Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin gehören:

(1) die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber nach dem Asylverfahrensgesetz, die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Kontingentflüchtlingen, von Flüchtlingen aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten, die vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten (Kriegsflüchtlingen), und von Asylbewerbern sowie die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für Kontingentflüchtlinge, Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber, soweit nicht die für Jugend zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6) zuständig ist;

(2) die Überwachung der Anzeigepflicht für Angehörige der Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens; die Entziehung der Berufserlaubnis, die Rücknahme der Erlaubnis zur Führung einer gesetzlich geschätzten Berufsbezeichnung und der staatlichen Anerkennung; die Anordnung des Ruhens der Approbation; das vorläufige Verbot der Berufsausübung und die Feststellung mangelnder Eignung oder Zuverlässigkeit für Ärzte, Zahnärzte und Medizinalfachpersonal, Tierärzte und Veterinärfachpersonal sowie Apotheker und pharmazeutisches Fachpersonal sowie staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker;

(3) die Untersagung der unberechtigten Führung einer gesetzlich geschätzten Berufsbezeichnung auf den Gebieten des Gesundheits-, Pharmazie- und Veterinärwesens und der Lebensmittelchemie sowie einer gesetzlich geschätzten Weiterbildungsbezeichnung in den Medizinalfachberufen;

(4) die Anerkennung von Beratungsstellen und beratenden Ärzten nach dem Schwangeren- und Familienhilferecht;

(5) die Erteilung der Konzession zum Betrieb von Krankenhäusern sowie die Aufsicht über diese Einrichtungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 7) zuständig sind; die Zulassung von Einrichtungen zum Schwangerschaftsabbruch;

(6) die Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen.

Nr. 33

Landeseinwohneramt Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben des Landeseinwohneramtes Berlin gehören:

Aus dem Bereich Inneres:

(1) die Aufgaben der Meldebehörde;

(2) die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen;

(3) die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Aufenthaltsrechts der Ausländer;

(4) die Erteilung des Bestattungsscheins, die Erlaubnis zur Feuerbestattung und die Ausstellung des Leichenpasses;

(5) Sammlungen;

(6) der Schutz der Sonn- und Feiertage und die Erteilung von Ausnahmen von den zum Schutz der Sonn- und Feiertage erlassenen Verbote, soweit nicht die Zuständigkeit der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 1) oder der Bezirksämter (Nr. 19 Abs. 4) gegeben ist;

(7) die Untersagung der unberechtigten Führung eines Namens oder einer gesetzlich geschätzten Berufsbezeichnung, soweit nicht die für kulturelle Angelegenheiten (Nr. 7 Abs. 1) oder für Wissenschaft und Forschung (Nr. 13 Abs. 2) zuständige Senatsverwaltung, das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 3) oder die Bezirksämter (Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe i) zuständig sind;

(8) die Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet des Rettungsdienstes mit Krankenkraftwagen nach dem Rettungsdienstgesetz.

Aus dem Bereich Verkehr: (9)

a) die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr und der sperrenden Behörde nach § 15 Fahrzeugregisterverordnung, die Führung der Fahrzeugregister nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 11 der Fahrzeugregisterverordnung, die Aufgaben der Genehmigungsbehörde für Taxen und Mietwagen nach dem Personenbeförderungsgesetz,

b) das Anfordern von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nebst Zubehör nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung,

c) die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind,

d) die Zulassung sowie die Kontrolle der Container nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container.

Aus dem Bereich Wirtschaft:

(10) die Entgegennahme von Anträgen auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über natürliche Personen.

Aus dem Bereich Finanzen: (11) Lotterien und Ausspielungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe d) zuständig sind. Nr. 34

Landesdenkmalamt Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesdenkmalamtes gehören: die Ordnungsaufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin, soweit ein Verfassungsorgan des Bundes zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ein Denkmal nutzt oder die Umgebung eines Denkmals verändert oder im geschützten Baubereich ein Vorhaben ausführt.

Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen Nr. 35

Sonstige Ordnungsaufgaben

Für die Erledigung der in den Nummern 1 bis 34 nicht genannten Ordnungsaufgaben sind zuständig:

(1) die fachlich zuständige Senatsverwaltung, soweit die Aufgaben in Rechtsvorschriften des Reichs, des Bundes oder Landes der obersten Reichs- oder Landesbehörde, der obersten Landesbaubehörde, dem Regierungspräsidenten, der Landespolizeibehörde, der höheren Baupolizeibehörde, der Polizeiaufsichtsbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde oder an Stelle einer dieser Behörden dem Polizeipräsidenten in Berlin zugewiesen sind;

(2) die Bezirksämter, soweit die Aufgaben in Rechtsvorschriften des Reichs, des Bundes oder Landes der unteren Verwaltungsbehörde, der Kreis- oder Ortspolizeibehörde übertragen sind, und in allen übrigen Fällen.

Begründung:

I. Ausgangslage Verfassungsreform 1994 und Verwaltungsreform 1994/1995

In der vorigen Wahlperiode des Abgeordnetenhauses war der verwaltungsreformerische Ansatz geprägt von der Achtundzwanzigsten Novelle der Verfassung von Berlin 1950 vom 6. Juli 1994 (GVBl. S. 217). Diese war hinsichtlich einer größeren bezirklichen Eigenständigkeit gekennzeichnet durch die Schaffung einer eigenständigen Verordnungsermächtigung der Bezirke für Naturschutz- und Bebauungspläne und durch die Einführung des Globalsummensystems. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben hatten zudem ihren Niederschlag gefunden in dem Verwaltungsreformgesetz vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241) und in dem Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764). Die Fortschreibung und Vertiefung dieser Gesetzesänderungen ist Anliegen des Abgeordnetenhauses und des Senats auch in der gegenwärtigen Wahlperiode unter Geltung der neuen Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779).

II. Auftragslage des Abgeordnetenhauses

Auf den Antrag der Koalitionsfraktionen vom 5. Juni 1996 (Drs 13/556) hat das Abgeordnetenhaus in seiner Sitzung am 31. Oktober 1996 den Senat zu entsprechenden verwaltungsreformerischen Aktivitäten mit dem Ziel von noch mehr Bürgernähe, Behördenverschlankung und Dezentralisation aufgefordert.

Diese Forderungen hat sich der Senat unter Hinweis auf seine eigenen entsprechenden Beschlüsse vom 5. und 11. Juni 1996 zu eigen gemacht und dabei auch und gerade „die Verlagerung aller nichtministeriellen und nichtgesamtstädtischen Aufgaben auf die Bezirke oder in einzelnen Fällen auf die nachgeordneten Bereiche" als wesentliche Elemente seiner Zielstruktur bezeichnet (Mitteilung ­ zur Kenntnisnahme ­ über entschlossene Fortführung der Berliner Verwaltungsreform vom 9. Dezember 1996, Drs 13/1194). Mit Auflagenbeschluß vom 27. Februar 1997 hat das Abgeordnetenhaus unter anderem gefordert, eine Vorlage zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vorzulegen, die dem Ziel gerecht wird, die Aufgaben der Hauptverwaltung auf ministerielle und gesamtstädtische Aufgaben zu beschränken (Drs 13/1401).

III. Zusammenhang zu den anderen Reformthemen

Die vorgelegten Gesetzentwürfe (Viertes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin, Drittes Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung) verstehen sich als Teil eines reformerischen Gesamtzusammenhangs, dessen deutlichstes Element die in Aussicht genommene erhebliche Reduzierung der Anzahl der Bezirke ist.

Diese Bezirksgebietsreform soll zu leistungsfähigeren und zugleich bürgernäheren Bezirken führen, deren verfassungsrechtliche Stellung als Selbstverwaltungseinheiten Berlins ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes) unverändert bleibt. Die hierdurch geförderte Leistungsfähigkeit der Bezirke erlaubt und erfordert eine Vermehrung ihrer Verwaltungsaufgaben, die jedenfalls mittelfristig zu einer faktischen Stärkung des Bezirkseinflusses im gesamtberliner Gefüge führen wird.

Neben der Bezirksgebietsreform und der Aufgabenverlagerung als äußere Aspekte der Verwaltungsreform ist es ein wesentliches Anliegen, im Wege einer „Binnenreform" die Implementierung betriebswirtschaftlicher Instrumente zur Verbesserung der verwaltungsorganisatorischen Struktur und der effektiven und kostengünstigen Dienstleistungen für den Bürger zu befördern.

Dies schließt die Einführung einer umfassenden Kosten- und Leistungsrechnung sowie die Bildung dezentraler Verantwortungsstrukturen ein.

Auch innerhalb der Hauptverwaltung ist die Verwaltungsreform unter dem Aspekt der Konzentration der Senatsverwaltungen auf ministerielle, gesamtstädtische Leitungsaufgaben weiter voranzutreiben. Ein wesentliches Element hierfür ist die Entlastung der Senatsverwaltungen von ministerialfremden Durchführungsaufgaben und von einer übermäßig detaillierten Steuerung, Aufsicht und Koordinierung der Einzelfallbearbeitungen in den nachgeordneten Bereichen oder in den Bezirken.

IV. Wesentliche Regelungen A. Verdeutlichende Änderung der Verfassungsbestimmungen über die Wahrnehmung der örtlichen Aufgaben durch die Bezirke und über die gesamtstädtischen Leitungsaufgaben des Senats

Die Änderungen der Verfassung von Berlin sollen insbesondere die Abgrenzung der Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirke gegenüber der geltenden Verfassungslage präzisieren. Es wird klargestellt, dass die örtlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung durch die Bezirke wahrzunehmen sind und dass zu den Aufgaben der Hauptverwaltung die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung und Aufsicht) und damit die ministeriellen Angelegenheiten gehören. Ferner sind die Aufgaben der Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung sowie die einzelnen anderen Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen, Aufgaben der Hauptverwaltung.

Ferner soll die bisherige Regelung über die Zuweisung von Aufgaben an die Bezirke unter Fachaufsicht abgeschafft und eine allgemeine Ermächtigung zur einfachgesetzlichen Regelung der Aufsicht eingeführt werden. Dies soll Grundlage für eine Erweiterung der Bezirksaufsicht durch ein Eingriffsrecht der Senatsverwaltungen im Einvernehmen mit der Bezirksaufsichtsbehörde sein.

B. Einführung eines Eingriffsrechts anstelle der Fachaufsicht gegenüber den Bezirken

Die Bezirksaufsicht wird im Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz ergänzt um ein Eingriffsrecht der Senatsverwaltungen gegenüber den Bezirken im einvernehmlichen Zusammenwirken mit der Bezirksaufsichtsbehörde (Senatsverwaltung für Inneres). Widerspricht ein Handeln oder ein Unterlassen des Bezirksamts zwingenden Gesamtinteressen Berlins oder Pflichten gegenüber dem

Bund, können die Mittel der Fachaufsicht, nämlich das Informationsrecht, Einzelweisungsrecht und Eintrittsrecht, angewendet werden. Vorher ist mit den Bezirken eine Verständigung zu suchen. In Fällen von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung ist ein Senatsbeschluß herbeizuführen.

Können zwingend gebotene Maßnahmen nicht rechtzeitig wirksam werden, ist die Bezirksaufsichtsbehörde bei Verstößen gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auch berechtigt, das Eingriffsrecht auszuüben.

Ebenso wie über eine Bezirksaufsichtsmaßnahme ist der Rat der Bürgermeister über eine Eingriffsentscheidung zu unterrichten. Er kann dazu verlangen, dass eine Verständigung zwischen Senat und Rat der Bürgermeister gesucht wird.

Das Eingriffsrecht ersetzt auch bei den Ordnungsaufgaben der Bezirke die bisherige Fachaufsicht. Im Verhältnis zu den nachgeordneten Behörden der Hauptverwaltung (Landesämter und Polizei) wird die Fachaufsicht beibehalten.

C. Wegfall der Widerspruchszuständigkeit der Senatsverwaltungen

Die Beschränkung des Senats und der Senatsverwaltungen auf die generellen Regierungs- und Leitungsfunktionen und die Entlastung von Einzelfallbearbeitungen wird ferner darin deutlich, daß entsprechend der nach dem Bundesrecht vorgegebenen Grundregel die Senatsverwaltungen nicht mehr zuständig für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden gegen Verwaltungsakte nachgeordneter Behörden sein werden. Selbstverständlich bleiben dabei die fachaufsichtlichen Möglichkeiten der Senatsverwaltungen gegenüber ihren nachgeordneten Behörden unberührt. Die bisher im Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz und im Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz zugunsten der Senatsverwaltungen geregelte Verordnungsermächtigung, mit der sie sich die Widerspruchszuständigkeit in Bezirksaufgaben vorbehalten konnten, wird aufgehoben. Dementsprechend werden auch die Rechtsverordnungen über die Widerspruchszuständigkeiten der Senatsverwaltung im Bau- und Straßenrecht außer Kraft gesetzt.

V. Änderung der Zuständigkeitskataloge A. Zusammenfassung und Straffung des Katalogs zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG)

Mit Rücksicht auf die Regelung über die gesamtstädtischen Leitungsaufgaben in Artikel 67 Abs. 1 der Verfassung von Berlin und in § 3 Abs. 1 AZG (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung und Aufsicht) konnten im Katalog „Allgemeine Angelegenheiten", „Grundsatzangelegenheiten" und Planungsaufgaben gestrichen werden, soweit es bei den Planungen nicht um spezielle rechtsförmliche und mit rechtlicher Außenwirkung verbundene Verfahren (z. B. Bebauungspläne, Krankenhausplan) handelt.

Die „Verwaltung der Verwaltung", die Serviceleistungen der Hauptverwaltung (auch für die Bezirke), die landesweiten finanziellen Förderungen, die landesweite Aus- und Weiterbildung, die beruflichen Anerkennungen, die staatlichen Prüfungen und die Anerkennung von landesweit tätigen Verbänden wurden im allgemeinen Teil zusammengefaßt.

B. Inhaltliche Kriterien der Veränderung und Verlagerung

- Verfassungsrechtliche Vermutung für die örtliche Durchführung von Verwaltungsaufgaben zugunsten der Bezirke

Entsprechend der verfassungsrechtlichen Vermutung für Wahrnehmung der örtlichen Aufgaben durch die Bezirke (Artikel 66 Abs. 2 Satz 2 und 67 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) wurden sämtliche Aufgaben des allgemeinen Zuständigkeitskatalogs und des Zuständigkeitskatalogs der Ordnungsaufgaben überprüft.

- Regionalisierte Bezirksaufgaben

Soweit kapazitäre und verwaltungsökonomische Gesichtspunkte eine zusammenfassende Wahrnehmung in „einer Hand" nahelegen, ohne dass zwingende Gesichtspunkte für eine zentrale Aufgabenzuweisung in unmittelbarer Regierungsverantwortung erkennbar sind, empfiehlt es sich, die seit 1994 in der Verfassung und im Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz geregelte Möglichkeit der „regionalisierten Bezirksaufgabe" zu nutzen.

- Abbau von Mitwirkungsregelungen

Damit Doppelarbeit vermieden und die unterschiedliche Verantwortlichkeit hervorgehoben wird, sind die Mitwirkungsvorbehalte der Hauptverwaltung.bei bezirklichen Aufgaben zurückgedrängt worden.

- Bündelung von bürgerbezogenen Verwaltungsfunktionen

Ein wesentliches Element der Aufgabenzuweisung der Durchführungsaufgaben ist die Zusammenführung zusammengehöriger Aufgaben möglichst bei einer Verwaltungsstelle. Soweit dies wegen der stark ausdifferenzierten Spezialisierung und Arbeitsteilung nicht möglich ist, sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Anträge der Bürger entgegengenommen werden und an die zuständige Stelle weitergeleitet werden.

Auf den zugleich vorgelegten Entschließungsantrag zur Verlagerung der Meldestellen und von Funktionen der Straßenverkehrsbehörde in die Bezirke sowie zur Zusammenfassung von „technischen Vollzugsaufgaben" wird verwiesen.