Beschleunigung der Vermögenszuordnungsverfahren

Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 1997 folgendes beschlossen: „Der Senat wird aufgefordert,

1. sicherzustellen, dass die Zuordnungsverfahren für Grundstücke des komplexen Wohnungsbaues durch ausreichende personelle Ausstattung bei der ressortübergreifenden Arbeitsgruppe (rAG) und insbesondere in den Bezirken zügig weitergeführt werden können mit dem Ziel, alle Zuordnungsverfahren für Grundstücke des komplexen Wohnungsbaues einschließlich der Grundbucheintragung bis Ende 1998 zu beenden. Gegebenenfalls erforderliche Personalverstärkungen sind kostenneutral zu gestalten;

2. bei der Justizverwaltung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass die Amtsgerichte auf die erwartete Antragswelle auf Grundbucheintragungen der Zuordnungspläne fachlich und personell vorbereitet sind.

Über die ergriffenen Maßnahmen und den Stand der Verfahren ist dem Abgeordnetenhaus bis zum 31. Januar 1998 zu berichten."

Hierzu wird berichtet:

Zu 1.: Gesetzliche Grundlagen und Haushaltsmittel

Zur Bewältigung der Überführung des Volkseigentums in Privateigentum gemäß Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages in Verbindung mit dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) und dem Vermögensgesetz (VermG) hat der Senat am 3. August 1993 die „ressortübergreifende Arbeitsgruppe Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen/Senatsverwaltung für Finanzen" (rAG) jetzt Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr/ Senatsverwaltung für Finanzen ­ LAROV mit einer Geschäftsstelle bei der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr eingerichtet. Die Verwaltungen mußten die Arbeiten mit dem vorhandenen Personal übernehmen. Dabei wurde unter Zurückstellung anderer Aufgaben die Grundstücksbildung im Rahmen der Vermögenszuordnung mit höchster Priorität bearbeitet. Im September 1992 hatte die Senatsverwaltung für Bauund Wohnungswesen für die Grundstücksbildung im Rahmen der VZO Haushaltsmittel in Höhe von 10 Mio. DM beim Abgeordnetenhaus von Berlin beantragt und genehmigt erhalten. Mittel stehen der rAG im Kapitel 1200 Titel 540 10 (Dienstleistungen) zur Verfügung. Über die Mittel ist bis Ende März 1998 in Höhe von ca. 7,9 Mio. DM für die Anfertigung von Zuordnungsplänen, bestehend aus Bestandskarte und -verzeichnis, Zuordnungskarte und -verzeichnis sowie Verzeichnis Öffentliches Straßenland verfügt worden.

Auftrag

Der rAG wurde der Auftrag erteilt, im Rahmen der Zuständigkeiten jeder der beiden Senatsverwaltungen

- auf der Basis von Abstimmungsplänen aus den Bezirken,

- in streitigen Fällen gegebenenfalls nach Anhörung der Beteiligten unter Abwägung der jeweiligen Interessen für Berlin Abgrenzungen der zu bildenden Einzelgrundstücke verbindlich anzugeben,

- Berlin gegenüber anderen Berechtigten rechtsverbindlich zu vertreten,

- den entgültigen Entwurf eines Zuordnungsplans für den Berechtigten Berlin aufzustellen,

- bei der OFD einzureichen und die Zuordnung zu beantragen.

Der Rat der Bürgermeister hat sich am 23. Dezember 1993 mit dem Auftrag der rAG befaßt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Interessen der Bezirke im wesentlichen Umfang berührt werden und sich deshalb die Arbeit der rAG auf die Bereitstellung von Mitteln für die Einbeziehung von externem Sachverstand für die Grundstücksbildungs- und Zuordnungspläne und auf die Fälle konzentrieren sollte, wo zwischen den Fachabteilungen des Bezirksamts und der Wohnungsbaugesellschaft, der Wohnungsgenossenschaft usw. kein Konsens bei der Abstimmung des Aufteilungsplans erzielt werden konnte. Durch diese Auffassung wurden der rAG die streitigen Fälle erst bei der Abforderung von Zustimmungserklärungen kurz vor der Zuordnung bekannt, so daß der erfolgreiche Abschluß der Zuordnungen erheblich verzögert wurde und Mehrkosten für die Änderungen der Pläne entstanden.

Der rAG ist es aber in allen Fällen gelungen, durch Anhörungen und Entscheidungen die Widersprüche zu lösen. Sie hat so erfolgreiche Zuordnungen erreicht, was auch durch den Stand der Zuordnungsplanverfahren dokumentiert wird.

Stand der Zuordnungsplanverfahren

Von der Gesamtfläche komplexer Wohnungsbau von ca. 4 300 ha wurden im Laufe der Zeit auch Flächen mit Einzelzuordnungen und Zuordnungen mit Aufteilungsplan erledigt. Mit Stand vom 30. April 1998 ergibt sich eine noch zu bearbeitende Fläche von ca. 3 393 ha, die anfangs auf Grund örtlicher Vermessung bearbeitet worden ist. Nach Novellierung des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) wurde das neue vereinfachte Verfahren eingesetzt.

57,9 % = ca. 1 962 ha = 170 Verfahren von der OFD bereits zugeordnet, davon sind ca. 960 ha = 63 Verfahren = 49 % im Grundbuch eingetragen, 5,6 % = ca. 190 ha = 13 Verfahren bei der OFD zur Zuordnung beantragt, 28,2 % = ca. 956 ha = 75 Verfahren mit unterschiedlichen Verfahrensständen in Bearbeitung bei der rAG, die fristgerecht bis Ende 1998 abgeschlossen werden können, 8,3 % = ca. 285 ha in den Bezirken noch im Abstimmungsverfahren, lagen bei der rAG am 31. März 1998 noch nicht vor. (s. Seite 3) 100,0 % = 3 393 ha

Grundbuchstatistik vom 17. September 1997 mit Fortschreibung

Bei allen in der vorstehenden Tabelle ausgewiesenen abgeschlossenen, bei der OFD beantragten und bei der rAG noch in Bearbeitung befindlichen Flächen und Verfahren beruht die Zuordnung auf Einvernehmen der Berechtigten bzw. liegen einvernehmliche Abstimmungspläne vor.

Das zeigt, dass das Verfahren mit Zuordnungsplan für die Berechtigten am schnellsten zum Ziel führt.

Grunderwerbsteuer

Für die Berechtigten im Vermögenszuordnungsverfahren nach dem VZOG ist bis zum 31. Dezember 1998 die Grunderwerbsteuerpflicht für alle bis zu diesem Termin auf sie zugeordneten Flächen vom Bundesgesetzgeber ausgesetzt worden.

Für die zugeordneten Flächen entfällt die Grunderwerbsteuerpflicht auch nach dem 1. Januar 1999 für die Berechtigten, die durch den Einigungsvertrag und den Nebengesetzen Eigentümer geworden sind.

Die städtischen Wohnungsbaugesellschaften sind nicht Eigentümer kraft Gesetzes geworden, sondern sie werden Eigentümer auf Grund der direkten Übertragung der Flächen, die das Land Berlin im Rahmen des § 7 Abs. 5 VZOG im Zuordnungsplanverfahren auf sie übertragen läßt. Demnach werden die Wohnungsbaugesellschaften für die nicht zugeordneten Flächen nach dem 31. Dezember 1998 grunderwerbssteuerpflichtig mit einem Steuersatz von 3,5 %.

Die Zuordnungspläne dienen als amtliches Verzeichnis der Grundstücke zur Berichtigung der Grundbücher. Eine Verfügung (Belastung/Veräußerung) über die neuen Grundstücke setzt jedoch eine Grundstücksverkehrsgenehmigung durch das LAROV oder die BvS voraus, da auch mit Zuordnungsplan zugeordnete Flächen fortgesetzt der Restitution nach dem Vermögensgesetz unterliegen.

Die Zuordnungen erfolgen auf Antrag der Berechtigten. Die Wahl des Zuordnungsverfahrens (vergl. Stand der Zuordnungsplanverfahren, Abs. 1) bestimmen die Berechtigten selbst.

Personelle Ausstattung

Die Zusammensetzung der rAG sowie der Geschäftsstelle und der Arbeitsgruppe der Wohnungsbaugesellschaften im LAROV ist aus dem beigefügten Organigramm ­ siehe Anlage ­ ersichtlich.

Bezirke im Ostteil der Stadt:

Der Personaleinsatz in den Bezirken wird von diesen im Rahmen des Globalsummensystems eigenverantwortlich gesteuert.

Ergriffene Maßnahmen

Das Bundesbauministerium und das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, haben ein gemeinsames Pilotverfahren zur Vermögenszuordnung im Bezirk Hellersdorf ­ Kaulsdorf Nord II ­ eingeleitet, um Erfahrungen zur Optimierung des Verfahrens der Vermögenszuordnung zu sammeln.

Die rAG hat

- die Erfahrungen aus dem Pilotverfahren und dem Gutachten in die bundesrechtliche Gesetzgebung eingebracht und in Berlin in den Zuordnungsplanverfahren konsequent umgesetzt,

- Arbeitshilfen zur Verfahrensdurchführung erstellt und im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht, s. Rundschreiben vom 22. Dezember 1993, ABl. 1994, S. 239; Rundschreiben vom 3. März 1994, ABl. S. 799; Rundschreiben vom 23. August 1994, ABl. S. 2788; Ergänzungen zum Rundschreiben vom 23. August 1994, ABl. S. 2996,

- in zahlreichen Gesprächen mit allen Beteiligten über Ablaufund Organisationsmaßnahmen unterrichtet und beraten,

- bei unterschiedlichen Interessen Berechtigte, Beteiligte und Bezirke angehört,

- Entscheidungen im Grundsätzlichen und im Einzelnen herbeigeführt,

- bei der Vermögenszuordnung durch Vorgaben und fachliche Weisungen in den Planverfahren für einen einheitlichen Standard bei der Bearbeitung gesorgt.

Im Ergebnis dieser Maßnahmen werden die Zuordnungsplanverfahren durchgeführt. Das Verwaltungsverfahren hat sich insgesamt bewährt.

Schlußbetrachtung zu Punkt 1

Der Verwaltungsvollzug zur Zuordnung mußte den mehrfach geänderten Vorgaben des Bundesgesetzgebers angepaßt werden.

Dadurch konnte die Verfahrenskontinuität nicht beibehalten werden. Wo es notwendig war, wurden die Verfahren durch fachaufsichtliche Maßnahmen begleitet und dadurch eine Beschleunigung erreicht, so dass bei den Zuordnungen im Jahre 1997 viermal soviel Fläche im komplexen Wohnungsbau zugeordnet werden konnte wie in den Jahren 1992 bis 1996 zusammen. Wo der rAG verfahrenstechnische Schwachstellen bekannt werden, greift sie weiterhin steuernd und koordinierend ein. Dies wird bis zum Verfahrensende so fortgeführt. Die finanzielle Interessenlage des Landes Berlin und der Auftrag des Abgeordnetenhauses gebieten es, die Zuordnungsverfahren einschließlich Grundbucheintragung bis Ende 1998 möglichst abzuschließen.

Die rAG und die OFD haben bereits Initiativen ergriffen und Kontakte mit einigen Grundbuchämtern aufgenommen, um durch Gespräche und Informationen eine Beschleunigung der Grundbucheintragungen zu erreichen und drohenden Engpaßsituationen durch die Erhöhung der Fallzahlen bei der Zuordnung vorzubeugen.

Mit Nachdruck hat die rAG die Bezirke am 7. August 1997 und 16. Januar 1998 wegen der noch fehlenden Abstimmungspläne angeschrieben und gebeten, die Pläne rechtzeitig bzw. bis zum 31. März 1998 zur Vergabe an die rAG bzw. Senatsverwaltung für Finanzen ­ LAROV abzugeben.

Für die von den Bezirken bis zum 31. März 1998 noch nicht vorgelegten Flächen in einer Größenordnung von ca. 285 ha = 8,3 % (s. Tabelle Stand der Zuordnungsplanverfahren) wird es Verfahren geben, die bis Ende 1998 noch erfolgreich abgeschlossen werden können. Daneben wird es aber Verfahren und Flächen geben, die auf Grund unüberbrückbarer Gegensätze der Beteiligten nicht abgeschlossen werden können. Nach derzeitigem Kenntnisstand werden davon 5 % der Gesamtfläche betroffen sein.

Gründe dafür sind die unterschiedlichen Rechtspositionen der Berechtigten, z. B. über das Sondervermögen von Bahn und Post, die Abgrenzung Finanzvermögen Bund / Finanzvermögen Land, die Definition des Genossenschaftsvermögens und des Vermögens nach dem Treuhandgesetz. Die Bahn z. B. stützt ihre Rechtsposition auf das ehemalige alliierte Recht, das in Berlin bis zum 3. Oktober 1990 galt, weswegen die Überführung von Bahnvermögen von der ehemaligen DDR in Eigentum des Volkes widerrechtlich erfolgt ist. Hier gibt es bereits streitbefangene Zuordnungen, die vor dem Verwaltungsgericht anhängig sind. Gerichtsentscheidungen liegen noch nicht vor.

Da die Beteiligten auf ihren jeweiligen Rechtspositionen beharren, die trotz intensiver Vermittlungsbemühungen der rAG unüberbrückbar sind, ergeben sich für diese Fälle Lösungen erst nach Ausschöpfung der Rechtswege auf Grund von Urteilen. Die mangelnde Einigung haben weder die Bezirke noch die rAG zu vertreten.

Zu 2.: Die Grundbuchämter in den östlichen Bezirken Berlins sind trotz sehr starker Arbeitsbelastung stets in der Lage gewesen, Ersuchen im Rahmen des Vermögenszuordnungsverfahrens zügig zu bearbeiten. Dies wird auch bei der zu erwartenden Antragswelle auf Grundbucheintragungen der Zuordnungspläne gelingen.

Dieser Antrag wird jedoch zum Anlaß genommen, die Entwicklung in den o. a. Grundbuchämtern gezielt zu beobachten, um durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen reagieren zu können.

Wir bitten, den Beschluß damit als erledigt anzusehen.