Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18 005 für Kerngebiete von 65 dB A tagsüber und 55 dB A nachts

II. 3.14 Lärmschutz

Ein für den gesamten Entwicklungsbereich in Auftrag gegebenes Gutachten (Accon Berlin, Ingenieurbüro für Schall- und Schwingungstechnik, Schalltechnisches Gutachten zu dem Bebauungsplanverfahren Adlershof, Bericht Nr. 6076-1, 31. Januar 1997) zur Berechnung der künftigen Umweltbelastungen durch den Verkehr (Lärm- und Luftstoffbelastung), dessen Ergebnis seit Februar 1997 vorliegt, hat eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von der künftigen Rudower Chaussee sowie von der Planstraße Nord 21 aus für die Kerngebiete und das Mischgebiet ergeben. Laut Gutachten wird die künftige Rudower Chaussee in diesem Bereich einen Emissionsmittelpegel von 64 dB (A) tagsüber bzw. 54 dB (A) nachts aufweisen, so dass von einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 65 bis 70 dB (A) tagsüber bzw. von 55 bis 60 dB (A) auszugehen ist.

Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18 005 für Kerngebiete von 65 dB (A) tagsüber und 55 dB (A) nachts bzw. Mischgebieten 60 dB (A) tagsüber und 50 dB (A) nachts werden damit leicht überschritten. Durch textliche Festsetzungen sollen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz Maßnahmen getroffen werden, die die Lärmbelastungen auf ein verträgliches Maß mindern.

Für die Gebäude entlang der künftigen Rudower Chaussee, für die Kerngebietsnutzungen und das Mischgebiet entlang der Planstraße Nord 21 jeweils in einer Tiefe von 30 m von der Straßenbegrenzungslinie aus sollen durch textliche Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes Maßnahmen getroffen werden, um einen negativen Einfluß durch den Verkehrslärm zu verhindern.

Die festgesetzten Maßnahmen beziehen sich auf Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und gesundheitlichen Einrichtungen, auf Einrichtungen für soziale Zwecke sowie auf Büroräume. Bei diesen Nutzungen handelt es sich um die sensiblen Nutzungen, die in den Kerngebieten im Planbereich zulässig sind und die eines besonderen Schutzes bedürfen. Eine Tiefe von 30 m ist ausreichend gehalten, da bei einer optimalen Ausnutzung der Grundstücke in dieser Tiefe mit einer Bebauung zu rechnen ist, zumal die betroffenen Baufelder in ihrer Tiefe relativ schmal sind. Damit sind die dahinter liegenden Baufelder und ihre Nutzungen ausreichend geschützt.

II. 3.15 Stellplätze

Mit textlicher Festsetzung sollen Stellplätze in den Vorgartenbereichen ausgeschlossen werden, um in diesen Bereichen Vorgärten anlegen zu können, die den vorstädtischen Charakter des Gebietes aufgreifen. Sie sollen wegen ihrer optischen Störungsintensität ausgeschlossen werden.

Auf allen anderen Flächen sind ebenerdige Stellplätze unter Einhaltung des Nutzungsmaßes und der Begrenzung der Überschreitung durch Garagen und Stellplätzen u. a. um 20 % zulässig.

Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen können Tiefgaragen untergebracht werden.

II. 3.16 Öffentliche Grünflächen

Im Plangebiet sollen fünf öffentliche Parkanlagen festgesetzt werden:

Die öffentliche Parkanlage südlich des Mischgebietes soll einen von zwei begrünten Stadtplätzen darstellen, die zwei der Eckpunkte eines Oktogons bilden und als städtebaulichen Frei- und Erholungsraum dienen sollen. Dieses Oktogon soll die Anlage des Rollfeldes des ehemaligen Flugfeldes widerspiegeln, dessen historische Form über die Plangebietsgrenzen hinaus im Entwicklungsbereich aufgegriffen werden soll. Es soll als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung ­ Promenade ­ in einer Breite von 24 m festgesetzt werden. Die Zweckbestimmung als Promenade soll den geplanten Charakter dieser Fläche als begrünten Spazier- und Radweg verdeutlichen. Die Vorplanung für die Promenade sieht ein Profil vor, das eine vierreihige Allee, einen breiten, mittig gelegenen Grünstreifen und seitlich davon Wege vorsieht. Durch die Festsetzung der öffentliche Parkanlage im südlichen Bereich des Bebauungsplanes soll die baumbestandene, linsenförmige Freifläche zwischen der Planstraße Süd 6 und dem Gewerbe- bzw. Sondergebiet an der künftigen Scheelestraße gesichert werden. Die Grünflächen sollen auch als Flächen für Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft dienen.

II. 3.17 Grünfestsetzungen Anpflanzung von Bäumen

In den Baugebieten ist pro 250 m2 der nach Ausnutzung der festgesetzten Nutzungsmaße unbebauten Grundstücksflächen mindestens ein Laubbaum zu pflanzen, dabei sind bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume die vorhandenen Bäume einzurechnen. In der Abfolge von vier Stellplätzen ist ein Laubbaum zu pflanzen.

Mit diesen Festsetzungen soll ein bestimmter Vegetationsanteil standortgerechter Laubbäume auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen gesichert werden. Neben der Bedeutung für die Biotopentwicklung und das Landschaftsbild wirken sich die Baumpflanzungen positiv auf den Wasserhaushalt und das Lokalklima aus. Mit der Maßnahme können Eingriffe in Natur und Landschaft gemindert werden. Die Festsetzung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung notwendiger Ersatzpflanzungen für die Fällung von Bäumen, die nach Baumschutzverordnung geschützt sind.

Dachbegrünung

Die Festsetzung zur Dachbegrünung erfolgt zur Kompensation der durch die bauliche Verdichtung verursachten Eingriffe in vorhandene Vegetationsbestände und in das Rückhaltevermögen von Niederschlägen. Die Wirksamkeit der textlichen Festsetzungen ist an die Festsetzung von Flachdächern gebunden. Ein Neigungswinkel von unter 15h, der eine Begrünung der Dachflächen ermöglicht, wird durch eine textliche Festsetzung gesichert. Die Dächer sind extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen.

Reduzierung von Nebenanlagen und Erschließungsflächen

Die zulässige Überschreitung des festgesetzten Nutzungsmaßes für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie für Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung soll auf 20 % beschränkt werden. Ziel ist, die bauliche Versiegelung auf ein Maß zu beschränken, das eine Bebauung mit hohem Grün- und Freiflächenanteil und damit eine ausreichende Grundwasserneubildung innerhalb der Wasserschutzzone zuläßt.

Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Belägen

Die Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Belägen soll sicherstellen, dass ein möglichst hoher Anteil des Niederschlages vor Ort versickern kann und damit dem Grundwasser zugeführt wird. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen, wie Betonaufbau, Fugenverguß, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. Auf Grund der Lage in der Trinkwasserschutzzone III gilt dies nur für nicht regelmäßig vom Verkehr genutzte Wege und Aufenthaltsflächen.

Zufahrten und Stellplätze, die regelmäßig vom Verkehr genutzt werden, sind von dieser Festsetzung ausgenommen, da diese innerhalb der Grundwasserschutzzone versiegelt sein müssen.

Dezentrale Regenversickerung

Es ist sicherzustellen, dass das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen und sonstiger versiegelter Flächen innerhalb des Geltungsbereiches versickert wird und damit dem Grundwasser zugeführt wird. Damit sollen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Leistungsfähigkeit der Naturgüter entsprechend den Zielen und Grundsätzen des Bundesnaturschutzgesetzes gesichert werden.

Hierzu gehört auch der Schutz des Naturgutes Wasser. Die dezentrale Versickerung des Regenwassers gewährleistet trotz zusätzlicher Bebauung und Versiegelung von Flächen einen intakten Wasserhaushalt. Damit wird dem Gebot der Eingriffsvermeidung und des Ausgleichs entsprochen.

Zum nachhaltigen Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen soll die hohe Selbstreinigungskraft von belebten und bepflanzten Böden genutzt werden. Daher wird die Bepflanzung oder Rasenansaat der Versickerungsmulden und der Erhalt der Bepflanzungen festgesetzt.

Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Im Gewerbegebiet GE 7 soll im Vorgartenbereich entlang der Planstraße Süd 2 eine Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden. Hier sind die vorhandenen Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Abgang fachgerecht neu anzulegen. Mit dieser Festsetzung sollen die vorhandene Pappelreihe, die als besonders gebietsprägend einzustufen ist, geschützt werden.

Pflanzliste

Die Pflanzliste ist nicht Gegenstand der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes, sondern sie wird für die in den textlichen Festsetzungen Nr. 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35 genannten Flächen innerhalb des Bebauungsplangebietes empfohlen. Sie ist auf die örtlichen Standortbedingungen und Gestaltungsanforderungen des Plangebietes abgestimmt.

Die Pflanzliste nennt Gehölze, Gräser und Kräuter, die den vorhandenen Standortbedingungen grundsätzlich entsprechen.

Maßgeblich für die Eignung ist die Angepaßtheit bzw. die Fähigkeit zur Anpassung der Pflanzen an den Standort und seine spezifischen Bedingungen (standorttypische/standortgerechte Pflanzen).

Die Pflanzliste beschränkt sich auf stark generalisierende Angaben. Sie soll Spezifizierungen innerhalb des Plangebietes ausreichend Entscheidungsspielraum geben und auch der Objektplanung noch genügend gestalterische Freiheit erhalten.

III. Auswirkungen des Bebauungsplanes

III. 1 Allgemeines

Der gesamte Bereich des Bebauungsplanes XV-52 ist Teil des Geltungsbereiches der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Johannisthal/Adlershof, die der BAAG (Berlin Adlershof Aufbaugesellschaft mbH als Entwicklungsträger und Treuhänder des Landes Berlin) nach § 167 BauGB übertragen worden ist. Der Träger hat die Maßnahme vorzubereiten und durchzuführen. Das betrifft unter anderem Grunderwerb, Freimachung, Ordnungsmaßnahmen, Herstellung der Baureife, Anlage der technischen Infrastruktur, der öffentlichen Grünflächen usw. Bei diesen Tätigkeiten arbeitet er auch mit den zuständigen Abteilungen der Verwaltungen zusammen.

Zur Verwirklichung des Bebauungsplanes müssen die Grundstücksflächen, die als öffentliche Grünflächen und als Straßenverkehrsflächen vorgesehen sind, vom Entwicklungsträger erworben werden, sofern sie nicht schon Eigentum des Landes Berlin sind bzw. sofern sie nicht im Eigentum der WISTA sind. Die WISTA übergibt öffentliche Straßenverkehrsflächen an den Entwicklungsträger.

III. 2 Auswirkungen auf die derzeitigen Nutzungen

Für die von der Verbreiterung und Verlegung der künftigen Rudower Chaussee betroffenen Gebäude ist der Abriß geplant.

Der Entwicklungsträger wird diese Flächen kurzfristig erwerben.

Die von der Planstraße Nord 21 betroffenen Gebäude müssen gemäß § 166 BauGB ebenfalls erworben und abgerissen werden.

Dies soll zu einem späteren Zeitpunkt geschehen. Der betroffene Eigentümer wird entsprechend entschädigt.

Durch die geplante Lage der künftigen Rudower Chaussee werden im südlichen Bereich Flächen von Privateigentümern berührt, die erworben werden müssen.

III. 3 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung

Die Finanzierungen der örtlichen Erschließungs- und Grünanlagen erfolgten über die Wertschöpfung der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Johannisthal/Adlershof. Diese werden über den Treuhandvermögenshaushalt finanziert. Anstelle einer Erhebung von Erschließungsbeiträgen tritt im Entwicklungsbereich die Erfassung der Kosten durch die Wiederveräußerung der Grundstücke oder die Erhebung von Ausgleichsbeträgen in den Fällen, wo der Entwicklungsträger von der Ausübung des Grunderwerbsrechtes abgesehen hat.

Diese Kosten sind in der vom Steuerungsausschuß beschlossenen Kosten- und Finanzierungsübersicht der Entwicklungsmaßnahme enthalten.

Im Bereich des Anpassungsgebietes A 1 realisiert und finanziert die WISTA-Management GmbH ihre Maßnahmen gemäß Erschließungsvertrag vom 29./30. Juli 1997 zu Lasten des Ausgleichsbetrages selbständig. zu 80 % für die Erschließung der Baufelder, aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA-Mittel). Die restlichen 10 % bzw. 20 % werden aus Eigenmitteln der WISTA finanziert.

Kosten für die künftige Rudower Chaussee (überörtliche Erschließung) Straßenbau/Leitungsumbauten

Für den Bau der Rudower Chaussee-Westteil (der gesamte Bereich westlich des Abschnittes ­ Corso), sind mit Stand vom 8. August 1997 durch den Entwicklungsträger 11,9 Mio. DM (für den Geltungsbereich des XV-52 ­ anteilig ­ 5,3 Mio. DM) veranschlagt. Hinzu kommen ca. 8,0 Mio. DM für die Leitungsumbauten (ohne Eigenfinanzierung der Versorgungsträger). Finanzierung der überörtlichen Erschließung

Die Straßenbaumaßnahme Rudower Chaussee West und die dazugehörigen Leitungsumverlegungen werden zu Lasten des Landeshaushaltes durchgeführt und wurden für die Investitionsplanung 1998 bis 2002 sowie für den Haushaltsplan 1999 in Höhe von 11,9 Mio. DM bzw. 8,0 Mio. DM angemeldet.

Die exakten Kosten sowie der Finanzbedarf werden für den Straßenbau der Rudower Chaussee (westlich des Corsos) und den Leitungsumbau der Rudower Chaussee gesamt mit der Vorlage zur BPU an den Hauptausschuß des Abgeordnetenhauses nachgewiesen.

Kosten für die öffentlichen Grünflächen

Die Kosten für Grünanlagen werden mit aus dem Treuhandvermögen finanziert. Die öffentliche Parkanlage zwischen den Planstraßen Süd 5 und Süd 6 liegt im Bereich des WISTA-Gebietes und wird von ihr zu Lasten des Ausgleichbetrages finanziert.

Bei einem Richtwert von 150 DM bis 200 DM pro m2 öffentlicher Grünfläche ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes mit Kosten von ca. 398 445 DM bis 531 260 DM für alle öffentlichen Grünflächen zu rechnen.

III. 4 Eingriffe in Natur und Landschaft

Durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998), haben sich insbesondere für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wesentliche Änderungen ergeben.

Durch § 1 a BauGB werden Belange des Umweltschutzes in den bauleitplanerischen Abwägungsprozeß integriert. Gemäß § 200 a BauGB können die Festsetzungen von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB in Bebauungsplänen auch die Ersatzmaßnahmen nach Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze umfassen. Dies betrifft auch die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die für die Inanspruchnahme der gemäß § 30 a Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) geschützten Biotope durchgeführt werden sollen.

III. 4.1 Eingriffe nach § 30 a Berliner Naturschutzgesetz

Entsprechend der Bewertung und Abgrenzung des Landesbeauftragten für Naturschutz in Berlin fallen folgende Biotope innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes XV-52 unter den Schutzstatus des § 30 a NatSchGBln:

- 1,55 ha Sandtrockenrasen;

- 8,27 ha ruderalisierte Halbtrockenrasen und Wiesen und Kiefernforst mit ruderalen Trockenrasen, die auf Grund des räumlichen Verbundes mit den Sandtrockenrasen geschützt sind.

Insgesamt ist damit in den Baugebieten und Straßenabschnitten nördlich der geplanten öffentlichen Grünflächen „Promenade" durch die mit dem Bebauungsplan vorbereiteten Baumaßnahmen eine Fläche mit ca. 9,8 ha Trockenrasengesellschaften betroffen. Das entspricht 25 % des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes XV-52.

Mit den geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan XV-52 können im Geltungsbereich keine Flächen mit Magerrasenqualität erhalten und entwickelt werden. Damit ist von einer vollständigen Zerstörung der geschützten Biotope auszugehen. Die durch die geplanten Baumaßnahmen zerstörten § 30 a-Biotope können innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans nicht ausgeglichen oder ersetzt werden.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches

Der angrenzende Bebauungsplanentwurf XV-68 (Landschaftspark Johannisthal) stellt die zentrale Sammelausgleichsfläche für die abwägungsrelevanten Eingriffe innerhalb der Geltungsbereiche der Bebauungspläne im Entwicklungsbereich dar. Im folgenden sollen die Maßnahmen genannt werden, die für den Sammelausgleich im Landschaftspark bestimmt werden und als Maßnahmepaket der Entwicklungsmaßnahme finanziert und organisatorisch gesichert werden: Maßnahmen zum artgleichen Ersatz: m2 Entwicklung von Magerrasen m2 Neuanlage von Magerrasen

- 122 000 m2 Entwicklung der nur im Verbund geschützten ruderalen Halbtrockenrasen und ruderalen Wiesen zu Sandtrockenrasen Maßnahmen zum wertgleichen Ersatz: m2 Pflanzung von Baumgruppen im Landschaftspark einschließlich Bodenarbeiten und Entsiegelung in Teilbereichen m2 Pflanzung von Baumreihen im Aktivpark einschließlich Bodenarbeiten und Entsiegelung in Teilbereichen

- 9 400 m2 Anlage einer Langgraswiese im Landschaftspark

- 3 500 m2 Bau der Trockenmauern zwischen Naturpark und Aktivpark einschließlich Bodenmodellierung und Weg Fachliche Grundlage für die genannten Maßnahmen ist das von dem Büro Becker Giseke Mohren Richard erstellte Gutachten mit Stand vom Oktober 1997 „Bewertung der durch den Zentralpark vorbereiteten Eingriffe und ausgleichsrelevanten Maßnahmen im Kontext der Ausgleichskonzeption für das Entwicklungsgebiet".

Die Maßnahmen werden vom Entwicklungsträger nach einem festgelegten Zeit- und Finanzrahmen durchgeführt und aus dem Treuhandvermögen finanziert. Dazu werden die entsprechenden Mittel in der Kosten- und Finanzierungsübersicht und die jeweiligen jährlichen Wirtschaftspläne der Entwicklungsmaßnahme eingestellt und damit sichergestellt.

III. 4.2 Eingriffe nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch

Sind auf Grund der Aufstellung und Umsetzung von Bebauungsplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und der Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.

III. 4.2.1 Zulässige Nutzung und Bewertung nach §§ 34, 35 BauGB

Maßgeblich für die Eingriffsbewertung sind die Eingriffe, die erstmalig auf Grund des Bebauungsplanes ermöglicht werden.

Soweit die Flächen nicht unter den Schutzstatus des § 30 a NatSchGBln fallen, werden die Eingriffe in den Naturhaushalt berücksichtigt, die auf Grund des Bebauungsplans im Vergleich zum bestehenden Baurecht möglich sind. Davon liegen 97 % (insgesamt 29,5 ha) im abgegrenzten Innenbereich gemäß § 34

BauGB. Als Orientierungswert für das zulässige Maß der Nutzung wird für den südlichen, weitgehend bebauten und erschlossenen Bereich ein Bebauungs- und Versiegelungsgrad von 40 %, in schmalen Randbereichen von 60 % angegeben. Der Orientierungswert für die ehemals militärisch genutzten Flächen am Rand des Flugfeldes nördlich der Hittorfstraße beträgt 20 %. Eine bauliche Verdichtung und damit verbundene Eingriffe in Natur und Landschaft wären in diesen Bereichen bereits nach bestehendem Baurecht zulässig.

Im Zusammenhang mit den unbebauten Flächen des ehemaligen Flugfeldes sind etwa 9 800 m2 im nordwestlichen Teil des Geltungsbereiches dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zugeordnet. Hier wird Baurecht erstmals durch den Bebauungsplan ermöglicht.

Eingriffe in den Naturhaushalt nach Bebauungsplan im Vergleich zur zulässigen Nutzung nach §§ 34, 35 BauGB

Mit der Festsetzung einer zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 bis 0,8 ermöglicht der Bebauungsplan eine bauliche Dichte, die über das bestehende Baurecht hinausgeht. In den Baugebieten ist mit einer baulichen Nutzung, einschließlich der zulässigen Stellplatz- und Erschließungsflächen von 70 % bis 80 % der Grundstücksfläche zu rechnen.

Im Innenbereich bedeutet dies im Vergleich zur zulässigen Nutzung gemäß § 34 BauGB eine zusätzliche Überbauung und Versiegelung von etwa 40 % bis 60 %. Im Außenbereich wird eine bauliche Nutzung durch den Bebauungsplan erstmalig vorbereitet.

Damit sind erhebliche Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbunden. Eine zusätzliche Versiegelung hat negative Auswirkungen auf die Biotopwertigkeit, die Bodenfunktionen und die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes. Die Versiegelung von Flächen, insbesondere aber auch die geplante Dichte und Höhe der Bebauung bringt erhebliche klimatische Veränderungen mit sich. Das bestehende Kaltluftentstehungsgebiet auf dem Flugfeld wird in seiner Fläche reduziert und die klimatische Wechselbeziehung zu den klimatisch stärker belasteten, bebauten Bereichen stark eingeschränkt.

Zur Vermeidung und Minimierung der Eingriffe werden im Bebauungsplan folgende Maßnahmen festgesetzt:

- Mit der Festsetzung von öffentlichen Parkanlagen werden naturhaushaltswirksame Flächen gesichert bzw. der Abbau vorhandener Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes vorbereitet. Die Ausweisung der Parkanlage ermöglicht darüber hinaus die Sicherung des gestaltprägenden und ökologisch bedeutsamen Baumbestandes.