Organisationseinheit der Berliner Polizei

Gleiche Ziele verfolgte der bereits 1896 als besondere Organisationseinheit der Berliner Polizei eingerichtete Erkennungsdienst.

Um die Jahrhundertwende wurden eine Fotosammlung zur Identifizierung von Personen („Verbrecheralbum") und weitere Karteien zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten angelegt (Dr. Dietmar Peitsch, Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr als Aufgaben der Polizei und ihre Beschreibung in den Novellierungsentwürfen des Polizei- und Strafverfahrensrechts, Die Polizei, Heft 9/1990, S. 213 ff.).

Daraus ergibt sich, dass der Sache nach die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten bzw. die Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten keineswegs eine neue Aufgabe für die Polizei ist, die erst mit dem ASOG von 1992 geschaffen wurde.

Richtig ist allerdings, dass vor dem Hintergrund neuer, moderner Formen der Kriminalität der kriminalstrategische Ansatz, Straftaten zu verhüten und kriminelle Strukturen zu erkennen und zu zerschlagen, immer mehr an Bedeutung gewinnt. Eine rein reaktive Kriminalitätsbekämpfung kann bei Erscheinungsformen wie z. B. organisierter oder terroristischer Kriminalität nicht greifen.

Wirksames polizeiliches Handeln zum Schutz potentieller Opfer und zum Schutz der Allgemeinheit muss hier schon ansetzen, bevor sich eine Gefahr dergestalt konkretisiert hat, dass eine Straftat unmittelbar bevorsteht. grenzt sind, der handelt ohne Anknüpfung an den polizeilichen Gefahrenbegriff. Bezogen auf eine potentielle Straftat heißt dies, es liegt noch nicht einmal ein Anfangsverdacht vor, wie er in § 152 Abs. 2 StPO vorausgesetzt wird. Die bei jedem Delikt zu stellenden Fragen „Wer? Wo? Wann? Was? Wie?" sind noch offen.

Datenschutzrechtlich betrachtet hat diese Neuorientierung gravierende Konsequenzen für die informationelle Selbstbestimmung. Läßt die herkömmliche Aufgabenbestimmung der Polizei Informationseingriffe nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr oder eines Verdachts, dass eine Straftat begangen wurde, zu, wurden schon mit dem ASOG auch für die Informationsverarbeitung Befugnisse weit im Vorfeld geschaffen. In dem Berichtsteil „Polizei" werden noch weitergehende Befugnisse gefordert.

Läßt man Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Zweck der vorbeugenden Straftatenbekämpfung zu, müssen die Eingriffsvoraussetzungen deshalb so klar und präzise wie möglich benannt werden. Unsere Prüfungen haben gezeigt, dass die Regelungen des ASOG diese Anforderungen nicht immer hinreichend erfüllen. Das ASOG enthält viele Normen mit wortreichen Scheintatbestandlichkeiten, wie z. B. die Floskel, dass eine Maßnahme zulässig sei, wenn zu einem potentiell Tatverdächtigen „eine Verbindung besteht, die erwarten läßt, daß die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat beitragen wird" (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 ASOG).

In dieser Situation sind datenschutzrechtliche Hemmnisse keine unangemessene Behinderung polizeilicher Arbeit; sie sind vielmehr Garant dafür, dass auch vor dem Hintergrund konturenloser Befugnisnormen ein Mindestmaß an informationeller Selbstbestimmung gewährleistet bleibt.

Die im Berichtsteil „Polizei" aufgeführten Einzelfälle für fehlende Befugnisse belegen nicht das Bild, das von den angeblichen Behinderungen der Polizeiarbeit durch Datenschutzbestimmungen gezeichnet wird. Die Beispielsfälle beruhen auf fehlerhaften Interpretationen der gesetzlichen Regelungen, die die gewünschten Eingriffe bereits zulassen, übersehen andere datenschutzgerechte Lösungen, die teilweise schon vor Jahren vom Berliner Datenschutzbeauftragten vorgeschlagen wurden, oder betreffen Vorhaben, die dem Berliner Datenschutzbeauftragen nicht bekanntgemacht wurden und gegen die deshalb auch keine datenschutzrechtlichen Einwendungen erhoben wurden. Soweit überhaupt Fälle aufgeführt werden, in denen gesetzliche Regelungen der Polizei Grenzen setzen, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, der sich mit den Belangen der Strafverfolgungsbehörden intensiv auseinandergesetzt hat und ­ z. B. im Sozialdatenschutz

­ angemessene Lösungen vorsieht, zu akzeptieren. Auf die unbegründete Kritik der Polizei am Sozialgeheimnis wird an anderer Stelle dieses Berichts79 näher eingegangen.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (§ 22 Abs. 2 BlnDSG). Der in dem Bericht erhobene Vorwurf, der Datenschutzbeauftragte greife bei seinen Prüfungen tief in rechtliche und fachliche Beurteilungskompetenzen der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Fachaufsichtsbehörde und der Gerichte ein, stellt nicht nur diese Unabhängigkeit in Frage, sondern liegt auch neben der Sache.

Bei der Kontrolle von Datenerhebungen, Speicherungen und Übermittlungen muss der Berliner Datenschutzbeauftragte das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen prüfen. Wenn die Normen weitgehend aus Generalklauseln bestehen und die Erforderlichkeit einzige Eingriffsvoraussetzung ist, muss sich die Prüfung auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen konzentrieren. Ausführungen der Polizei und Staatsanwaltschaft sowie deren Fachaufsichtsbehörden zu kriminaltaktischen Notwendigkeiten werden hierbei berücksichtigt. Es ist widersprüchlich, wenn auf der einen Seite immer konturenlosere Eingriffsvoraussetzungen gefordert werden, bei denen die Grenze des Zulässigen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist, und auf der anderen Seite beklagt wird, dass der Datenschutzbeauftragte ebendies prüft. Das Problem könnte entschärft werden, wenn das ASOG präzisere Voraussetzungen für bestimmte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht vorsehen würde.

Die Unabhängigkeit des Berliner Datenschutzbeauftragten ist gesetzlich gewährleistet und wird vom Senat nicht in Frage gestellt. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass sich der Datenschutzbeauftragte bei seinen Prüfungen nicht auf die Frage einer mißbräuchlichen Verwendung von Daten beschränkt, sondern mindestens ebenso häufig prüft, ob Daten überhaupt erhoben, d. h. Ermittlungen geführt werden durften. Letzteres ist bei Strafermittlungen Aufgabe der sachleitungsbefugten Staatsanwaltschaft und bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Aufgabe der Polizei bzw. deren Aufsichtsbehörde. Zusätzlich unterliegen polizeiliche Maßnahmen der gerichtlichen Kontrolle. Die Aussage, dass Prüfungen des Berliner Datenschutzbeauftragten in die rechtliche und fachliche Beurteilungskompetenz der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Fachaufsichtsbehörden und der Gerichte eingreifen, belegt insbesondere ein in dem Senatsbericht geschildertes Beispiel, in dem der Datenschutzbeauftragte polizeiliche Verfahrensweisen beanstandete, die von der Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin für rechtlich unbedenklich gehalten wurden. Im übrigen wird hierzu auf 3.1.2 des „Spannungsberichtes" Bezug genommen.

Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats

Es wird in dem Berichtsteil „Polizei" der Eindruck erweckt, als würde der Berliner Datenschutzbeauftragte untersagen, dass strafrechtliche Ermittlungen überhaupt geführt werden. Das ist falsch und noch nie erfolgt, was auch die im Bericht aufgeführten Beispiele belegen. Allerdings ist es Aufgabe des Datenschutzbeauftragten zu prüfen, wie mit personenbezogenen Daten bei Ermittlungen umgegangen wird und ob die Voraussetzungen für den Einsatz von Ermittlungsmethoden, die teilweise tief ins Persönlichkeitsrecht eingreifen, vorlagen.

In dem Bericht wird erneut beklagt, dass der Berliner Datenschutzbeauftragte sich dafür einsetzt, dass die Polizei Betroffenen auch Einsicht in die zu ihrer Person vorhandenen Akten gewährt.

Das Recht der Bürger auf Zugang zu ihren Akten ist von elementarer Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat dies im Volkszählungsurteil besonders hervorgehoben: „Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wäre eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer, was, wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß"80. Vor diesem Hindergrund ist nicht verständlich, dass der Polizeipräsident den Bürgern grundsätzlich keine Einsichtnahme mehr in die zu ihrer Person geführten Kriminalakten gewährt und sich auf die zwangsläufig nicht so aussagekräftige Auskunft über den Akteninhalt beschränkt. Die Auskunft über den Inhalt der Akte ist nur eine allgemeingehaltene Inhaltsangabe. Um vollständig Kenntnis über die Informationen zu erhalten, welche die Polizei besitzt, muß der Bürger auf seinem Einsichtsrecht bestehen.

Die dem Wortlaut nach anscheinend unverbindliche Kann-Vorschrift in § 50 Abs. 6 ASOG nutzt die Polizei als Möglichkeit, die Einsichtnahme grundsätzlich zu verweigern mit der dem Charakter des Einsichtsrechts hohnsprechenden Begründung, das Einsichtsrecht des ASOG sei nur als Möglichkeit zur Arbeitserleichterung gedacht. Dem Betroffenen ist vielmehr im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Akteneinsicht zu gewähren. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Gewährung von Akteneinsicht möglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für den Betroffenen ein fundamentaler Unterschied ist, ob ihm der Inhalt seiner Akte nur geschildert wird oder ob er Gelegenheit hat, die Akte selbst einzusehen. Die Begründung des Referentenentwurfs zum ASOG, der von den Regierungsfraktionen im Abgeordnetenhaus eingebracht wurde, belegt, dass nicht die „Arbeitserleichterung" das Motiv für die einschränkende Regelung zur Akteneinsicht war. Vielmehr sollte verhindert werden, daß durch ein vorzeitiges Bekanntwerden von Informationen polizeiliche Aufgaben unterlaufen werden könnten.

Im Berichtsteil „Polizei" wird auch der Verwaltungsaufwand für die Benachrichtigungen der Betroffenen über die Speicherung ihrer Daten in einer automatisierten Datei der Polizei nach § 43 Abs. 3 ASOG beklagt und in Frage gestellt, ob der Aufwand noch in einem vertretbaren Verhältnis zu dem datenschutzrechtlichen Nutzen stehe. Die Regelung weicht bereits von der in § 16 Abs. 2 BlnDSG normierten weitgehenden Unterrichtungspflicht zu Lasten des Persönlichkeitsrechts der Bürger ab. Nach dem BlnDSG ist bei jeder automatisierten Verarbeitung von Daten der Betroffene hiervon zu unterrichten. Bei der Polizei besteht die Unterrichtungspflicht nur bei länger als fünf Jahre andauernden Speicherungen in automatisierten Dateien. Damit ist die Polizei gegenüber den anderen Berliner Verwaltungen bereits erheblich privilegiert. Nicht akzeptabel wäre, die Unterrichtung in diesem sensiblen Bereich vollkommen entfallen zu lassen, da die Betroffenen z. B. bei Verfahrenseinstellungen ohne vorherige Vernehmung gerade nichts von ihrer polizeilichen Registrierung wissen.

Zudem ist den Betroffenen oft nicht bewußt, dass und wie lange sie bei der Polizei in automatischen Dateien registriert werden.

Die Begründung des von den Koalitionsfraktionen übernommenen Entwurfs für das novellierte ASOG führt zutreffend aus: „Die Vorschrift dient dem Schutz des Bürgers gegen langfristige Speicherungen in automatisierten Dateien, die wegen der schnellen Suchfähigkeit und der besonderen Zusammenführungsmöglichkeiten der Daten stärkere Eingriffsqualität haben als langfristige Speicherungen in nichtautomatisierten Dateien.

Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass es ein vom Berliner Datenschutzbeauftragten reklamiertes Recht auf Akteneinsicht gegenüber Ordnungsbehörden und der Polizei nicht gibt.

Das allgemeine Datenschutzrecht enthält in § 16 Abs. 4 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Tat einen Anspruch des Betroffenen auf Akteneinsicht. Der Gesetzgeber hat aber in § 51 ASOG den § 16 BlnDSG für unanwendbar bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem ASOG erklärt. Der allgemeine datenschutzrechtliche Akteneinsichtsanspruch gilt also nicht gegenüber der Polizei. Statt dessen hat der Gesetzgeber in § 50 Abs. 1 ASOG einen Anspruch der betroffenen Person auf Auskunft über gespeicherte Daten geregelt. Das macht deutlich, dass er bewußt von dem allgemeinen Grundsatz der Akteneinsicht abweichen wollte. Dementsprechend gibt § 50 Abs. 6 ASOG der Polizei auch nur die Möglichkeit, statt einer Auskunft auch Akteneinsicht zu gewähren. Die Ausgestaltung des § 50 Abs. 6 ASOG als „KannVorschrift" zeigt, dass damit gerade kein Akteneinsichtsrecht des Betroffenen geschaffen werden sollte. Ob die Behörde Auskunft erteilt oder Einsicht gewährt, liegt danach in deren Ermessen.

Wegen der Besonderheiten insbesondere der polizeilichen Aufgabenerfüllung verbietet es sich auch, dem Betroffenen ein gesetzliches Recht auf Akteneinsicht zu gewähren. Der Inhalt von Kriminalakten, die auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 ASOG geführt werden, ist anderer Natur als der Akteninhalt in Bereichen der allgemeinen Verwaltung. In fast jeder Kriminalakte sind Daten oder Informationen enthalten, auf deren Mitteilung der Betroffene keinen Anspruch hat. Dabei handelt es sich nicht nur um Daten über andere Personen, sondern auch um Informationen über polizeiliche Arbeitsabläufe und Ermittlungsmethoden oder andere behördliche Maßnahmen oder Vorgehensweisen.

Gerade bei Kriminalakten besteht die Gefahr, dass sich ein Betroffener in Kenntnis solcher Informationen auf polizeiliche Maßnahmen einstellen und diese unterlaufen könnte. Andererseits verbietet es sich aus arbeitsökonomischen und auch aus kriminaltaktischen Gründen, Kriminalakten durch Umkopieren, Schwärzen oder das Einlegen von Leerblättern so „aufzubereiten", daß sie nur noch die zur Kenntnisnahme des Betroffenen bestimmten Informationen enthalten und zur Einsichtnahme geeignet sind.

Aus dieser Rechtslage ist aber nicht abzuleiten, dass die Polizei grundsätzlich keine Akteneinsicht gewährt. Zwar rechtfertigen in der Mehrzahl der Fälle kriminaltaktische oder arbeitsökonomische Gründe die Entscheidung, Aktenauskunft zu erteilen.

Sofern solche Gründe nicht vorliegen und Akteneinsicht beantragt wurde, gewährt die Polizei aber auch diese Akteneinsicht.

Es bestehen Zweifel, ob die Frage der Akteneinsicht von großer praktischer Bedeutung ist. Zwar werden Anträge auf Akteneinsicht beim Polizeipräsidenten in Berlin nicht gesondert statistisch erfaßt. Der Senatsverwaltung für Inneres ist aber noch nie ein Widerspruch oder eine Beschwerde einer betroffenen Person wegen Verweigerung von Akteneinsicht vorgelegt worden.

Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats

Akten. Es ist zu erwarten, dass die Benachrichtigungspflicht zur besonders gründlichen Prüfung der Notwendigkeit langfristiger Speicherungen führen wird." Dem ist nichts hinzuzufügen.

In dem Berichtsteil „Polizei" wird der Eindruck vermittelt, als seien zu viele Mitarbeiter durch den Datenschutz gebunden. Die Angaben zu der Zahl der Mitarbeiter, die mit Datenschutzbelangen befaßt sind, sind nicht aussagekräftig, widersprüchlich und zum Teil irreführend. Ungeachtet dessen erscheinen 47 Mitarbeiter, die sich (unter anderem!) mit Datenschutz befassen, bei 3,5 Millionen im ISVB registrierten Personen nicht zu hoch.

Unverständlich ist, warum im Berichtsteil „Polizei" auch die Wahrnehmung des vom Bundesverfassungsgericht geforderten Auskunftsrechtes durch die Betroffenen als „Spannungsfeld zwischen Datenschutz und schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit" hervorgehoben wird. Es liegt auch im öffentlichen Interesse ­ nämlich im Interesse einer funktionierenden Demokratie ­, dass Bürger erfahren können, was über ihre Person bei öffentlichen Stellen gespeichert ist. Die Zunahme der Anträge auf Auskunft und Löschung von Daten81 spiegelt den Bedarf wieder und ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zu begrüßen. Sie zeigt, daß immer mehr Betroffene von ihren Rechten Gebrauch machen. Von den vielfältigen Gesetzen zum Datenschutz, die inzwischen geschaffen worden sind, können die Bürger nur profitieren, wenn sie selbst ihre Rechte wahrnehmen. Aus diesem Grund stellt der Berliner Datenschutzbeauftragte seit 1982 das Datenscheckheft mit Musterschreiben als Hilfsmittel zur Geltendmachung der Datenschutzrechte bei verschiedenen öffentlichen und privaten Stellen zur Verfügung.

Auch die Kostenträchtigkeit technisch-organisatorischer Maßnahmen wird beklagt und mit den unterschiedlichen Regelungen des Berliner und des Bundesdatenschutzgesetzes begründet.

Nach dem BlnDSG haben sich die Maßnahmen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu richten (§ 5 Abs. 1 Satz 2), nach dem BDSG sind Maßnahmen nur erforderlich, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht (§ 9 Satz 2 BDSG). Die faktischen Unterschiede sind höchst marginal.

Auch für die Polizei gilt, dass die Kosten für technisch-organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes nicht nur der Wahrung der informationellen Selbstbestimmung der Bürger dienen, sondern auch der Qualität der Aufgabenerfüllung der Behörde. Der Bruch der Vertraulichkeit der in polizeilichen Informationssystemen gespeicherten Daten und Zweifel an der Verläßlichkeit der dort gespeicherten Daten und eingesetzten Systeme sind nicht nur aus Gründen des Datenschutzes zu verhindern, vielmehr gehört die Gewährungsleistung informationstechnischer Sicherheit zu den primären Gestaltungszielen moderner IT-Verfahren.

Die Kosten dafür können nicht dem Datenschutz allein zugerechnet werden, auch dann nicht, wenn er davon profitiert. Es ist daher auch höchst irreführend, wenn man die Kosten für die IT-Sicherheit und den Datenschutz in bezug zu den Gesamtkosten eines Systems setzt. Kein Automobilhersteller, kein Autofahrer käme auf den Gedanken, dem Gesetzgeber oder dem TÜV durch den Vergleich mit den Gesamtkosten eines Fahrzeugs die Kosten für Bremsen und Sicherheitssysteme vorzuhalten.

Überflüssigerweise kostenträchtig sind technisch-organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der IT-Sicherheit auf jeden Fall dann, wenn sie als gleichrangiges Gestaltungsziel nicht anerkannt werden, sondern bei der Verfahrenskonzeption zunächst unberücksichtigt bleiben und erst im Rahmen der Nachbesserung eingefügt werden. Da Nachbesserungen in der Regelung nicht die gleiche Wirksamkeit erreichen wie Maßnahmen, die bei der Planung der Verfahren bereits berücksichtigt wurden, kann eine angemessene Sicherheit nur mit Mehraufwand erreicht werden.

Auch bei dem Berichtsteil „Verfassungsschutz" ist die Tendenz zu beobachten, Beschränkungen für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, trotz der noch über das ASOG hinausgehenden Privilegierung der Interessen des Verfassungsschutzes, weiter abzubauen.