Gesetz zur Änderung des Bremischen Abgabengesetzes

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Abgabengesetzes mit der Bitte um Beschlussfassung.

Die für die Hundesteuer zuständigen Behörden waren bisher aufgrund der geltenden Rechtslage (Steuergeheimnis § 30 Abgabenordnung in Verbindung mit § 3 des Bremischen Abgabengesetzes) daran gehindert, bei Schadensfällen mit Hunden den Geschädigten Auskunft über den Halter des unfallverursachenden Hundes zu geben. Dieser Zustand ist unbefriedigend, da im Einzelfall das schutzwürdige Interesse des Geschädigten oder der Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch das Steuergeheimnis übermäßig stark eingeschränkt wird.

Durch die vorgeschlagene Änderung des Bremischen Abgabengesetzes soll in diesen Fällen die Bekanntgabe des Hundehalters ermöglicht werden.

Die Änderung des Bremischen Abgabengesetzes hat keine finanziellen Auswirkungen.

Gesetz zur Änderung des Bremischen Abgabengesetzes

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Abgabengesetzes vom 15. Mai 1962 60 a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 371) geändert worden ist, werden folgende Worte angefügt: § 30 mit der Maßgabe, dass bei der Hundesteuer in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden darf,.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

Die für die Hundesteuer zuständigen Behörden waren bisher daran gehindert, bei Schadensfällen mit Hunden den Geschädigten Auskunft über den Halter des unfallverursachenden mit einer Steuermarke versehenen Hundes zu geben.

§ 3 des Bremischen Abgabengesetzes regelt die uneingeschränkte Anwendung der Abgabenordnung auf Kommunalsteuern, die von den Landesfinanzbehörden oder von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet werden.

Damit ist es gemäß § 30 Abgabenordnung nicht zulässig, Daten aus dem Besteuerungsverfahren Dritten gegenüber preiszugeben (Steuergeheimnis).

Die gesetzmäßig geregelten Ausnahmetatbestände reichen nicht aus, um im Einzelfall Namen und Anschrift des Hundehalters in Schadensfällen oder bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten an Berechtigte weiterzugeben.

Die Angabe der jeweiligen Steuernummer des schadensverursachenden Hundes und die Benennung eines berechtigten Interesses erlauben den Behörden nach der Änderung des Bremischen Abgabengesetzes, gegenüber Dritten Auskunft über den Halter des Hundes zugeben.

Damit wird dem schutzwürdigen Interesse der Geschädigten, welches durch das Steuergeheimnis des § 30 Abgabenordnung übermäßig stark eingeschränkt wurde, Rechnung getragen.

Mit der Änderung wird der geltenden Praxis in anderen Bundesländern gefolgt, deren kommunale Abgabengesetze wortgleiche Regelungen enthalten.

Eine entsprechende Änderung in den Hundesteuer-Ortsgesetzen würde gegen das Bremische Abgabengesetz in der geltenden Fassungverstoßen, so dass eine Änderung dieses Landesgesetzes erforderlich ist.

Außerdem ist damit eine einheitliche Vorgehensweise im Land Bremen gewährleistet.