Berliner Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BlnAGWVG)

A. Problem:

Das Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) hat das Wasserverbandgesetz und die Erste Wasserverbandverordnung, die beide aus dem Jahre 1937 stammten, abgelöst. Damit hat der Bundesgesetzgeber die Kontroverse, ob die Rechtsvorschriften als Bundesrecht oder Landesrecht weitergalten, durch die Neufassung des Wasserverbandsgesetzes beendet. Das Land Berlin hatte die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften aus dem Jahre 1937 als Landesrecht weitergalten.

Nach der neuen Rechtslage ist für eigene landesrechtliche Regelungen nur noch insoweit Spielraum, wie das Wasserverbandsgesetz des Bundes es zuläßt.

Nach dem Wasserverbandsgesetz ist es dem Landesgesetzgeber überlassen, die zuständige Aufsichtsbehörde zu bestimmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG) und Vorschriften für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung zu erlassen (§ 65 WVG).

Darüber hinaus verweist das WVG auf das Landesrecht bezüglich des Verwaltungsverfahrensrechts (§ 15 Abs. 2, §§ 27, 48 Abs. 2, § 56 Abs. 2, § 67 WVG), des Enteignungsrechts (§ 43

WVG), die Regelungen hinsichtlich der Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen (§ 69 Abs. 1 zweiter Halbsatz WVG) sowie des Verwaltungsvollstreckungsrechts (§ 76

WVG). Eine landesrechtliche Regelung ist nötig, wenn das Wasserverbandsgesetz auf Verbände, die durch besonderes Gesetz errichtet worden sind, Anwendung finden soll (§ 80

WVG). Für öffentliche Bekanntmachungen kann durch Landesrecht eine von § 67 Satz 1 WVG abweichende Regelung getroffen werden (§ 67 Satz 2 WVG).

Wegen der geringen Bedeutung des Wasserverbandswesens in Berlin beschränkt sich der vorliegende Gesetzentwurf auf die unabdingbaren Regelungen.

B. Lösung

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird das Berliner Landesrecht dem veränderten Wasserverbandsgesetz des Bundes angepaßt.

C. Alternative Keine.

D. Kosten Keine.

E. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie.

Zuständige Behörden

(1) Die für das Wasserwesen zuständige Senatsverwaltung nimmt die Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) wahr.

(2) Zuständig für die Bestimmung der Aufsichtsbehörde im Falle des § 73 des Wasserverbandsgesetzes ist die für das Wasserwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 2

Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Nach Abschluß des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) sowie Anhang und Lagebericht aufzustellen und einen Geschäftsbericht zu fertigen. Das Nähere regeln die Satzungen der Wasserverbände.

(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluß mit Anhang und Lagebericht sowie den Geschäftsbericht der Verbandsversammlung zur Entlastung vorzulegen.

(4) §§ 88 bis 90 sowie §§ 93 bis 99 der Landeshaushaltsordnung finden Anwendung.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1. das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandgesetz) vom 10. Februar 1937 (GVBl. Sb. III 753-4).