Bebauungsplan

Wie in der Begründung aufgeführt, sind bei Berücksichtigung der DIN 18005 ­ Schallschutz im Städtebau ­ in den Baugebieten entlang der Rudower Chaussee passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen. Gemäß der novellierten BauO Bln sind die technischen Regeln zum Schallschutz als Technische Baubestimmungen eingeführt worden und damit Bestandteil des Baugenehmigungsverfahren. Aus diesem Grunde sind textliche Festsetzungen im Bebauungsplan entbehrlich geworden. Den Hinweisen wurde nicht gefolgt.

Bürgerinitiative Stadtring-Süd; Interessengemeinschaft Teltowkanal; Betroffener Stellungnahme:

Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausbau der Rudower Chaussee in mittelbarem Zusammenhang mit dem Um- bzw. Ausbau der Dörpfeldstraße gesehen werden sollte. WISTA und andere Gewerbe in diesem Bereich werden Verkehrszuwachs zur Folge haben, weshalb ein intensiver Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs an erster Stelle stehen muß. Behandlung:

Die Verkehrsplanungen im Entwicklungsbereich sehen einen umfangreichen Ausbau des ÖPNV vor. Insbesondere durch den Bau verschiedener Straßenbahntrassen soll zukünftig eine optimale Anbindung an das vorhandene ÖPNV-Netz erfolgen. Die Straßenbahnlinie vom S-Bahnhof Adlershof über die Rudower Chaussee, Planstraßen Nord 24 und Nord 28, Groß-BerlinerDamm zum Sterndamm (S-Bahnhof Schöneweide) soll in dem Abschnitt bis Ecke Planstraße Nord 24/Nord 28 bereits Ende 1999 in Betrieb gehen.

Darüber hinaus gibt es weitere Optionen für eine Straßenbahnführung über die Wegedornstraße bzw. -brücke Richtung Altglienicke und über den Eisenhutweg und die Massantebrücke nach Rudow.

Das Verkehrskonzept sieht einen Modal-Split zugunsten des öffentlichen Personennahverkehr vor. In einem Parkraumkonzept wurden entsprechende Maßnahmen zur Beschränkung des Parkraumangebotes erarbeitet, die zu einer Begünstigung des ÖPNV führen sollen. Der Modal-Split wird gesichert durch den S-Bahnanschluß, die Straßenbahnneuerschließung des Gebietes mit einem ergänzenden Busnetz, durch ein Parkraum- und ein radfahrerfreundliches Radwegekonzept.

Stellungnahme:

Im Bebauungsplan sollte die Trasse der Straßenbahn einschließlich Begrünung und die Art der Versickerung festgelegt werden. Außerdem sollten die Haltestellen für die Straßenbahn jeweils von beiden Enden zugänglich sein, was nach Meinung der Einwender auch möglich ist, da der Trassenverlauf der Straßenbahn in diesem Abschnitt unstrittig ist. Durch eine derartige Festlegung könnte auch ein zeitlich abgestimmter Bau der Straße, der Straßenbahn und der Begrünung erfolgen, wodurch dieser Abschnitt der Rudower Chaussee voll nutzbar wäre und seine städtebauliche Funktion erfüllen könnte, ohne spätere Beeinträchtigungen durch den Bau der Straßenbahntrasse.

Behandlung:

Im Bebauungsplan XV-67 c ist die in Aussicht genommene Straßenbahntrasse nur als Vorschlag eingetragen, denn im Bebauungsplan hätte nur die Trasse der Straßenbahn festgesetzt werden können. Alle weiteren Einzelheiten hätten durch eine ergänzende Planfeststellung festgestellt werden müssen (§ 28 Personenbeförderungsgesetz). Deshalb hat man sich nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange dazu entschlossen, für die Straßenbahnplanung ein eigenes Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Zudem verläuft die Trasse der Straßenbahn durch mehrere Bebauungspläne im Entwicklungsbereich, deren Planungsstände unterschiedlich sind. Durch ein eigenes Planfeststellungsverfahren wird die Trasse im Zusammenhang festgestellt und ist entkoppelt von dem Festsetzungszeitpunkt der Bebauungspläne.

Die Planungen für die Straßenbahn sehen ein Grüngleis vor.

Die Haltestellen sind von beiden Seiten erreichbar. Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betrafen teilweise nicht die Inhalte des Bebauungsplanes.

Stellungnahme:

Wie im Bebauungsplan XV-67 b sollte auch im Bebauungsplan XV-67 c eine textliche Festsetzung einer vier- bzw. zweireihigen Allee erfolgen. Diese Festsetzung würde die städtebauliche und gestalterische Bedeutung der Rudower Chaussee in seiner Gesamtheit hervorheben. Um dies aber auch dauerhaft zu sichern, sollte in der Festsetzung auch deren Erhalt festgeschrieben werden.

Behandlung:

Die Straßenbreite der Rudower Chaussee reduziert sich in Höhe der künftigen Newtonstraße auf Grund des erhaltenswerten Gebäudebestandes, bereits realisierter Neubauten bzw. unterirdischen Leitungen. Auf eine repräsentative vierreihige Allee muß aus diesen Gründen in diesem Bereich verzichtet werden. Statt dessen sieht die Vorplanung jeweils ein Grünstreifen mit Baumreihe vor, die seitlich der Radwege geführt wird. Eine Selbstbindung der Gemeinde zur Umsetzung ist jedoch nicht erforderlich.

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung. Dem Hinweis wurde nicht gefolgt.

Stellungnahme:

Wenn auch die Aufteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand des Verfahrens ist, möchten die Einwender hierzu aber an dieser Stelle folgenden Vorschlag anbringen: um den Erfahrungen bei Verkehrsunfällen mit Radfahrern Rechnung zu tragen, sollten die Radwege als Radfahrstreifen ­ also als dem Radverkehr vorbehaltene Fahrspuren neben den Fahrspuren für den übrigen Straßenverkehr ­ angeordnet werden. Also nicht wie in der Begründung zum Bebauungsplan XV-67 c dargestellt, hinter dem Parkstreifen, weil es durch eine solche Anordnung von Radwegen hinter den parkenden Fahrzeugen beim Rechtsabbiegen der Kraftfahrzeuge häufig dazu kommt, dass die Radfahrer übersehen werden, was durch den oben gewünschten Radfahrstreifen vermindert wird.

Behandlung:

Die Vorplanungen für die Rudower Chaussee sehen Radwege seitlich der Grünstreifen vor. An den Knotenpunkten werden sie jedoch an die Fahrbahn herangeführt, damit sie für abbiegende Kraftfahrzeuge besser einsehbar sind. Damit wird den allgemeinen Sicherheitsanforderungen an neuzuplanende bzw. auszubauende Straßen entsprochen. Dies ist mit den zuständigen Verwaltungen und Genehmigungsbehörden abgestimmt.

Bei Verlauf des Radweges zwischen Fahrbahn und Parkstreifens erhöht sich die Verkehrsgefährdung für Radfahrer erheblich durch den rangierenden Parkverkehr auf der gesamten Länge der Straße, aus Sicherheitsgründen wird deshalb der Radweg seitlich des Grünstreifens geführt. Dem Hinweis wurde nur teilweise durch die Ausführungsplanung gefolgt. Er betraf nicht den Inhalt des Bebauungsplanverfahrens.

Stellungnahme:

Im Bebauungsplan sollte die Trasse der Straßenbahn inklusive der Begrünung und die Art der Versickerung festgelegt werden.

Weiterhin sollten die Haltestellen für die Straßenbahn jeweils von beiden Enden zugänglich sein. Dies ist nach Meinung des Einwender möglich, da der Trassenverlauf der Straßenbahn in diesem Abschnitt unstrittig ist. Durch diese Festlegung könnte auch ein zeitlich abgestimmter Bau der Straße, der Straßenbahn und der Begrünung erfolgen und damit wäre dieser Abschnitt der Rudower Chaussee voll nutzbar und könnte seine städtebauliche Funktion erfüllen, ohne spätere Beeinträchtigungen durch den Bau der Straßenbahntrasse.

Behandlung:

Im Bebauungsplan ist die in Aussicht genommene Straßenbahntrasse als Vorschlag eingetragen, denn die Straßenbahnplanungen bleiben einem eigenen Planfeststellungsverfahren vorbe halten. Eine Straßenbahnhaltestelle ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht vorgesehen. Die Hinweise betrafen nicht die Inhalte des Bebauungsplanes.

Stellungnahme:

Auch wenn die Aufteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand des Verfahrens ist, möchte der Einwender dazu an dieser Stelle einen Hinweis geben: um den Erfahrungen bei Verkehrsunfällen mit Radfahrern Rechnung zu tragen, sollten die Radwege als Radfahrstreifen ­ also als dem Radverkehr vorbehaltene Fahrspuren neben den Fahrspuren für den übrigen Straßenverkehr ­ angeordnet werden. Also nicht wie in der Begründung zum Bebauungsplan XV-67 c dargestellt, hinter dem Parkstreifen.

Durch die Anordnung von Radwegen hinter den parkenden Autos kommt es beim Rechtsabbiegen der Kraftfahrzeuge dazu, daß die Radfahrer übersehen werden, was durch den oben gewünschten Radfahrstreifen vermindert wird.

Behandlung:

Die Vorplanungen für die Rudower Chaussee sehen Radwege seitlich der Grünstreifen vor. An den Knotenpunkten werden sie jedoch an die Fahrbahn herangeführt, damit sie für abbiegende Kraftfahrzeuge besser einsehbar sind. Damit wird den allgemeinen Sicherheitsanforderungen an neuzuplanende bzw. auszubauende Straßen entsprochen. Dies ist mit den zuständigen Verwaltungen und Genehmigungsbehörden abgestimmt.

Bei Verlauf des Radweges zwischen Fahrbahn und Parkstreifens erhöht sich die Verkehrsgefährdung für Radfahrer erheblich durch den rangierenden Parkverkehr auf der gesamten Länge der Straße, aus Sicherheitsgründen wird deshalb der Radweg seitlich des Grünstreifens geführt. Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Er betraf nicht den Inhalt des Bebauungsplanverfahrens.

Stellungnahme:

Es wird davon ausgegangen, dass die Straßenbreite der Rudower Chaussee von 32,57 m an der Engstelle des Baudenkmals nicht unterschritten wird.

Behandlung:

Der Abstand zwischen dem eingemessenen Denkmal und der Flurstücksgrenze, also den Geltungsbereichsgrenzen an dieser Stelle, beträgt 32,54 m. Die Straßenbreite wird demnach nur minimal unterschritten, so dass keine Änderungen der abgestimmten Planungen notwendig sind. Dem Hinweis wurde gefolgt.

Stellungnahme:

Der Straßenquerschnitt in der Rudower Chaussee verjüngt sich ab der Max-Born-Straße auf 32,70 m. Bei Umsetzung der Straßenbahnoption muss der Fahrbahnquerschnitt umgestaltet werden, um einen besonderen Bahnkörper integrieren zu können. Eine Haltestelle zwischen Max-Born-Straße und Wegedornstraße ist nicht geplant.

Behandlung:

Die Planungen für die Rudower Chaussee im Abschnitt des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes XV-67 c sehen, wie in der Begründung ausgeführt wird, den Umbau für die Realisierung der Straßenbahntrasse auf einem Mittelstreifen vor. Die Hinweise betrafen nicht die Inhalte des Bebauungsplanes.

Betroffene: Stellungnahme:

Unter II.3.2.3 ist auf Seite 8 zu lesen, dass die Tram in der Rudower Chaussee den KFZ-Verkehr möglichst wenig beeinflussen soll. Sie soll an Kreuzungen mit gleicher Welle mit den KFZ fahren. Eine entsprechende Einstellung von LSA sollte eine Tram-Beschleunigung ermöglichen. Das Problem ist dabei weniger das Geradeausfahren als vielmehr das der Linksabbieger, die der Tram den Weg abschneiden.

Behandlung:

Für die Festlegung der Straßenbahntrasse wird ein eigenes Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Die Gestaltung der Knotenpunkte wird darüber hinaus im Rahmen der Ausführungsplanung für die Rudower Chaussee entschieden. Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen, sie betrafen nicht die Inhalte des Bebauungsplanverfahrens.

Stellungnahme:

Die Einwenderin geht davon aus, dass der Altbaumbestand nördlich und südlich der Rudower Chaussee soweit wie möglich erhalten bleibt. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die zur Zeit laufenden, massiven Baumfällaktionen in Berlin eine Sensibilität der Verantwortlichen für den Schutz der Natur erheblich vermissen lassen.