Unabhängig davon erscheint auch die derzeitige gesetzliche Regelung änderungsbedürftig

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats steht noch aus. Das Landesverwaltungsamt hat jedoch bereits eine Umfrageaktion bei allen unter 65jährigen Versorgungsempfängern eingeleitet. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.

Unabhängig davon erscheint auch die derzeitige gesetzliche Regelung änderungsbedürftig. Der Rechnungshof begrüßt daher die vom Senat eingebrachte Bundesratsinitiative, die u. a. eine weitergehende Anrechnung von Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 a BeamtVG vorsieht. Mit der Einfügung der Vorschrift sollte u. a. auch eine der Rentenstrukturreform adäquate Kostensenkung der Versorgungshaushalte bewirkt werden (Drucksache des Deutschen Bundestages 11/5136). Hierzu gehört auch, Frühpensionierungen soweit wie möglich entgegenzuwirken, indem deren materielle Anreize reduziert werden. Das wird jedoch nicht erreicht, wenn, wie nach der gegenwärtigen Regelung, zusätzlich zum Ruhegehalt erzieltes Erwerbseinkommen weitgehend unangetastet bleibt.

Zu T 226:

Der Senat hält die derzeitige gesetzliche Regelung des § 53a BeamtVG weiterhin für änderungsbedürftig. In Fortführung der bereits unter T 219 erwähnten Bundesratsinitiative hat sich Berlin weiterhin in Bund-Länder-Arbeitsgruppen sowie im Rahmen der derzeitigen Beratung des Entwurfs eines Versorgungsreformgesetzes 1998 für eine Verschärfung der Anrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Einkommens eingesetzt.

In dem Entwurf eines Versorgungsreformgesetzes 1998 ist nunmehr vorgesehen, dass auch Einkünfte aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bei Ruhestandsbeamten, die aufgrund einer nicht auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind, angerechnet werden, soweit die Summe aus Einkommen und Versorgung 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die der Ruhestandsbeamte innehatte, zuzüglich 1/7 der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (z. Z. 610,00 DM) übersteigt.

Diese für Ruhestandsbeamte beabsichtigten Neuregelungen des Hinzuverdienstes werden auf Hinterbliebene (Witwen/Witwer und Waisen) entsprechend übertragen.

Von den wenigen dem Landesverwaltungsamt bekanntgewordenen Fällen, in denen Ruhestandsbeamte zusätzlich zum Ruhegehalt Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt haben (T 222), ist es lediglich in 13 Fällen zu einer Kürzung des Ruhegehalts gekommen. Bei einem monatlichen Versorgungsanspruch (1996) zwischen 2 220 DM (BesGr. A 7 ­ Obersekretär) und 10 150 DM (BesGr. B 7 ­ Staatssekretär) sowie einem zusätzlichen Einkommen zwischen 1 440 DM und 21 660 DM bewegten sich in diesen Fällen die Kürzungsbeträge nach derzeitiger Rechtslage zwischen 60 DM und 2 040 DM auf sehr niedrigem Niveau. Der Anrechnungsumfang hängt nicht allein von der Höhe des Hinzuverdienstes ab, sondern auch von den individuellen Bemessungsfaktoren des Ruhegehalts (vgl. T 221). Die Anwendung der Vorschrift führt deshalb auch nach Lage des Einzelfalls zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen. In vielen Fällen ist die Auswirkung verhältnismäßig unbedeutend:

Zu T 227:

Das Landesverwaltungsamt Berlin rechnet als Pensionsfestsetzungs- und -regelungs-behörde das zusätzliche Erwerbseinkommen von vorzeitig pensionierten Beamten rechtsgemäß an und hat selbstverständlich den Überblick über diesen Personenkreis.

Es sind alle Fälle bekannt, in denen die Pensionäre der gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen sind, ihr zusätzliches Einkommen anzuzeigen. Nur in verhältnismäßig wenigen Fällen wirkt sich die gesetzliche Einkommensanrechnung aus, weil sie sich ­ wie bereits vorstehend beschrieben ­ auf die Teile der Pension beschränkt, die nicht erdient sind, also allein auf der Frühpensionierung beruhen. Dies führt zwar zu den im Bericht angesprochenen Fallbeispielen; in allen Beispielen wurde jedoch das Erwerbseinkommen ordnungsgemäß in die Ruhensregelung nach § 53a BeamtVG einbezogen.

- Ein wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzter Obersekretär (BesGr. A 7) erzielt neben seinem Ruhegehalt von 2 220 DM noch Erwerbseinkommen von 1 820 DM. Eine Kürzung des Ruhegehalts findet nicht statt.

- Ein Hauptsekretär (BesGr. A 8), ebenfalls wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt, bezieht neben dem Ruhegehalt von 3 270 DM noch anderweitiges Erwerbseinkommen von 2 360 DM; angerechnet werden 710 DM.

- Bei einem dienstunfähigen Amtsrat (BesGr. A 12) werden, obwohl er durch zusätzliches Erwerbseinkommen neben dem Ruhegehalt von 5 000 DM seine Bezüge verdoppelt, lediglich 60 DM angerechnet.

- Ein dienstunfähiger Vollzugsbeamter (BesGr. A 13 S) mit einem Ruhegehalt von 5 350 DM verdient zusätzlich 9 000 DM und damit erheblich mehr, als wenn er noch im aktiven Dienst wäre. Auf die Versorgungsbezüge werden nur 70 DM angerechnet.

- Bei zwei im einstweiligen Ruhestand befindlichen ehemaligen Staatssekretären (BesGr. B 7) werden vom Erwerbseinkommen in doppelter Höhe ihrer Versorgungsbezüge (rund 10 000 DM) 660 DM im einen, 2 040 DM im anderen Fall angerechnet.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Fortentwicklung des Beamtenversorgungsrechts" hat sich inzwischen zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes auf eine gemeinsame Linie geeinigt. Danach soll anderweitiges Einkommen immer dann angerechnet werden, wenn es zusammen mit dem Ruhegehalt 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgebenden Besoldungsgruppe zuzüglich eines einheitlich bemessenen Freibetrages überschreitet. Der Freibetrag soll sich nach § 18 Sozialgesetzbuch ­ Viertes Buch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) richten, der zur Zeit 610 DM beträgt. Der Vorschlag ist angelehnt an eine schon geltende Regelung für mit Vollendung des 60. Lebensjahres ausscheidende Schwerbehinderte (§ 77 Abs. 4 LBG). Eine Ausdehnung auf alle vorzeitig in den Ruhestand getretenen Beamten erscheint sachgerecht. Damit würde das bisherige Verfahren wesentlich vereinfacht und ein wirksameres Instrument geschaffen, um den finanziellen Anreiz einer Frühpensionierung deutlich einzuschränken.

Die bisherige Regelung, die im wesentlichen nur Einkünfte aus dem öffentlichen Dienst berücksichtigt (T 220), ist nicht mehr ausreichend. Die Hinzuverdienstregelungen bis zum 65. Lebensjahr sollten, so auch der Versorgungsbericht des Bundesministeriums des Innern 1996, verschärft werden.

Allerdings sollte in diesem Zusammenhang auch die vorgezogene Altersgrenze für die Beamten des Vollzugsdienstes (Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug) aufgegeben oder zumindest modifiziert werden (vgl. T 222). Eine besondere Altersgrenze erscheint nur dann vertretbar, wenn Beamte mit Vollzugsdienstaufgaben im engeren Sinne (sogenannter Kernbereich ­ vgl. T 187) belastet sind.

Zu T 228:

Hierzu wird auf die Ausführungen zu T 226 verwiesen.

Die Höhe des Hinzuverdienstes lässt durchaus Rückschlüsse auf die möglicherweise wiedererlangte Leistungsfähigkeit eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten zu. Es sollte daher in entsprechenden Fällen geklärt werden, ob der in den Ruhestand versetzte Beamte wieder dienstfähig geworden ist. Solange er das 62. Lebensjahr (bei Vollzugsbeamten das 60. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, kann er, wenn seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist, nach § 80 LBG erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. Eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist innerhalb einer bestimmten Zeit nach Versetzung in den Ruhestand (fünf Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand vor Vollendung des 50. Lebensjahres zehn Jahre) ohne dessen Zustimmung möglich. Der Rechnungshof hat entsprechende Verwaltungsvorschriften angeregt. Die Senatsverwaltung für Inneres wendet dagegen ein, dass eine Reaktivierung aus diesem Personenkreis, der nur schwerlich anderweitig verwendbar wäre, erhebliche finanzielle Mehrkosten verursachen und den gegenwärtig erforderlichen Stellenabbau erschweren würde. Vielmehr werde davon ausgegangen, daß die beabsichtigten Gesetzesänderungen den derzeitigen Frühpensionierungstendenzen entschieden entgegenwirken.

Das Problem der Reaktivierung werde sich daher künftig nur noch in Einzelfällen stellen. Für diese Fälle sieht der Rechnungshof jedoch ein Regelungsbedürfnis.

Zu T 229:

Zur Reaktivierung dienstunfähiger Frühpensionäre ist auf die bekannten personalwirtschaftlichen Zwänge hinzuweisen. Von den z. B. im Jahre 1996 rund 850 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten entfallen rund 500 Beamte auf die Bereiche Vollzugsdienst und Lehrer. Eine Reaktivierung aus diesem Personenkreis, der nur schwerlich anderweitig verwendbar wäre, würde erhebliche finanzielle Mehrkosten verursachen und den erforderlichen Stellenabbau erschweren. Ferner würde der sog. Einstellungskorridor im Lehrerbereich noch schwerer realisiert werden können. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die mit dem Dienstrechtsreformgesetz bereits getroffenen Maßnahmen und die dem Entwurf eines Versorgungsreformgesetzes 1998 zu entnehmenden Neuregelungen den derzeitigen Frühpensionierungstendenzen entschieden entgegenwirken und daraus folgend auch das Problem der Reaktivierung sich künftig nur noch in Einzelfällen stellen wird; ein Regelungsbedürfnis wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesehen.

f) Unwirtschaftliches Verhalten bei der Vergabe von Aufträgen zur Gewährleistung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung der Dienstkräfte in den Bezirken

Die Bezirke haben sich bei der Auswertung von Angeboten und dem Abschluß von Verträgen über die Wahrnehmung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung der Dienstkräfte unwirtschaftlich verhalten. Aufgrund der Beanstandungen durch den Rechnungshof konnten bisher in drei Bezirken Einsparungen von insgesamt 114 000 DM erzielt werden. Bei einem Gesamtvolumen von mehr als 3 Mio. DM sind noch erhebliche weitere Einsparungen von mehr als 300 000 DM zu erwarten.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Nach § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ­ Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ­ ist in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. Die hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes im öffentlichen Dienst des Landes Berlin (AV ASiG) vom 2. Juni 1981 regeln u. a. die Einsatzzeiten und ermöglichen, überbetriebliche Dienste zu beauftragen. Im Haushaltsplan stehen für die Durchführung der AV ASiG in den Bezirken nur Sachmittel zur Verfügung, so daß nur private Anbieter mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut werden können.

Zu T 230 bis 239:

Über das Verfahren zum Abschluß von Verträgen mit überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Unternehmen, zu dem die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit gehört, hat die Senatsverwaltung für Inneres die Berliner Verwaltung zuletzt durch Rundschreiben vom 13. November 1991 informiert. Angesichts der aufgrund der Beanstandungen des Rechnungshofs bereits von den Bezirken gezogenen Konsequenzen und der daraufhin erzielten und noch zu erwartenden Einsparungen besteht für eine Erneuerung dieser Hinweise zur Zeit kein Anlaß.

Der Rechnungshof hat in allen Bezirken in der Zeit von November 1995 bis Oktober 1996 Angebotsauswertung sowie Gestaltung und Inhalt der Verträge über die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Mitarbeiter durch überbetriebliche Dienste geprüft. Eine Auswertung der Verträge (Stand: 1. Juli 1996) lässt zum Teil erhebliche Preisunterschiede zwischen den Bezirken erkennen: Arbeitsmedizinische Betreuung Entgelt pro Bezirke private Stunde/ Anbieter DM inkl. MwSt. Dezember 1995: 166,52 DM)

3) nach Hinweis des Rechnungshofs (bis zum 31. Januar 1996: 166,52 DM)