Steuer

Straßenverkehr

Das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze ist Ende 1997 verabschiedet worden. Über den jeweiligen Stand des Gesetzgebungsverfahrens und die wesentlichen datenschutzrelevanten Änderungen hatten wir mehrfach berichtet123.

Als wesentliche Neuerungen sind die Regelungen über die Vernichtung von Unterlagen zu nennen. Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, die Unterlagen stehen im Zusammenhang mit einer Eintragung im Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister. Unterlagen in „Altakten" müssen erst dann vernichtet werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlaß mit dem Vorgang befaßt ist. Fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sollen alle Akten „auf Vernichtenswertes" überprüft sein. Neuerdings unterliegen Urteile oder Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Ablauf der für das Verkehrszentralregister geltenden Tilgungsfrist einem gesetzlichen Verwertungsverbot, die bisher unbefristete Verwertungsmöglichkeit nach § 52 Bundeszentralregistergesetz wurde abgeschafft. Damit dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen nach der Tilgung im Verkehrszentralregister im Verfahren über die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis nicht mehr vorgehalten werden. Neu eingeführt wird beim Kraftfahrt-Bundesamt (neben dem Zentralen Fahrzeugregister und dem Verkehrszentralregister) das Zentrale Fahrerlaubnisregister, in dem alle Fahrerlaubnisinhaber gespeichert sind. Die örtlichen Fahrerlaubnisregister dürfen nur noch bis spätestens Ende 2005 geführt werden. Aufgenommen wurde auch eine Bestimmung, die der Polizei die Weitergabe derjenigen Informationen an die Fahrerlaubnisbehörde gestattet, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen. Damit wird klargestellt, dass nicht jede Eignungsbedenken begründende Tatsache (wie z. B. der bloße Besitz von Drogen oder Alkohol) mitgeteilt werden soll, sondern nur diejenige, die den Verdacht auf eine andauernde Ungeeignetheit nahelegt.

Die neue Gesetzgebung bestätigt in weiten Teilen die Auffassungen, die wir in der Vergangenheit gegenüber der Berliner Führerscheinstelle bei der Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit vertreten haben124.

Die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes soll den beteiligten Stellen Gelegenheit geben, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Wir werden uns, wie schon zuvor, weiterhin dafür einsetzen, dass angesichts der Vielzahl der bei der Führerscheinstelle geführten Akten bereits jetzt mit der Umsetzung der Bestimmungen über die Vernichtungsfristen begonnen und nicht erst bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gewartet wird.

Darf die Zulassungsstelle Dossiers anlegen?

Die Zulassungsstelle legte außerhalb der üblichen Vorgangsverwaltung einen Sammelvorgang wegen zulassungsrechtlicher Auffälligkeiten im Zusammenhang mit mehreren 10 000 Ausnahmegenehmigungen gemäß § 50 Abs. 8 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) (Abblendlichtbündelung von Scheinwerfern) des zuständigen Landesamtes in Mecklenburg-Vorpommern an. Dabei wurden umfangreiche Ermittlungen wie Anforderungen von Gewerbeanzeigen und Handelsregisterauszügen angestellt und Schriftwechsel mit den Ermittlungsbehörden geführt.

Dieser Vorgang entstand aus einem umfangreichen Schriftwechsel mit der Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe und zwischen der Senatsverwaltung und den anderen Länderministerien, der überwiegend sachorientiert, also weitestgehend ohne Personenbezug, geführt wurde. Erst später ­ als sich immer deutlicher herausstellte, dass Firmen einer bestimmten Person beteiligt waren ­ hat das Landeseinwohneramt eigene Ermittlungen durchgeführt.

JB 1996, 4.2.4, JB 1995, 5.12, JB 1994, 4.13, JB 1993, 4. vgl. vor allem unseren Prüfbericht im JB 1996, 4.2.4

Das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze ist zwar am 19. Dezember 1997 beschlossen worden, jedoch noch nicht verkündet. Der Senat erwartet die Verkündung demnächst und das Inkrafttreten zum 1. Januar 1999.

Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats

Die Durchführung dieser umfangreichen personenbezogenen Übermittlungen sowie die Speicherung dieser Daten waren unzulässig. Das Landeseinwohneramt hat als untere Verwaltungsbehörde nach der StVZO alle ordnungsbehördlichen Entscheidungen zu treffen, z. B. den Antrag abzulehnen und ein Fahrzeug nicht zuzulassen, wenn die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorliegen (§ 33 Nr. 11 a Ordnungsaufgabenzuständigkeitengesetz). Sofern die Zulassungsstelle bei der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat feststellt, kann es die Strafverfolgungsbehörden einschalten, die ihrerseits dann die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen haben. Der Verdacht einer Steuerstraftat ist nach § 116 Abgabenordnung (AO) der Finanzbehörde mitzuteilen.

Der Inhalt des geprüften Vorganges ging weit über das hinaus, was für die ordnungsbehördliche Maßnahme benötigt wird. Es wurden vielmehr eigene Ermittlungen angestellt, die den Strafverfolgungsbehörden obliegen (beispielsweise Anforderung von Kopien der Gewerbeanmeldung oder von Handelsregisterauszügen).

Sowohl nach § 14 Abs. 6 der Gewerbeordnung als auch nach dem zum Zeitpunkt der Übermittlung anwendbaren § 44 Abs. 1 ASOG ist die Übermittlung von Daten aus Gewerbeanmeldungen zulässig, soweit dies zur Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich ist. Das ist hier nicht der Fall: Diese Ermittlungen und Feststellungen zählen nicht mehr zu den Aufgaben der Zulassungsstelle. Demzufolge fehlt auch eine Speicherungsbefugnis nach § 42 Abs. 1 ASOG. Gleiches gilt hinsichtlich der Anforderung von Handelsregisterauszügen.

Die Zulassungsstelle ist unseren Empfehlungen gefolgt und hat die nicht erforderlichen Unterlagen vernichtet. Soweit Schriftstücke noch benötigt wurden, sind sie zum jeweiligen Einzelvorgang genommen worden. Der Hauptordner wird als Grundsatzvorgang ohne Personenbezug weitergeführt.

Wirtschaftsverwaltung Datenlöschung in Gewerbeakten

Ein Bürger beschwerte sich darüber, dass sich in seiner Gewerbeakte noch ein Auszug aus dem Bundeszentralregister befinde, aus dem hervorgehe, dass er 1986 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden sei, obwohl die Eintragung 1992 beim Bundeszentralregister getilgt worden sei. Auch eine Kopie des Urteils befand sich in der Gewerbeakte.

Nach § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung im Bundeszentralregister getilgt ist.

Eine fortdauernde Vorhaltung des Führungszeugnisses und des Strafurteils ist nach den enggefaßten Ausnahmen des Bundeszentralregistergesetzes möglich, wenn etwa die Zulassung des Betroffenen zu einem Gewerbe sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt. Das BZRG geht in den die Allgemeinheit gefährdenden Fällen davon aus, dass eine Verurteilung auch nach Ablauf der Tilgungsfrist verwertet werden kann.

In dem konkreten Fall räumte das Gewerbeamt ein, dass weder der Zentralregisterauszug noch das Urteil zur Erfüllung der Aufgaben des Gewerbeamtes benötigt würden. Es bestehe aber eine Pflicht der Behörde zur vollständigen Aktenführung, die einer nachträglichen Entfernung von Informationen entgegenstehe, wenn diese rechtmäßig dorthin gelangt seien. Wegen des Grundsatzes der Vollständigkeit der Akten würde das Gewerbeamt hinsichtlich der Bundeszentralregisterauszüge auch keine Fristenkontrolle im Hinblick auf die Tilgungsfrist des BZRG und das daraus folgende Verwertungsverbot durchführen.

Wir haben die Senatsverwaltung für Wirtschaft darauf hingewiesen, dass ein Grundsatz der Vollständigkeit der Akte, der das informationelle Selbstbestimmungsrecht (ein Grundrecht) aushebelt, nicht existiert. Gemäß § 11 Abs. 6 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 Berliner Datenschutzgesetz

Da der Berliner Datenschutzbeauftragte an dieser Stelle selbst davon ausgeht, dass die Angelegenheit erledigt ist und dies auch in einem Schreiben gegenüber der Zulassungsstelle des Landeseinwohneramt zum Ausdruck gebracht hat, verzichtet der Senat auf weitere Ausführungen.

Der beanstandete Einzelfall berührt Grundfragen der Gewerbeaktenführung.

Nach § 11 Abs. 1 GewO darf die zuständige öffentliche Stelle personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften erforderlich sind.

Die zuständige Behörde darf daher im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung insbesondere Bundeszentralregisterauszüge und gegebenenfalls Strafurteile anfordern und zu den Akten nehmen soweit dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

Für persönliche Daten, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens gespeichert wurden, kann jedoch auf Sonderbestimmungen wie beispielsweise § 20 BDSG und auch § 17 Abs. 6 BlnDSG, die dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit Rechnung tragen, verwiesen werden.

Das damit deutlich herausgestellte Erfordernis, den gesamten entscheidungsrelevanten Akteninhalt zur Verfügung zu haben, ist auch sinnvoll. Das Verwertungsverbot aus § 51 BZRG kann nicht dazu führen, dass es der zuständigen Behörde unmöglich gemacht wird, einem Betroffenen nach Eintritt des Verwertungsverbotes zu beweisen, dass eine ihn betreffende frühere Entscheidung rechtmäßig war.

Das Verwertungsverbot in § 51 Abs. 1 BZRG bezweckt den Schutz des Betroffenen für die Zukunft, soll aber nicht die unter Umständen auch in seinem Interesse liegende Nachvollziehbarkeit früherer Entscheidungen gefährden bzw. unmöglich machen.

Demnach ist eine Löschung von personenbezogenen Daten in Gewerbeakten nur dann vorzunehmen, wenn der gesamte Akteninhalt zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Dies ist bei Gewerbeakten in der Regel erst dann der Fall, wenn feststeht, daß der Betroffene in gewerberechtlicher Hinsicht nicht mehr in Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats

Erscheinung tritt und die Akten ihre die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sichernde Dokumentationsfunktion nicht mehr zu erfüllen haben (BVerwG NVwZ 1988, S. 621 f). sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die datenverarbeitende Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Bei der Frage, welche personenbezogenen Daten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich sind, sind die Vorschriften des BZRG zu berücksichtigen. Da im vorliegenden Fall die Eintragung im Bundeszentralregister für die gewerberechtliche Bearbeitung der Akte ohne Bedeutung ist, ist die Kenntnis der Straftat für die Aufgabenerfüllung des Gewerbeamtes nicht erforderlich, so dass die Vernichtung des Führungszeugnisses und der Kopie des Urteils erfolgen muß.

Veterinäraufsicht

Der Hund und sein gespeichertes „Frauchen"

Das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt hatte einer Charlottenburger Hundebesitzerin auf Grund wiederholter Bißvorfälle die Auflage erteilt, die Hunde in der Öffentlichkeit nur an einer kurzen, reißsicheren Leine zu führen. Kopien des Antwortschreibens auf den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung (Auflage) sind an ein Veterinäramt und ein Ordnungsamt in einem anderen Bundesland ­ wo sich die Hundehalterin häufig mit ihren Hunden aufhält ­ gesandt worden. Darüber hinaus wurden Stellungnahmen des zuständigen Polizeiabschnittes und der Eltern des zuletzt gebissenen Kindes angefordert. Die Akte enthielt darüber hinaus eine Übersicht der Bißvorfälle seit 1977

(auch von anderen Hunden).

Nicht alle Hunde wurden zu einem angesetzten Termin vorgeführt. Sie befanden sich zu diesem Zeitpunkt in dem anderen Bundesland. Daher wurde ein weiterer Termin dort bei dem Veterinäramt notwendig. Zur umfassenden Beurteilung der Hunde muß diese Behörde sowohl den aktuellen Sachverhalt als auch die Vorgeschichte kennen. Die Datenübermittlung war zur Aufgabenerfüllung des Veterinäramtes erforderlich und somit rechtmäßig (§ 44 Abs. 1 ASOG). Die Weitergabe an das Ordnungsamt war ebenfalls zulässig. Der Aufenthalt der Hunde begründet im Hinblick auf die von dem Tier ausgehende Gefahr die dortige örtliche Zuständigkeit.

Durch die Anfrage bei dem Polizeiabschnitt sollte in Erfahrung gebracht werden, ob dort Erkenntnisse über aktuelle Auffälligkeiten der Hunde vorliegen. Diese Anfrage ist nicht erforderlich (§ 18 Abs. 1, § 44 Abs. 1 ASOG) und damit unzulässig. Die Polizei übermittelt der zuständigen Ordnungsbehörde ohnehin alle relevanten Bißvorfälle (§ 4 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 ASOG). Sofern der Kontaktbereichsbeamte bei seinem Rundgang feststellt, daß von einem Hund eine Gefahr ausgeht, hat er dies der zuständigen Ordnungsbehörde mitzuteilen, die ihrerseits die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Die Polizei darf die erhobenen Daten nur solange in Akten oder Dateien speichern, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Sie hat hier keine eigene Zuständigkeit und wird im Rahmen des § 4 ASOG nur hilfsweise für die Ordnungsbehörden tätig. Für darüber hinausgehende Speicherungen bleibt kein Raum.

Mit der Stellungnahme der Eltern des zuletzt gebissenen Kindes sollte eine Einschätzung des aktuellen Verhaltens der Hunde gewonnen und in Erfahrung gebracht werden, wie die seinerzeit Betroffenen eine Aufhebung des Leinenzwanges beurteilen.

Nach § 18 Abs. 1 ASOG können die Ordnungsbehörden personenbezogene Daten erheben, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Die Eltern hätten als Zeugen nur Aussagen zu einem Vorfall machen können, der gut 22 Monate zurücklag. Da von ihnen weder zu erwarten war, dass sie eine korrekte Einschätzung der von den Hunden aktuell ausgehenden Gefahr hätten geben können, noch diese Einschätzung maßgeblich für den Erlaß eines Verwaltungsaktes gewesen wäre ­ dies ist die Aufgabe des Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamtes ­ beschränkt sich der Wert solcher Stellungnahmen lediglich auf die Beschreibung eigener Reaktionen und Gefühle sowie der Folgen des damaligen Bißvorfalles. Hieraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf das momentane Verhalten der Hunde ziehen. Die Datenerhebung bei den Eltern des zuletzt gebissenen Kindes war demzufolge nicht erforderlich.

Im Rahmen der Fachaufsicht war der Vorgang Gegenstand sowohl von Gesprächen mit dem betroffenen Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt als auch in Dienstversammlungen mit den Leitern der Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter der Berliner Bezirke. Die dabei abgesprochene Vorgehensweise ist außerdem mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten abgestimmt worden. Danach sollen folgende Prüffristen den Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämtern als Entscheidungshilfe dienen:

1. Warnung nach Vorfall ohne Gefährdung von Menschen (Hund beißt Hund): 6 Monate

2. Leinenzwang und/oder Maulkorbzwang, Weggabe des Hundes: 3 Jahre

3. sofortige Tötung des Hundes: 3 Jahre

4. Weggabe des Hundes und Haltungsverbot: 5 Jahre

5. Sofortige Tötung des Hundes und Haltungsverbot: 10 Jahre

Sollte im Einzelfall eine längere Prüfzeit erforderlich werden, so ist diese mit einer nachvollziehbaren Begründung aktenkundig zu machen.

Soweit der Berliner Datenschutzbeauftragte davon ausgeht, daß die Aufbewahrungsfristen nach Bekanntwerden des Todes oder Verlustes (z. B. Weggabe) des Hundes gegenstandslos werden, liegt offenbar ein Mißverständnis vor. Der Berliner Datenschutzbeauftragte hat inzwischen erkannt, dass z. B. bei sofortiger Tötung des Hundes eine Prüffrist von drei Jahren anzusetzen ist.

Es kann nichts anderes gelten, wenn der Hund weggegeben wurde. Die Verantwortlichkeit für die Gefahrenfälle liegt beim Halter und nicht beim Hund.

Soweit in den Fällen Nr. 3, 4 und 5 die Unzuverlässigkeit des Halters besonders entscheidend ist, muss für den Fall der Rückholung des Hundes bzw. einer Ersatzbeschaffung der Datenzugriff möglich bleiben. In solchen Fällen ist nach der Lebenswirklichkeit von einer fortbestehenden (konkreten) Gefahr auszugehen.

Die Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter werden im übrigen sicherstellen, dass eine Weitergabe von Daten und unzulässige Anfragen nicht erfolgen.