Beamte

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats von 12,5 v. H. des Endgrundgehalts bestimmter Eckdienstposten, festgeschrieben auf den Stand von 1975, gezahlt und beträgt bis zu 829,09 DM monatlich. Begünstigt sind danach die Mitarbeiter

- der Landesvertretung Berlin in Bonn,

- des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister (KMK) und

- der Zentralen Datenstelle der Landesfinanzminister.

Da im übrigen Landesdienst keine Ministerialzulage gezahlt wird und diese auch inzwischen in einigen anderen Bundesländern entfallen ist bzw. stufenweise abgebaut wird, stellt sich bereits jetzt die Frage, wie lange die Ministerialzulage noch weitergezahlt werden soll. Der Rechnungshof regt an, die Ministerialzulage an Bedienstete des Landes Berlin in Bonn spätestens beim Umzug „Bonn ­ Berlin" mit einer Übergangsregelung auslaufen zu lassen. Als Modell böte sich eine vergleichbare Regelung wie beim Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags (Artikel 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981) an. Hierzu bedarf es einer landesrechtlichen Regelung zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes.

Im Gegensatz zu Stellenzulagen (T 185 bis 193) dienen Erschwerniszulagen (T 194 bis 197) der Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse. Die Gewährung von Erschwerniszulagen ist auf Ausnahmetatbestände beschränkt. Damit sollen Dienstleistungen zusätzlich abgegolten werden, die unter besonders belastenden Umständen zu verrichten sind. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Zeiten der tatsächlichen Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit berücksichtigungsfähig.

Zu T 194:

Es handelt sich um eine Sachdarstellung; eine Stellungnahme ist hierzu nicht erforderlich.

Zu den Erschwerniszulagen zählt u. a. auch die Baustellenzulage. Aufgrund sachlich übereinstimmender Regelung im Besoldungsrecht (§ 19 Erschwerniszulagenverordnung ­ EZulV) und im Tarifrecht (§ 33 Abs. 2 BAT/BAT-O) kann Beamten und Angestellten, wenn sie auf Baustellen unter besonders ungünstigen Umständen tätig sind, eine Zulage gewährt werden, die je nach Art der Erschwernis bis zu DM monatlich betragen kann. Die angeführten Vorschriften bedürfen der Konkretisierung durch Verwaltungsvorschriften. Für den Tarifbereich hat die Senatsverwaltung für Inneres Anfang 1972 Ausführungsvorschriften erlassen, die mit geringen Änderungen nach wie vor gelten und durch entsprechende Verweisung auch auf Beamte anzuwenden sind.

Nach Feststellungen des Rechnungshofs werden die Vorschriften über die Gewährung von Baustellenzulagen häufig sehr großzügig gehandhabt. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird ohne nähere Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse als erfüllt angesehen. Besonders ungünstige Arbeitsumstände werden einfach unterstellt und Angaben über Art, Umfang und Dauer der Erschwernis häufig ungeprüft übernommen.

Der Rechnungshof hat bei seinen Prüfungen immer wieder folgende Fälle angetroffen:

- Dienstkräfte in leitender Funktion erhalten Baustellenzulagen, obwohl „ständiger" Außendienst unter erschwerten Bedingungen hier zweifelhaft und die Bauleitung ohnehin nicht abgeltungsfähig ist, da sie zum Amtsinhalt der leitenden technischen Beamten gehört;

- Arbeiten im Innendienst werden als zulageberechtigend mitberücksichtigt, obwohl hierfür eine Zahlung schon vom Wortlaut der Vorschrift her klar ausscheidet;

- die Verwaltung hat versäumt festzustellen, unter welchen besonders ungünstigen Arbeitsumständen Dienstkräfte tätig sind und in welchem zeitlichen Umfang Erschwernisse tatsächlich anfallen;

- Zahlungen werden von den jeweiligen Büroleitungen der Fachabteilungen direkt angewiesen; die Kontrollfunktion der Personalstelle bleibt ausgespart.

Zu T 195 bis 197:

Die Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Baustellenzulagen nach § 33 Abs. 2 BAT vom 31. Januar 1972 (DBl.

I/1972 Nr. 21), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift Nr. 4 zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Baustellenzulagen nach § 33 Abs. 2 BAT vom 21. April 1995

(DBl. I/1995 S. 51), legen fest, bei welchem Personenkreis unter welchen Voraussetzungen die Anforderungen des § 33 Abs. 2 BAT/BAT-O erfüllt sind.

Die Ausführungsvorschriften schreiben vor, dass das Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen von den jeweils zuständigen Personalstellen in jedem Einzelfall zu prüfen ist (Nr. 2 aaO).

Dabei ist zu beachten, dass der Angestellte bei Ausübung der Tätigkeit von den Erschwernissen selbst betroffen sein muß; das Vorliegen lediglich einer objektiven Erschwernis reicht zur Zulagengewährung nicht aus (Nr. 3 aaO). Wenn Dienststellen die notwendigen Einzelfallprüfungen nicht oder nur in ungenügender Weise vornehmen, kann es deshalb zu ungerechtfertigten Zahlungen von Baustellenzulagen kommen. Ein solches Resultat ist dann aber nicht in der derzeitigen Fassung der Ausführungsvorschriften, sondern in einer fehlerhaften Verfahrensweise der Dienststelle begründet.

Der Senat wird sich jedoch dafür einsetzen, dass diese Verfahrensfehler weitgehend ausgeschlossen werden.

Die genannten Ausführungsvorschriften gelten nach Maßgabe der Durchführungshinweise zu § 19 Erschwerniszulagenverordnung auch für Beamte. Nach den Durchführungshinweisen ist die Allgemeine Anweisung über die Gewährung von Baustellenzulagen (VV BStZ) vom 16. März 1971 (DBl. I/1971 Nr. 69) anzuwenden, wonach Landesbeamte die Baustellenzulage in sinngemäßer Anwendung der für die Angestellten des Landes Berlin jeweils geltenden Vorschriften erhalten. Abweichend von den für Angestellte geltenden Vorschriften ist in den Durchführungshinweisen für Beamte geregelt, dass eine Fortzahlung in Unterbrechungsfällen (z. B. Erholungsurlaub, Erkrankung, Kur, Sonderurlaub) nicht zulässig ist.

Eine für den Angestelltenbereich vergleichbare Verfahrensweise wird für tarifwidrig gehalten, weil die Baustellenzulage eine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage ist. Zulagen, die in MonatsJahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

In anderen Bundesländern sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Baustellenzulagen zum Teil wesentlich enger gefaßt. An- und Abfahrten rechnen für die Beurteilung, ob die Dienstkraft überwiegend oder in nicht unerheblichem Umfang zulageberechtigende Tätigkeiten verrichtet, nicht mit. Unterbrechungen aller Art, also auch Erholungsurlaub, Erkrankung, Kur, Sonderurlaub oder in dienstlichem Interesse liegende sonstige Unterbrechungen, werden nicht berücksichtigt. Um generell zu vermeiden, dass die Baustellenzulage wie eine zum festen Gehaltsbestandteil gewordene Stellenzulage ständig in voller Höhe gezahlt und von den Beschäftigten auch so aufgefaßt wird, hält der Rechnungshof eine weniger großzügige Fassung der Ausführungsvorschriften für dringend angezeigt. Die Senatsverwaltung für Inneres ist aufgefordert, die inzwischen mehr als 25 Jahre alten Verwaltungsvorschriften grundlegend zu überarbeiten und Überlegungen zur Einsparung anzustellen, denn derzeit sind im Haushalt des Landes Berlin nahezu 1,2 Mio. DM allein für die Zahlung von Baustellenzulagen veranschlagt. Insbesondere wird die Beschreibung der als Erschwernisse anzusehenden Umstände den heutigen Gegebenheiten der Bauausführung und Bauleitung anzupassen sein. beträgen festgelegt sind, sind gem. § 47 Abs. 2 BAT/BAT-O Bestandteil der Urlaubsvergütung. Daraus ergibt sich, dass während der Zeit des Erholungsurlaubs oder einer Arbeitsunfähigkeit, für die Urlaubsvergütung gemäß § 47 Abs. 2 BAT/BAT-O zusteht, die Baustellenzulage als Bestandteil der Urlaubsvergütung weiterzuzahlen ist.

Die Zahlung der Baustellenzulage ist zwar nach § 33 Abs. 3 BAT/BAT-O mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung weggefallen sind, einzustellen. Diese Vorschrift berührt jedoch nicht die vorgenannte Regelung des § 47 Abs. 2 BAT/BAT-O, sondern stellt darauf ab, dass die anspruchsbegründenden besonders ungünstigen Arbeitsumstände durch anderweitigen Einsatz des Angestellten oder verbesserte Arbeitsbedingungen auf der Baustelle entfallen sind.

Der Anregung folgend wird der Senat prüfen, ob nach den heutigen Gegebenheiten der Begriff der „besonders ungünstigen Arbeitsumstände" anders zu definieren ist und die AV Baustellenzulage ggf. zu ändern sind.

Aufwandsentschädigungen sind im Gegensatz zu den Zulagen (T 184 bis 197) weder Teil der Dienstbezüge noch gehören sie zur Besoldung. Nach § 5 LBesG (weitgehend inhaltsgleich mit § 17 BBesG) ist ihre Gewährung davon abhängig, dass aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten nicht zugemutet werden kann, der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt und die Senatsverwaltung für Inneres Grund und Höhe der Zahlung durch Verwaltungsvorschriften regelt. Angestellte erhalten aufgrund tariflicher Verweisung unter den gleichen Voraussetzungen eine Zulage (§ 33 Abs. 1 Buchstabe a BAT/BAT-O).

An das Merkmal des dienstlich bedingten Aufwands ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die durch Gesetz geregelte Besoldung darf nicht im Verwaltungswege durch weitere Leistungen zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts ergänzt werden. Es dürfen nicht im Ergebnis Leistungen ohne rechtliche Grundlage erbracht werden, die der Sache nach Besoldung darstellen.

Nach Artikel III § 6 Abs. 2 des Landesanpassungsgesetzes zum 2. BesVNG vom 22. Juni 1977 gilt im Berliner Landesdienst übergangsweise eine Vielzahl früherer Regelungen über Aufwandsentschädigungen, teilweise noch aus den 50er Jahren, weiter. Bis zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften nach § 5 LBesG finden daher sowohl die veröffentlichten als auch bisher unveröffentlichte Regelungen weiterhin Anwendung. Die Senatsverwaltung für Inneres hatte 1989 Verwaltungsvorschriften angekündigt, „in der die gegenwärtig bestehenden Regelungen überarbeitet und zusammengefaßt werden sollen". Es widerspricht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn unter Berufung auf eine mehr als zwanzig Jahre zurückliegende gesetzliche Übergangsregelung immer noch Verwaltungsvorschriften angewandt werden, deren Bekanntgabe teilweise nicht einmal für notwendig angesehen wurde. Insbesondere bei der Vielzahl der unveröffentlichten Regelungen bezweifelt der Rechnungshof, daß geprüft wurde, ob der Abgeltung ein tatsächlicher Mehraufwand zugrundeliegt, und dass die Senatsverwaltung für Finanzen in jedem Einzelfall die nach § 40 Abs. 1 LHO erforderliche Einwilligung erteilt hat. Unabhängig von der finanziellen Bedeutung im Einzelfall macht die haushaltsmäßige Gesamtbelastung eine Überprüfung notwendig: Im Haushaltsplan 1996 waren für Aufwandsentschädigungen (ohne Außendienstentschädigung und Bewegungsgeld) im Bereich der Hauptverwaltung und der Bezirke insgesamt 1,3 Mio. DM veranschlagt.

Zu T 198 bis 209:

Der Entwurf eines Versorgungsreformgesetzes 1998 sieht eine Änderung des § 17 Bundesbesoldungsgesetz dahingehend vor, daß Aufwandsentschädigungen in festen Monatsbeträgen von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium festgesetzt werden; eine Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. § 5 Landesbesoldungsgesetz wird dem künftigen § 17 Bundesbesoldungsgesetz angepaßt werden. Die Senatsverwaltung für Inneres hat eine Überprüfung im Landesbereich eingeleitet, deren Ergebnis als Grundlage für Veränderungen im Bereich der Aufwandsentschädigungen (über die in den T 203 bis 207 erwähnten Vorschriften hinaus) dienen soll.

Im übrigen ist beabsichtigt, die in T 202 erwähnten Ausführungsvorschriften für die Gewährung einer Nachtdienstentschädigung (AV NDE) aufzuheben, weil diese Entschädigung nicht mehr neben einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gewährt werden darf und in den Sonderfällen, in denen die Nachtdienstentschädigung noch in Betracht kommt, im Hinblick darauf, dass die Entschädigung seit 1972 nicht mehr erhöht wurde, nur noch dienstlich veranlaßte Aufwendungen vorliegen, deren Übernahme dem Beamten zugemutet werden kann.

Bei den veröffentlichten Vorschriften handelt es sich um folgende Regelungen:

- Grundsätze für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an Beamte, Richter, Staatsanwälte und Angestellte des Landes Berlin von 1956; Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

- Ausführungsvorschriften für die Gewährung einer Nachtdienstentschädigung (AV NDE) von 1972, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften von 1974;

- Ausführungsvorschriften für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an die Beamten der Bauaufsichtsämter (AV Bauaufsicht) von 1971;

- Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Streifengeld an Beamte der Geschlechtskrankenfürsorge von 1974;

- Verwaltungsvorschriften für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Tierärzte von 1962, geändert durch Verwaltungsvorschriften von 1964 und

- Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Standesbeamte von 1973.

Die Grundsätze für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen regeln die Abgeltung der persönlichen Aufwendungen ­ gemeint sind Aufwendungen für repräsentative Verpflichtungen ­ von Personen in besonders herausgehobener Leitungsfunktion. Die Regelung wurde vor mehr als 40 Jahren erlassen und ist schon von daher überarbeitungsbedürftig. Der Rechnungshof regt an, in einer Neufassung mit Rücksicht auf die Haushaltslage (T 32 ff.) den zu begünstigenden Personenkreis restriktiver zu bestimmen, in der Verwaltungsvorschrift abschließend aufzuführen und alle anderen noch unveröffentlichten Regelungen mit gleichem oder ähnlichem Bezug aufzuheben. Sollte darüber hinaus noch für weitere Dienstkräfte ein anerkennungswertes Repräsentationsbedürfnis bestehen, ließe sich dies auch durch Ausweisung von Repräsentationsmitteln regeln, bei denen die tatsächlichen Ausgaben nachzuweisen wären.

Die Nachtdienstentschädigung ist seit dem 1. April 1991 entfallen, soweit die Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der Erschwerniszulagenverordnung zusteht. Dies ergibt sich aus dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 (BBVAnpG 91), durch das die Erschwerniszulagenverordnung entsprechend geändert worden ist. Der Bundesminister des Innern hatte hierauf für seinen Bereich bereits durch Rundschreiben vom 15. Juni 1992 hingewiesen und die für Bundesbeamte geltenden Richtlinien für die Gewährung einer Nachtdienstzulage entsprechend geändert (GMBl. S. 527). Die Senatsverwaltung für Inneres hat auf die „versteckte" Rechtsänderung erst, nachdem durch die Prüfung des Rechnungshofs Überzahlungen bekanntgeworden sind, hingewiesen. Die Senatsverwaltung für Inneres muss die AV NDE überarbeiten und neu bekannt machen. Dabei sollte zum besseren Verständnis auch klargestellt werden, bei welcher Fallgestaltung die Anwendung der Verwaltungsvorschriften noch in Betracht kommt.

Nach den AV Bauaufsicht erhalten die regelmäßig außerhalb ihrer Dienststelle tätigen technischen Beamten der Bauaufsichtsämter „zum Ausgleich der durch ihre dienstlichen Aufgaben bedingten Mehraufwendungen" eine Aufwandsentschädigung von 60 DM monatlich. Die Vorschriften wurden seinerzeit auf Drängen der Gewerkschaften und Berufsverbände erlassen, um auch diejenigen technischen Dienstkräfte, die weder die bei überwiegender Tätigkeit im Außendienst zu gewährende Außendienstentschädigung (T 210 bis 214) noch die bei ständiger Tätigkeit auf schwierigen Baustellen zu gewährende Baustellenzulage (T 195 bis 197) erhalten, durch eine besondere Aufwandsentschädigung finanziell gleichzustellen. Welcher tatsächliche Mehraufwand in welcher Höhe hiermit abgegolten werden soll, wurde nicht ermittelt. Auch auf Befragen konnten die geprüften Verwaltungen keine näheren Angaben zu den durch Gewährung der Aufwandsentschädigung abgegoltenen Mehraufwendungen machen. Es entsteht der Eindruck, dass allein die Tätigkeit im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt als ausschlaggebend angesehen wird.

Diese Handhabung wird auch dadurch begünstigt, dass schon eine „regelmäßige" Tätigkeit im Außendienst ausreicht und dieser sehr unbestimmte Begriff zu großzügiger Auslegung herausfordert.