Krankenversorgung

§ 35 b dürfcn zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des § 35 b Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dauer von 15 Jahren die Dauer von 20 Jahren tritt. Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach § 43 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Beamten mit Dienstbezügen nach einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung im öffentlichen Dienst von zusammen mindestens 15 Jahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 3 und 4 oder § 35 b Abs. 1 erreicht ist und die Voraussetzungen des § 43 nicht vorliegen und es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.

§ 35 b Teilzeitbeschäftigung und Urlaub bei Bewerbermangel:

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen auf Grund der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht und deshalb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung ein dringendes Bedürfnis zur Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben ist, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt werden. § 35 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten die §§ 28 bis 30. § 29 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.

(3) § 35 a Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.

Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des § 35 a Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dauer von 15 Jahren die Dauer von 20 Jahren tritt.

3. § 4 der Sonderurlaubsverordnung

§ 4:

Urlaub für staatsbürgerliche, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche und sportliche Zwecke:

(1) Dem Beamten ist aus folgenden Anlässen Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen:

1. für die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen und von staatlichen oder kommunalen Stellen oder von Organisationen oder Einrichtungen durchgeführt werden, deren Förderungswürdigkeit von dem fachlich zuständigen Senatsmitglied anerkannt worden ist,

2. auf Anforderung der Kirchenbehörden für die Teilnahme an Tagungen von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen karitativer Verbände,

3. für die Teilnahme an Tagungen und sonstigen Veranstaltungen, soweit sie von Nutzen für die dienstliche Tätigkeit des Beamten sind,

4. für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen der Gewerkschaften oder Berufsverbände sowie der Berufskammern,

5. für die Teilnahme an Sportveranstaltungen, die im vom Senator für Jugend und Sport anerkannten besonderen Interesse des Landes Berlin liegen,

6. für die Teilnahme an Tagungen der Olympischen Komitees sowie für die Teilnahme an Tagungen, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen nationaler und internationaler Dachorganisationen von Sportverbänden, wenn der Beamte diesen Gremien angehört,

7. zur Ablegung von Prüfungen im Rahmen einer Fortbildung.

4. § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) der Beihilfeverordnung

§ 6:

Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit:

(1) Aus Anlaß einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für

1....

2....

3....

4....

5....

6. die vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch; die vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV), und zwar a)...

b) Wahlleistungen

aa) gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen (§ 22 BPflV),

bb) gesondert berechenbare Unterkunft (§ 22 PflV) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 24 DM täglich sowie andere im Zusammenhang damit berechenbare Leistungen im Rahmen der Nummern 1 und 2.

5. § 109 der Landeshaushaltsordnung § 109

Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung:

(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen.

(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

(3) Die Entlastung erteilt die zuständige Senatsverwaltung. Ist ein besonderes Beschlußorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung der zuständigen Senatsverwaltung.

6. §§ 39, 40 des Bundessozialhilfegesetzes Unterabschnitt 7.

Eingliederungshilfe für Behinderte

§ 39:

Personenkreis und Aufgabe:

(1) Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann sie gewährt werden.

(2) Den Behinderten stehen die von einer Behinderung Bedrohten gleich. Dies gilt bei Personen, bei denen Maßnahmen der in den §§ 36 und 37 genannten Art erforderlich sind, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Maßnahmen eine Behinderung einzutreten droht.

(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(4) Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

§ 40

Maßnahmen der Hilfe:

(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem

1. ambulante oder stationäre Behandlung oder sonstige ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung,

2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln, 2 a. heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind,

3. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und durch Hilfe zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,

4. Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit,

5. Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem verwandten Beruf oder zur Umschulung für einen angemessenen Beruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit; Hilfe kann auch zum Aufstieg im Berufsleben gewährt werden, wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies rechtfertigt,

6. Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben, insbesondere in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte oder in einer sonstigen Beschäftigungsstätte (§ 41), 6 a. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des Behinderten entspricht,

7. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen oder ärztlich verordneten Maßnahmen und zur Sicherung der Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben,

8. Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.

(2) und (3) (gestrichen)

(4) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, können Beihilfen an den Behinderten oder seine Angehörigen zum Besuch während der Durchführung der Maßnahmen der Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt werden.

7. § 24 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuches

§ 24:

Ausgestaltung des Förderungsangebots in Tageseinrichtungen

Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Für Kinder im Alter unter drei Jahren und für Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht.

8. §§ 2, 18, 64 des Berliner Hochschulgesetzes

§ 2:

Rechtsstellung:

(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen des Gesetzes und regeln ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen.

(2) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt.

(3) Die Personalverwaltung, die Wirtschaftsverwaltung, die Haushalts- und Finanzverwaltung der Hochschulen, die Erhebung von Gebühren und die Krankenversorgung sind staatliche Angelegenheiten. Die Hochschulen haben die gebotene Einheitlichkeit im Finanz-, Haushalts-, Personal- und Gesundheitswesen im Land Berlin zu wahren und diesbezügliche Entscheidungen des Senats von Berlin zu beachten.

(4) Die Universitäten, die Hochschule der Künste und die Fachhochschulen sind Dienstherr der Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitgeber der Angestellten. Arbeiter und Arbeiterinnen und Ausbilder der Auszubildenden an der jeweiligen Hochschule; § 22 bleibt unberührt. In der Personalverwaltung, der Haushalts- und Finanzverwaltung wirken sie mit dem Land Berlin in ihren Kuratorien zusammen.

(5) Das Personal der Hochschule für Musik „Hanns Eisler", der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) und der Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch" steht im Dienst des Landes Berlin. Die Entscheidungen in Personalangelegenheiten werden durch Personalkommissionen getroffen; § 67 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Personalkommissionen können ihre Befugnisse auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, den Leiter oder die Leiterin der Hochschule und auf das Landesverwaltungsamt übertragen.

(6) Die Universitäten haben das Promotions- und Habilitationsrecht. Die Hochschule der Künste hat das Promotions- und Habilitationsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer. Die Hochschulen nach Satz 1 und 2 dürfen die Doktorwürde ehrenhalber verleihen.

(7) Alle Hochschulen haben das Recht, die Würde eines Ehrenmitglieds zu verleihen. Näheres regeln die Hochschulen durch die Grundordnung.

(8) Die Hochschulen können durch Satzung Gebühren oder Entgelte für die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben. Bei der Immatrikulation und jeder Rückmeldung werden Gebühren von

Deutsche Mark pro Semester erhoben; dies gilt nicht für ausländische Studierende, die auf Grund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft immatrikuliert sind oder werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, sowie für ausländische Studierende im Rahmen von Förderungsprogrammen, die ausschließlich oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Gebühren nach Satz 2 durch Rechtsverordnung der Preis- und Kostenentwicklung anzupassen.

(9) Die Hochschulen können nach Satzung Entgelte oder Gebühren für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten erheben. Bei der Höhe der Entgelte oder Gebühren ist die wirtschaftliche und soziale Situation der Betroffenen sowie die Höhe der Entgelte anderer Anbieter zu berücksichtigen.

(10) Studiengebühren werden nicht erhoben.

§ 18:

Studentenschaft:

(1) Die immatrikulierten Studenten und Studentinnen einer Hochschule bilden die Studentenschaft. Die Studentenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.

(2) Die Studentenschaft hat die Belange der Studenten und Studentinnen in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder ein politisches Mandat wahr. Die Studentenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Mitwirkung bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe der Studenten und Studentinnen,

2. die Förderung der politischen Bildung der Studenten und Studentinnen im Bewußtsein der Verantwortung für die Gesellschaft,

3. die Unterstützung kultureller und sportlicher Interessen der Studenten und Studentinnen,

4. die Pflege der Verbindung mit Studenten- und Studentinnenorganisationen und Studentenschaften anderer Hochschulen und die Pflege internationaler studentischer Beziehungen.

(3) Für die Wahlen zu den Organen der Studentenschaft gilt § 48 entsprechend. Sie sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit den Wahlen der Organe der Hochschulselbstverwaltung durchgeführt werden.

(4) Die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Leiters oder der Leiterin der Hochschule und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. §§ 56 Abs. 3 und 89 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 64

Zusammensetzung der Kuratorien:

(1) Den Kuratorien gehören an

1. das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats, das den Vorsitz führt,

2. die Senatsmitglieder für Inneres und für Finanzen sowie ein weiteres Mitglied des Senats,

3. vier Mitglieder des Abgeordnetenhauses, wobei die im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen mit je einem Mitglied vertreten sein sollen,

4. je zwei Mitglieder der Gruppen gemäß § 45 Abs. 1,

5. zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Berliner Arbeitgeberverbände ­ abweichend hiervon an der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Jugend- und der Wohlfahrtsverbände sowie an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege ein Vertreter oder eine Vertreterin des Rats der Bürgermeister und ein Bürgerbeauftragter oder eine Bürgerbeauftragte,

6. zwei Vertreter oder Vertreterinnn der Berliner Gewerkschaften,

7. eine Vertreterin einer Organisation, die die Interessen von Frauen, sowie eine Person, die Umweltbelange vertritt.

(2) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 3 werden vom Abgeordnetenhaus für die Dauer seiner Wahlperiode gewählt. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 4 werden nach Maßgabe des § 48 gewählt.

(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 werden auf Vorschlag der Verbände vom Abgeordnetenhaus für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht hauptberuflich im Hochschulbereich tätig sein und nicht dem Abgeordnetenhaus angehören.

(4) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 7 werden vom Abgeordnetenhaus für zwei Jahre gewählt; hierzu kann der Akademische Senat Vorschläge machen. Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung.

(5) Die dem Kuratorium angehörenden Mitglieder des Senats können sich durch Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen vertreten lassen, die übrigen Mitglieder durch gleichzeitig zu wählende Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Ist sowohl ein Mitglied des Senats als auch ein Staatssekretär oder eine Staatssekretärin verhindert, so kann es bzw. er oder sie sein bzw. ihr Stimmrecht auf ein anderes dem Kuratorium angehörendes Mitglied des Senats übertragen. Einem Mitglied des Senats darf nicht mehr als eine Stimme übertragen werden.

(6) Mitglieder des Konzils oder des Akademischen Senats dürfen dem Kuratorium nicht angehören.

9. § 8 des Privatschulgesetzes

§ 8:

Zuschüsse:

(1) Haushaltsmittel stellt das Land Berlin zur Verfügung

1. als Zuschüsse für Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Absätze,

2. als Zuwendungen an Schüler anerkannter Privatschulen und an ihre Erziehungsberechtigten für Zwecke, die in einer Rechtsverordnung des Senats zu bestimmen sind.

(2) Die Zuschüsse für anerkannte Privatschulen betragen vom Hundert der Personalkosten der Privatschulen (tatsächliche Personalkosten), jedoch höchstens 100 vom Hundert der Personalkosten einer entsprechenden öffentlichen Schule (vergleichbare Personalkosten). Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten sind die für die Veranschlagung im Haushaltsplan zugrunde zu legenden Beträge für Vergütungen entsprechender Lehrer und schulischer Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis an öffentlichen Schulen. Übersteigen die Einnahmen der Schule 125 vom Hundert der tatsächlichen oder 125 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten, so wird ein Zuschuß nicht gewährt.

(3) Anerkannte Privatschulen in Form von Sonderschulen für Geistigbehinderte und Körperbehinderte erhalten Zuschüsse von bis zu 125 vom Hundert der tatsächlichen Personalkosten, jedoch höchstens bis zu 125 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten.

(4) Sofern an Schulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiner arbeiten, zur Vorbereitung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine 13. Jahrgangsstufe eingerichtet worden ist, findet hierauf Absatz 2 Satz 1 entsprechende Anwendung. Bei der Berechnung des Zuschusses für Internatsschulen bleiben die mit dem Betrieb des Schülerwohnheims zusammenhängenden Einnahmen und Personalkosten außer Betracht.

(5) Anerkannte Privatschulen, die den Unterricht auf eine andere Schulart oder Schulform hin umstellen, können insoweit bereits in der Übergangszeit die in Absatz 2 oder 3 vorgesehenen Zuschüsse erhalten, wenn die Schulaufsichtsbehörde dem Umstellungsplan zugestimmt hat. Dem Antrag auf Zustimmung ist ein Umstellungsplan beizufügen. Der Zuschuß entfällt, wenn der drei Jahre nach Umstellungsbeginn im Rahmen einer Zwischenprüfung vom Schulträger nachzuweisende Entwicklungsstand der Schule vom Umstellungsplan wesentlich abweicht oder ein erfolgreicher Abschluß der Umstellung nicht festgestellt werden kann und auch innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten angemessenen Frist nicht erreichbar erscheint.

Die Entscheidungen trifft die Schulaufsichtsbehörde.

(6) Für genehmigte Ersatzschulen können Zuschüsse gewährt werden, wenn mindestens fünf Jahre seit der endgültigen Genehmigung verstrichen sind und die Schule ohne wesentliche Beanstandungen der Schulaufsichtsbehörde arbeitet. Der Zuschuß kann bis zu 75 vom Hundert der tatsächlichen Personalkosten betragen; im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(7) Für vorläufig genehmigte Ersatzschulen (§ 4 Abs. 5) können die für die betreffende Schulart oder Schulform vorgesehenen Zuschüsse gewährt werden, wenn der Schulträger im Lande Berlin bereits einen Zuschuß für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte anerkannte Privatschule erhält und die Schulaufsichtsbehörde den erfolgreichen Aufbau der neuen Schule für gesichert hält. Der Zuschuß wird von dem Zeitpunkt an gewährt, für den die Schulaufsichtsbehörde die in Satz 1 erforderlichen Feststellungen triff, frübestens vom Zeitpunkt der Eröffnung der neuen Schule an. Die nach Absatz 2 vorgesehenen Zuschüsse werden für die Zeit des Aufbaus um 15 vom Hundert gekürzt.

Sofern Religionsgemeinschaften, die in der Zeit des Nationalsozialismus Schulen im Bereich des Landes Berlin unterhalten hatten und zur Einstellung des Schulbetriebes gezwungen worden waren, eine Schule eröffnen, erhalten sie einen Zuschuß nach Satz 1.

(8) Gesamtschulen im Sinne dieser Vorschriften sind Oberschulen, in denen für Schüler der Klassenstufen 7 bis 10 der Unterricht der Oberschulzweige Hauptschule, Realschule und

Gymnasium mit dem Ziel integriert wird, dass eine Entscheidung über die am Ende der 10. Klasse erreichte Schulbildung auf Grund der Leistungen des Schülers erfolgt. Internatsschulen im Sinne dieser Vorschrift sind Schulen, die wegen ihres Unterrichtsund Erziehungsauftrages mit einem Schülerwohnheim zusammengeschlossen sind. Ein solcher Zusammenschluß ist nur zu berücksichtigen, wenn mindestens die Hälfte der Schüler in dem Schülerwohnheim wohnt.

(9) Durch Rechtsverordnung können nähere Bestimmungen über die Bewilligung von Zuschüssen getroffen werden. Hierbei sind zu regeln,

1. das Verfahren der Zuschußgewährung einschließlich der Rückforderung überzahlter Beträge sowie deren Verzinsung,

2. der Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule,

3. der Umfang der als tatsächliche Personalkosten geltenden Ausgaben der Schule sowie der Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Personalkosten,

4. die Höhe des Zuschlages, der dem Schulträger für künftige Versorgungsleistungen an Beamte im Kirchendienst gewährt wird.

10. § 70 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes § 70

Tragung des Ausfalls:

(1) Der durch die Ablösung nach § 69 sich bei den Ländern ergebende Ausfall an Rückflüssen wird anteilig vom Bund, vom Ausgleichsfonds und von den Ländern getragen.

(2) Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis, in dem die Mittel des Bundes, des Ausgleichsfonds und des Landes zueinander stehen, die der obersten Landesbehörde für die Förderung des sozialen Wohnungsbaues seit dem 1. Januar 1950 als öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt worden sind. Das Verhältnis ist jeweils zum Ende eines Rechnungsjahres für die in diesem Jahr sich ergebenden Ausfälle zu ermitteln. Zu den Mitteln des Ausgleichsfonds rechnen dabei auch die Mittel, die der obersten Landesbehörde aus den Soforthilfefonds oder aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungsgrundschulden als öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt worden sind.

(3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den Ausgleichsfonds entfallenden Anteile vermindern sich die Ansprüche des Bundes und des Ausgleichsfonds auf Rückzahlung der den Ländern gewährten Darlehen.

(4) Das Land hat Ablösungsbeträge, die es nach § 69 im Laufe eines Rechnungsjahres erhalten hat, am Ende des Rechnungsjahres an den Bund und den Ausgleichsfonds zu den Anteilen abzuführen, die dem in Absatz 2 bestimmten Verhältnis entsprechen.

Dies gilt nicht für die auf den Bund entfallenden Anteile der Ablösungsbeträge, wenn durch Landesgesetz vorgeschrieben ist, daß die Rückflüsse aus den Darlehen, die das Land zur Förderung des Wohnungsbaues gewährt hat und künftig gewährt, laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden sind.

(5) Über die Tragung des durch die Ablösung sich bei den Ländern ergebenden Ausfalls sowie über die Abführung der Ablösungsbeträge an den Bund und den Ausgleichsfonds können zwischen dem Bund und den Ländern Verwaltungsvereinbarungen getroffen werden, in denen die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ergänzt werden oder in denen von diesen Vorschriften abgewichen wird.

(6) Die Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden auf vorzeitig zurückgezahlte Beträge der öffentlichen Baudarlehen, die das Land auf Grund von Rückzahlungen nach § 16 oder § 16 a des Wohnungsbindungsgesetzes erhalten hat.