BGB muss verhindert werden dass sich ein Einwilligungsvorbehalt de facto wie die bisherige Entmündigung auswirkt

Betreuten am Rechtsverkehr wird anders als im Minderjährigenrecht, das eine partielle Geschäftsfähigkeit nicht kennt, nur in dem nach dem Grad seiner Behinderung erforderlichen Umfang eingeschränkt. Der Betreute benötigt für Rechtsgeschäfte nur insoweit die Einwilligung des Betreuers, als es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für den Betreuten erforderlich ist. Nur insoweit stellt das Vormundschaftsgericht den Betreuten unter „Einwilligungsvorbehalt". Der Betreute bleibt außerhalb des Einwilligungsvorbehalts voll geschäftsfähig.

Nach dem Sinn der §§ 1896 ff. BGB muss verhindert werden, daß sich ein Einwilligungsvorbehalt de facto wie die bisherige Entmündigung auswirkt. Weiß der Geschäftspartner nämlich von einem Einwilligungsvorbehalt, so wird er sich unabhängig von dessen Umfang aus Furcht vor den Folgen des § 105 Abs. 1 BGB (Verträge sind bis zur Einwilligung des Betreuers schwebend unwirksam) unmittelbar an den Betreuer halten. Die von dem Gesetz gewünschte Selbständigkeit des Betreuten wird so bei vielen Rechtsgeschäften unmöglich gemacht.

Um diese Konsequenz zu vermeiden, dürfte das Datum „Betreuungsmerkmal" nur dann an den Vertragspartner der SCHUFA übermittelt werden, wenn für das konkrete Rechtsgeschäft ein Einwilligungsvorbehalt bestehen würde. Da aber der Umfang des Einwilligungsvorbehalts sehr unterschiedlich ist, die Vertragspartner der SCHUFA aus den verschiedensten Bereichen (Banken, Versandhandel, Mobilfunkunternehmen) stammen, dürfte es praktisch kaum möglich sein, die Information über den Einwilligungsvorbehalt auf Rechtsgeschäfte zu beschränken, die unter den Vorbehalt fallen.

Partnerschafts- und Heiratsvermittlung mit unlauteren Mitteln

Mehrere Eingaben betrafen Partnerschafts- und Heiratsinstitute. Einige Heiratsinstitute setzen Kontaktanzeigen in die Zeitung, die den Anschein erwecken, als würde sich eine Privatperson per Annonce um einen Partner bemühen. In Wahrheit gehen jedoch die personenbezogenen Daten der Interessenten, die auf diese Anzeige antworten, an ein Heiratsinstitut, obwohl der Interessent mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht geantwortet hätte, wenn er den kommerziellen Zusammenhang erkannt hätte.

Ein Heiratsinstitut, welches eine Privatanzeige vortäuscht, erhebt die personenbezogenen Daten der Interessenten rechtswidrig (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Nach dieser Norm müssen Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise erhoben werden. Speichert das Heiratsinstitut die personenbezogenen Daten des Interessenten, so erfolgt die Speicherung rechtswidrig.

Partnerschafts- und Heiratsinstitute versuchen in der Regel, Neukunden dadurch zu werben, indem sie in Anzeigen auf Personen hinweisen, für die sie einen Partner oder eine Partnerin suchen, von denen auf Grund der angegebenen Eigenschaften (solvent, großzügig, reicher Unternehmer, bildhübsch, 18 Jahre alt) davon ausgegangen werden kann, dass ein großes Interesse an den jeweiligen in der Anzeige erwähnten Partnersuchenden besteht. Interessiert sich etwa eine Frau für den in der Anzeige erwähnten solventen und großzügigen 62jährigen Unternehmer mit einem Haus auf Mallorca, der Interesse an Reisen und Kultur hat und eine zärtliche Frau sucht, und wird diese Frau auf Grund dieses Lockangebots Kunde des Heiratsinstituts, so erfolgt die im Zusammenhang mit dem Vermittlungsvertrag erfolgende Datenerhebung und -speicherung rechtswidrig, wenn der 62jährige Unternehmer gar nicht im Kundenbestand des Vermittlungsinstituts vorhanden wäre. Auch in diesem Fall wäre wiederum von einer treuwidrigen Datenerhebung auszugehen.

Partnerschafts- und Heiratsinstitute dürfen von ihren Kunden nur die Daten speichern, die sie im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen benötigen.

So müßte etwa ein Mann Angaben darüber machen, welche Eigenschaften seine „Traumpartnerin" haben müßte. Außerdem kann das Institut die personenbezogenen Daten des Kunden speichern, die es benötigt, um den Kunden angemessen vorstellen zu können. So dürfen etwa Daten wie Alter, Größe, Gewicht, vom Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats

Kunden angegebene Charaktereigenschaften, finanzielle Verhältnisse erhoben und gespeichert werden. Die Datenerhebung sollte sich allerdings an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren. Hiergegen verstieß ein Heiratsinstitut, welches einen Kunden einer etwa zehnstündigen Befragung aussetzte. Auch wurden von Heirats- und Partnerschaftsvermittlungen teilweise Daten gespeichert, die nicht für den Vertragsgebrauch benötigt werden, wie etwa die Personalausweisnummer.

Besondere Vorsicht bei der „mobilen Partnerschaftsvermittlung".

Wer Interesse an einem der in der Zeitung veröffentlichten Lockangebote hat, erfährt bei einer telefonischen Kontaktaufnahme nicht einmal dessen Anschrift. Diese findet sich auch nicht im Telefonbuch bzw. Branchentelefonbuch. In einer Art „Überrumplungsmanöver" bieten sie dem Interessenten an, ihm umgehend einen Hausbesuch abzustatten. Dabei wird von dem Interessenten nicht nur ein Porträtbild und die Preisgabe zahlreicher personenbezogener Daten verlangt, sondern außerdem die sofortige Zahlung von 500,- DM.

Wir gehen in diesem Fall davon aus, dass von dem „mobilen Partnerschaftsinstitut" die personenbezogenen Daten nur erhoben wurden, um das Interesse vorzugaukeln, man wolle dem Kunden einen Partner vermitteln. Auch eine derartige Datenerhebung ist selbstverständlich rechtswidrig.

Telekommunikation und Medien

Entwicklung des Telekommunikationsrechts Europäischer Telekommunikationsdatenschutz verbessert

Nach mehr als siebenjähriger Vorarbeit und einem längeren Vermittlungsverfahren hat der Rat der Europäischen Union am 1. Dezember 1997 die Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (früher: ISDN-Richtlinie) angenommen165. Damit wird die allgemeine Datenschutzrichtlinie um eine wichtige sektorspezifische Harmonisierungsrichtlinie ergänzt. Das Bündel von Maßnahmen, das die Europäische Kommission 1990 ­ knapp ein Jahr nach einer entsprechenden Aufforderung der Internationalen Datenschutzkonferenz in Berlin ­ zur Sicherstellung eines europaweiten Mindeststandards beim Datenschutz vorgeschlagen hatte, hat jetzt erfreulicherweise ­ wenn auch mit erheblicher Verzögerung ­ die Hürden des europäischen Gesetzgebungsprozesses überwunden. Es kommt jetzt darauf an, die Telekommunikationsrichtlinie in Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten in relativ kurzer Zeit umzusetzen, da die Anpassungsfrist zeitgleich mit der Frist für die Allgemeine Datenschutzrichtlinie am 24. Oktober 1998 endet.

Seit der Vorlage des ersten Entwurfs für eine ISDN-Richtlinie im Sommer 1990 haben die Europäischen Datenschutzbeauftragten auf unsere Initiative hin mehrfach detaillierte Vorschläge zum Richtlinienentwurf in den verschiedenen Stadien des Gesetzgebungsverfahrens gemacht166. Zuletzt hat die Konferenz der Europäischen Datenschutzbeauftragten im September 1997 in Brüssel eine schnelle Verabschiedung des Richtlinienentwurfs befürwortet167, obwohl der Entwurf die Empfehlungen der Datenschutzbeauftragten nur zum Teil berücksichtigt168.

Im Laufe des Vermittlungsverfahrens ist der wichtige Grundsatz der Vertraulichkeit der Kommunikation dadurch relativiert worden, dass eine Ausnahme für das rechtlich zulässige Aufzeichnen von Kommunikationen im Rahmen einer rechtmäßigen Geschäftspraxis zum Nachweis kommerzieller Transaktionen oder einer sonstigen geschäftlichen Kommunikation aufgenommen wurde. Die Erforderlichkeit dieser Ausnahmeregelung war im Vermittlungsverfahren bis zuletzt umstritten. Nach deutschem Recht bedarf das Mitschneiden von Gesprächen z. B. im Rahmen des Telefon-Banking schon jetzt der ausdrücklichen Einwilligung aller Beteiligten. Das Aufzeichnen von Gesprächsinhalten ohne diese Einwilligung verstößt auch im Geschäftsverkehr gegen das Fernmeldegeheimnis und ist möglicherweise strafbar. vgl. JB 1996, 4.7.1

JB 1994, Anlage 3.4; JB 1995, Anlage 3.7

Anlage 3.2 vgl. JB 1996, 4.7.1

Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats

Außerdem wurde in die jetzt angenomme Telekommunikationsrichtlinie auf Vorschlag Frankreichs gegen den ursprünglichen Widerstand des Europäischen Parlaments eine Regelung aufgenommen, wonach die Mitgliedstaaten den Betreibern gestatten können, bei der Veröffentlichung von gedruckten oder elektronischen Teilnehmerverzeichnissen von Teilnehmern, die ihre Daten nicht in derartigen Verzeichnissen veröffentlichen lassen wollen, die Zahlung einer kostenorientierten Gebühr zu verlangen. Diese Regelung verpflichtet den deutschen Gesetzgeber nicht dazu, das bisher geltende Telekommunikationsrecht zu Lasten der Teilnehmer zu verschlechtern. Die deutsche Regelung, wonach jeder Telefonkunde kostenlos und ohne Begründung seine Veröffentlichung in gedruckten oder elektronischen Teilnehmerverzeichnissen unterbinden kann, hat sich bewährt und sollte beibehalten werden.

Bereits bis Ende 1997 war die Richtlinie vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (Zusammenschaltungs-Richtlinie)169 umzusetzen. Diese Richtlinie hat besondere Bedeutung für den liberalisierten Sprachtelefondienstmarkt. Sie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Wahrung der Vertraulichkeit von übertragenen oder gespeicherten Informationen in allen Organisationen sicherstellen, die ihre Einrichtungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen zusammenschalten. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus in Zusammenschaltungsvereinbarungen zwischen Netzbetreibern Bedingungen für den Datenschutz als grundlegende Anforderung auferlegen, um die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz, die Vertraulichkeit übertragener oder gespeicherter Informationen und den Schutz der Privatsphäre sicherzustellen.

In einer dritten Richtlinie haben das Europäische Parlament und der Rat am 20. Mai 1997 Regelungen über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (FernabsatzRichtlinie)170 getroffen. Darin ist in Übereinstimmung mit der Telekommunikationsrichtlinie vorgesehen, dass Telefaxgeräte und Voice-Mail-Systeme nur bei vorheriger Einwilligung des Adressaten für Zwecke des Direktmarketings eingesetzt werden dürfen.

Andere Formen der Telekommunikation, insbesondere der Sprachtelefondienst, dürfen nur dann nicht für Werbezwecke verwendet werden, wenn der Verbraucher dies offenkundig abgelehnt hat (opt-out-Lösung). Darüber hinaus eröffnet die Telekommunikationsrichtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, das Telefonmarketing von der ausdrücklichen Einwilligung der angerufenen Teilnehmer abhängig zu machen (opt-in-Lösung). Außerdem verlangt die zuletzt genannte Richtlinie den gebührenfreien Schutz vor unerbetenen Anrufen.

Mit zunehmender Nutzung der elektronischen Post wird auch dieses Medium zur Versendung von unaufgeforderter Werbung eingesetzt. In den USA hat die sogenannte junk mail (spamming) zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Netzverkehrs geführt.

In Deutschland hat sich erstmals ein Gericht dafür ausgesprochen, die bisherigen Grundsätze zur unerwünschten Telefon-, Telefax- und Btx-Werbung auch auf E-mail-Werbung zu übertragen171. Dies erscheint konsequent, zumal die Überprüfung und Leerung des „elektronischen Briefkastens" beim Nutzer Zeit- und Kostenaufwand verursachen. Häufig wird E-mail-Werbung auch nicht von vornherein als solche gekennzeichnet, so dass sie erst geladen und gelesen werden muß, um überhaupt den Werbecharakter zu erkennen. Darin liegt nicht nur eine Belästigung des Nutzers, sondern auch ein Eindringen in seine Privatsphäre, gegen das er sich effektiv schützen können muß. Die EG-Fernabsatzrichtlinie schreibt zwar nur eine opt-out-Lösung in diesem Bereich vor, hindert den deutschen Gesetzgeber aber nicht, mit einer opt-in-Lösung einen darüber hinausgehenden Datenschutz vorzusehen.

Im Dezember 1997 hat die Europäische Kommission ein Grünbuch zur Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologie und ihren ordnungspolitischen Auswirkungen ­ ein Schritt in Richtung Informationsgesellschaft172 veröffent169 ABl. EG Nr. L 199, 32

ABl. EG Nr. L 144, 19

Landgericht Traunstein, Beschluß vom 14. Oktober 1997 ­ 2 HKO 3755/97

KOM (97) 623 endg.; Ratsdok.