Naturschutz und Landschaftspflege

„(1) Die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege können geeignete Personen damit beauftragen, Natur und Landschaft zu beobachten, die zuständigen Behörden über Veränderungen zu benachrichtigen und dadurch darauf hinzuwirken, dass Schäden abgewendet werden. Hoheitliche Eingriffs- und Weisungsbefugnisse dürfen ihnen nicht übertragen werden." 24. Beauftragte der Naturschutzbehörde dürfen zur Durchführung dieser Maßnahmen Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken betreten.

Die Naturschutzbehörde führt die Maßnahme nach rechtzeitiger schriftlicher Ankündigung und Begründung durch. Sie ist so durchzuführen, dass der Eigentümer oder der sonstige Berechtigte so gering wie möglich belastet werden.

(2) Die Kosten für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können den zur Duldung Verpflichteten im Rahmen des Zumutbaren auferlegt werden. Auf Antrag ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten zu gestatten, selbst für die Durchführung der Maßnahme zu sorgen.

(3) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann bestimmen, dass der Eigentümer und der sonstige Berechtigte Schutz- und Pflegemaßnahmen, deren Art und Umfang in einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz festgesetzt sind, im Rahmen des Zumutbaren selbst durchzuführen hat.

(4) Zumutbar im Sinne der Absätze 2 und 3 ist die Inanspruchnahme des Eigentümers oder des sonstigen Berechtigten dann, wenn der auf die Maßnahme zurückzuführende finanzielle Aufwand nicht höher ist als der zuvor auf die in Anspruch genommene Fläche entfallende Anteil an den grundstücksbezogenen Bewirtschaftungskosten und dem jeweiligen Verpflichteten aus der Maßnahme wirtschaftliche Vorteile erwachsen."

Nach § 44 a wird folgender § 44 b eingefügt: „§ 44 b Kostentragung des Verursachers Werden von den Naturschutzbehörden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgenommen, um rechtswidrige Veränderungen von Natur und Landschaft abzuwenden oder die Folgen rechtswidrigen Handelns zu beseitigen, so sind die dadurch entstehenden Kosten vom Verursacher der Veränderung oder Handlung zu tragen. Hat der Verursacher im Auftrag eines Dritten gehandelt, so trägt dieser die Kosten." 27. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: „Das Vorkaufsrecht steht dem Land Berlin nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten."

b) Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs gelten entsprechend."

c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt: „(8) Abweichend von Absatz 4 bestimmt das Land Berlin den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung eines Landschaftsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Zweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen die Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag mit Ausnahme der Pflichten des § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Eigentum an dem Grundstück geht auf das Land Berlin über, wenn der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts unanfechtbar geworden und der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen worden ist. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt auf Ersuchen des Landes Berlin."

d) Absatz 9 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9.

e) Im neuen Absatz 9 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: „§ 217 Abs. 2 bis 4 und die §§ 218 bis 231 des Baugesetzbuchs finden entsprechende Anwendung." 28. § 46 wird wie folgt gefaßt: „Eine Enteignung nach diesem Gesetz ist nur zulässig, um ein Grundstück entsprechend den Festsetzungen eines Landschaftsplanes zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten. Im übrigen gilt das Berliner Enteignungsgesetz vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 737) in der jeweils geltenden Fassung." 29. § 47 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Im übrigen sind die §§ 39 bis 44, 93, 94 Abs. 1 und die §§ 95 bis 100 des Baugesetzbuchs sinngemäß anzuwenden." 30. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 8 des Absatzes 1 wird folgende Nummer 8 a eingefügt: „8 a. ohne die erforderliche Zulassung nach § 26 a Abs. 3 Handlungen nach § 26 a Abs. 1 durchführt,"

b) Absatz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt: „9. den Verboten des § 29 Abs. 1 zum allgemeinen Schutz von Pflanzen und Tieren zuwiderhandelt oder entgegen § 29 Abs. 2 ohne Genehmigung Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,"

c) Absatz 1 Nr. 9 a wird wie folgt gefaßt: „9 a. entgegen den Verboten des § 29 Abs. 3 Stoffe oder sonstige Pflanzenschutzmittel anwendet,"

d) Es werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt: „(5) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen Absatz 1 Nr. 19 durch unerlaubtes Halten oder Parken der Führer eines Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeuges oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(6) Die Kostenentscheidung nach Absatz 5 ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

(7) Gegen die Kostenentscheidung der Behörde nach Absatz 5 kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar." 31. § 50 wird wie folgt gefaßt: „§ 50

Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Befreiung von Vorschriften der Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturdenkmalen (§§ 18 und 21 dieses Gesetzes) sowie von dem Verbot des § 29 Abs. 1 Nr. 7 wird von der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erteilt. In allen anderen Fällen entscheidet die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege über die Befreiung nach Absatz 1.

32. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

c) Im neuen Absatz 2 wird die Angabe „den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

Artikel II

Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Berliner Naturschutzgesetz in der neuen Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A. Begründung:

Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen.

Inzwischen hat der Rat der Bürgermeister in seiner 22. Sitzung am 18. September 1997 der Vorlage in der Fassung des Senatsbeschlusses Nr. 813/97 vom 27. Mai 1997 unter der Bedingung folgender Änderungen zugestimmt:

1. Artikel I, § 8 Absatz 4 (alt) erhält folgende Fassung: „Wenn ein Landschaftsplan nicht aufgestellt wird, sind Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Sinne des Absatzes 3 im Bebauungsplan festzusetzen." Artikel I, § 8, Absatz 5 bleibt erhalten. (Eine Vereinheitlichung von Planzeichen zur Klarheit und Vergleichbarkeit der Berliner Landschaftspläne wird für unabdingbar gehalten.)

2. Artikel I, § 15, Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Wenn für den Eingriff in andere Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige festgeschrieben ist, so trifft die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde die nach § 14 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Einvernehmen mit der nach diesen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde, soweit nicht die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden selbst entscheiden. In den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Entscheidungen im Einvernehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege getroffen. Im übrigen gilt § 8 a Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes."

3. Artikel I, § 21 Absatz 2 und § 22 Absatz 2 bleiben erhalten.

(Die Aufzählung der Beispiele für Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile dient dem besseren Verständnis und wird dem notwendigen Bestimmtheitsgrundsatz von Gesetzen gerecht.)

4. Artikel I, § 22 Absatz 1, Nr. 4 bleibt erhalten. (Der Begriff des Erholungszweckes berücksichtigt die besondere Situation der Großstadt Berlin und sollte als Schutzgrund erhalten bleiben.)

5. In Artikel I, § 26 a, Absatz 1 werden neu angefügt: „7. ständig oder zeitweise wasserführende Kleingewässer

8. naturnahe und unverbaute Gräben

9. Stadtbrachen

10. Feldhecken und Feldgehölze

11. Altobst- und Altholzbestände

12. Lesesteinhaufen und -wälle." (Diese Biotope sind laut Gutachten SenStadtUmTech von 1995 von herausragender Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege und sollen daher ebenfalls unter Schutz gestellt werden.)

6. § 39 a, Absatz 1, Nr. 2 wird geändert in: „... vor Befreiung von Vorschriften und vor Anordnung anstelle von Befreiung dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes..." (Da es vor einer Befreiung eine Beteiligung von Naturschutzverbänden gibt, sollte es konsequenterweise auch eine Beteiligung bei nachträglicher Anordnung geben.)

7. In § 39 a, Absatz 1 (alt) wird angefügt: „5. vor der Zulassung von Ausnahmen und Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen bestimmter geschützter Biotope des § 26 a dieses Gesetzes führen können." (Die dort genannten Biotope haben den gleichen hohen Wert wie die Schutzgebiete des § 19 ff., so dass auch für sie ein Beteiligungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände gelten muß.) Dementsprechend muss im § 39 b, Absatz 2, Satz 1 (alt) das Klagerecht auf den § 39 a, Absatz 1, Nr. 2 bis 5 ausgedehnt werden.

8. § 42 wird durch Absatz 3 ergänzt: „(3) Zur Unterstützung bei der Durchsetzung dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes haben die unteren Naturschutzbehörden die Möglichkeit, geeignete Personen für eine Naturwacht zu bestellen. Die Tätigkeit einer Berliner Naturwacht ist durch Rechtsverordnung des zuständigen Mitglieds des Senats zu regeln."

9. Im Artikel I, § 44 a, Absatz 1 ist im Satz 2 zu streichen: ... „mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken"... (Festsetzungen in Landschaftsplänen können auch für Privatgrundstücke getroffen werden. Um vor Ort die Gegebenheiten feststellen zu können, müssen sie zwingend notwendig auch betreten werden können.) 10. Artikel I, § 44 a, Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(4) Zumutbar im Sinne der Absätze 2 und 3 ist die Inanspruchnahme des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten dann, wenn die belastende Maßnahme bei dem Betroffenen nicht zu einem Nachteil führt, der zu dem erstrebten Vorteil für den Naturschutz und die Landschaftspflege erkennbar außer Verhältnis steht oder dem jeweiligen Verpflichteten aus der Maßnahme wirtschaftliche Vorteile erwachsen." (Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet, dass dem Betroffenen keine unzumutbaren Lasten auferlegt werden dürfen, dabei ist aber nicht nur auf den finanziellen Aspekt der Bewirtschaftungskosten, sondern insgesamt auf die persönlichen Verhältnisse abzustellen. Die Einschränkung, daß aus der Maßnahme wirtschaftliche Vorteile erwachsen sollen, würde aber viele notwendige Maßnahmen konterkarieren.)

In Artikel I, § 49, Absatz 4 bleibt die alte Formulierung erhalten. (Die Neufassung verschiebt die Zuständigkeit für § 29 Abs. 3 vom Pflanzenschutzamt auf die Bezirke. Diese Verschiebung wird entschieden zurückgewiesen. Die Bezirke haben dafür kein Personal.)

Die unter 8. und 11. geäußerten Änderungswünsche des Rats der Bürgermeister konnten wie folgt berücksichtigt werden:

Zu 8.: Dem Wunsch der Bezirke nach einer Naturschutzwacht auch auf Bezirksebene konnte dadurch entsprochen werden, dass in § 42 Abs. 1 NatSchG Bln das Recht, geeignete Personen mit der Naturschutzwacht zu beauftragen, auf alle Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege ausgedehnt wird. Allerdings besteht kein Bedürfnis, die Tätigkeit der Naturschutzwacht durch Rechtsverordnung zu regeln. Hier können die bereits bestehenden Ausführungsvorschriften auch von den Bezirken angewandt werden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Deregulierung von Rechtsvorschriften ist eine zusätzliche Rechtsverordnung deshalb nicht erforderlich.

Zu 11.: In § 49 Abs. 4 NatSchG Bln wurde zu der alten Formulierung zurückgekehrt. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt somit weiterhin das Pflanzenschutzamt, sofern die Verbote des § 29 Abs. 3 NatSchG Bln betroffen sind.

Den weiteren Änderungswünschen des Rats der Bürgermeister konnte aus folgenden rechtlichen als auch fachlichen Gründen nicht gefolgt werden:

Zu 1.: Bereits in der derzeitigen Fassung des Berliner Naturschutzgesetzes ist in § 8 Abs. 4 Satz 3 geregelt, dass im Bebauungsplan Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt werden können. Eine Verpflichtung der Baubehörde zu entsprechenden Festsetzungen dürfte mit Blick auf § 1 Abs. 6 BauGB problematisch sein. Von welchen Festsetzungsmöglichkeiten die Baubehörde Gebrauch macht, hat diese mit Rücksicht auf § 1 Abs. 6 BauGB letztendlich selbst im Wege der Abwägung zu entscheiden.

Für eine Planzeichenverordnung nach § 8 Abs. 5 NatSchG Bln wird auch heute, das heißt 17 Jahre nach Inkrafttreten des Naturschutzgesetzes Berlin kein Erfordernis gesehen. Die Streichung des § 8 Abs. 5 NatSchG Bln ist deshalb bereits Gegenstand des Sechsten Gesetzes zur Aufhebung von Rechtsvorschriften.

Zu 2.: Der Vorschlag der Bezirke, auch in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NatSchG Bln (Planfeststellungsverfahren) die Entscheidungen im Einvernehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu treffen, begegnet rechtlichen Bedenken:

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und dem durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Angesichts dieser Stellung der Planfeststellungsbehörde ist die im derzeitigen § 15 Abs. 1 NatSchG Bln enthaltene Benehmensregelung beizubehalten.

Zu 3.: Da die Absätze 2 der genannten Regelungen lediglich Regelbeispiele („insbesondere") enthalten, kann den Bezirken ein Rückgriff auf Rechtsprechung und Literatur nicht erspart bleiben. Dort ist bereits hinreichend geklärt, was unter den Begriffen „Naturdenkmale" und „Geschützte Landschaftsbestandteile" zu verstehen ist. Eine inhaltliche Gesetzesänderung ist mit der Streichung der Regelbeispiele nicht verbunden, die im Gesetzestext grundsätzlich nichts zu suchen haben.

Zu 4.: Gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG sind geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz

1. zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,

2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder

3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist.

Der Schutzzweck „wegen ihrer Bedeutung für die Erholung" läßt sich mit diesem durch das Bundesnaturschutzgesetz vorgegebenen Rahmen nicht vereinbaren.

Zu 5.: Eine Erweiterung der Biotope ist im Hinblick auf deren Bestimmtheit und wegen des dann absoluten Schutzes nicht wünschenswert:

Der Biotopschutz steht derzeit auf dem „Prüfstand". Das OVG Münster hat wegen der Unbestimmtheit der Biotopschutznormen diese dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Diese Entscheidung steht noch aus und sollte abgewartet werden, bevor an eine Erweiterung der Biotope gedacht wird.

Zu 6.: Es wird nicht klar, was mit einer Ausdehnung des Mitwirkungsrechts von Verbänden auf die Fälle von Anordnungen anstelle von Befreiungen gemeint ist. Eine nachträgliche Anordnung zielt auf Schadensbegrenzung und hat damit einen anderen Charakter als die Befreiung. Da ein Mitwirkungsrecht hier auch eine Klagebefugnis der Verbände nach sich ziehen würde, ist diese Erweiterung abzulehnen. Der vorgelegte Formulierungsvorschlag jedenfalls kann ins Gesetz nicht übernommen werden.

Zu 7.: Vor einer Ausdehnung der Mitwirkungsrecht und Klagebefugnisse der Verbände auf die Fälle der Zulassung von Ausnahmen und Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung bestimmter geschützter Biotope führen können, sollte die bereits unter 5. genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Bestimmtheit der Biotope abgewartet werden.