Hochschule

Textliche Festsetzungen XV-55 a

1. Die Sondergebiete ­ Hochschule ­ SO 3, SO 4, SO 5, SO 6, SO 7, SO 8, SO 9, SO 1O, SO 11, SO 12, SO 13, SO 14, SO 15 dienen vorwiegend den Zwecken der Forschungs- und Hochschuleinrichtungen. Zulässig sind Forschungs- und Hochschuleinrichtungen.

2. Die Sondergebiete ­ Hochschule ­ SO 1, SO 2, SO 16 und SO 17 dienen vorwiegend den Zwecken der Forschungs- und Hochschuleinrichtungen.

Zulässig sind:

1. Forschungs- und Hochschuleinrichtungen

2. Wohngebäude

3. In den Sondergebieten ­ Hochschule ­ SO 1, SO 2, SO 3, SO 4, SO 5, SO 6, SO 7, SO 8, Sb 9, SO 10, SO 11, SO 13, SO 14, SO 15, SO 16 und SO 17 können ausnahmsweise zugelassen werden:

1. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften,

2. Sonstige der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienende Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,

3. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

4. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die dem Sondergebiet ­ Hochschule ­ zugeordnet sind sowie für Mitarbeiter und Gäste soweit es sich um vorübergehenden Wohnaufenthalt zur Durchführung bestimmter Aufgaben und Tätigkeiten handelt (Dienstund Gastwohnungen),

5. Räume für freie Berufe.

4. In dem Sondergebiet ­ Hochschule ­ SO 12 können ausnahmsweise zugelassen werden:

1. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften,

2. Sonstige der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienende Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,

3. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

4. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftpersonen, die dem Sondergebiet ­ Hochschule ­ zugeordnet sind sowie für Mitarbeiter und Gäste soweit es sich um vorübergehenden Wohnaufenthalt zur Durchführung bestimmter Aufgaben und Tätigkeiten handelt (Dienst- und Gastwohnungen),

5. Räume für freie Berufe,

6. Blockheizkraftwerke zur Versorgung der Universität.

5. In den Sondergebieten ­ Kultur und Soziales ­ sind Einrichtungen für kulturelle und soziale Zwecke zulässig.

6. In den Sondergebieten ­ Kultur und Soziales ­ können ausnahmsweise zugelassen werden:

1. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften,

2. Sonstige der unmittelbaren Versorgung der umliegenden Gebiete dienenden Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,

3. Räume für freie Berufe.

7. In den allgemeinen Wohngebieten sind Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 der Baunutzungsverordnung nicht zulässig.

8. In dem allgemeinen Wohngebiet WA 8 sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Betriebe und Anlagen allgemein zulässig.

9. In den allgemeinen Wohngebieten WA 3, WA 5, WA 7, WA 8 und WA 9 sind entlang des künftig verlängerten Groß-Berliner Damms in einer Tiefe von 15,0 m gemessen ab der Straßenbegrenzungslinie Wohnungen in den Erdgeschossen nur ausnahrmweise zulässig.

10. In dem Gewerbegebiet sind allgemein zulässig:

1. technologie- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe,

2. technologie- und forschungsorientierte Dienstleistungsbetriebe.

11. Ausnahmsweise sind in dem Gewerbegebiet zulässig:

1. Gewerbebetriebe aller Art, die nicht nach der textlichen Festsetzung Nr. 10 allgemein zulässig sind,

2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.

12. In dem Gewerbegebiet sind Lagerhäuser und Lagerplätze nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung nicht zulässig. Anlagen dieser Art für betriebseigene Zwecke bleiben hiervon unberührt.

13. In dem Gewerbegebiet sind Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 der Baunutzungsverordnung nicht zulässig. Anlagen dieser Art für betriebseigene Zwecke bleiben hiervon unberührt.

23. Auf den straßenseitigen überbaubaren Grundstücksflächen können in einer Tiefe von 10,0 m bezogen auf die straßenseitige Baugrenze bzw. Baulinie entlang des künftig verlängerten Groß-Berliner Damms und der Planstraße Nord 21 in den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3, WA 5, WA 7, WA 8 und WA 9 Ausnahmen von der Höhe baulicher Anlagen bis zu einer Höhe von 18,0 m über Gelände zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.

24. Auf den straßenseitigen überbaubaren Grundstücksflächen können in einer Tiefe von 10,0 m bezogen auf die straßenseitige Baulinie entlang der Rudower Chaussee in den Sondergebieten ­ Hochschule ­ SO 16 und SO 17 im Einzelfall Ausnahmen von der Höhe baulicher Anlagen bis zu einer Höhe von 24,0 m über Gelände zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.

25. Auf den straßenseitigen überbaubaren Grundstücksflächen können in einer Tiefe von 10,0 m bezogen auf die straßenseitige Baugrenze bzw. Baulinie entlang der Planstraße Nord 21 in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 Ausnahmen von der Höhe baulicher Anlagen bis zu einer Höhe von 21,0 m über Gelände zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.

26. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche in den allgemeinen Wohngebieten und in den Sondergebieten ­ Hochschule ­ SO 1, SO 2, SO 3, SO 4, SO 6 und SO 12 darf durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, die festgesetzte Grundflächenzahl nur bis zu 20 % überschritten werden.

27. Bei der Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche sind die Flächen von Aufenthaftsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Ausnahmen um ein Geschoß, das kein Vollgeschoß ist, sind im Einzelfall zulässig.

28. Einfriedungen sind auf den straßenseitigen nicht überbaubaren Grundstücksflächen in einem Abstand, gemessen jeweils von der Straßenbegrenzungslinie, von 4,0 m zur Planstraße Nord 16, zur Planstraße Nord 17, zur Planstraße Nord 21, zur Planstraße Nord 26, zur Planstraße Nord 27 und zur künftigen Newtonstraße sowie von 6,0 m zur Planstraße Nord 28 und in einem Abstand von 4,1 m zu den Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ­ Geh- und Radwegebereich in den Sondergebieten ­ Hochschule ­ SO 1 bis SO 8 nur als Mauern mit einer Höhe von 0,30 m bis 0,50 m, als Mauern bis zu 0,50 m Höhe mit transparenten Gitteraufsätzen bis zu einer Gesamthöhe von 0,90 m oder als Kombination von bis zu 0,50 m hohen Mauern mit Pfeilern und zwischengestellten transparenten Zaunelementen bis zu einer Gesamthöhe von 1,4 m zulässig.

29. Stellplätze, Garagen, Tiefgaragenrampen, Müllabstellplätze und Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sind auf den straßenseitigen nicht überbaubaren Grundstücksflächen in einem Abstand, gemessen jeweils von der Straßenbegrenzungslinie, von 4,0 m zur Planstraße Nord 16, zur Planstraße Nord 17, zur Planstraße Nord 21, zur Planstraße Nord 26, zur Planstraße Nord 27 und zur künftigen Newtonstraße sowie von 6,0 m und in einem Abstand von 4,1 m zu den Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ­ Geh- und Radwegebereich ­ in den Sondergebieten ­ Hochschule ­ SO 1 bis SO 8 zur Planstraße Nord 28 nicht zulässig.

30. Dachflächen sind mit einer Neigung von weniger als 15h auszubilden.

31. In den Sondergebieten ­ Hochschule ­ und im Gewerbegebiet können im Einzelfall ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten bis zu einer Höhe von 3,5 m über Oberkante Decke der maximal zulässigen Oberkante über Gelände zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen.

32. Dachaufbauten sind nur in einem Abstand von mindestens 2 m zur straßenseitigen Dachkante zulässig.

33. Auf der Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung sind die vorhandenen Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Abgang fachgerecht neu anzulegen. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege und Zufahrten.

34. In den Sondergebieten, Wohngebieten und im Gewerbegebiet sind pro 250 m2 nicht überbaubarer Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Laubbäume sowie die gemäß textlicher Festsetzung Nr. 35 zu pflanzenden Laubbäume einzurechnen.

35. Ebenerdige Stellplätze sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern oder sind mit einer Pergola, die zu bepflanzen ist, zu versehen. Je vier Stellplätze ist ein Laubbaum zu pflanzen.

36. In den Baugebieten sind die Befestigungen von Wegen nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen, wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.

37. Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15h sind extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.

38. Tiefgaragendächer sind zu bepflanzen. Die Erdschicht über den Tiefgaragen muss mindestens 0,80 m betragen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege, Zufahrten, Stellplätze und untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung.

39. In den Baugebieten sind für die anfallenden Niederschlagswasser Versickerungsflächen anzulegen und die Niederschlagswässer zu versickern. Die Versickerungsflächen sind zu bepflanzen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Bei nicht ausreichend großen Versickerungsflächen sind Zisternen zum Auffangen des Regenwassers und zur bedarfsgerechten Versickerung über die Vegetationsflächen anzulegen. Die Sondergebiete ­ Kultur und Soziales ­ sind davon ausgeschlossen.

40. Die Fläche A im Sondergebiet SO 9 ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.

41. Die Fläche B im Sondergebiet SO 12 ist mit einem Geh-Radfahrrecht für die Allgemeinheit sowie einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.

42. Die Fläche C im Sondergebiet SO 12 ist mit einem Geh-Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger sowie einem Fahrrecht zugunsten des angrenzenden Gewerbegebietes zu belasten.

43. Die Fläche D ist mit einem Fahrrecht zugunsten des Betreibers des Sondergebietes ­ Kultur und Sozialen ­ SO 1 sowie einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.

44. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen und der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

Hinweise:

Bei Anwendung der textlichen Festsetzungen Nr. 33, 34, 35, 37, 38, 39 wird die Verwendung von Arten der beigefügten Pflanzliste vom August 1995 empfohlen.