Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes

A. Problem:

Die Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes sowie das Baugesetzbuch erfordern eine Anpassung des Berliner Naturschutzgesetzes an diese Regelungen. Darüber hinaus haben sich eine Reihe von Änderungen und Präzisierungen der Vorschriften des Naturschutzrechts als sinnvoll erwiesen.

B. Lösung: Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes

C. Alternative Keine.

D. Kosten Keine. Durch die Einführung der Halterhaftung und eine verbesserte Kostentragungsregelung ergeben sich gegebenenfalls geringfügige Mehreinnahmen.

E. Auswirkungen auf die Umwelt:

Die Vorlage dient dem verbesserten Schutz von Natur und Umwelt in Anpassung an veränderte bundesrechtliche Vorschriften und durch eine effektivere Handhabung der naturschutzrechtlichen Instrumente.

F. Zuständigkeit Zuständig ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie.

Vorlage ­ zur Beschlußfassung ­ über Achtes Gesetz zur Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Achtes Gesetz zur Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes Vom.......

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I

Das Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln) vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 376), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 4 wird das Wort „Ökotope" durch die Worte „Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen" ersetzt.

2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsplanung sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen" ersetzt durch die Worte „Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen und die zur Erreichung der Zwecke notwendigen Gebote und Verbote".

b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt: „9. Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften und Biotope der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der besonders geschützten Arten."

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

4. § 10 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erhält folgende Fassung: „Bei ihrer Verkündung bedarf es der Wiedergabe des Landschaftsplanes jedenfalls insoweit, als er Gebote und Verbote sowie Ordnungswidrigkeitentatbestände enthält."

b) Es wird folgender Satz 4 angefügt: „In der Rechtsverordnung ist anzugeben, wo er und die zu ihm gehörende Begründung eingesehen werden können und wo über seinen Inhalt Auskunft gegeben werden kann."

5. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen" ersetzt durch die Worte „Schutz-, Pflege- oder Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen".

6. In § 14 Abs. 1 Nr. 6 wird der Klammerzusatz „(§ 19 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes)" gestrichen.

7. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Wenn für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist, so trifft die nach diesen Rechtsvorschriften zuständige Behörde die nach § 14 erforderlichen Entscheidungen. Die Entscheidungen werden im Einvernehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden getroffen, soweit nicht die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden selbst entscheiden. In den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Entscheidungen im Benehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege getroffen. Im übrigen gilt § 8 a Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes."

8. § 16 wird aufgehoben.

9. § 17 wird aufgehoben.

10. In § 18 Abs. 2 Satz 5 wird der Wortbestandteil „Wiederherstellungs-" ersetzt durch den Wortbestandteil „Schutz-". 11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: „1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,"

b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

12. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) In Landschaftsschutzgebieten sind unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung zur Festsetzung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, mit Ausnahme der in einem Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen." 13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz

1. aus wissenschaftlichen, kulturgeschichtlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder landschaftstypischen Kennzeichnung erforderlich ist."

b) Absatz 2 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz

1. zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,

2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes oder

3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Teile von Natur und Landschaft können in ihrer Gesamtheit in bestimmten Teilgebieten oder im Gesamtgebiet des Landes geschützt werden."

b) Absatz 2 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

15. § 23 wird wie folgt gefaßt: „§ 23

Einstweilige Sicherstellung

Bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 18 kann die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung, für einzelne Grundstücke auch durch Verwaltungsakt, Veränderungsverbote aussprechen, soweit dies erforderlich ist, um Gefährdungen des Schutzzwecks abzuwenden. Veränderungsverbote nach Satz 1 treten spätestens nach zwei Jahren außer Kraft. Sie können um ein Jahr und, wenn besondere Umstände es erfordern, um ein weiteres Jahr verlängert werden."

In § 24 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Bei einer Verletzung der Vorschriften der Absätze 1, 3 bis 5 findet § 10 Abs. 6 entsprechende Anwendung." 17. § 25 Abs. 3 wird aufgehoben.

18. Der bisherige § 30 a wird § 26 a.

19. Im neuen § 26 a Abs. 2 werden die Worte „Zu Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere" ersetzt durch die Worte „Als Zerstörung oder erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere anzusehen". 20. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: „(2) Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer Tier- und Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

c) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

21. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, in denen Tiere wildlebender Arten außerhalb von Wohnoder Geschäftsräumen gehalten werden."

b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: „2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen,"

c) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: „4. andere öffentliche Belange, insbesondere solche des Artenschutzes, nicht entgegenstehen."