Umfang des Finanzvolumens für die Treugutmittel

Sachkompetenz vorhanden ist, um die ordnungsgemäße Vergabe, Überwachung und Kontrolle der Mittel nach den Grundsätzen der §§ 23 und 44 LHO sicherzustellen. Er beanstandete den Ermessensspielraum für die Mittelbewilligung und sah die Gefahr, dass sich die Servicegesellschaften dabei lediglich an den vorgegebenen Höchstsätzen des Arbeitsmarktpolitischen Rahmenprogramms (maximale Förderung in Höhe von 50 v. H. der vom Arbeitsamt bewilligten Gesamtbruttolohnsumme) orientieren. Die Befürchtungen des Rechnungshofs waren ­ wie im nachfolgenden dargestellt ­ berechtigt.

Der Umfang des Finanzvolumens für die Treugutmittel aus dem 1991 neu eingerichteten Titel 683 56 zur Förderung von BQGen und weiteren Beschäftigungsträgern betrug im Förderzeitraum:

Im gleichen Zeitraum stieg die Zuwendung für Personalkosten bei den Servicegesellschaften auf 10,7 Mio. DM im Jahre 1994. Die Verwaltung begründet dies damit, dass sie personell und organisatorisch nicht in der Lage gewesen sei, die durch die Vereinigung Deutschlands und den starken Anstieg der Arbeitslosenzahl neuen und zusätzlichen Aufgaben ­ 1991 waren über 20 000 ABM-Stellen bei Trägern im Ostteil der Stadt neu einzurichten ­ zu bewältigen. Gegenwärtig werden von drei noch bestehenden Servicegesellschaften (SPI, ZIZ und gsub) neben der Betreuung von BQGen weitere bis zu 20 Förderprogramme bzw. Förderinstrumente umgesetzt, wobei neben neu aufgelegten Programmen auch Aufgaben, die bisher von der Senatsverwaltung wahrgenommen wurden, auf die Servicegesellschaften verlagert worden sind.

3. Zuordnung, Förderumfang und Ziele der BQGen

Zuordnung der BQGen zu den Servicegesellschaften

Von den unter T 12 genannten BQGen werden die ITW Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft mbH (ITW), die ZIM Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft mbH (ZIM), die Adlershofer Umweltschutztechnik- und Forschungsgesellschaft mbH (AUF) und die Wirtschaftsforschung Berlin GmbH (WFB) über die Servicegesellschaft SPI gefördert und durch diese betreut. Die Karlshorster Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft e. V. ist selbst kein Träger von Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.

Sie ist lediglich Gesellschafter der WFB-BQG mit einer Beteiligung von 24 000,00 DM. Die Förderung der GWA UmweltConcept GmbH (GWA) erfolgt über die Servicegesellschaft ZIZ.

Bei den Personalkosten waren neben der Vorlage eines abgestimmten Personal- und Kostenplans die Dienstoder Arbeitsverträge vorzulegen. Bei der Beschaffung von Gegenständen ist der Grundsatz des wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes besonders zu beachten und die Verdingungsordnung (VOL/VOB) zu berücksichtigen.

Der von den BQGen jeweils zu führende Verwendungsnachweis, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, muss spätestens sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme vorgelegt werden. Bei Maßnahmen über mehrere Haushaltsjahre sind Zwischennachweise vorzulegen. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Ausgaben entsprechend den im Kostenplan aufgeführten Positionen darzustellen. Ferner verpflichtet sich die BQG, durch eine unabhängige Wirtschaftprüfungsgesellschaft bzw. durch einen Steuerberater nach den jeweils gesetzlichen Vorschriften jährlich den Jahresabschluß bzw. die Einnahmen-AusgabenRechnung prüfen zu lassen.

Servicegesellschaft ZIZ

Die Servicegesellschaft hat in den Jahren 1991 bis 1994 Treugutmittel von insgesamt 93,2 Mio. DM verausgabt. Sie hat mit der von ihr betreuten GWA-BQG für jeden Auftrag eine Fördervereinbarung geschlossen. Nach dieser Fördervereinbarung werden notwendige Vorlaufkosten, Investitionskosten, laufende Sachkosten, Lehrgangskosten, Personal-Regiekosten und Kosten der Geschäftsführung auf der Grundlage eines zuvor mit der BQG abgestimmten Kostenplans bewilligt. Die notwendigen Personalkosten müssen über Dienstoder Arbeitsverträge nachgewiesen werden. Bei der Beschaffung von Gegenständen ist der Grundsatz des wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes besonders zu beachten.

Die GWA-BQG hat bei der Anschaffung von Investitionsgütern Miete oder Leasing dem Kauf vorzuziehen, wenn dies wirtschaftlicher ist.

Der abschließende Verwendungsnachweis der GWA-BQG, der aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und dem Inventarverzeichnis besteht, muss spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme vorgelegt werden.

Bei Maßnahmen über mehrere Haushaltsjahre sind der Servicegesellschaft Zwischennachweise vorzulegen. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Ausgaben entsprechend den im Finanzierungsplan aufgeführten Positionen darzustellen. Ferner verpflichtet sich die GWA-BQG, sich durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Steuerberater prüfen zu lassen. Es gelten die Fristen der Bilanzvorschriften für GmbHs.

Förderumfang und Ziele der geprüften BQGen

Damit sollten Auffanggesellschaften für arbeitslose Mitarbeiter früherer DDR-Betriebe und -Einrichtungen gegründet und mit Aufträgen versehen werden. Ziel war es, in diesen (ersten) Maßnahmen, die ehemaligen DDR-Mitarbeiter so weit zu qualifizieren und weiterzubilden, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder eine „normale" Beschäftigung finden. Weiteres Ziel war, BQGen oder Teile von ihnen zu wettbewerbsfähigen Unternehmen zu verselbständigen.

In den BQGen werden arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer in der Regel für ein Jahr beschäftigt mit der Möglichkeit einer Anschlußförderung. Die Gehälter für die Beschäftigten werden von der Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen der Förderung von Allgemeinen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) gezahlt. Die Finanzierung der Kosten für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen (Regie-, Sach-, Investitions- und Qualifizierungskosten) erfolgt aus Landesmitteln. Bis einschließlich Ende 1992 waren zusätzlich GAO-Mittel (T 14) dafür in Anspruch zu nehmen.

Dabei war die Förderung aus Landes- und GAO-Mitteln auf höchstens 50 v. H. der vom Arbeitsamt bewilligten Bruttoarbeitslohnsumme für die Beschäfigten der Maßnahme beschränkt. ABM-Gehälter und GAO-Mittel werden gegenüber dem jeweiligen Arbeitsamt, welches die Mittel bewilligt hat, gesondert abgerechnet. Diese Förderung war nicht Gegenstand dieser Sonderprüfung.

Die bei den beiden Servicegesellschaften vorgenommene Prüfung umfaßte die Antragstellung, Überprüfung der Einhaltung der Fördervorgaben und Höchstgrenzen, die Bewilligung und Abrechnung der Treugutmittel bezüglich der fünf BQGen. Hierbei war es notwendig, in erheblichem Umfang Prüfungen bei den Fördermittelempfängern vor Ort durchzuführen. Die Prüfung hat sich auf folgende Schwerpunkte erstreckt:

- die Finanzierung von Personalkosten für Geschäftsführergehälter bzw. Honorare für Geschäftsführungstätigkeiten,

- die Vergabe von Aufträgen über Regie-, Bildungs- und Sachleistungen,

- den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung über die vorgelegten Verwendungsnachweise einschließlich Jahresabschlußprüfungsberichte der Wirtschaftsprüfer/Testate der Steuerberater und die Erreichung der arbeitsmarktpolitischen Ziele (Erfolgskontrolle).

Die Prüfung durch den Rechnungshof war vor allem dadurch erschwert, dass die Geschäftsführer, die im Untersuchungszeitraum die Gesellschaften leiteten, bereits ausgeschieden waren. Die gegenwärtigen Geschäftsführer konnten über den Untersuchungszeitraum Erklärungen/Erläuterungen nicht oder nur begrenzt geben. Dem Rechnungshof war auch eine Prüfung bei den Unternehmen verwehrt, die als Auftragnehmer der BQGen aus den Treugutmitteln Zahlungen erhielten, aber nicht mittelbare Empfänger öffentlicher Haushaltsmittel im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 2 LHO waren.

Der Rechnungshof hat der Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen sowie den Servicegesellschaften SPI und ZIZ Ende August 1997 Gelegenheit gegeben, zu dem Bericht Stellung zu nehmen. Daraufhin haben die Servicegesellschaft SPI mit Schreiben vom 15. September 1997, die Senatsverwaltung mit Schreiben vom 17. September 1997 und die Servicegesellschaft ZIZ mit Schreiben vom 18. September 1997 dem Rechnungshof schriftliche Stellungnahmen übersandt. Darin gehen die Senatsverwaltung und die Servicegesellschaft SPI vor allem auf die Gesamtsituation nach der Vereinigung der beiden Stadthälften Berlins Anfang 1991 ein und werben für Verständnis für ihr in der damaligen schwierigen Situation nicht immer kritikfreies Handeln. Die Servicegesellschaften SPI und ZIZ nehmen außerdem zu ein zelnen Textnummern dieses Berichts Stellung. Soweit es dem Rechnungshof erforderlich erschien, ist er im Bericht darauf eingegangen. Dies war nur in sehr geringem Umfang der Fall.

Über die Servicegesellschaft SPI hat auch Herr... [1] von dem Bericht Kennnis erhalten und zu den Feststellungen allgemein sowie zu einzelnen Textnummern der ITW-BQG Stellung genommen. Auch seine Argumente sind gewürdigt worden.

5. ITW-BQG

Entstehung und Gegenstand der Gesellschaft

Der Senat hatte zur Jahreswende 1990/1991 beschlossen, die Hochschule für Ökonomie (HfÖ) zum 30. September 1991 aufzulösen. Damit stand fest, dass alle Beschäftigten der Hochschule zu diesem Zeitpunkt ihre Stelle ­ vorerst ­ verlieren würden. Diese Entscheidung betraf etwa 1 200 wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Mitarbeiter der Hochschule. Gleichzeitig bot sich aber für einen Teil der ehemaligen Mitarbeiter durchaus die Chance, mittelfristig bei der neuen Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (FHTW), die mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 auf dem Gelände der ehemaligen HfÖ gegründet wurde, wieder eine Anstellung zu finden. Da die neue Fachhochschule erst aufgebaut werden mußte, war ein nahtloser Übergang von der früheren HfÖ zur neuen Fachhochschule nicht möglich. Das eingeführte Bildungsunternehmen... [D] wurde von der damaligen Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung beauftragt, für eine Übergangszeit zwischen HfÖ-Auflösung und FHTWGründung die Lehre für die Studenten fortzuführen (vgl. dazu auch Jahresbericht 1995 T 341 bis 350), die sich für ein Weiterstudium entschieden. Mit der Gründung der ITW Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft mbH (ITWBQG) wurden diejenigen Wissenschaftler und sonstigen Mitarbeiter aufgefangen, die erklärt hatten, dass sie später weiterhin in der neu zu gründenden FHTW arbeiten möchten.

Insgesamt wurden 55 Arbeitsplätze eingerichtet und mit ehemaligen HfÖ-Mitarbeitern besetzt.

Gegenstand der ITW-BQG ist laut Gesellschaftsvertrag vom 24. Juli 1991 die Einrichtung und der Betrieb einer Beschäftigungsgesellschaft durch Beschäftigung und Qualifizierung von Arbeitnehmern, die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Zur Verbesserung der Berufschancen des vorgenannten Personenkreises werden Qualifizierungsprogramme entwikkelt und durchgeführt. Diese Programme sollen vorrangig der Qualifizierung von Arbeitslosen bzw. von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern aus dem wissenschaftlichen Bereich dienen und zur schnellstmöglichen Rückführung dieses Personenkreises auf den ersten Arbeitsmarkt beitragen.

Die ITW-BQG hat ihren Sitz in Berlin-Lichtenberg und ist als gemeinnützig anerkannt. Gründungsgesellschafter waren das o. g. Bildungsunternehmen... [D] mit einem Anteil am Stammkapital von 48 000,00 DM sowie die Herren... [1] (Mitarbeit bei dem Bildungsunternehmen... [D] in der Vergangenheit über den Aufbau eines Bereichs „Management ­ Qualifizierung") und... [2] (ehemaliger Geschäftsführer des Bildungsunternehmens... [D] mit einem Anteil von je 1 000,00 DM. Nach der sukzessiven Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die ZIM-BQG (Anfang 1995 durch das Bildungsunternehmen... [D] und Herrn... [2] sowie mit Wirkung vom 18. Juni 1996 durch Herrn... [1] ist diese nunmehr alleinige Gesellschafterin der ITW-BQG.

Die Gesellschafterversammlung bestimmte anläßlich der Gründung der ITW-BQG die o. g. natürlichen Personen zu Geschäftsführern der ITW-BQG. Beide erhielten die Alleinvertretungsbefugnis. Herr... [2] wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 als Geschäftsführer bei der ITW-BQG angestellt. Der Geschäftsführer Herr... [1] erhielt für seine Tätigkeit keine Vergütung. Für den zum 30. September 1993 ausgeschiedenen Geschäftsführer Herrn... [2] ist vom 1. Oktober 1993 an Frau... [3] zur angestellten Geschäftsführerin bestellt worden. Auch sie besaß die Alleinvertretungsbefugnis. Im Handelsregister eingetragen war ferner, dass Herr... [1] und Frau... [3] Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter schließen durften (Ausschluß des § 181 BGB: Selbstkontrahierungsverbot). Gemäß Eintrag vom 4. Mai 1994 ist dieses Recht wieder aufgehoben worden. Die Alleinvertretungsbefugnis gilt nach wie vor bzw. galt bis zum Ausscheiden der betreffenden Geschäftsführer.

Beides steht im Widerspruch zu den Bestimmungen im Treuhandvertrag, wonach sicherzustellen ist, dass ein Geschäftsführer nicht allein für die Gesellschaft handeln darf und das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB nicht aufgehoben wird (T 17). Der Rechnungshof hat bei seiner Prüfung festgestellt, dass Verträge auf Seiten der ITW-BQG regelmäßig nur von einem Geschäftsführer, Herrn... [1], unterschrieben wurden. Er hat allerdings nicht festgestellt, dass gegen das Selbstkontrahierungsverbot verstoßen wurde.

Bewilligung der Treugutmittel

Die vom Rechnungshof geprüften Aufträge an die ITW-BQG hatten

a) die Erarbeitung didaktischer Materialien, die Ergänzung der Lehrangebote am fachlichen Randbereich in Form zusätzlicher Lehrveranstaltungen, die fachliche und sozialpädagogische Betreuung der FHTW-Studenten in Kleingruppen und Fachtutorien (55 Teilnehmer) und

b) die fachliche und sozialpädagogische Betreuung ausländischer Studierender vorrangig der ehemaligen HfÖ und der FHTW (10 Teilnehmer) zum Gegenstand.