Ausbildung

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats (vgl. Jahresbericht 1993 T 118 ff.). Qualität und Leistungsfähigkeit lassen sich auch ohne weitere finanzielle Zugeständnisse und Sonderregelungen verbessern. Der Rechnungshof sieht daher den Ergebnissen der laufenden Organisationsuntersuchung mit Interesse entgegen. Auch die angespannte Haushaltslage (T 32 ff.) fordert ein grundsätzliches Umdenken.

Im übrigen verweist der Senat auf die derzeit z.T. noch in Vorbereitung befindlichen Maßnahmen der Polizeistrukturreform sowie die durch Beratungsunternehmen unterstützten Organisationsuntersuchungen, die der Verbesserung der Aufbau- und Ablauforganisation dienen werden.

Allerdings würde eine einseitige Ausrichtung aller Planungen auf eine Organisationsreform den Erfolg aller Reformbemühungen gefährden oder sogar zunichte machen, wenn nicht zugleich das Personal durch Qualifizierung befähigt wird, die im Zuge einer Neuorganisation veränderten oder neuen fachlichen Anforderungen bzw. Aufgaben erfolgreich zu bewältigen.

In einigen Bundesländern gibt es ähnliche Bestrebungen wie in Berlin, die Zweigeteilte Laufbahn einzuführen. Andere Bundesländer, vor allem aber der Bund sind jedoch entschieden gegen die Einführung der Zweigeteilten Laufbahn. Der Bundesminister des Innern hat in einem „Memorandum zu Aufgaben, Laufbahn-/Beschäftigungsstruktur und Besoldung der Polizei" gravierende Bedenken angeführt. Er hat die Länder wiederholt aufgefordert, die Einheit des Laufbahn- und Besoldungsrechts im Polizeibereich nicht zu gefährden und den ernsthaften Versuch zu unternehmen, zu einer einheitlichen Polizeibesoldung ­ in drei Laufbahngruppen ­ zurückzukehren. Es könnte allerdings erwogen werden, so der Perspektivbericht der Bundesregierung über die Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts aus dem Jahr 1994, die Polizeibesoldung in Verwendungsbereichen mit herausgehobenen Anforderungen oder besonderen Belastungen, die polizeitypisch sind, durch ein flexibel anwendbares, aufgaben- und leistungsbezogenes neues Besoldungsinstrument gezielt zu verbessern.

Zu T 275:

Es trifft zu, dass neben dem Land Berlin auch die Länder Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Brandenburg die Einführung der zweigeteilten Laufbahn beschlossen haben. Die Ergebnisse einer von Baden-Württemberg initiierten Länderumfrage zeigen, dass z. B. in Hessen die Einführung durch Koalitionsvereinbarung aus den Jahren 1991 und 1995 beschlossen wurde. Das zur Umsetzung 1991 begonnene Hebungsprogramm von jährlich 750 Planstellen wird konsequent fortgesetzt.

Die Laufbahn des mittleren Dienstes soll voraussichtlich im Jahre 2007 geschlossen werden. Ebenso hat Niedersachsen durch Beschluß der Landesregierung bereits 1992 den Einstieg in die zweigeteilte Laufbahn vollzogen. Ab 01. Oktober 1995 erfolgen Einstellungen nur noch im gehobenen Dienst. Die Laufbahn des mittleren Dienstes soll voraussichtlich Ende des Jahres 2005 geschlossen werden.

Daß sich bisher nicht weitere Länder für die Einführung der zweigeteilten Laufbahn entschieden haben, ist auf nicht vergleichbare Rahmenbedingungen zurückzuführen. Zum einen sind nicht alle Länder mit den besonderen Anforderungen/Problemen konfrontiert, die von der Berliner Polizei im Bereich der inneren Sicherheit zu bewältigen sind. Zum anderen sind nur Handlungskonzepte sachlich tragfähig und politisch durchsetzbar, die gravierende Belastungen der öffentlichen Haushalte vermeiden.

Das Berliner Modell der zweigeteilten Laufbahn erfüllt diese Voraussetzungen.

Die vom BMI in einem „Memorandum zu Aufgaben, Laufbahn-/Beschäftigungsstruktur und Besoldung der Polizei" geäußerten Bedenken sind im wesentlichen identisch mit den im Bericht des Rechnungshofs dargestellten Vorbehalten, so daß eine weitergehende Stellungnahme zu den Inhalten des Memorandums entbehrlich ist.

Mit dieser Problematik hat sich auch der Arbeitskreis „Personal" der Rechnunghöfe des Bundes und der Länder kritisch befaßt. Einige Rechnungshöfe haben die Zweigeteilte Laufbahn bereits in ihren Jahresberichten in Frage gestellt. Auch der Rechnungshof von Berlin hat schon vor einiger Zeit empfohlen, von der Einführung der Zweigeteilten Laufbahn abzurücken. Um die entstehende Kostenlawine wenigstens eindämmen zu können, erwartet er:

- Aufgabe, mindestens aber sofortige Aussetzung aller Bestrebungen zur weiteren Verwirklichung der Zweigeteilten Laufbahn bei der Polizei ­ unabhängig von allen tatsächlichen und rechtlichen Bedenken ­ bis zu einer nachhaltigen Konsolidierung der öffentlichen Haushalte;

- eine umfassende Bedarfsplanung unter Einbeziehung eines Ausstattungsvergleichs mit anderen Ballungsräumen, um zu vermeiden, dass Berlin weiterhin über die höchste Polizeidichte verfügt (vgl. T 60 und Jahresbericht 1993 T 123), und Vorlage einer gesicherten Kostenanalyse;

- gründliche Klärung aller beamten- und besoldungsrechtlichen Probleme einschließlich der Auswirkungen auf andere Bereiche in einer Bund-/Länder-Arbeitsgruppe;

Zu T 276:

Wie bereits im Sachzusammenhang eingehend dargelegt, entsteht durch die Einführung und weitere Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn keineswegs eine „Kostenlawine".

Deshalb ist die Empfehlung des Rechnungshofs nach Aufgabe, mindestens aber einer sofortigen Aussetzung aller Bestrebungen zur weiteren Verwirklichung der zweigeteilten Laufbahn nicht gerechtfertigt.

Zur Forderung des Rechnungshofs nach einer umfassenden Bedarfsplanung unter Einbeziehung eines Ausstattungsvergleichs wird auf die Stellungnahme zu T 266 und T 270 verwiesen.

Die Thesen der Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder sowie das Memorandum des BMI waren Gegenstand der Beratungen in der Sitzung der IMK am 21./22. November 1996. In dieser Sitzung hat die IMK beschlossen, eine Arbeitsgruppe des AK II, bestehend aus Vertretern der Länder und des Bundes, einzusetzen mit dem Auftrag, die gegenwärtigen Strukturen, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Sachverhalte des Polizeivollzugsdienstes zu erheben. Die Erhebung des Ist-Zustandes ist inzwischen erfolgt und von der IMK auf ihrer Sitzung vom 5./6. Juni 1997 zur Kenntnis genommen worden.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

- Überführung aller Polizeibeamten, die ganz oder überwiegend mit Verwaltungstätigkeiten betraut sind oder Managementfunktionen wahrnehmen, in den Polizeiverwaltungsdienst (T 186);

- Abbau der für den Polizeivollzugsdienst geltenden Sonderregelungen, zumindest Beschränkung auf den Personenkreis, der Vollzugsaufgaben im eigentlichen Sinne wahrnimmt, durch eine entsprechende Gesetzesinitiative im Bundesrat.

Die Forderung des Rechnungshofs nach Untersuchung der Probleme durch eine derartige Arbeitsgruppe ist demzufolge bereits erfüllt.

Polizeivollzugsbeamte, die Managementfunktionen wahrnehmen, können entgegen der vom Rechnungshof vertretenen Auffassung nicht in den Polizeiverwaltungsdienst überführt werden.

Die erfolgreiche Wahrnehmung von Managementaufgaben (in der Regel Leitung größerer Organisationseinheiten der Direktionen und Abschnitte) ist ohne die polizeispezifische Führungsausbildung sowie praxisbezogene Erfahrungen im Einsatzdienst nicht denkbar.

Im übrigen ist die Berliner Polizei bereits aufgrund der Beschlüsse zur Polizeistrukturreform gehalten, Polizeivollzugsbeamte nicht mehr in Aufgabengebieten mit überwiegendem Verwaltungsbezug zu verwenden.

(2) Unzureichende Auslastung und vorschriftswidrige Inanspruchnahme von Dienstkraftfahrzeugen

Die Polizei unterhält unnötig viele Dienstkraftfahrzeuge, die häufig unzureichend ausgelastet sind. Zudem nehmen Polizeidienstkräfte die öffentlichen Verkehrsmittel kaum in Anspruch.

Wenn sie als Uniformierte ihre Freifahrmöglichkeiten nutzen würden, wäre nicht nur eine Einsparung zu erzielen, sondern auch das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung gestärkt. Vorschriften über die Inanspruchnahme von Dienstkraftfahrzeugen und das Führen von Fahrtenbüchern werden zu wenig beachtet.

Die Polizeibehörde unterhält einen Fuhrpark mit über 3 000

Fahrzeugen verschiedener Art. Insbesondere zahlreiche Krafträder, Personenkraftwagen und Kleinbusse weisen zu geringe Fahrleistungen (unter 10 000 km/Jahr) auf und werden unwirtschaftlich genutzt. Der Rechnungshof hat dies wiederholt bemängelt (vgl. Jahresberichte Rechnungsjahr 1981

T 49 bis 53 und Rechnungsjahr 1989 T 87 bis 93). Auch seine neuesten Erhebungen haben ergeben, dass weiterhin eine Reihe der Fahrzeuge entbehrlich ist. So nutzt die Polizei mehr als 350 (18 v. H.) von 1 925 Fahrzeugen der vorgenannten Art, für deren Bedarf die Gesamtkilometerleistung ein wesentliches Kriterium ist, nur wenig. Gleiches trifft auf 24

Kleinbusse für die Fahrschulausbildung und sieben Krankentransportkraftwagen sowie auf fünf Omnibusse zu. Auch die Zunahme der zivilen Dienstkraftfahrzeuge für die kriminalpolizeilichen Dienstbereiche von 469 im Jahr 1989 auf 932 im Jahr 1996 hält der Rechnungshof für überhöht. Er erwartet deshalb, dass das Ausstattungssoll an Dienstkraftfahrzeugen dem notwendigen Bedarf angepaßt wird und alle Mehrbestände unverzüglich ausgesondert werden. Von dem Vorhaben, neue, mit vernetzter IT ausgestattete Fahrzeug-Service-Bereiche einzurichten, verspricht sich die Polizeibehörde ein effektiveres Kraftfahrzeugwesen. Nach ihrer Ansicht dürften sich die erforderlichen Investitionsausgaben in relativ kurzer Zeit amortisieren.

Zu T 277:

Der Senat weist grundsätzlich auf folgende Entwicklungen hin:

Nach der Wiedervereinigung mußte eine Vielzahl von funktionell wenig geeigneten Kraftfahrzeugen aus dem Bestand der Volkspolizei in den Kraftfahrzeug-Fuhrpark der Polizeibehörde integriert und die Ressourcen „westlicher Bauart" als Materialausgleich umverteilt werden; jahrelang konnte nur unzureichend ausgesondert werden, so dass das Durchschnittsalter der Kraftfahrzeuge stetig zunahm. Zu dem erschwerten die knapper werdenden Haushaltsmittel die notwendigen Erneuerungen.

Als Folge permanenter Optimierungsüberlegungen konnte der Kraftfahrzeugbestand der Polizeibehörde (ohne Bereitschaftspolizei) dennoch von 3175 Fahrzeugen (1992) auf nunmehr 2867

Fahrzeuge (1997) deutlich reduziert werden. Parallel dazu stieg die Gesamtfahrleistung von 38 Mio Kilometer pro Jahr (1992) auf 45,3 Mio Kilometer in 1996.

Der notwendige Umstrukturierungsprozeß konnte noch nicht abgeschlossen werden; er soll mit IuK-Unterstützung fortgesetzt werden.

Der Rechnungshof hält es für dringend geboten, dass die Polizeibediensteten künftig in allen vertretbaren Fällen (z. B. Fahrten zu Besprechungs- und Gerichtsterminen, Verabschiedungen, Kurierfahrten) öffentliche Verkehrsmittel anstelle von Dienstkraftfahrzeugen benutzen. Dies ist im übrigen durch Erlaß der Senatsverwaltung für Inneres über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Geschäftsbereich des Polizeipräsidenten seit vielen Jahren so bestimmt, wird aber nur äußerst selten praktiziert. Ein solches umweltgerechtes Verhalten würde zu weiteren Einspareffekten führen. Zum einen würden durch den geringeren Bedarf an Fahrzeugen Haushaltsmittel für deren Beschaffung und Unterhaltung eingespart werden. Zum anderen entfielen Fahrtkosten, wenn uniformierte Polizeibedienstete ihre Freifahrmöglichkeiten mit öffentlichen Personennahverkehrsmitteln in allen gebotenen Fällen nutzen würden. Darüber hinaus würde durch ein verstärktes Auftreten von uniformierten Polizeivollzugskräften in der Öffentlichkeit auch das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung gestärkt und gleichzeitig der potentielle Straftäter verunsichert werden.

Zu T 278 und 279:

Der Senat teilt die zu Einzelfällen geäußerten Bedenken und hat bereits bei der Neufassung des Erlasses über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Geschäftsbereich des Polizeipräsidenten vom 22. August 1996 insbesondere auch eine eindeutige Regelung für die Inanspruchnahme von Dienstkraftfahrzeugen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle getroffen (grundsätzliche Verbotsregelung); seltene Ausnahmetatbestände wurden zweifelsfreien Kriterien unterworfen.

Auch die sachgerechte Führung von Fahrtenbüchern ist im Erlaß bindend festgelegt worden; die Polizeibehörde hat zugesagt, diese Vorschrift umzusetzen.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Erneut haben hohe Polizeibeamte Dienstkraftfahrzeuge (mit Fahrer) weisungswidrig für Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort genutzt. Zudem haben die hierzu verpflichteten Polizeibediensteten die Fahrtenbücher vielfach nicht ordnungsgemäß geführt. Das Fahrtenbuch ist derzeit ein unverzichtbares Kontrollinstrument der Behörde für den wirtschaftlichen und bestimmungsgemäßen Einsatz der Fahrzeuge. Der mit der Führung eines Fahrtenbuches verbundene Aufwand muss hingenommen werden.

Die seit 1992 bestehenden zwei Berliner Bereitschaftspolizeiabteilungen werden vom Bund mit Führungs- und Einsatzmitteln ausgestattet. Darunter befinden sich bisher 216 Kraftfahrzeuge unterschiedlichster Art. Die gesamten Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten müssen vom Land Berlin getragen werden. Da die Polizeibehörde zur Durchführung der Aufgaben der Bereitschaftspolizei lediglich 30 Personenkraftwagen für erforderlich hielt, der Bund aber 50 derartige Fahrzeuge leihweise zur Verfügung stellte, ist es geboten, die überzähligen Kraftfahrzeuge entweder bei gleichzeitiger Minderung des eigenen Ausstattungssolls auch für andere Polizeiaufgaben zu nutzen oder an den Bund zurückzugeben. In dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 wiesen nur 15 der 50 Fahrzeuge eine Fahrleistung von mehr als 10 000 km auf; die höchste Fahrleistung eines Fahrzeugs betrug 18 700 km.

Zu T 280:

Seit 1995 verhandeln die Bereitschaftspolizeien der Länder mit dem Bund über ein neues Verwaltungsabkommen, das eine Neufassung des Organisations- und Gliederungsplans sowie eine neue Ausstattungsnachweisung beinhaltet. Dabei sollte u. a. auch die Bemessung und strikte Bindung der Ressourcen an „überörtliche geschlossene Einsätze im Sinne des Abkommens" gemildert und eine stärkere Nutzung und Auslastung im täglichen Dienst erreicht werden.

Seit dem Frühjahr 1997 gelten das neue Muster Verwaltungsabkommen, der neue Organisations- und Gliederungsplan und die neue Ausstattungsnachweisung. Noch in diesem Jahr soll das neue Verwaltungsabkommen zwischen Berlin und dem Bund abgeschlossen werden.

Dabei erkennt der Bund grundsätzlich an, dass Personal, Führungs- und Einsatzmittel der Bereitschaftspolizei verstärkt auch für den täglichen Dienst herangezogen werden können. Hierzu sind Auswahlmöglichkeiten zwischen den einzelnen Kraftfahrzeugarten (Personenkraftwagen, Halbgruppenfahrzeuge, Gruppenfahrzeuge) zugelassen, so dass als Folge einer variablen Ausstattung unter Berücksichtigung landesspezifischer Besonderheiten auch eine optimalere Auslastung der Fahrzeuge erwartet werden kann.

Die Verwaltung hat in ihrer ersten Stellungnahme zunächst lediglich zugesagt, das Ausstattungssoll an Kraftfahrzeugen um zehn Kleinbusse zur Fahrschulausbildung und um vier Omnibusse (Beschaffungswert insgesamt über 2 Mio. DM) zu senken und die das Soll übersteigenden Fahrzeuge weitgehend auszusondern.

Aufgrund der insgesamt unzureichenden Bestandsreduzierungen hat der Rechnungshof nunmehr Einzelfallprüfungen zu jedem aus seiner Sicht in zu geringem Umfang genutzten Kraftfahrzeug (insgesamt über 300 Krafträder, Personenkraftwagen und Kleinbusse westlicher Produktion) gefordert.

Dabei ist er davon ausgegangen, dass neben der Kilometerlaufleistung auch die Betriebszeiten der Fahrzeuge als ein wesentliches Indiz für deren Auslastung in die Untersuchungen einbezogen werden. Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass auch nach einer eigenen Untersuchung der Polizeibehörde in einem von vier örtlichen Verkehrsdienstbereichen selbst in einem einsatzstarken Monat täglich durchschnittlich nur 23 von 79 Streifenwagen und Krafträdern ausschließlich westlicher Produktion eingesetzt waren; nach dem Ausstattungssoll sind sogar 95 Kraftfahrzeuge je Verkehrsdienstbereich vorgesehen.

Entgegen der Auffassung der Polizeibehörde hält der Rechnungshof die Ausstattung der kriminalpolizeilichen Bereiche mit 932 zivilen Dienstkraftfahrzeugen nach wie vor für überhöht, so dass er auch insoweit Einzelfallprüfungen empfohlen hat. In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass über 1 100 private Kraftfahrzeuge von Vollzugsbeamten mit kriminalpolizeilichen Aufgaben im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten werden (vgl. § 6 Abs. 2 BRKG). Allerdings bezweifelt der Rechnungshof, dass dies im vorstehenden Umfang notwendig ist, da die durchschnittliche dienstliche Fahrleistung dieser Fahrzeuge derzeit deutlich unter 1 000 km/Jahr liegt. Trotz Zusage der Polizeibehörde, den Bestand an Kraftfahrzeugen nachdrücklich abzubauen, bestehen noch immer erhebliche Mehrbestände gegenüber dem Ausstattungssoll. Der Rechnungshof hält auch an seiner Forderung fest, dass die Anzahl der Krankentransportkraft

Zu T 281 bis 283:

Der Senat hat die Arbeiten zur Neufestsetzung des Kraftfahrzeugsolls derzeit unterbrochen. Auf Grund der bisherigen Entscheidungen zur „Polizeistrukturreform" ist absehbar, dass die Umsetzung der Empfehlungen der Firma Mummert und Partner in vielen Bereichen der Polizei zu konzeptionellen Änderungen führen wird, die auch den Bereich der zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Ressourcen betreffen.

Die Neuordnung der Verkehrsdienste ist hierbei z. B. auch einer der Schwerpunkte der neuen Struktur.