Änderung der Satzung der Stiftung Deutsche Klassenlotterie

Der Senat wird aufgefordert, die Satzung der Stiftung Deutsche Klassenlotterie wie folgt zu ändern:

1. § 11 erhält folgende Fassung: „(1) Für sportliche Zwecke sind 25 v. H. der Zweckabgabe als nicht rückzahlbare Leistungen zuzuwenden. Der Landessportbund Berlin e. V. erhält 15 v. H. der Zweckabgabe, wenn er sich Richtlinien unterwirft, die die Stiftung auf Vorschlag der für den Sport und für Finanzen zuständigen Mitglieder des Senats festlegt. Der dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats zustehende Anteil von 10 v. H. kann in Ausnahmefällen durch Beschluß, des Stiftungsrats überschritten werden; der Anteil des Landessportbundes (Satz 2) wird hiervon nicht berührt.

(2) Die Richtlinien für den Landessportbund Berlin e. V. müssen die zweckentsprechende Verwendung der zugewendeten Mittel und den ordnungsgemäßen Nachweis der Verwendung der Mittel sicherstellen.

(3) Den jeweils zuständigen Senatsverwaltungen sind für regelmäßige institutionelle Förderung im Kulturbereich 12 v. H., im Sozialbereich 10 v. H., im Bereich politischer Bildung 5 v. H. und im Bereich Jugendförderung 8 v. H. der Zweckabgabe als nicht rückzahlbare Leistungen zuzuwenden.

(4) Die unter (3) genannten Anteile der Zweckabgabe an die jeweils zuständigen Mitglieder des Senats kann in Ausnahmefällen durch Beschluß des Stiftungsrats überschritten werden.

(5) § 8 Abs. 1, §§ 12, 13, 15 und 17 gelten nicht für Zuwendungen an die für den Sport, für Kultur, für Soziales, für politische Bildung bzw. für Jugend zuständigen Mitglieder des Senats und an den Landessportbund Berlin e. V."

2. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Anträge, die von der Stiftung nicht schon ohne weiteres abgelehnt werden, sind von der fachlich zuständigen Senatsverwaltung auf Förderungswürdigkeit und Angemessenheit der geplanten Maßnahmen, sowie daraufhin zu prüfen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Zuwendung bietet. Die zuständige Senatsverwaltung holt hierzu Stellungnahmen externer Sachverständiger bzw. geeigneter Fachgremien, gegebenenfalls auch der Bezirke, ein und leitet diese dem Stiftungsrat zu."

Begründung:

Die von der Großen Koalition ins Auge gefaßte Verwendung von Zweidrittel der Lotto-Mittel für die Jugendförderung ist aus zwei Gründen abzulehnen: 1. wären nicht nur erhebliche strukturelle Auswirkungen auf die bislang durch die Lotto-Stiftung mitfinanzierten Aufgabenbereiche zu erwarten, sondern die Idee ist auch deshalb problematisch, weil 2., die nach KJHG gesetzlich verankerten Ausgaben für die Jugendförderung dann fast ausschließlich im Rahmen eines Nebenhaushaltes erbracht würden.

Der Vorschlag ist überdies nur als Resultat der Kompromißbildung innerhalb der großen Koalition zu verstehen: Die Finanzsenatorin konnte sich mit ihrem Vorschlag nicht durchsetzen, die Lotto-Mittel vollständig in den Landeshaushalt einzustellen. Der CDU-Fraktionschef erhielt (sich) den Zugriff des Stiftungsrates auf die Lotto-Mittel und nahm (gönnerhaft) die SPD-Forderung nach einer verstärkten Jugendförderung auf.

Wir treten dafür ein, das jeglicher parlamentarischer Kontrolle entzogene Machtkartell der großen Koalition aufzubrechen und den Beirat der Lotto-Stiftung für die parlamentarische Opposition zu öffnen. Den pauschalen Übertrag der Lotto-Mittel in den Landeshaushalt lehnen wir ab, da es gerade in Zeiten struktureller Haushaltskrisen darum gehen muß, eine Vielfalt von Förderinstrumenten zu erhalten. Andererseits ist strikt zu unterscheiden zwischen verdeckter institutioneller Regelförderung und projektbezogener Einzelförderung über die Lotto-Stiftung. Nach unserer Auffassung soll der Grundsatz gelten: bei institutioneller Förderung muss die parlamentarische Mitwirkung und bei projektbezogener Förderung die Verantwortung der Fachöffentlichkeit gestärkt werden.

Der Anteil der bisherigen institutionellen Förderung sollte daher zweckgebunden in den Landeshaushalt eingestellt werden (Quotierung und Zweckbindung für institutionelle Förderung im Rahmen der jeweiligen Senatsverwaltung).

Lediglich für den Sportbereich ist bisher in § 11 Absatz 1 der Satzung eine Mindestquotierung der Zweckabgabe (25 %) vorgesehen.

Für die anderen Bereiche Soziales, Kultur und staatsbürgerliche Bildung gibt es, wenn auch nicht ausdrücklich festgeschrieben, de facto ähnliche Strukturen: die Lotto-Mittel werden als Ergänzung für Haushaltsmittel betrachtet, für längerfristige öffentliche Aufgaben, vor allem für regelmäßige Zuschüsse und institutionelle Zuwendungen genutzt.

So erhalten die Liga-Verbände trotz Vertrag mit dem Land regelmäßig jährlich mehr als 6 Mio. DM. Das ist als solches nicht zu kritisieren, verschleiert aber, dass die Sozialpolitik des Landes nicht ausfinanziert ist und reduziert die Bedeutung freier Träger in der Darstellung des Landeshaushaltes, entzieht die Strukturpolitik in diesem Bereich der parlamentarischen Kontrolle.

Ebenso wird die Ausgrenzung der PDS-nahen politischen Bildungsarbeit unter Umgehung einer politischen Auseinandersetzung im Rahmen einer Haushaltsdebatte realisiert.

Auch im Kulturbereich finanziert die Stiftung projektbezogenverschleiert wichtige öffentliche Einrichtungen, wie z. B. über die Großausstellungen den Martin-Gropius-Bau, ohne dass der Senat bislang eine Konzeption für das Ausstellungshaus vorgelegt hat und diese im Kulturhaushalt als realisierbar darstellen mußte.

NGBK und NBK sind eindeutig öffentlich institutionell geförderte Kultureinrichtungen, deren Tätigkeit in den Zusammenhang mit anderen, haushaltsfinanzierten Institutionen gebracht werden muß. Mit der Übertragung dieser Mittel in den Kulturhaushalt ließe sich zugleich zumindest zum Teil das strukturelle Defizit der Förderung zeitgenössischer bildender Kunst im Kulturhaushalt ausgleichen.

Auch die Tatsache, dass viele Museen (wie die Berlinische Galerie) keinen eigenen Ankaufsetat haben, spricht eher für die Übertragung dieser Mittel in den Landeshaushalt, andererseits ist deren überinstitutionelle Bündelung tatsächlich sinnvoll. Es sollte daher hinsichtlich der Sammlungsankäufe mit Ausnahme der Zuwendungen an SenKult für den Ankauf von zeitgenössischer bildender Kunst sowie für den Berliner Anteil für Sammlungsankäufe der Stiftung Preußischer Kulturbesitz bei der jetzigen Regelung bleiben.

Es empfiehlt sich daher, eine Quotierung nach dem Anteil der offen bzw. versteckten institutionellen Förderung der letzten Jahre für die einzelnen Bereiche vorzunehmen und zweckgebunden in den Landeshaushalt zu übertragen.

[Die im Antrag genannten Anteile ergeben sich aus der Hochrechnung der institutionellen Förderung der Jahre 1991 bis 1996.

Die für institutionelle Förderung im Sozialbereich ausgewiesenen 10 % enthalten dabei die, von der Großen Koalition offenbar zur Streichung vorgesehenen, Mittel für die Soziale Künstlerförderung (jährlich ca. 4,4 Mio. DM). Die für die politische Bildungsarbeit angesetzten 5 % enthalten die bislang der PDS-nahen Bildungsarbeit verwehrten Mittel in gleicher Höhe wie die Zuwendungen an die Stiftungen von Bündnis 90/Die Grünen und FDP (je 735 TDM p.a.).]

Damit wären 60 % der Lotto-Mittel zweckgebunden in den Haushalt übertragen, ohne dass dies pauschal geschieht, sondern zweckgebunden und parlamentarisch kontrollierbar. Die Festsetzung eines bestimmten Anteils für institutionelle Förderung und deren Übertragung in den Haushalt der verschiedenen Senatsverwaltungen bedeutet keine Festschreibung der jetzigen Zuwendungsempfänger, sondern ermöglicht es dem Haushaltgesetzgeber erst, seine Hoheit wahrzunehmen.