Der Vollständigkeit halber sollen noch die sog Beleihungsverträge erwähnt werden

Öffentlich rechtliche Leistungsverträge können aber auch so gestaltet werden, dass sie nicht für künftige Inanspruchnahmen gelten, also Kostenübernahmen vorbereiten und erleichtern, sondern auch unmittelbar für einen bestimmten Zeitraum und eine bestimmte Zielgruppe den Leistungsrahmen beschreiben. In dieser bisher in der Praxis noch wenig erprobten Variante müßte das Vertragsverhältnis so gestaltet werden, dass sich der öffentliche Jugendhilfeträger auf die Wahrnehmung seiner Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII beschränkt und der freie Träger nicht zum „Subunternehmer" des öffentlichen Trägers wird, seine Eigenständigkeit und Unabhängigkeit also erhalten bleiben.

4. Der Vollständigkeit halber sollen noch die sog Beleihungsverträge erwähnt werden. Es handelt sich um Vereinbarungen nach § 44 Abs. 3 LHO, in denen freie Träger die Befugnis verliehen bekommen, in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts Zuwendungen entweder an weitere Empfänger zu verteilen oder als Treuhänder für das Land Berlin in der Eigenschaft als Zuwendungsgeber originär zu gewähren.

Eine Beleihung zentraler Träger in der Jugendhilfe tangiert die Rechtsstellung des Landesjugendhilfeausschusses (auf bezirklicher Ebene Jugendhilfeausschuß) und ist deshalb im Jugendhilfebereich kaum anwendbar. Entsprechend erforderliche Abstimmungsverfahren, z. B. in Form von Kooperationsgremien, sind umständlich und zeitaufwendig. Dabei müßten notwendige Gestaltungs- und Steuerungsmöglichkeiten des öffentlichen Trägers erhalten bleiben. Der beliehene Träger müßte selbst erst geeignetes Fachpersonal einstellen bzw. ausbilden. Personaleinsparung auf der öffentlichen Seite würde durch die Notwendigkeit einer Fachaufsicht zumindest relativiert werden. Es würden Regiekosten der freien Träger entstehen, die zu Lasten geförderter Projekte gehen können. Die Einbindung der Jugendhilfeplanung müßte sichergestellt werden. Nicht zuletzt entsteht die Gefahr einer Interessenkollision. Insgesamt kann daher eine Beleihung zentraler Träger nur dann in Betracht kommen, wenn durch Vorgabe des öffentlichen Trägers die Zuwendungsbewilligungen weitgehend routinisiert werden können und Interessenkollisionen ausgeschlossen sind.

Die Frage der geeigneten Finanzierungsform wird im übrigen mit einer Beleihung nicht entschieden, da die Beleihung selbst keine Finanzierungsform ist, sondern nur eine Aufgabenverlagerung bei gleicher verbleibender Fragestellung darstellt.

VI. Abwägung der Änderungsmöglichkeiten anhand ausgewählter Kriterien

Je nach dem Ergebnis der nachfolgenden Abwägung kommt eine Ausweitung der oben beschriebenen Finanzierungsformen über den Bereich hinaus in Betracht, in dem diese bisher praktiziert werden, d.h. entsprechende Ausweitung bzw. Umstellung auf Kostensatzfinanzierung, Festbetragsfinanzierung (ggf. im Rahmen von Zuwendungsverträgen) oder Leistungsverträge.

Bei der Abwägung zwischen den verschiedenen Finanzierungsformen muss erkannt werden, dass die Interessenlagen zwischen dem freien Träger und öffentlichen Träger nicht ohne weiteres deckungsgleich sind. Es können insbesondere in Zeiten äußerst knapper öffentlicher Ressourcen unterschiedliche Interessen bestehen.

1. Planungssicherheit Planungssicherheit ist grundsätzlich ein Vorteil, der zunächst sowohl im Interesse des öffentlichen als auch im Interesse des freien Trägers liegt. In Zeiten gravierender Haushaltskonsolidierungszwänge ist das Interesse an der Planungssicherheit seitens des freien Trägers allerdings wesentlich stärker ausgeprägt, da der öffentliche Träger sich durch ständige neue Sparvorgaben oft gezwungen sieht, kurzfristige Steuerungsmöglichkeiten zur Mittelkürzung auch im Kinder-, Jugend- und Familienhilfebereich zu ergreifen (Steuerausfall, Wirtschaftslage). Dennoch muss aufgrund der Gesamtverantwortung durch verstärkte Nutzung und Einbindung der Jugendhilfeplanung auch aus fachlicher Sicht der Kinder- und Jugendhilfe eine über die bisher praktizierte Jährlichkeit hinausgehende Planung angestrebt werden.

Diese Planungssicherheit kann durch Kostensatzvereinbarungen, Leistungsverträge, aber auch im Zuwendungsrecht erreicht werden. Das allgemeine Zuwendungsrecht steht dem Abschluß insbesondere von Zuwendungsverträgen mit mehrjähriger Laufzeit nicht entgegen. Auch eine Zuwendungsförderung mittels Bescheides mit einer Förderzusage über mehrere Jahre ist danach grundsätzlich möglich.

Die zumindest für eine Grundsicherung im Bereich der Leistungserbringung durch freie Träger anzustrebende mehrjährige Planungssicherheit ist damit in jeglicher der in Rede stehenden Finanzierungsarten rechtlich möglich.

2. Verwaltungsaufwand

Nachdem in Berlin eine umfängliche Kostensatzrahmenvereinbarung abgeschlossen worden ist, geht es noch um den nicht unbeträchtlichen Aufwand, in den einzelnen Leistungsbereichen die Kostensätze zu ermitteln und zu vereinbaren sowie die vorhandenen fortzuschreiben. Soweit es vereinbarte und festgelegte Kostensätze betrifft, ist der Verwaltungsaufwand für die Verwaltung insgesamt im Bereich der Kostenabrechnung im Vergleich zur Zuwendungsfinanzierung wohl als geringer zu veranschlagen.

Ob die vorstehende Bewertung noch zutrifft, bleibt abzuwarten, da aufgrund der neuen Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO nunmehr generell die geringeren Verwaltungsaufwand auslösende Festbetragsfinanzierung möglich ist. So sind z. B. auch stichprobenweise Kontrollen der Mittelverwendung möglich (vgl. Nr. 11.4 AV § 44 LHO). In Berlin gibt es zwar keine dem Bund entsprechende Regelung über Zuwendungen auf Kostenbasis, weil ein Bedarf dafür bisher nicht erkennbar war. Eine Bewilligung ist dennoch ohne eine Änderung des Zuwendungsrechts möglich, da die Senatsverwaltung für Finanzen im Rahmen der Nr. 15.1 AV § 44 LHO Ausnahmen von der Beschränkung auf kassenwirksame Ausgaben zulassen könnte. Solche Regelungen gibt es z. B. schon seit Jahren im Bereich der Wirtschaftsverwaltung in Form von Förderrichtlinien für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

Bezüglich der Leistungsverträge bedürfen qualitativ gute Leistungsverträge einer sorgfältigen Vorbereitung, präzisen Leistungsbeschreibung und auch einer hinreichenden Begleitund Endkontrolle der Leistungen. Der Vorteil gegenüber der Zuwendung liegt darin, dass z. B. die jährliche ex-post-Kontrolle (Verwendungsnachweis) aller Träger nicht vorgeschrieben ist.

Da der Verwaltungsaufwand sowohl bei der Vertrags- als auch Zuwendungsfinanzierung von der Ausgestaltung beeinflußt wird, kann nicht mit Hinweis auf den Verwaltungsaufwand pauschal einer Finanzierungsform der Vorzug gegeben werden. Grundsätzlich ist es allerdings eher möglich, den Verwaltungsaufwand im Rahmen von Leistungsverträgen kurzfristig zu reduzieren, was aber eine entsprechende Vertragsausgestaltung voraussetzt. Es muss auch die Frage nach dem „Ziel" des Verwaltungsaufwandes gestellt werden.

Dieser entsteht bei allen Finanzierungsformen zu einem großen Teil dadurch, dass öffentliche Mittel kontrolliert und sparsam eingesetzt werden müssen (§ 7 LHO). Je mehr man hierauf verzichtet, desto weniger Verwaltungsaufwand hat die Exekutive. Dies kann allein jedoch nicht Ziel sein. Sinnvoll wäre vielmehr, dass mehr Wert auf begleitende Kontrolle gelegt wird anstelle einer rein ausgabenorientierten und jährlichen Kontrolle der Mittelverwendung. Dieser Forderung wird in den neuen Ausführungsvorschriften Rechnung getragen, in dem eine begleitende und abschließende Kontrolle vorgesehen ist (vgl. Nr. 11.1.3 AV § 44 LHO), die jedoch nur dann wirksam ist, wenn eine genaue Definition des Zuwendungszwecks erfolgt (Nr. 4.2.3 AV § 44 LHO) und für eine Erfolgsmessung und -beurteilung notwendige Indikatoren festgelegt werden (Nr. 5.3.6 AV § 44 LHO).

3. Qualitätskontrolle/Leistungsstörungen Grundsätzlich können Qualitätskontrollelemente bei jeder Finanzierungsform untergebracht werden (durch die jeweilige Vertragsgestaltung oder bei Zuwendungsbescheid durch hiermit verbundene Nebenbestimmungen). Hier muss sich der öffentliche Träger darüber klarwerden, welche Qualitätsstandards er überhaupt verlangen will, bzw. wie er diese meßbar machen möchte. Der öffentliche Träger kann den freien Träger nur in Regreß nehmen, soweit dieser nachweisbar nicht entsprechend den vereinbarten und ihm gegenüber obliegenden Pflichten agiert. Soweit es sich hierbei um privatrechtliche Leistungsverträge handelt, werden Prozeßkosten entstehen, wobei ab der zweiten Instanz Anwaltspflicht herrscht. Jede zwangsweise Geltendmachung erfordert einen Vollstreckungstitel. Die entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat der jeweils Unterliegende zu tragen. Insofern bestehen hier auch für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe Prozeßkostenrisiken.

Auch bei öffentlich-rechtlichen Verträgen ist ein Titel erforderlich, wobei aufgrund des Verwaltungsrechtsweges geringere bzw. keine gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu Lasten des öffentlichen Trägers anfallen. Im Zuwendungsrecht kann sich die Verwaltung den Titel durch Rückforderungsbescheid selbst beschaffen, soweit die Mittel durch Bescheid gewährt wurden (dies ist nicht der Fall bei Zuwendungsverträgen).

Bei einer Zuwendungsfinanzierung mit Bescheid ist die Geltendmachung von Rückforderungen als Folge einer festgestellten, nicht zweckentsprechenden Leistung oder Mittelverwendung am einfachsten und mit dem geringeren Kostenrisiko möglich. Ein größerer Aufwand und das größere Prozeßkostenrisiko besteht bei Leistungsverträgen.

4. Ausschreibung Leistungsverträge i. e. S. sind als Verträge im Sinne des § 55 LHO auszuschreiben. Eine Ausschreibung weiter Bereiche öffentlicher Gelder für Jugendhilfeleistungen kann jedoch dazu führen, dass die kleinen Träger durch die großen freien Träger verdrängt werden. Der Kinder ­ und Jugendhilfebereich eignet sich grundsätzlich nicht als Gebiet eines marktwirtschaftlichen Wettbewerbs. Eine EU-weite Ausschreibung wird im Jugendhilfebereich allerdings nicht erforderlich sein, da diese Leistungen nicht unter Anhang I B der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge fallen. Erforderlich wäre nur bei Überschreiten des maßgeblichen ECU-Schwellenwertes die Einhaltung der Statistikregelung des Artikel 16 der genannten Richtlinie, d.h. Bekanntmachung über das Ergebnis des Vergabeverfahrens an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. Leistungsverträge sind darüber hinaus auch nicht nach der VOL auszuschreiben, wenn es sich um eine Auftragsvergabe an freiberuflich Tätige oder an Gewerbebetriebe handelt, die mit Freiberuflern im Wettbewerb stehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn im Rahmen der Hilfe zur Erziehung sozialpädagogische Familienhelfer Honorarverträge mit dem öffentlichen Jugendhilfeträger der Jugendhilfe abschließen. Soweit solche Leistungen jedoch an Träger der freien Jugendhilfe (gemeinnützige, juristische Person) vergeben werden, handelt es sich nicht um eine Auftragsvergabe an freiberuflich Tätige oder an einen „Gewerbetrieb", auch wenn der Inhalt der Leistung als freiberuflich zu bezeichnen ist. In diesen Fällen wäre eine Ausschreibung erforderlich.

Leistungsverträge im Rahmen des § 77 SGB VIII (s. o. V.3.b) unterliegen keiner Ausschreibungsverpflichtung, da es sich nicht um „echte" Beschaffungsverträge i. S. d. LHO handelt.

5. Steuerrecht

Hier ist insbesondere zwischen der Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer zu trennen.

Die Leistungen der freien Träger sind weitgehend gemäß § 4

UStG umsatzsteuerfrei. Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der freien Träger ist es ohne Bedeutung, wenn die Kostenerstattungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund einer Vereinbarung nach § 77 SGB VIII oder nach vergleichbaren Leistungsverträgen für die von den Trägern der freien Jugendhilfe an die Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen und nicht für eine selbstempfangene Leistung erfolgen. Es handelt sich hierbei um Entgelt von dritter Seite. Etwas anderes gilt jedoch für Leistungsverträge nach § 55 LHO (vgl. V./3 a), da hier durch die besondere Einschaltung als Erfüllungsgehilfen umsatzsteuerpflichtige Leistungen als sogenannte Geschäftsbesorger an den öffentlichen Träger und keine Leistungen an die Leistungsberechtigten erbracht werden.

Um körperschaftsteuerliche Vergünstigungen zu erhalten, muß der freie Träger eine Körperschaft bilden. Hier sind insbesondere die Vereine zu nennen. Sie sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. § 52 AO steuerbefreit, wenn sie selbstlos und unmittelbar gemeinnützig tätig werden. Die Gemeinnützigkeit eines Vereins hängt dabei nicht von der gewählten Finanzierungsform ab. Im Einzelfall wäre aber zu prüfen, ob der Verein aus der Finanzierung ­ etwa aus einem Leistungsvertrag ­ Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt und insoweit partiell steuerpflichtig ist.

6. „sponsoring"/Drittmittel

Das sog. „sponsoring" ist grundsätzlich bei jeder der hier diskutierten Finanzierungsformen möglich. Auch hier stehen zum Teil steuerrechtliche Aspekte im Vordergrund.

Zu Lasten des freien Trägers geht eine Drittmitteleinnahme auch nicht bei Festbetragsfinanzierung, da Drittmittel keine Auswirkung auf die empfangene Zuwendung haben. Soweit bei der Abrechnung festgestellt wird, dass eine wesentlich höhere Drittmittelwerbung realisiert worden ist, als bei der Festbetragsvereinbarung erwartet, ist es der Haushaltslage angemessen, wenn dies bei der Bestimmung des Festbetrages des nächsten Förderzeitraum berücksichtigt wird.

Drittmittel, die eine steuerbegünstigte Körperschaft erhält, stellen keine steuerbegünstigten Spenden, sondern steuerpflichtige Einnahmen des Trägers aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn sie vom Sponsor zum Zwecke des Erhalts eine Gegenleistung erbracht werden. Keine Gegenleistung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Sponsor das Recht erhält, den Namen oder das Logo der geförderten Körperschaft selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege zu nutzen, indem er auf seine Leistung an die Körperschaft lediglich hinweist. Jede darüber hinausgehende Gegenleistung des Trägers hat jedoch die Steuerpflicht der Einnahmen zur Folge.

Demnach kann ebenso die Verbesserung von Drittmitteleinnahmen im Rahmen von Spenden oder sog. „sponsoring" nicht dazu führen, dass hier eine bestimmte Finanzierungsform von vorne herein ausscheidet. Bezüglich der Zuwendungsfinanzierung trifft dies aber nur auf die Festbetragsfinanzierung zu, da sowohl bei der Fehlbedarfs- als auch bei der Anteilsfinanzierung jede zusätzliche Einnahme die Zuwendungssumme senkt.

7. Steuerbarkeit

Die Steuerbarkeit steht bei jeder Finanzierungsform in direkter Relation zur gewünschten Planungssicherheit. Laufzeit der Finanzierung und Einflußmöglichkeiten während der Leistungserbringung sind immer abhängig von der Ausgestaltung der jeweils gewählten Finanzierungsform. Hieraus lassen sich keine Argumente für oder gegen eine bestimmte Finanzierungsform ableiten.

VII. Allgemeines Ergebnis der Prüfung Planungssicherheit, Qualitätskontrolle, Steuerbarkeit und eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und ein effektives Maß an Verwaltungsaufwand können grundsätzlich in allen Finanzierungsformen erreicht werden. Es muss auch gesehen werden, daß in einzelnen Bereichen besondere jugendhilfefachliche Gründe für oder gegen bestimmte Finanzierungsformen sprechen können (z. B. bei der Erziehungsberatung).

Allgemein lassen sich folgende Schlußfolgerungen ziehen:

1. Bei individuell zugeschnittenen Leistungen sind Kostensatzvereinbarungen grundsätzlich vorrangig anzustreben, soweit eine Regelfinanzierung gewollt wird. Gekoppelt werden muß dies mit einer entsprechenden Leistungskontrolle. Hierzu bedarf es aber auch der Durchsetzung entsprechender Vereinbarungsinhalte.

2. Zuwendungen oder Zuwendungsverträge eignen sich grundsätzlich besonders für Massengeschäfte, ohne dass es um eine antragsbedingte, individuell zugeschnittene Leistungserfüllung geht, z. B. sog. nutzerdefinierte Angebote (z. B. Straßensozialarbeit). Daneben kommt diese Finanzierung auch für Angebote in Betracht, die (noch) nicht in eine Regelfinanzierung übergeführt werden sollen oder können.

3. Leistungsverträge im engeren Sinne von Beschaffungsverträgen nach § 55 LHO sind in der Jugendhilfe nicht geeignet, wenn sie den freien Träger in die Stellung eines „Erfüllungsgehilfen" bringen, die dem Subsidiaritätsprinzip widerspricht. Leistungsverträge können ggf. dort Vorteile bringen, wo es um eine überschaubare, insbesondere zeitlich begrenzte Leistung mit klarer Qualitätsdefinition geht und wo der öffentliche Träger Tätigkeitsverpflichtung der freien Träger ab Vertragsschluß haben will. Auch bieten sie dort gewisse Vorteile, wo ein besonders striktes und gut definierbares Qualitätsmanagement gegenüber dem freien Träger durchgesetzt werden soll. Leistungsverträge eignen sich als Alternative demnach vorrangig für eine projektorientierte Leistungserbringung oder Vorhaben mit Modellcharakter.

Als Regelfinanzierungsart kann dieses Instrument gegenwärtig allerdings schon deshalb nicht empfohlen werden, da entsprechende Erfahrungen erst noch gesammelt werden müssen und auch der Meinungsbildungsprozeß bei den freien Trägern insgesamt noch nicht abgeschlossen ist.

4. Grundsätzlich muss an dieser Stelle betont werden, dass alle Finanzierungsformen Möglichkeiten der Anpassung, Weiterentwicklung oder effizienten Anwendung beinhalten.

VIII. Schlußfolgerungen für einzelne Bereiche in der Kinder- und Jugendhilfe

1. Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit

Die Förderung von offenen, d. h. nutzerdefinierten Veranstaltungen entzieht sich allein durch die Struktur und Aufgabenstellung der Einbeziehung in eine Kostensatzfinanzierung. Allerdings benötigen die Träger, die Angebote nach § 11 SGB VIII erbringen, auch eine größere Planungssicherheit. Eine Zuwendungsfestbetragsfinanzierung eignet sich insbesondere für Jugendfreizeitstätten mit ihren durchlaufenden, ständig flexiblen Besuchergruppen. Wegen der Standortkosten sollte geprüft werden, ob eine über ein Haushaltsjahr hinausgehende Festlegung Berlins vertreten werden kann. Dies gilt auch für personenintensive Bereiche (wie streetwork), die speziell qualifiziertes Personal vorhalten müssen. Für beide Bereiche ist aber auch grundsätzlich eine Leistungsvertragsregelung nicht ausgeschlossen. Für die Jugendverbandsarbeit sieht § 7 AG KJHG darüber hinaus vorrangig eine Zuwendungsfinanzierung vor.

Einzelmaßnahmen, wie internationale Begegnungen etc., sollten allerdings weiterhin mit jährlicher Projektförderung auskommen.

Die KSRV findet im Bereich der Jugendberufshilfe Anwendung, wobei Erfolgskontrolle und Qualitätssicherung im Rahmen der KSRV besser abgesichert werden müßte, was allerdings eine entsprechende Nachbesserung im Vereinbarungswege erfordert und anzustreben ist.

Zum sog. „sponsoring" ist aus Sicht der Jugendarbeit zu sagen, dass eine euphorische Haltung keinerlei Überprüfung standhält. Die Spendenabzugsfähigkeit ist steuerlich eng begrenzt und ist auf der Empfängerseite ­ wie oben ausgeführt ­ von Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer bedroht. „sponsoring" kann auch keinen dauerhaften Ersatz für ausfallende öffentliche Förderung bieten.

In bezug auf EU-Mittelförderung im Bereich der Jugendberufshilfe ergeben sich immer wieder Probleme mit der jährlich knappen Kofinanzierung mit Landesmitteln. Hier soll geprüft werden, ob vertragliche Regelungen (Zuwendungsvertrag) mit über ein Haushaltsjahr hinausgehenden Bindungen Berlins vertretbar sind.

2. Förderung der Erziehung in der Familie

Für Leistungen nach § 20 SGB VIII besteht bereits eine besondere Kostensatzregelung. Eine Finanzierung über Kostensätze wird bei der Erziehungs- und Familienberatung aus fachlichen Gründen (Erhalt der gewünschten „Niedrigschwelligkeit") für nicht angezeigt angesehen. Eine mögliche Finanzierung auf der Basis von Leistungsverträgen wird noch geprüft. Eine Umstellung im Bereich der Familienbildung auf Leistungsverträge (projektorientiert) wird ebenfalls geprüft.

3. Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

Die bisherige Platzgeldförderung soll durch ein einrichtungsbezogenes Finanzierungssystem der Betriebskosten ersetzt werden. Dabei sollen in einem Rahmenvertrag die Höhe der Betriebskostenzuschüsse und die Leistungsverpflichtungen der freien Träger geregelt werden (vgl. § 24 Abs. 2 Kita-G). Es wird geprüft, ob der Vertrag weitgehend verbindliche Zahlungsverpflichtungen Berlins für mehrere Jahre regeln und damit ermöglichen kann. Es handelt sich dementsprechend um ein kombiniertes System von Leistungsmerkmalen und Zuwendung. Damit ist das anzuwendende Zuwendungsrecht im Hinblick auf die Möglichkeit von Rücklagenbildung durch die spezialgesetzliche Regelung des § 23 Abs. 3 KitaG geregelt.

4. Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige

Mit Ausnahme der Erziehungs- und Familienberatung sollen auch die bisher noch nicht erfaßten ambulanten Leistungen zukünftig über Kostensätze (Fachleistungsstunde) finanziert werden. Die KSRV bietet grundsätzlich einen geeigneten Raum für die praktische und effiziente Umsetzung der Jugendhilfe in diesem Bereich. Soweit die Leistungskontrolle noch nicht ausreicht, muss sie in den weiteren Verhandlungen verbessert werden. Bis dahin wird eine mittelbare Erfolgskontrolle und „Preisprüfung" durch die Jugendämter durchgeführt, die als gegenüber dem Leistungsberechtigten bewilligende und kostentragende Stelle über die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Dienste des jeweiligen Trägers unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechtes entscheiden.

Wir bitten, den Beschluß damit als erledigt anzusehen.