Prüfungsvergütungen

„Der Senat wird aufgefordert, das Erforderliche zu veranlassen, damit Staatsprüfungen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und weiteren Mitarbeitern der Hochschulen vergütungsfrei geleistet werden können. Der Senat wird aufgefordert zu prüfen, ob auch für Beamte und Angestellte des Landes, die nicht Mitglieder der Hochschulen sind, Staatsprüfungen als Dienstaufgabe verankert werden können. Dem Abgeordnetenhaus ist darüber bis zum 31. Dezember 1997 zu berichten."

Hierzu wird berichtet: I. § 9 Abs.1 des Landesbesoldungsgesetzes bestimmt, dass Professoren zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen durch eine Prüfertätigkeit bei Staatsprüfungen, die einen Studiengang an einer Hochschule abschließen, eine Vergütung gewährt werden kann.

Die Vorschrift ermächtigt den Senat, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln. Diese Rechtsverordnung ist bisher nicht erlassen worden. Statt dessen ist durch Artikel II des 1. Landesbesoldungsrechts-Änderungsgesetzes vom 9. Juli 1984 eine Übergangsregelung in Kraft gesetzt worden, wonach Professoren bis zum Inkrafttreten der genannten Rechtsverordnung Prüfervergütungen „nach den bisher geltenden Vergütungsregelungen" erhalten.

Durch Artikel VI des Gesetzes zur Änderung lehrerbildungsrechtlicher Vorschriften vom 26. Oktober 1995 sind die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter an der Berliner Schule aus dieser Übergangsvorschrift herausgenommen worden, so daß seither Professoren für ihre Mitwirkung an Staatsprüfungen für Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie und Rechtswissenschaft weiterhin Vergütungen erhalten, nicht jedoch für Staatsprüfungen in lehrerbildenden Fächern.

Soweit demnach Prüfervergütungen an Professoren zulässig sind, werden sie nach Maßgabe von Vergütungsordnungen (oder „Honorarordnungen") gezahlt, die als Ausführungsvorschriften gemäß § 6 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes von der fachlich jeweils zuständigen Senatsverwaltung erlassen wurden.

II. Der Auftrag, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die Mitwirkung von Hochschullehrern und weiteren Mitarbeitern der Hochschulen an Staatsprüfungen künftig ohne Vergütung stattfindet, erfordert zweierlei:

1. die Änderung der Rechtsvorschriften, mit denen derzeit die Vergütung geregelt wird und

2. die Vorsorge dafür, dass die Durchführung von Staatsprüfungen ohne Vergütung auch weiterhin in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.

Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass außer hauptberuflichen Hochschullehrern (berufene Professoren der Universitäten) in der Regel keine weiteren Mitarbeiter der Hochschulen zur Mitwirkung an Staatsprüfungen herangezogen werden. Außerplanmäßige Professoren und Honorarprofessoren stehen nicht in einem Dienstverhältnis zur Universität; soweit sie zu Staatsprüfern bestellt sind, richtet sich die Frage ihrer Beteiligung an Staatsprüfungen nach den Ausführungen zu III.

Zu 1.)

- Durch Streichung des § 9 des Landesbesoldungsgesetzes entfällt die Möglichkeit, die Regelung der Vergütung von Professoren für Staatsprüfungsmitwirkung im Verordnungswege zu regeln.

- Artikel II des 1. Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetzes vom 9. Juli 1984 (GVBl.S.916) ist zu streichen; damit wird die Rechtsgrundlage für die Weiterzahlung von Prüfervergütungen an hauptberufliche Professoren nach den alten Vergütungsordnungen (Honorarordnungen) beseitigt.

- Ergänzend hierzu ist ein Senatsbeschluß herbeizuführen, der die für die jeweiligen Staatsprüfungsämter zuständigen Senatsverwaltungen beauftragt, aus den einschlägigen Verwaltungsvorschriften (Honorarordnungen) die Vorschriften über die Gewährung von Prüfervergütungen an hauptberufliche Professoren zu streichen.

- Eine Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung hat klarzustellen, dass die Mitwirkung an Prüfungen, die im Zusammenhang mit Hochschulstudiengängen stehen, für hauptberufliche Professoren nicht als Nebentätigkeit genehmigungsfähig ist und damit auch nicht für eine Vergütung in Frage kommt.

Zu 2.)

- Durch eine Ergänzung des § 99 BerlHG ist zu bestimmen, daß die den hauptberuflichen Professoren als Dienstaufgabe obliegende Prüfungsmitwirkung auch die Pflicht umfaßt, den Anforderungen der staatlichen Prüfungsämter zur Durchführung von Prüfungen nachzukommen. Die zuständigen Dekane sind danach zu verpflichten, den Prüfungsämtern jeweils in erforderlichem Umfang Professoren als Prüfer zu benennen. Eine solche Vorschrift ist notwendig, um die Kompetenzlücke zu füllen, die zwischen der dienstbehördlichen Zuständigkeit des Dienstherrn Universität und der Landeszuständigkeit der Prüfungsämter besteht.

III. Bei der Abnahme von Staatsprüfungen sind die Prüfungsämter in erheblichem Maß auf die Mitwirkung von nebenberuflichem Prüfungspersonal angewiesen. Dieser Personenkreis setzt sich wie folgt zusammen:

- Prüfer, die zwar Hochschulmitglieder, nicht jedoch Hochschulbedienstete sind (außerplanmäßige und Honorarprofessoren, teilweise auch Privatdozenten),

- Prüfer, die im öffentlichen Dienst tätig, nicht jedoch Hochschulmitglieder sind (Richter, Staatsanwälte, Verwaltungsjuristen, Verwaltungsfachbeamte),

- Prüfer, die nicht im öffentlichen Dienst tätig sind (Rechtsanwälte und Angehörige anderer freier Berufe). Gemeinsam ist diesem Personenkreis die Tatsache, dass sie ihre Prüfertätigkeit im Wege der Nebentätigkeit ausüben. Da sie in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Universität stehen, gilt für sie nicht die Vorschrift des § 99 Abs. 4 BerlHG, die die Mitwirkung an Staats- und Hochschulprüfungen zur „Dienstaufgabe" erklärt. Damit fehlt es an der entscheidenden rechtlichen Handhabe, diesen Prüfern die weitere Mitarbeit als Verpflichtung aufzuerlegen. In allen diesen Fällen ist allein die Gewährung einer Prüfervergütung wirksamer Anreiz und angemessener Ausgleich für die Belastungen, die mit der Prüfertätigkeit verbunden sind.

Bei den Prüfern, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, gibt es für diese Feststellung keine Alternative. Bei Prüfern, die hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig sind, muss jedoch der nebentätigkeitsrechtliche Aspekt in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden; hierbei ist zwischen beamteten und angestellten Prüfern zu unterscheiden.

Prüfer im Beamtenverhältnis

Eine Einordnung der Prüfertätigkeit in das Hauptamt kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in solchen Fällen in Betracht, wo die Prüfungsmitwirkung zum dienstrechtlich umschriebenen Aufgabenkreis eines Beamten, also zu seiner Zuständigkeit im engeren Sinne gehört. Damit entfällt die Zulässigkeit der Übertragung von Prüfertätigkeit als Bestandteil des Hauptamtes bei Richtern von vornherein; bei den übrigen Beamten dürfte sie im Regelfall ausscheiden.

Zwar ist nach § 28 des Landesbeamtengesetzes ein Beamter auf Verlangen seiner Dienstbehörde verpflichtet, eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Beamte die Voraussetzungen dafür besitzt; die Gewährung einer Vergütung kommt hierfür grundsätzlich nicht in Betracht. Dafür besteht jedoch die Verpflichtung der Dienstbehörde, dem Beamten eine zeitliche Entlastung im Hauptamt zu gewähren, die ihm den Arbeitsaufwand für die Erfüllung der Nebentätigkeitsverpflichtung aufwiegt. Das bedeutet, dem Beamten, der die auferlegte Nebentätigkeit außerhalb seiner üblichen Dienstzeit ausübt, ist eine entsprechende Dienstbefreiung einzuräumen; übt er sie während der Dienstzeit aus, so reduziert sich dadurch der Umfang seiner hauptamtlichen Tätigkeit. Angesichts dessen ist es eine Zweckmäßigkeitsfrage, ob die im dienstlichen Interesse vorgenommene Verpflichtung zur Nebentätigkeit ohne Vergütung für den Dienstherrn vorteilhafter ist als die Genehmigung einer (freiwilligen) Nebentätigkeit ohne zeitliche Entlastung im Hauptamt, aber mit Zahlung einer Vergütung.

Prüfer im Angestelltenverhältnis Gehört die Prüfertätigkeit nicht zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen, so kann sie allenfalls im Rahmen einer außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu leistenden Nebentätigkeit übernommen werden. Die Übernahme einer derartigen Nebentätigkeit ist freiwillig, sie kann nicht im Rahmen des Direktionsrechts vom Arbeitgeber auferlegt werden. Einer Weigerung, die Nebentätigkeit nach Wegfall der bisher gewährten Vergütung fortzusetzen, könnte der Arbeitgeber nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegentreten.

Fazit:

Ein Verzicht bei nebenberuflichem Prüfungspersonal auf die Vergütung für Staatsprüfungen wäre nicht vertretbar, da dies aller Voraussicht nach mit einem Rückgang der Prüfungsbereitschaft verbunden wäre, dessen Ausmaß eine ordnungsgemäße Erfüllung der Prüfungsverpflichtung gefährdete. Da die Durchführung der Staatsprüfungen jedoch zu einem erheblichen Teil von der Mitwirkung nebenberuflicher Prüfer abhängt, die in der Regel nicht dienstrechtlich oder arbeitsrechtlich zu einer Prüfungsmitwirkung verpflichtet werden können, ist ein Verzicht auf Vergütungen nur bei den hauptberuflichen Professoren vertretbar.

IV. Aus der anliegenden Tabelle geht hervor, wie hoch die Aufwendungen sind, die für die Vergütung von Prüfern aus Haushaltsmitteln nach der derzeitigen Rechtslage im Jahr 1996 insgesamt erforderlich waren. Da ein vollständiger Verzicht auf die Vergütungspflicht, wie dargelegt, nicht vertretbar erscheint, sind somit nur die Kosten einzusparen, die für hauptberufliche Professoren gezahlt werden. Der entsprechende Betrag ist in der Tabelle unter II in der Rubrik „Professoren" enthalten. Die hier ausgewiesene Summe von ca. 636 000 DM würde sich, falls dem hier vorgeschlagenen Modell gefolgt wird, noch etwas verringern, da die für die medizinischen Prüfungen ausgewiesenen Beträge unter der Rubrik „Professoren" auch die Vergütungen für außerplanmäßige und Honorarprofessoren sowie Privatdozenten, also für die nebenberuflichen Hochschullehrer, umfassen. Der Umfang der Verringerung kann derzeit noch nicht angegeben werden, da der zuständigen Fachverwaltung eine Herausrechnung der Vergütungshöhe für nebenberufliche Professoren aus der Gesamtvergütung für „Professsoren" innerhalb des für den Bericht zur Verfügung stehenden Zeitraums nicht möglich war.

- Änderung der §§ 2 und 9 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung,

- Herbeiführung eines Senatsbeschlusses mit dem Auftrag an die zuständigen Senatsverwaltungen zur Änderung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften (Streichung der Prüfervergütungen für hauptberufliche Professoren).

Wir bitten, den Beschluß damit als erledigt anzusehen.