Bewertung der Verwendungsnachweisführung und der Jahresabschlüsse
Mit der Fördervereinbarung vom 1. November 1993 hat die Servicegesellschaft SPI der ITW-BQG (wie auch den anderen BQGen) erstmalig über einen Handlungsleitfaden konkrete Einzelheiten für die Verwendungsnachweisführung 1993 und deren Prüfung durch unabhängige Dritte (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer) an die Hand gegeben.
Darüber hinaus wurde die BQG zur Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang sowie Lagebericht) verpflichtet. Dabei hatte sie zu beachten, dass GmbHs nach §§ 238 ff. HGB verpflichtet sind, Bücher zu führen und einen Jahresabschluß unter besonderer Beachtung des § 264 HGB aufzustellen haben. Soweit sie die Größenmerkmale des § 267 HGB erfüllen, ist der Jahresabschluß durch einen vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Werden die Größenmerkmale des § 267 HGB nicht erreicht, kann die Prüfung durch einen anderen Dritten erfolgen. Dieser hat § 319 HGB sowie die Fachgutachten 1/88, 2/88 und 3/88 des Instituts für Wirtschaftsprüfer sinngemäß zu beachten. Der Bestätigungsvermerk hat dem Inhalt des § 322 HGB zu entsprechen. Danach hat der Abschlußprüfer über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten und sofern keine Einwendungen zu erheben sind dies durch folgenden Vermerk zum Jahresabschluß zu bestätigen: „Die Buchführung und der Jahresabschluß entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Jahresabschluß vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluß."
Dieser sogenannte uneingeschränkte Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluß gemäß § 322 Abs. 1 HGB (sogenannte Kernfassung) ist in der oben beschriebenen Form zwingend vorgeschrieben. Der Bestätigungsvermerk ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Prüfungsvermerks zu vermeiden. Nach dem Handlungsleitfaden sind bei der Prüfung der Verwendungsnachweise für die einzelnen Projekte/Maßnahmen folgende Prüfpunkte besonders zu beachten und in den Schlußbemerkungen zu behandeln:
- die Berücksichtigung von Skonti und Rabatten,
- die Einhaltung des Finanzierungsplans,
- die zweckentsprechende Verwendung der Mittel mit Bestätigung über die Notwendigkeit der Ausgaben sowie die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel,
- die Einhaltung des Besserstellungsverbots,
- die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen der Fördervereinbarung sowie
- die Ausweisung einer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Servicegesellschaft.
Zur Prüfung der Jahresabschlüsse hat die Steuerberatungsgesellschaft lediglich festgestellt: „Der Jahresabschluß 19.. der Fa. Institut für technische Weiterbildung Berlin gemeinnützige Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft mbH wurde nach von uns erteiltem Rat und Auskunft vom Mandanten selbst erstellt. Wir haben die Unterlagen und Wertansätze auftragsgemäß in eingeschränktem Umfang geprüft."
Der zu den Verwendungsnachweisen der ITW-BQG vorgelegte Prüfvermerk der Steuerberatungsgesellschaft zu sämtlichen Auftragsmaßnahmen enthält die immer wiederkehrende Formulierung: „Die Unterlagen zur Prüfung des Verwendungsnachweises des ARP-Projektes... sind uns vollständig und übersichtlich geordnet überlassen worden. Die Buchführung und der Jahresabschluß sowie jahresübergreifend die Beleg- und Nachweisführung für das Projekt... entspricht nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem vorgelegten Jahresabschluß. Die verauslagten Mittel wurden von der ITW-BQG zweckentsprechend verwendet. Zweckentfremdung von Mitteln oder Gegenständen wurde in keinem Fall von uns festgestellt. Wir haben keine Ansatzpunkte dafür gefunden, dass die Mittel nicht sparsam und wirtschaftlich verwendet wurden oder unnötige Ausgaben getätigt wurden. Skonti und Rabatte wurden nach Möglichkeit in Anspruch genommen. Die Auflagen und Verpflichtungen des Fördervertrages sind eingehalten. Die Einhaltung des Finanzierungsplans ist in Übersichten gesamt und sachlich sowie zeitlich gut gegliedert dargestellt. Nach unserer Einschätzung ist der Zweck der Maßnahme bei sehr guter Finanzdisziplin optimal erfüllt worden."
Die Formulierung des Bestätigungsvermerks der Steuerberatungsgesellschaft entspricht auch unter Berücksichtigung des zum Verwendungsnachweis abgegebenen Bestätigungsvermerks nicht der unter T 40 zitierten sogenannten Kernfassung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks.
Der Rechnungshof beanstandet, dass die Servicegesellschaft SPI sich bei der Prüfung der Verwendungsnachweise der ITW-BQG lediglich auf eine formelle Prüfung beschränkt und im übrigen auf die nicht näher gewürdigten Feststellungen der Steuerberatungsgesellschaft verlassen hat. Der Rechnungshof hat wiederholt gefordert, dass sofern Wirtschaftsprüfer/Steuerberater mit der Prüfung von Verwendungsnachweisen beauftragt werden deren Prüfungen lediglich zur Unterstützung eigener Prüfungen des Zuwendungsgebers herangezogen werden dürfen. Zu beanstanden ist ferner, daß die Servicegesellschaft SPI die Jahresabschlüsse/Prüfberichte für die Jahre 1991 und 1994 erst auf Vorhalt des Rechnungshofs von der ITW-BQG abgefordert hat (T 37).
Erfolgskontrolle
Aus den sinngemäß anzuwendenden Zuwendungsvorschriften ergibt sich, dass neben der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel auch eine Ergebnisprüfung (Erfolgskontrolle) durchzuführen ist. Der Erfolg einer Maßnahme ist dabei daran zu messen, inwieweit vorgegebene Ziele erreicht worden sind. Zu den Zielen wird auf die Ausführungen in T 15 sowie in T 24 Auftrag a) verwiesen, hier insbesondere auf Satz 1. Der Zielerreichungsgrad kann dabei aus der Anzahl der Beschäftigten errechnet werden, die am Ende der Maßnahme auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder eine „normale" Beschäftigung gefunden haben.
Zu dem Projekt 30010 [T 24 Auftrag a)] liegt ein umfangreicher Schlußbericht der ITW-BQG vor. Dieser geht sowohl inhaltlich auf die Maßnahme ein und kommt zu dem Ergebnis, dass die Mittel sparsam und zweckentsprechend eingesetzt wurden. Aufnahme anderer Beschäftigungsverhältnisse nicht bekannt
Da diese Zahlen mit einer Vermittlungsquote von über 80 v. H. „für sich sprechen", hat die Servicegesellschaft SPI weder eine weitere Auswertung vorgenommen noch diese Zahlen kritisch hinterfragt. Der Rechnungshof hat zu dieser „Erfolgskontrolle" vor Ort weitere Ermittlungen angestellt und ist dabei der Frage nachgegangen, ob diese Festanstellungen auch auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgten. Diese ergaben, dass 23 der 58 Personen das Ziel, eine Festanstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erhalten, nicht erreicht hatten. Der Zielerreichungsgrad vermindert sich von den angegebenen 82,9 v. H. auf nur noch 50 v. H.
6. AUF-BQG
Entstehung und Gegenstand der Gesellschaft
Die Adlershofer Umweltschutztechnik- und Forschungsgesellschaft mbH (AUF-BQG) wurde für arbeitslose Chemiker aus der früheren Akademie der Wissenschaften der ehemaligen DDR gegründet. Gegenstand der AUF-BQG war laut Gesellschaftsvertrag vom 15. Oktober 1991 zunächst die Errichtung und der Betrieb einer Beschäftigungsgesellschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben insbesondere auf dem Gebiet des Umweltschutzes durch Beschäftigung und Qualifizierung von Arbeitnehmern, die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, vornehmlich von solchen aus der früheren Akademie der Wissenschaften. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 24. Januar 1995 ist der Gesellschaftsvertrag geändert worden; Gegenstand der AUF-BQG ist seither die Einrichtung und der Betrieb einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft für angewandte Forschung, insbesondere auf dem Gebiet des Umweltschutzes, sowie damit im Zusammenhang stehende Beratungsleistungen (Umweltschutzberatung). Darin eingeschlossen ist die Umwelterziehung aus ökologischer, ökonomischer und naturwissenschaftlich-technischer Sicht zur Förderung der Bildung und des Umweltbewußtseins (z. B. in der außerschulischen Jugendarbeit). Alle Leistungen sind kostenlos. Die Beschäftigung der Mitarbeiter erfolgt ausschließlich im Rahmen von arbeitsmarktpolitischen Fördermaßnahmen. Für die Angestellten der Gesellschaft wird ein Qualifizierungsangebot erstellt, welches sich aus Weiterbildung, selbst organisierten Seminaren, Workshops und „Lernen im Arbeitsprozeß" zusammensetzt und den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beansprucht.
Die AUF-BQG hat ihren Sitz in Berlin-Treptow und ist als gemeinnützig anerkannt. Gründungsgesellschafter waren die ZIM-BQG mit einem Anteil am Stammkapital von 49 000,00 DM und Herr... [1] mit einem Anteil von 1 000,00 DM. Seit dem 18. Juni 1996 ist die ZIM-BQG alleinige Gesellschafterin.
Die Gesellschafterversammlung bestimmte anläßlich der Gründung der AUF-BQG die Herren... [13] und... [7] zu Geschäftsführern der AUF-BQG. Beide und auch die folgenden Geschäftsführer erhielten die Alleinvertretungsbefugnis (T 34). Der Geschäftsführer... [7] war nicht Angestellter der AUF-BQG. Mit Gesellschafterbeschluß vom 27. Februar 1992 ist er als Geschäftsführer wieder abberufen und zum weiteren
Geschäftsführer Herr... [4] bestellt worden. Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 ist dieser abberufen und Herr... [14] zum Geschäftsführer bestellt worden. Mit Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 7. November 1994 ist für diesen Herr... [15] zum Geschäftsführer bestellt worden, bereits von Oktober 1995 an für diesen Herr... [5]. Für den Geschäftsführer... [13] ist von 1. Januar 1994 an Frau... [3] zur Geschäftsführerin bestellt worden. Hierbei handelt es sich um dieselbe Geschäftsführerin, die bereits vom 1. Oktober 1993 an bei der ITW-BQG als Geschäftsführerin tätig ist (T 48). Seit dem 1. Januar 1997 befindet sich die Gesellschaft in Liquidation; Liquidatoren sind Frau... [3] und Herr... [5].
Bewilligung der Treugutmittel
Die vier vom Rechnungshof geprüften Aufträge ein Auftrag mit zwei Anschlußaufträgen [Auftrag a)] und ein weiterer Auftrag [Auftrag b)] hatten eine Vielzahl im einzelnen bezeichneter wissenschaftlicher Untersuchungen und Entwicklungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes zum Gegenstand. An dem Auftrag a) waren zunächst 88, später weitere 79 Teilnehmer, an dem Auftrag b) 43 Wissenschaftler beteiligt.