Strom
DKR Deutsche Gesellschaft für Kunststoff-Recycling mbH. Die DKR ist Abnahme- und Verwertungsgarantiegeber für Verpackungen aus Kunststoff und Kunststoff-Verbunden.
DSD GmbH Duales System Deutschland, Gesellschaft für Abfallvermeidung und Sekundärrohstoffgewinnung mbH GG Garantiegeber GGA Gesellschaft für Glasrecycling und Abfallvermeidung mbH. Die GGA ist Abnahme- und Verwertungsgarantiegeber für Glasverpackungen.
GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH. Die GVM hat die Erhebungen zur Ermittlung des Verpackungsverbrauchs durchgeführt.
HTP HTP Ingenieurgesellschaft für Aufbereitungstechnik und Umweltverfahrenstechnik Prof. Hoberg & Partner. Die HTP führte Sortierrestanalysen durch und ermittelte die Anteile der einzelnen Verpackungen und der Nichtverpakkungen im Sortierrest.
Interseroh AG Die Interseroh AG ist Abnahme- und Verwertungsgarantiegeber für Verpackungen aus PPK und PPK-Verbunden, Aluminium und Weißblech LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LAGA-AG VerpackV Arbeitsgruppe zur Verpackungsverordnung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LVP Leichtstoffverpackungen. Es handelt sich hierbei um das Sammelgemisch im Gelben Sack oder den Gelben Behältern, bestehend aus Weißblech-, Kunststoff-, Aluminium- und Verbundverpackungen.
MSN Mengenstromnachweis NVP Nicht-Verpackungen (Fehlwürfe und stoffgleiche Materialien im Sammelsystem) Output Als Output werden die Abholmengen und die Sortierreste an den Sortieranlagen bezeichnet.
PPK Papier, Pappe, Karton Produktionsmenge
In den Datenblättern der DSD GmbH zu den Vertragsgebieten und den Sortieranlagen werden alle Outputmengen, einschließlich der Lagerbestandsveränderungen, als „Produktionsmengen" bezeichnet.
ReCarton ReCarton, Gesellschaft für Wertstoffgewinnung aus Getränkekartons mbH. Die ReCarton ist Abnahme- und Verwertungsgarantiegeber für Flüssigkeitskartons.
SR-Anteil Sortierrestanteil VG Vertragsgebiet 2 Anlaß und Zielsetzung
Die Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 12. Juni 1991 sieht vor, dass gemäß § 6 Abs. 3 die Rückführung der gebrauchten Verkaufsverpackungen über ein eigenständiges System erfolgen kann. Dieses System wird von der Duales System Deutschland GmbH organisiert. Gemäß § 6 Abs. 3 und Anhang zu § 6 Abs. 3 hat das System bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Konkretisiert wurden diese Anforderungen durch die Rahmenbedingungen für den Mengenstromnachweis der LAGA-AG VerpackV. Die Einhaltung dieser Anforderungen muss jährlich den Umweltministerien der Länder nachgewiesen werden. Dieser sogenannte Mengenstromnachweis wird jeweils am 2. Mai des Folgejahres vorgelegt.
Nach einem Votum aller 16 Bundesländer wurde die Arbeitsgemeinschaft cyclos/HTP von der DSD GmbH mit der Überprüfung dieses Mengenstromnachweises beauftragt. Eine genaue Überprüfung und Analyse der Angaben der DSD GmbH ist erforderlich, um festzustellen, ob die Vorgaben der VerpackV und des Landes Berlin sowie die Rahmenbedingungen eingehalten und die Quoten erfüllt worden sind oder Unstimmigkeiten vorliegen.
Auf Grund dieser Analyse kann entschieden werden, ob die Freistellung für Einzelbereiche gemäß § 6 Abs. 4 entzogen wird oder ob einzelne Bereiche optimiert werden müssen.
3 Grundlagen der Prüfung Grundlagen der Prüfung sind zum einen die vorgelegten Unterlagen der DSD GmbH und weiterhin die von der ARGE cyclos/ HTP durchgeführten Wiegescheinprüfungen und Plausibilitätskontrollen.
Vorgelegte Unterlagen
Der vorgelegte Mengenstromnachweis der DSD GmbH umfaßt folgende Unterlagen:
- Bundeslandübersicht
- Vertragsgebietsbilanz
- Anlagenbilanzen mit Erstempfängern
- Bilanzen der Lager, Aufbereiter und Verwerter bundesweit für alle Fraktionen und Garantiegeber.
Weiterhin wurden in die Prüfung einbezogen:
- Prüfunterlagen des TÜV zu den Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen für Kunststoffe und Verbunde,
- TÜV-Gutachten zur Ermittlung haushaltsnah erfaßter metallischer Wertstoffe aus Parallelsystemen in Berlin,
- Teil 1 vom 6. März 1997
- Teil 2 vom 19. Juni 1997
Wiegescheinprüfungen
Die Prüfung der Wiegescheine erfolgte für ausgewählte Gebiete und Anlagen an unterschiedlichen Schnittstellen:
- Erfassungsmengen Glas,
- Erfassungsmengen PPK,
- Inputmengen an Sortieranlagen,
- Outputmengen an Sortieranlagen,
- Übernahmemengen der Garantiegeber,
- Inputmengen von Aufbereitern und Verwertern.
Sofern diese Prüfungen für Berlin relevant waren, werden die Ergebnisse der Prüfung dargestellt.
§§ ohne nähere Angaben sich solche der Verpackungsverordnung.
Plausibilität der Zuordnung der Mengen zum Vertragsgebiet Gegenstand der Plausibilitätskontrolle war die Prüfung der rechnerischen Zuordnung von Produktionsmengen aus Anlagen, in denen Erfassungsmengen aus mehreren Vertragsgebieten sortiert wurden. Die Untersuchung umfaßte alle Sortieranlagen, die länderübergreifend tätig waren.
Plausibilität der Anteile der Produktionsmengen
Die DSD-Datenbank sieht bereits zahlreiche Plausibiliätskontrollen vor, die sich vorrangig auf das Erkennen von Fehl- bzw. Doppeleingaben beziehen. Darüber hinaus wurden bei der durch die ARGE vorgenommenen Kontrollen Mengenangaben für die Vertragsgebiete in ihrer absoluten Größenordnung und in ihrer inneren Zusammensetzung auf Plausibilität geprüft.
Dabei wurden die einwohnerspezifischen Erfassungsmengen bzw. Produktionsmengen aus Berlin zugrunde gelegt. Im Abgleich mit dem bundeslandspezifischen Aufkommen und den Durchschnittsmengen wurden Schwellenwerte definiert, anhand derer signifikante Auffälligkeiten festgestellt werden können.
Diese Auffälligkeiten wurden im Einzelfall untersucht.
Plausibilität der Daten zum absoluten Mengenaufkommen in Berlin
Hierbei wurden die Erfassungsmengen für Glas, PPK und LVP in Berlin einer Plausibilitätsüberprüfung unterzogen. Indikatoren bilden hier die einwohnerspezifischen Mengen. Die Schwellenwerte orientierten sich am durchschnittlichen Aufkommen (GVM-Zahlen) von Verpackungen einer jeweiligen Materialgruppe, deren maßgebliche Überschreitung eine Prüfung auslöste.
Neben der Untersuchung der einwohnerspezifischen Jahresmengen wurden deren Anteilsverteilungen auf Plausibiliät geprüft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anteile einzelner Produktionsmengen der gesamten Erfassungsmengen bei den Leichtverpackungen stark von der im Einzelfall sehr unterschiedlichen Reinheit des Sammelgemischs abhängt.
Plausibilität der Anlagenbilanzen Unabhängig von der Zuweisung zum Vertragsgebiet wurden die Anlagenbilanzen auf Plausibilität überprüft. Auch wurde u.a. eine durchschnittliche innere Verteilung der Einzelfraktionen im LVP-Sammelgemisch als Maßstab zugrunde gelegt.
Mengendifferenzen
In den Rahmenbedingungen ist folgendes festgelegt: „Treten Mengendifferenzen auf, wird wie folgt verfahren:
- Mengendifferenzen von über 10 % sind in jedem Fall zu prüfen und zu erläutern,
- Mengendifferenzen von unter 5 % bleiben unberücksichtigt,
- bei Mengendifferenzen zwischen 5 % und 10 % wird über eine Prüfung und Klärung im Einzelfall entschieden."
Es werden in diesem Sinne im folgenden Prüfbericht alle Differenzen über 5 % berücksichtigt.
4 Allgemeine Anforderungen an den Mengenstromnachweis
Die Anforderungen, die die DSD GmbH zu erfüllen hat, ergeben sich aus der VerpackV, insbesondere aus dem Anhang zu § 6 Abs. 3. Dort ist festgehalten, dass bestimmte Erfassungs- und Sortierquoten einzuhalten sind und diese, bezogen auf das Einzugsgebiet, nachzuweisen sind. Weiterhin ist nachzuweisen, dass die aussortierten Wertstoffmengen einer stofflichen Verwertung zugeführt worden sind. Über die Form des Nachweises werden keine Aussagen gemacht.
Um die Anforderungen, die in der VerpackV genannt werden, auch überprüfen zu können, haben die Länder festgelegt, welche Unterlagen und Daten notwendigerweise geliefert werden müssen. Diese Anforderungen sind niedergelegt in den Rahmenbedingungen zum Mengenstromnachweis der LAGA-AG VerpackV vom 15. Januar 1997 und den Freistellungsbescheiden der Bundesländer gemäß § 6 Abs. 3, bzw. dem Vergleich zwischen der DSD GmbH und dem Land Berlin vom 24. Mai 1994.
Hier werden zunächst die allgemeinen Anforderungen überprüft, die die LAGA-AG VerpackV und der Vergleich zwischen dem Land Berlin und der DSD GmbH an den Mengenstromnachweis stellen. Die weiteren Anforderungen werden unten für die einzelnen Materialfraktionen überprüft sowie bei der Quotenberechnung einbezogen.
Vorlage des Mengenstromnachweises
Die Verpackungsverordnung verpflichtet die DSD GmbH, den Mengenstromnachweis bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu erbringen. In den Rahmenbedingungen zum Mengenstromnachweis hat die LAGA-AG VerpackV festgelegt (Punkt 5.1), dass die Vorlage des Mengenstromnachweises jeweils zum 2. Mai des Folgejahres erfolgen soll, da eine frühere Vorlage dazu führen würde, dass Mengen aus dem zweiten Halbjahr nur geschätzt werden könnten.
Der Mengenstromnachweis für das Jahr 1996 wurde fristgerecht am 2. Mai 1997 von der DSD GmbH vorgelegt.
Form des Mengenstromnachweises
In den Rahmenbedingungen für den Mengenstromnachweis 1996 ist in Punkt 4 festgelegt, in welcher Form die Daten aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden sollen.
In den Kapiteln zu den einzelnen Materialien wird darauf eingegangen, ob diese Vorgaben eingehalten wurden. Sofern Abweichungen auftraten, sind diese dargestellt.
Quotierte/nichtquotierte Verpackungen
Unter den nicht-quotierten Verpackungen sind alle Verpakkungsarten, die in der Verpackungsverordnung nicht extra genannt sind, wie z. B. Verpackungen aus Feinblech, Holz, Textilien, Keramik, Stanniol und Kautschuk zu verstehen (Rahmenbedingungen Punkt 3.4).
In den Rahmenbedingungen ist im Punkt 3.4 festgelegt, daß Verpackungen aus Materialien, für die keine konkreten Erfassungs- und Sortierquoten vorgegeben sind, einer stofflichen Verwertung zuzuführen sind, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Dem Mengenstromnachweis ist nicht zu entnehmen, inwiefern diese Verpackungen miterfaßt und verwertet wurden. Eine solche Berichtspflicht der DSD GmbH ist allerdings auf der Grundlage der Verpackungsverordnung auch nicht einzufordern.
5 Überprüfung der Angaben aus den Vertragsgebieten
Aufteilung der Mengen nach Vertragsgebieten Leichtstoffe aus dem Erfassungsgebiet Berlin wurden insgesamt in sieben Sortieranlagen (inklusive MAB) sortiert. In vier Sortieranlagen wurden auch Mengen aus anderen Vertragsgebieten sortiert. Es erfolgt in diesen Fällen immer eine rechnerische Zuordnung der aussortierten Einzelfraktionsmengen zu den jeweiligen Erfassungsgebieten durch die Vertragspartner der DSD GmbH. Dieses Vorgehen entspricht dem in Punkt 3.4.1 der Rahmenbedingungen beschriebenen Verfahren.
Bei einer länderübergreifenden Sortierung ist die Zuordnung zu den Erfassungsgebieten relevant für die Berechnung der Erfassungs- und Sortierquoten. Gemäß Punkt 3.4.1 der Rahmenbedingungen ist die Zuordnung der Mengen zu den jeweiligen Erfassungsgebieten auf Plausibilität zu prüfen. Für Berlin waren vier Sortieranlagen relevant. In diesen Anlagen wurden jeweils auch Mengen aus Brandenburg sortiert. An drei dieser Anlagen gab es in einzelnen Materialgruppen bei der Rückrechnung auf das Vertragsgebiet kleinere Unstimmigkeiten, die für die Quotenberechnung aber unerheblich sind.