Handelsrecht

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Musterhonorarvertrag mit Abrechnungs- und Leistungsübersicht,

Musterwerkvertrag mit exakter Abrechnung,

- Arbeitsanweisung für Geldannahmestellen der Jugendfreizeitstätten des Bezirkes,

- Arbeitsanweisung (Entgeltordnung) über die Erhebung von Teilnahmebeträgen in Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen und für Veranstaltungen im Geschäftsbereich der Jugendförderung,

- jährliche Kontrolle der im Bereich der Jugendförderung abgeschlossenen Honorar- und Werkverträge seit 1995.

Des weiteren ist der zuständige Mitarbeiter aus dem Bezirksamt ausgeschieden. Gegenüber den verantwortlichen Mitarbeitern des Bezirksamtes wurden personalrechtliche Maßnahmen verhängt. Weitere Aufklärungen und die Verfolgung von Regreßansprüchen sind wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich. Maßnahmen der Bezirksaufsicht hinsichtlich der derart abgeschlossenen Fälle könnten kein anderes Resultat zur Folge haben.

Mit dem Begriff „Umwegfinanzierung" bezeichnete das Bezirksamt Prenzlauer Berg jene Fälle, bei denen Honorarund Werkverträge mit einem lediglich vorgeschobenen Zweck geschlossen, die Ausgaben aber tatsächlich für andere „Aktionen im Jugendbereich" geleistet wurden. Dies sei dann geschehen, wenn für den eigentlichen Zweck bei dem jeweils zutreffenden Titel keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten bzw. „unter Zeitdruck und aus Unkenntnis diese Art der Finanzierung möglich schien". Das Bezirksamt teilte mit, daß im Wege der „Umwegfinanzierung" u. a. Daher konnte nicht geprüft werden, ob die angegebene andere Leistung überhaupt erbracht wurde und die Höhe der gezahlten Beträge angemessen war.

Das Bezirksamt hat aufgrund des geschilderten Fehlverhaltens personelle Konsequenzen gezogen und den zuständigen Amtsleiter innerhalb der Abteilung Jugend und Familie auf eine andere Stelle mit niedrigerer Eingruppierung umgesetzt sowie einem weiteren Mitarbeiter zum 31. März 1995 gekündigt. Es hat außerdem zwar über einen Zeitraum von zwei Jahren versucht, den Schaden für das Land Berlin zu ermitteln, aber bisher lediglich 1 550 DM erfolgreich geltend gemacht. Die Haftungsfrage für einen weiteren Schaden von DM wird derzeitig noch geprüft. Ein darüber hinausgehender Schaden ist nach Angaben des Bezirksamts nicht feststellbar. Es begründet dies damit, daß

- der Aufwand für eine detaillierte Prüfung aller Vorgänge in keinem Verhältnis zum erwarteten Ergebnis stehen würde,

- eine konkrete Prüfung auch aufgrund fehlender Unterlagen/Belege nicht mehr vorgenommen werden könne,

- „eine fehlende Rechtsgrundlage für Befragungen außerhalb des BA zu konstatieren" sei und

- im übrigen für gleiche Leistungen, wenn sie von professionellen Unternehmen erbracht worden wären, erheblich mehr hätte aufgewandt werden müssen, als dies durch die Zahlungen an Honorarempfänger und Werkvertragspartner der Fall war.

Das Bezirksamt räumt zwar ein, dass in erheblichem Maß gegen das Haushaltsrecht verstoßen wurde, vertritt aber dennoch weiter die Auffassung, durch die „Umwegfinanzierungen" sei kein Schaden für das Land Berlin entstanden. Der Rechnungshof teilt diese Ansicht nicht. Selbst wenn andere Leistungen für das Bezirksamt erbracht worden sind, ist deren Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen. Im übrigen hat das Bezirksamt offensichtlich nur ungenügende Versuche der Aufklärung unternommen und sich zudem lediglich auf nicht prüfbare Angaben verlassen. Inzwischen dürfte infolge Zeitablaufs eine vollständige Klärung der Vorgänge tatsächlich nicht mehr möglich sein. Auch sind nunmehr Regreßansprüche gemäß § 70 BAT-O nicht mehr durchsetzbar, da die Ausschlußfrist von sechs Monaten verstrichen ist.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Der Rechnungshof führt den sorglosen Umgang mit Haushaltsmitteln auch darauf zurück, dass den Bezirken im Haushaltsjahr 1993 im Rahmen des auf drei Jahre angelegten

Mio. DM-Programms „Jugend mit Zukunft ­ Sonderprogramm gegen Gewalt" unerwartet die Zustimmung zur Leistung von erheblichen Mehrausgaben erteilt wurde. So konnte das Bezirksamt Prenzlauer Berg 1993 allein für Honorar- und Werkverträge im Teilprogramm „Wochenendöffnung von Jugendfreizeiteinrichtungen" Mehrausgaben bis zu DM ­ bei einem ohnehin bestehenden Ansatz von DM ­ leisten.

Zusammenfassend beanstandet der Rechnungshof, dass das Bezirksamt bei der Verwendung der zusätzlichen Mittel aus dem Programm „Jugend mit Zukunft ­ Sonderprogramm gegen Gewalt" nicht ­ wie von der Senatsverwaltung für Finanzen gefordert ­ „ein besonders hohes Verantwortungsbewußtsein bei der Umsetzung der Maßnahmen" bewiesen hat. Das Bezirksamt hat diese Mittel ohne konkrete Planungsvorgaben weder sachgerecht noch vorschriftsgemäß eingesetzt.

Der Vorgang zeigt, dass Haushaltsmittel falsch oder mißbräuchlich verwendet werden, wenn sie ohne ausreichende Planung und ohne Konzeption kurzfristig bereitgestellt werden (vgl. auch T 291 bis 298). So waren im Haushaltsjahr 1993 auch in anderen Bezirken ähnliche Mängel ­ wenngleich nicht in dem dargestellten Maße ­ festzustellen. Häufig erweckten sowohl Zeit und Dauer als auch Anzahl der abgerechneten Honorarverträge für Kurse in den Jugendfreizeiteinrichtungen Zweifel daran, dass die Kurse überhaupt stattgefunden hatten oder dass sie einem tatsächlichen Bedarf entsprachen.

Der unwirtschaftliche Umgang mit den zusätzlichen Mitteln wurde nicht zuletzt durch unzureichende Kontrollen innerhalb der Bezirke begünstigt. Auch die damalige Senatsverwaltung für Jugend und Familie forderte lediglich statistische Angaben über die Verwendung dieser Mittel.

Zu T 330 bis 332:

Die Darstellung des Rechnungshofs, dass auch die unerwartete Zustimmung zur Leistung von erheblichen Mehrausgaben in 1993 für das Sonderprogramm zu einem sorglosen Umgang mit Haushaltsmitteln in den Bezirken geführt hat, weist der Senat zurück ebenso wie dessen Feststellung, dass hier Haushaltsmittel falsch oder mißbräuchlich infolge nicht ausreichender Planung und Konzeption sowie kurzfristiger Bereitstellung verwendet worden sind. Die damalige Senatsverwaltung für Jugend und Familie hatte vielmehr bereits im November 1992 bzw. im Februar 1993 durch Öffentlichkeitsarbeit, aber vor allem durch Vorabunterrichtungen der Mitarbeiter in den Abteilungen Jugend der Bezirksämter über Programminhalte und Verwendungszwecke intensiv informiert. Die Mittelbereitstellung für den Bereich Jugend erfolgte nach vorheriger Beteiligung des Hauptausschusses, zu den einzelnen Bestandteilen des Sonderprogramms im Juni 1993, so dass ausreichende Zeit für bezirksinterne Dispositionen bestanden hatte. Mit der Zuteilung der Mittel durch die damalige Senatsverwaltung für Jugend und Familie ist den Bezirken ferner mitgeteilt worden, dass die zur Verfügung gestellten Mittel nur für die jeweils bewilligten Maßnahmen verausgabt werden dürfen, Änderungen nur nach ihrer vorherigen Zustimmung möglich sind und die zweckentsprechende Verwendung in einem Sachbericht zu bestätigen ist.

Aus diesen Nachweisen ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine falsche oder mißbräuchliche Verwendung der Mittel.

Die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport hat keine Kompetenz, in die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bezirksämter Berlins und die Durchführung von Bezirksaufgaben einzugreifen. Sie hatte bisher auch keinen Grund zu der Annahme, dass Unregelmäßigkeiten im beschriebenen Ausmaß auftreten würden. Da das Bezirksamt Prenzlauer Berg nach den Ausführungen des Rechnungshofs Konsequenzen ergriffen hat und das Sonderprogramm „Jugend mit Zukunft ­ Sonderprogramm gegen Gewalt" abgeschlossen wurde, ergibt sich außerhalb von Maßnahmen der Bezirksaufsicht auch kein Handlungsbedarf. Die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport wird innerhalb ihrer Kompetenz auch zukünftig verstärkt auf die Notwendigkeit eines den Normen entsprechenden Verwaltungshandelns hinweisen.

Der Rechnungshof fordert das Bezirksamt Prenzlauer Berg auf, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass künftig auch bei unvorhergesehenem Mittelzufluß diese Mittel nur für sinnvolle und zweckentsprechende Einzelmaßnahmen wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Der Rechnungshof erwartet ferner, dass ­ sobald trotzdem Mängel erkennbar werden ­ sämtliche Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts, zur Bezifferung des Schadens und zur Feststellung der Verantwortlichen getroffen werden, wobei auch die Verantwortung der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen zu überprüfen sein wird. Des weiteren weist der Rechnungshof in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Mittelverwendung durch Belege nachgewiesen werden muß, d. h. ein Schaden nicht aufgrund anderweitiger, unbelegter Mittelverwendung verneint werden kann.

e) Einnahmeverlust in Millionenhöhe durch rechtswidrigen Einnahmeverzicht

Die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport hat rechtswidrig auf Entgelte von etwa 3 Mio. DM jährlich für die Nutzung landeseigener Eissporthallen gegenüber zwei Eishockey-Gesellschaften verzichtet. Durch Aufwendungen für die Eissporthallen wird der Haushalt zusätzlich insgesamt mit etwa 3 Mio. DM jährlich belastet. Außerdem werden die beiden Gesellschaften durch Spielbank-Gelder von jeweils 300 000 DM subventioniert.

Der Rechnungshof bekräftigt seine Forderung, dem im Sportförderungsgesetz verankerten Grundsatz der Nichtförderung gewerbsmäßig betriebenen Sports künftig allgemein mehr Bedeutung beizumessen.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Bereits in seinem Jahresbericht Rechnungsjahr 1983 hatte der Rechnungshof verlangt, dem im Gesetz über die Förderung des Sports im Lande Berlin (Sportförderungsgesetz) verankerten Grundsatz der Nichtförderung gewerbsmäßig betriebenen Sports künftig mehr Bedeutung beizumessen. Anlaß war auch damals die außergewöhnlich starke Förderung eines Bundesligavereins mit einer Profi-Eishockey-Mannschaft. Dennoch hat sich die Sportförderung des Senats nicht wesentlich geändert. Aktuelle Veränderungen im Eissport veranlassen den Rechnungshof, sich erneut diesem Thema zuzuwenden.

Zwei Berliner Eissportvereine haben vor Beginn der Eishokkey-Saison 1995/1996 ihre gewerbsmäßigen (Profi-) Sportmannschaften aus den Vereinen ausgegliedert und für sie selbständige Gesellschaften gegründet (eine GmbH und eine GmbH & Co KG). Diese Gesellschaften sind keine nach dem Sportförderungsgesetz förderungswürdigen Sportorganisationen, sondern Franchise-Nehmer der Deutschen EishockeyLiga GmbH (DEL), die den Spielbetrieb seit der Saison 1994/ 1995 anstelle der bisherigen Bundesliga organisiert. Die damalige Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport (im folgenden: Senatsverwaltung für Sport) hatte die beiden Vereine rechtzeitig vor den geplanten Gesellschaftsgründungen darauf hingewiesen, dass nach dem Sportförderungsgesetz gewerbsmäßiger Sport nur dann gefördert werden darf, wenn er von als förderungswürdig anerkannten Sportorganisationen neben dem Amateursport betrieben wird (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Sportförderungsgesetz).

Beide Gesellschaften nutzen vom Land Berlin bereitgestellte Sportanlagen. Die Mannschaft der Eishockey GmbH trainiert und spielt in der landeseigenen Eissporthalle Jaffe'straße, die das Land Berlin schon seit Jahrzehnten von der Messe Berlin GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (Betreibergesellschaft) zurückmietet und den Berliner Eissportvereinen kostenlos zur Verfügung stellt. Die Mannschaft der Eishockey GmbH & Co KG nutzt die Eissporthalle im ebenfalls landeseigenen Sportforum Hohenschönhausen. Die Senatsverwaltung für Sport hatte nun mehr von den Eishockey-Gesellschaften Nutzungsentgelte von 20 v. H. der bei Veranstaltungen erzielten Einnahmen zu erheben (§ 14 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Sportförderungsgesetz in Verbindung mit Nr. 25 Ausführungsvorschriften über die Nutzung öffentlicher Sportanlagen Berlins und Allgemeine Anweisung für die Vermietung und Verpachtung landeseigener Grundstücke an Sportorganisationen [Sportanlagen-Nutzungsvorschriften ­ SPAN ­]). Hiervon wollte sie jedoch absehen, um die Rahmenbedingungen für den Eishockey-Spitzensport in der „Sportstadt Berlin" weiterhin „sportfreundlich" zu erhalten und weil „die wirtschaftliche Situation beider Vereine bekanntlich sehr angespannt ist". Sie erbat von der Senatsverwaltung für Finanzen die nach Nr. 35 Abs. 1 Satz 2 SPAN erforderliche Zustimmung zur Festsetzung eines abweichenden Nutzungsentgelts von nur DM je Spiel. Dabei betonte sie, dies führe im Ergebnis zu einer Mehreinnahme von 36 000 DM im Jahr für Berlin. Die Senatsverwaltung für Finanzen lehnte dies mit Schreiben vom 28. August 1995 jedoch ab. Sie forderte überdies die Senatsverwaltung für Sport auf, Entgelte auch für die Hallennutzung für Trainingszwecke zu erheben.

Auf wiederholte Anfrage nach der Entgelterhebung teilte die Senatsverwaltung für Sport dem Rechnungshof im November 1995 mit, die Senatsverwaltung für Finanzen habe ihr ablehnendes Schreiben zurückgezogen und überprüfe nochmals ihre Position. Das Ergebnis bleibe abzuwarten. Dies entsprach nicht den Tatsachen, sondern beruhte auf einer Sprachregelung des damaligen Sportsenators, die aktenkundig und von dem damaligen Staatssekretär für Sport dahin ergänzt worden ist, das Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen habe das Haus offiziell nicht erreicht, es sei vom Senator eigenhändig zurückgeschickt worden. Die vom Rechnungshof befragte Senatsverwaltung für Finanzen hat sich gegen diese Unterstellung ausdrücklich verwahrt und gegenüber der Senatsverwaltung für Sport in zwei weiteren Schreiben ihre ablehnende Haltung bekräftigt.

Zu T 334 bis 344:

Zur Beurteilung des Gesamtzusammenhangs muss anfangs ein wichtiger Aspekt genannt werden. Als sich nach Ende der Saison 1994/95 die Bundesliga-Mannschaften aus den beiden Eishockeyvereinen herauslösten und Gesellschaften des Handelsrechts bildeten, um am Wettbewerb um die Deutsche Eishockeymeisterschaft teilzunehmen, entstand eine völlig neue Situation, die in den Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) nicht eindeutig und umfassend geregelt ist.

Es ist zu bedenken, dass beide Deutsche Eishockey Liga (DEL)Vertreter einen hohen Marketing- und Imagewert für Berlin haben. Mit ihrem ­ sportlich erfolgreichen ­ Spielbetrieb in der höchsten deutschen Eishockey-Liga vermitteln sie eine wichtige Werbebotschaft für den Sportstandort Berlin. Sport ist u.a. auch (Massen-) Kultur. Beide Eishockey-GmbHs bieten attraktiven Zuschauersport und sind insoweit als bedeutender Werbe- und Imagefaktor für den Standort Berlin mit Einrichtungen der Kultur, die ebenfalls aus guten Gründen im Interesse des Kulturstandortes Berlin öffentliche Förderung erhalten, vergleichbar.

Die Beibehaltung der hohen Attraktivität des Spielbetriebes setzt entsprechende Spielerqualitäten voraus. Die vom Rechnungshof kritisch gesehenen hohen Spielergehälter sind eine zwangsläufige Folge des Wettbewerbs um Attraktivität und Zuschauerresonanz und damit marktgesetzlicher Art.

Beide DEL-Vertreter Berlins erzeugen durch ihren sportlichen Spielbetrieb ein erhebliches wirtschaftliches Umfeld mit äußerst positiven direkten wie indirekten monetären Effekten für Berlin.

Die hieraus entstehende Wertschöpfung ist beachtlich. Mit ihrer Dienstleistung und ihrem Sportangebot schaffen sie Arbeitsplätze, zahlen zusammen etwa 5 Mio. DM Steuern jährlich und bieten zusätzlich Dritten einen ertrags- und steuerwirksamen Markt für zahlreiche wirtschaftliche Randgeschäfte. Dabei sind wiederum Produktmarkt und Arbeitsmarkt eng miteinander verbunden.

Nach Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte ist die für den Erlaß der SPAN und damit auch für deren Auslegung zuständige Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport zu dem Ergebnis gekommen, unter Beachtung der vorrangig maßgebenden Grundsätze und Leitziele des Sportförderungsgesetzes in analoger Anwendung der Nr. 25 SPAN vorerst das in Absatz 1 dieser Vorschrift vorgesehene Mindestentgelt zu erheben. Bei dieser Entscheidung sind, wie dargestellt, auch Kosten-Nutzen-Aspekte berücksichtigt worden. Die vom Rechnungshof nach Nr. 25 SPAN zugrunde gelegte Entgelterhebung würde nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern vorhersehbar die Existenzgrundlage beider Berliner Vertreter in der höchsten Spielklasse des deutschen Eishockeys schwerwiegend gefährden und damit schon dem gesetzten Ziel, den Sportstandort Berlin zu stärken, entgegenstehen.

Die bisherige Entgeltregelung für die beiden Berliner Vertreter in der Deutschen Eishockey Liga hatte von Anfang an Übergangscharakter. Beide Eishockey-Ligisten haben, insbesondere durch erhebliche „Alt"-Steuerschulden, schwerwiegende finanzielle Probleme, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einschränken. Die Steuerschuld wird über einen längeren Zeitraum durch laufende Teilzahlungen getilgt. Auch die Tatsache, dass beide DEL-Vertreter die Nachwuchsarbeit durch Kooperationsvereinbarungen mit ihrem Amateurbereich mit namhaften Beträgen (500 000 bis 600 000 DM/je Saison) fördern und Verbandsabgaben an den Berliner Amateur-Fachverband leisten müssen, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigt worden.

An einer existentiellen Gefährdung der beiden EishockeyLigisten konnte und kann dem Land Berlin absolut nicht gelegen sein, weil bei Einstellung des Spielbetriebes für Berlin in unverhältnismäßig hohem Maße wirtschaftliche Nachteile entstünden.

Gleichwohl wird die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport nach der Novellierung der SPAN höhere Nutzungsentgelte fordern.

In den publikumswirksamen Sportarten des gewerbsmäßig ausgerichteten Sports haben sich in den letzten Jahren grundlegende Veränderungen ergeben. Die deutlich stärkere Marktorientierung und -fähigkeit führt bei den Vereinen zu einem elementaren Wandel ihrer Ressourcenstruktur, aber auch zu neuen institutionellen Arrangements im Sinne unternehmerischer (privatrechtlicher)