Versicherungsunternehmen

Wahl von drei Personen zu Mitgliedern des Verwaltungsrats der Feuersozietät Berlin Brandenburg

Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über die Feuersozietät Berlin Brandenburg vom 2. Juli 1993 (GVBl. S. 305, 307), zuletzt geändert am 27. Juni 1994 (GVBl. S. 177, 178), drei Personen zu Mitgliedern des Verwaltungsrats der Feuersozietät Berlin Brandenburg.

Begründung:

Die Amtszeit der 1994 gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats endet am 6. Juli 1998 (die konstituierende Sitzung des Verwaltungsrats fand am 7. Juli 1994 statt); es sind drei neue Mitglieder des Verwaltungsrats zu wählen.

In seiner 67. Sitzung am 19. Mai 1994 wählte das Abgeordnetenhaus Herrn Abg. Volker Liepelt Herrn Abg. Heinz-Viktor Simon Herrn Abg. Klaus Böger zu Mitgliedern des Verwaltungsrats der Feuersozietät Berlin Brandenburg (Drs Nr. 12/4280).

Nach Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. Juli 1993 (GVBl. S. 305) zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg am 1. Dezember 1993 ­ dessen Anlagen 1 und 2 die geänderten Gesetze über die Feuersozietät und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg sind ­ gelten beide Versicherer als Zweiländeranstalten. Deshalb wurde die Mitgliederzahl der beiden Verwaltungsräte von 12 auf 18 erhöht, von denen je 6 auf die Länder Berlin und Brandenburg entfallen sowie 6 vom Personalrat zu bestellen sind. Davon sind gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über die Feuersozietät Berlin Brandenburg drei Mitglieder vom Abgeordnetenhaus von Berlin zu wählen (der/die Senator/in für Wirtschaft und Betriebe sowie für Finanzen sind Mitglieder kraft Gesetzes; ein Mitglied ist vom Senat zu bestellen).

Die Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Feuersozietät Berlin Brandenburg bis zum Amtsantritt neuer Mitglieder im Amt.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Feuersozietät Berlin Brandenburg sind gemäß § 4 des Gesetzes über die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. Juli 1993 (GVBl. S. 305, 311) zugleich Mitglieder des Verwaltungsrats der Öffentlichen Lebensversicherung Berlin Brandenburg.

Berlin, den 17. März 1998 Senator für Wirtschaft und Betriebe Anlage Anlage zur Wahlvorlage an das Abgeordnetenhaus

1. § 8 des Gesetzes über die Feuersozietät Berlin Brandenburg lautet:

§ 8:

Zusammensetzung des Verwaltungsrats:

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 18 Mitgliedern. Von diesen entfallen je sechs auf die Länder Berlin und Brandenburg. Er setzt sich zusammen aus

a) dem für das Versicherungswesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin und dem Minister der Finanzen des Landes Brandenburg als Vorsitzendem bzw. Stellvertreter in jeweils zweijährigem Wechsel sowie dem Senator für Finanzen des Landes Berlin und dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg,

b) drei Mitgliedern, die vom Abgeordnetenhaus von Berlin, und drei Mitgliedern, die vom Landtag des Landes Brandenburg gewählt werden,

c) einem Mitglied, das vom Senat von Berlin, und einem Mitglied, das von der Regierung des Landes Brandenburg bestellt wird, und

d) sechs von der Personalvertretung zu bestellenden Mitgliedern; besteht für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg eine besondere Personalvertretung, so wird von ihr eines dieser Mitglieder bestellt.

Die Mitglieder zu Buchstaben b, c und d werden auf jeweils vier Jahre gewählt oder bestellt und müssen zum Abgeordnetenhaus von Berlin oder zum Landtag des Landes Brandenburg wählbar sein. Die Mitglieder zu Buchstaben b und c dürfen nicht Arbeitnehmer der Sozietät oder der Öffentlichen Lebensversicherung Berlin Brandenburg sein.

(2) Als Mitglied des Verwaltungsrats gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c darf nur bestellt werden, wer besondere wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzt. Personen, die für private Versicherungsunternehmen tätig oder Mitglieder von Aufsichtsräten solcher Unternehmen sind, können nicht als Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c gewählt oder bestellt werden.

(3) Die gewählten und bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben bis zum Amtsantritt neuer Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so soll ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt oder bestellt werden.

(4) Das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin, der Landtag und die Regierung des Landes Brandenburg sowie die Personalvertretung können die von ihnen gewählten oder bestellten Mitglieder jederzeit abberufen.

(5) Die Mitglieder der Landesregierungen können Dienstkräfte ihrer Verwaltungen als Vertreter bestimmen.

(6) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich.

Die Mitglieder können eine Aufwandsentschädigung nach Richtlinien der Aufsichtsbehörde erhalten.

2. § 4 des Gesetzes über die Lebensversicherung Berlin Brandenburg lautet:

§ 4:

Verwaltungsrat Verwaltungsrat der Anstalt ist der Verwaltungsrat der Feuersozietät Berlin Brandenburg. Umfang und Durchführung seiner Aufgaben sowie Rechte und Pflichten seiner Mitglieder bestimmen sich nach den für den Verwaltungsrat der Feuersozietät Berlin Brandenburg geltenden Vorschriften.