialplanes möglich.

Das zuvor im Detail angesprochene Verfahren macht deutlich, dass der Bund beabsichtigt, seinen Verpflichtungen im vollen Umfang nachzukommen.

Wir bitten, den Beschluß damit als erledigt anzusehen.