Verkürzung der Genehmigungsfristen im Denkmalschutz

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 10. April 1997 auf Grund des Antrages der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU folgendes beschlossen: „Der Senat wird aufgefordert, bis zum 30. Juni 1997 einen Bericht zu erstellen, wie die Genehmigungsfristen im Denkmalschutz und in der Denkmalpflege, einschließlich der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, ohne Qualitätsverlust verkürzt werden können, um auch hierdurch einen Beitrag zur Stärkung des ansässigen Gewerbes unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzsicherung zu leisten.

Der Bericht soll ebenfalls an konkreten Beispielen aufzeigen, welche Konflikte es in den vergangenen Jahren zwischen Denkmalschutz und Denkmalpflege sowie Gewerbe- und Industrieinvestitionen gegeben hat."

Hierzu wird berichtet:

Mit dem Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin ­ DSchG Bln) vom 24. April 1995 sind überhaupt das erste Mal in die Berliner Denkmalschutzgesetzgebung Fristenregelungen einschließlich von Präklusivfristen eingeführt worden. In den parlamentarischen Beratungen zu DSchG Bln wurde der Umfang der ursprünglich beabsichtigten längeren Fristen gerade unter dem Gesichtspunkt der Qualitätswahrung auf das dann beschlossene Maß als noch zumutbar gekürzt. Die Fristenregelungen des Gesetzes haben sich in der eineinhalbjährigen Praxis seit Inkrafttreten des Gesetzes in aller Regel auch bewährt, sie können bei komplexen Einzelfällen eingehalten und bei Regelfällen unterschritten werden. Wenn im Zuge der allgemeinen Debatte zur Fristenverkürzung im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nach einer weiteren Fristenverkürzung im Bereich von Denkmalschutz und Denkmalpflege gefragt wird, so kann berichtet werden, mit welchen Maßnahmen in Ausfüllung DSchG Bln dem Ziel des Antrages über Verkürzung der Genehmigungsfristen bei der überwiegenden Anzahl der Regelfälle in der Praxis bereits gefolgt wird und welche weiteren Möglichkeiten zur Beschleunigung gesehen werden.

Mit der Verkürzung der Genehmigungsfristen im Denkmalschutz wäre nur ein Teil des Berichtsauftrages abgedeckt. Insgesamt wird in der Berichterstattung von folgenden Sachverhalten ausgegangen:

1. Nach DSchG Bln geltende Fristen.

2. Verkürzung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsbzw. Zustimmungsverfahren ohne Qualitätsverlust

3. Stärkung des ansässigen Gewerbes

4. Möglichkeiten, über denkmalpflegerische Maßnahmen Arbeitsplatzsicherung in Verbindung mit Forschungsvorhaben zu betreiben.

5. Darstellung von Konfliktbeispielen zwischen denkmalpflegerischen und anderen öffentlichen Interessen.

Der Beschluß des Abgeordnetenhauses wird als Beitrag aufgefaßt, um den der Denkmalpflege immer wieder unterstellten Beund Verhinderungscharakter zu entkräften.

Im einzelnen wird zu 1. bis 5. ausgeführt:

Zu 1.: Für Vorhaben an denkmalgeschützten Objekten oder in der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals gelten nach dem nunmehr durch das Abgeordnetenhaus von Berlin beschlossenen „8. Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin" folgende Genehmigungsfristen:

Ergeht die denkmalrechtliche Genehmigung im Rahmen eines bauaufsichtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens, hat die zuständige Denkmalbehörde für ihre Entscheidung eine Frist von 6 Wochen ab Stellungnahmeersuchen der Baubehörde einzuhalten. Wird bis zum Ablauf dieser Frist von der Denkmalbehörde die Zustimmung zu der von der Baubehörde beabsichtigten Entscheidung nicht mit Angabe von Gründen verweigert, gilt sie als erteilt (Einvernehmen); Erklärungen der Denkmalbehörde nach Ablauf der Frist haben keine Rechtswirkung mehr (§ 12 Abs. 3 DSchG Bln). Innerhalb der Frist von 4 Monaten muss die in der Regel zuständige Untere Denkmalschutzbehörde zu ihrer beabsichtigten Entscheidung die Zustimmung der Denkmalfachbehörde einholen ­ die Denkmalfachbehörde hat für ihre Entscheidung nach § 6 Abs. 5 DSchG Bln eine Frist von 3 Monaten. Äußert sich das Landesdenkmalamt innerhalb der 3-Monatsfrist nicht, gilt auch dieses Einvernehmen als hergestellt.

Mit dem am 1. November 1997 in Kraft getretenen Achten Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 4. Juli 1997 hat das Abgeordnetenhaus inzwischen selbst Fristen für die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung im Rahmen eines bauaufsichtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahren verkürzt; die vorgenannte Frist von 4 Monaten ist aufgehoben worden. Damit gilt im Falle der Herstellung des Einvernehmens zwischen Baugenehmigungsbehörde und Denkmalfachbehörde die Präklusivfrist nach § 60 Abs. 1 BauO Bln n. F., d. h. die Frist von sechs Wochen; in begründeten Ausnahmefällen die Frist von sechs Wochen plus einem Monat nach Eingang des Ersuchens.

Ergeht die denkmalrechtliche Genehmigung im denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren (z. B. bei bauaufsichtlich genehmigungs oder zustimmungsfreien Vorhaben oder bei gesondert beantragter Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 DSchG Bln) gilt für die Herstellung des Einvernehmens zwischen Unterer Denkmalschutzbehörde und Landesdenkmalamt die nach § 6 Abs. 5 DSchG Bln 3-Monatsfrist.

Zu 2.: Zur Verkürzung der Fristen werden bereits folgende Verfahren praktiziert oder sind in Vorbereitung:

Pauschaliertes Einvernehmen,

Rahmenrichtlinien,

Öffentlich-rechtliche Verträge mit dem Bauherrn.

Am 12. November 1996 ist die Richtlinie zum Herstellen des Einvernehmens zwischen dem Landesdenkmalamt und den unteren Denkmalschutzbehörden erlassen worden. Die Richtlinie ermöglicht bei gleichartigen Genehmigungsfällen wie zum Beispiel dem Anstrich von Fassaden, der Dacheindeckung, der Behandlung von Fenstern und von Werbeanlagen und beim Vorliegen von denkmalfachlich abgestimmten Pflegewerken und Entwicklungsgutachten eine pauschalierte Einvernehmenserteilung durch das Landesdenkmalamt. Die Unteren Denkmalschutzbehörden müssen demnach nicht mehr in jedem Einzelfall das Einvernehmen herbeiführen.

Nach einem mit den Bezirken bereits praktizierten einjährigen Probelauf zu den unter 2.1. angeführten Beispielbereichen wurde und wird von dort die Auffassung vertreten, dass mit dem pauschalierten Einvernehmen die weitaus überwiegende Mehrzahl aller denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsvorgänge betroffen ist. Auf der Grundlage dieser Einvernehmensrichtlinie, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Instrument des pauschalierten Einvernehmens auch in den Bezirken große Bedeutung zugemessen wird, sind nach einer Besprechung am 12. Februar des Jahres zwischen dem Senator für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie, den Bezirksbürgermeistern und den für Denkmalschutz zuständigen Stadträten am 1. März 1997 Rahmenrichtlinien zur Behandlung von Fassaden, Fenstern, Dacheindeckungen und -ausbau sowie zu Werbeanlagen erlassen worden.

Damit wurde im Sinne der Verwaltungsreform bereits ein erheblicher Rationalisierungseffekt im Zusammenwirken der Genehmigungsbehörden erreicht.

Um die Unteren Denkmalschutzbehörden zu befähigen, innerhalb der Rahmenrichtlinien fachlich entscheiden zu können, wurden bzw. werden von den Fach- und Aufsichtsbehörden Fortbildungsveranstaltungen in Verbindung mit Verwaltungseinrichtungen, Instituten und Firmen durchgeführt.

Durch den Abschluß öffentlich-rechtlicher Verträge zwischen Unteren Denkmalschutzbehörden bzw. dem Landesdenkmalamt und Bauherrn wird dem Bauherrn Planungssicherheit bereits zu Beginn eines bauaufsichtlichen bzw. denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens gegeben. Da in den Verträgen die denkmalfachlichen Sachfragen in der Regel in Verbindung mit einer Abwägung auch konkurrierender Interessen bereits abgeklärt sind, wird der Genehmigungsvorgang selber zu einem abschließenden formalen Akt, der im Hinblick auf die bereits geklärten Sachfragen ohne Zeitverlust kurzfristig bewältigt werden kann. Solche Verträge sind bereits häufig abgeschlossen worden. Mit diesen Verträgen, insbes. auf dem Gebiet der Erhaltung und Revitalisierung von Industriedenkmalensembles (Siemens und Siemensstadt, NARVA-Gelände und Roland Ernst, BLEG ­ Oberschöneweide, ehem. Brauereistandorte etc.) ist ein wichtiger Beitrag zur langfristigen Planungssicherheit und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren erzielt worden.

Sind Bodendenkmale betroffen, wird mit öffentlich-rechtlichen Verträgen über archäologische Rettungsmaßnahmen gesichert, daß zum Zeitpunkt des beabsichtigten Baubeginns die Fläche frei von Bodendenkmalen ist.

Solche öffentlich rechtlichen Verträge sollten insbesondere bei komplexen Projekten wegen ihrer zeitverkürzenden Wirkung künftig in vermehrter Zahl abgeschlossen werden. Da die Sicherungsmaßnahmen für Bodendenkmale während der Bauvorbereitungsphasen stattfinden, verursachen sie keine Verzögerungen der Baumaßnahmen.

Zu 3.: Stärkung des ansässigen Gewerbes.

Die Denkmalliste enthält etwa 7000 Positionen, hinter denen sich eine weitere Anzahl baulicher und gärtnerischer Anlagen verbirgt. Nach allen Erfahrungen muss ein Baudenkmal spätestens nach ca. 20 Jahren erneut instandgesetzt, modernisiert und restauriert werden. Rein rechnerisch wären somit pro Jahr ca. 300

Denkmalpositionen zu betreuen. Im Hinblick auf die große Unterschiedlichkeit der Denkmale könnte nur sehr grob der finanzielle Gesamtaufwand geschätzt werden. Selbst wenn man von einem Durchschnittswert von 0,5 Mio. DM pro baulicher Anlage ausgehen würde, betrüge das Gesamtvolumen

Mio. DM. Geht man davon aus, dass eine Arbeitskraft pro Jahr 0,75 TDM umsetzt, würde tatsächlich eine erhebliche Beschäftigungswirksamkeit für den lokalen und regionalen Arbeitsmarkt gewährleistet sein. Hinzu käme, dass auf Grund des Charakters denkmalpflegerischer Maßnahmen klein- und mittelständische Betriebe mehrheitlich des Handwerks in Anspruch genommen würden, die in aller Regel auch aus der unmittelbaren Region stammen und wegen der Vertrautheit mit den traditionellen handwerklichen Fertigkeiten des Berlin-Brandenburgischen Kulturraumes auch aus der Region stammen müssen.

Eine faktenmäßig abgesicherte Untersuchung oder auch nur Einschätzung der realen volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Denkmalpflege liegt bedauerlicherweise für Berlin noch nicht vor. Es kann jedoch berichtet werden, dass sich der Zentralverband des Deutschen Handwerks mit dieser Thematik beschäftigt, Gespräche mit der Handwerkskammer Berlin haben u. a. dazu geführt, dass mit der Handwerkskammer Berlin, der Wirtschaftsförderung Berlin GmbH sowie BLEG und der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe auf Anregung der für den Denkmalschutz zuständigen Senatsverwaltung am 21. Mai 1997 einen Workshop zu den volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Denkmalpflege erfolgreich durchgeführt hat, sie stellt den Auftakt für eine genaue Analyse der volkswirtschaftlichen Auswirkungen dar.

Eine Beschäftigung mit der volkswirtschaftlichen Auswirkung der Denkmalpflege setzt auch eine Prüfung voraus, wie zur Entlastung des Landeshaushaltes weitere Förderinstrumente zu erschließen sind, wie sie mit den steuerlichen Abschreibungen nach EStVO bereits gegeben sind und trotz der anstehenden Bereinigung der Steuergesetzgebung hoffentlich erhalten bleiben werden. Der Landesdenkmalrat hat noch auszuarbeitende Vorschläge für ein Zinssubventionsmodell gemacht. Bei der Abwägung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sollte auch regelmäßig das planungsrechtliche zulässige Maß der Ausnutzung stärker berücksichtigt werden. Angeregt werden könnte auch, die ohnehin stark reduzierten Ausgleichsmittel für denkmalpflegerische Erhaltungsmaßnahmen für gezielte und darum zeitsparende Voruntersuchungen und Vorbereitungen sowie Problemlösungen einzusetzen und damit dann notwendigerweise andere Haushaltsstellen im investiven Bereich des Landeshaushaltes heranzuziehen.

Zu 4.: Arbeitsplatzsicherung in Verbindung mit Forschungsvorhaben.

Für die Denkmalpflege könnten in der Tat neue Forschungsvorhaben in Gang gesetzt werden, die weitere Arbeitsplatzsicherung auslösen würden. Nach den Erfahrungen mit der U 1 läuft derzeit die Vorbereitung für ein „Forschungsvorhaben Altstahl", mit dem neue naturwissenschaftliche Erkenntnisse erschlossen, moderne Arbeitsmethoden entwickelt und Arbeitsplatzsicherung für kleine Ingenieurbüros und Stahlbaufirmen unter der Voraussetzung erreicht werden sollen, dass die Brückeneigentümer (Land Berlin, BVG, S-Bahn Berlin GmbH und Deutsche Bahn AG) die Finanzierungsmittel für die Brückensanierungen bereitstellen. Wir erwarten, dass die Finanzierung des Forschungsvorhabens durch die Technologiestiftung erfolgt. Forschungsvorhaben könnten auch im Bereich zerstörungsfreier bzw. zerstörungsarmer Untersuchungen von baulichen Anlagen bzw. Bodendenkmalen und zu weiteren Pilotprojekten angeschlossen werden, die zu ihrer Beschäftigungswirksamkeit auch eine wissenschaftliche Qualifizierung des Standortes Berlin/Brandenburg auslösen würden.

Zu 5.: Darstellung von Konfliktbeispielen zwischen denkmalpflegerischen und anderen öffentlichen Interessen.

Aus Gründen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit sowie zur Konfliktlösung sind bei Abwägen des öffentlichen Interesses am Erhalt von Denkmalsubstanz mit beispielsweise entgegenstehenden stadtentwicklungspolitischen, arbeitsmarktpolitischen, wohnungs- bzw. auch verkehrspolitischen Interessen mehrfach die denkmalpflegerischen Erhaltungsinteressen durch die Denkmalbehörden zurückgestellt worden.

Dies war beispielsweise seit 1992 der Fall:

- im Rahmen der Denkmalschutzkonzeption Siemensstadt durch die Aufgabe des historischen Heizkraftwerkes, der Feuerwache und von Teilen des Hallenkomplexes im Kabelwerk,

- im Zuge der Neugliederung und Neubebauung des KWUStandortes Moabit durch den Abbruch der Arnold-VogtHalle,

- bei Neubau der Industrie und Handelskammer (LudwigErhard-Haus) durch die Abrisse der Börse und des Vereinshauses der Berliner Industriellen und Kaufleute,

- bei der Neuplanung für das Victoria-Areal durch einen Teilabbruch der Bebauung am Kurfürstendamm,

- im Erhaltungs- und Entwicklungskonzept Westhafen durch die Freiräumung des Tanklagers, der Kohleumschlagseinrichtungen und der Freiladekais,

- im Zuge des Wettbewerbs- und Bebauungsplanverfahrens Schlachthofgelände durch Abrisse von Schlachthallen, Viehställen und Nebengebäuden,

- im Zuge der Neuplanung für die Wasserstadt Oberhavel durch den Abbruch der Heizkraftzentrale mit Schornstein auf dem Gelände des Kabelwerkes Cassirer,

- im Zuge der Revitalisierung des Industriestandortes Oberschöneweide durch eine Reduzierung des Schutzgutes auf einen exemplarischen Kernbestand des Industriedenkmalensembles,

- beim Neubau des Springer-Druckereizentrums auf dem ehemaligen Werksgelände von Orenstein & Koppel durch den Teilabbruch des Hauptmagazingebäudes,

- in der Planungsvorbereitung für die Umgebung des SpringerHochhauses durch den Verzicht auf die Erhaltung der flachen Produktionshalle,

- in der Planungsvorbereitung für das ehemalige AEGGelände am Hohenzollerndamm durch den Verzicht auf Teile der Fahrzeughallen und des Offiziersheims,

- in dem Neugestaltungskonzept für die Werkzeugmaschinenfabrik Berlin-Marzahn durch Ausklammerung der großen Fertigungshallen und des Offiziersheims,

- in dem Allianz-Projekt „Treptowers" durch Abriß sämtlicher rückwärtiger Produktionsgeschoßbauten aus der Zwischenkriegszeit (ehem. EAW-Gelände),

- auf dem Fabrikgelände Bergmann-Borsig in Pankow durch Teilabbrüche von historischen Hallenanlagen,

- Umnutzung und Umgestaltung der Schultheiß-Brauerei Pankow zu einem multikulturellen Zentrum durch Teilabbrüche auf dem Mälzerei-Areal,

- Wohnbauprojekt auf dem Gelände des fotochemischen Werkes (Kodak) in Köpenick durch Teilabbruch von Produktionsgebäuden einschließlich Krananlage und Schornstein,

- Revitalisierung der ehemaligen Pionier-Offiziersschule Karlshorst durch Abriß von Kasernenbauten und Mannschaftsunterkünften,

- Umnutzung und Umbau der ehem. Aceta-Werke in Lichtenberg nach Aufgabe von Teilen des Industrieensembles,

- im Rahmen der Revitalisierung des Narva-Geländes (ehem. Osram) in Friedrichshain durch die völlige Entkernung sämtlicher quecksilberbelasteten Produktionsbauten und die Abräumung von Nebengebäuden,

- Baufeldfreimachung von Bodendenkmalen für den künftigen Sitz des Deutschen Industrie und Handelstages (DIHT) an der Breiten Straße in Mitte,

- im Rahmen der Modernisierung und Sanierung der historischen U-Bahnlinie 1 durch Substanzaustausch der Viaduktstrecke zwischen Hallesches Tor und Schlesisches Tor,

- im Planfeststellungs- oder Baugenehmigungsverfahren zur Modernisierung der Fernbahnstrecke durch Substanzaustausch zahlloser historischer Stahlbrückenkonstruktionen sowie den geplanten Abbruch des Lehrter Bahnhofes in Tiergarten,

- Abriß des ehem. Hotels Berolina an der Karl-Marx-Allee zugunsten eines neuen Bürohochhauses (Rathaus) im Bezirk Mitte.

Wir bitten den Beschluß damit als erledigt anzusehen.