Gesetz

15.

(2) Die Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen der Mitarbeiter, die für die Aufgabenerfüllung nicht zwingend benötigt werden, werden mit einer Sperre versehen. Die Sperre entspricht in ihrer Wirkung einem Wegfallvermerk und wird im Zuge der Aufstellung des nächsten Haushaltsplans in einen solchen umgewandelt.

(3) Über die Verwaltung der Stellen und Beschäftigungspositionen, die Zuordnung von Stellenvermerken und den tatsächlichen Wegfall und die tatsächliche Umwandlung von Stellen sowie die Entwicklung der Personalkosten je Verwaltungszweig ist dem Abgeordnetenhaus von dem mit der Leitung des Finanzwesens beauftragten Mitglied des Senats vierteljährlich zu berichten.

§ 2:

Zuordnung von Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen:

(1) Jedem Mitarbeiter in der Berliner Verwaltung wird eine Planstelle, Stelle oder Beschäftigungsposition zugeordnet, die mindestens so bewertet ist, dass sie dem rechtlichen Anspruch des Mitarbeiters entspricht. Dabei gilt, dass

· für unbefristete Beschäftigungsverhältnisse Planstellen oder Stellen (planmäßige Dienstkräfte),

· für befristete Beschäftigungsverhältnisse Beschäftigungspositionen (nichtplanmäßige Dienstkräfte) vorzusehen sind. Die Zuordnung gilt bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Bewertung der Stelle nicht mehr ausreicht, um den rechtlichen Anspruch des Mitarbeiters zu decken.

(2) Mittel für freie Mitarbeiter dürfen nur für Werkverträge vorgesehen und in Anspruch genommen werden.

(3) Alle Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen, die länger als 6 Monate nicht besetzt sind, fallen ersatzlos weg.

§ 3:

Stellenbesetzungssperre

Die Besetzung von Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen oder die Beförderung von Mitarbeitern ist nur dann zulässig, wenn sich dadurch

· die Zahl der Planstellen, Stellen oder Beschäftigungspositionen im Land Berlin nicht erhöht und

· die durchschnittlichen Personalausgaben innerhalb des Verwaltungszweigs nicht erhöhen.

§ 4:

Arbeitsplatzschonende Personalkostensenkung

In den Senatsverwaltungen werden mit dem Nachtragshaushaltsplan 2003 in jedem Beförderungsamt 20 v. H. der Planstellen im höheren und 10 v.H. der Planstellen im gehobenen Dienst mit einem Umwandlungsvermerk, der die Herabstufung um eine Besoldungsgruppe vorsieht, versehen. Das Nähere regelt das mit der Leitung des Finanzwesens beauftragte Mitglied des Senats durch Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 und 2 gelten für Stellen entsprechend.

Zweiter Abschnitt Stellenpool, Personalüberhangmanagement

§ 5:

Personalüberhang:

(1) Soweit Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen im Sinne von § 1 Absatz 2 eine Sperre oder ein Wegfallvermerk zugeordnet werden soll, geschieht dies unter dem Vorbehalt der Sozialauswahl, soweit die Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung nicht durch Vertrag oder anderweitige verbindliche Regelung ausgeschlossen ist.

(2) Alle Mitarbeiter, denen eine Planstelle, Stelle oder Beschäftigungsposition mit Wegfallvermerk zugeordnet ist, sind dem Personalüberhang zuzuordnen, soweit sich der Wegfallvermerk nicht durch ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im Haushaltsplan besonders zu erläutern.

§ 6:

Dezentrale Stellenpools:

(1) Der Personalüberhang wird je Verwaltungszweig, für die Bezirke je Bezirk, haushaltsmäßig zu Lasten eines besonderen Kapitels nachgewiesen.

(2) Die Leiter der Verwaltungszweige, in den Bezirken die Bezirksämter, haben die Pflicht, den im dezentralen Stellenpool nachgewiesenen Personalüberhang soweit möglich unverzüglich innerhalb ihres Verantwortungsbereichs auf Planstellen, Stellen oder Beschäftigungspositionen ohne Wegfallvermerk umzusetzen. Im übrigen können sie den im dezentralen Stellenpool nachgewiesenen Personalüberhang ausschließlich dem zentralen Stellenpool andienen; der zentrale Stellenpool hat eine Abnahmeverpflichtung.

§ 7:

Zentraler Stellenpool:

(1) Der Personalüberhang, der nicht in den dezentralen Stellepools nachgewiesen wird, ist einem zentralen Stellenpool zuzuordnen. Der zentrale Stellenpool wird dem Verantwortungsbereich des mit der Leitung des Finanzwesens beauftragten Mitglied des Senats zugeordnet.

(2) Für den zentralen Stellenpool ist eine Rechtsform zu wählen, die die

· Qualifizierung der Mitarbeiter,

· leihweise Überlassung von Mitarbeitern an Stellen innerhalb und außerhalb der Verwaltung,

· das einvernehmliche Ausscheiden von Mitarbeitern aus dem öffentlichen Dienst und

· die Verwaltung und den Betrieb des zentralen Stellenpools durch einen privaten Dienstleister ermöglicht.

Die Verwaltung und der Betrieb des zentralen Stellenpools wird innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens mit dem Ziel, die Verwaltung und den Betrieb an einen privaten Dienstleister zu vergeben, öffentlich ausgeschrieben.

§ 8:

Andienungsrecht des zentralen Stellenpools

Der zentrale Stellenpool hat gegenüber allen Dienststellen der Verwaltung ein Andienungsrecht. Das Andienungsrecht beinhaltet folgende obligatorisch einzuhaltende Regelungen:

1. Vor jeder Ausschreibung, soweit keine Ausschreibung vorgesehen ist vor jeder Neubesetzung einer Stelle oder Beschäftigungsposition ist der zentrale Stellenpool unter Vorlage des Anforderungsprofils aufzufordern innerhalb von 5 Tagen einen oder mehrere Mitarbeiter zu benennen, die für die Besetzung der Stelle in Betracht kommen.

2. Spricht sich die Dienststelle gegen die Vorschläge des zentralen Stellenpools aus, ist dies ausführlich gegenüber dem zentralen Stellenpool zu begründen. Hält der zentrale Stellenpool die Begründung für nicht stichhaltig, entscheidet das mit der Leitung des Finanzwesens beauftragte Mitglied des Senats nach Aktenlage abschließend.

3. Auf das Verfahren finden die übrigen Vorschriften über Auswahlverfahren keine Anwendung.

Dritter Abschnitt Personalvertretung

§ 9:

Anwendung des Personalvertretungsgesetzes, Personalvertretung:

(1) Das Personalvertretungsgesetz gilt für die Stellenpools mit der Maßgabe, dass mit der Zuordnung eines Wegfallvermerks die Zustimmung

· zur Versetzung in den dezentralen oder zentralen Stellenpool und

· zur zeitweisen oder dauerhaften Versetzung in eine Stelle innerhalb oder außerhalb der Verwaltung als erteilt gilt sowie

· alle Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit Qualifizierungsmaßnahmen als erfüllt gelten.

(2) Im übrigen obliegt die Vertretung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter, die in den Stellenpools nachzuweisen sind, den Personalvertretungen, die für den Verantwortungsbereich zuständig sind, denen der Stellenpool jeweils zugeordnet ist.

Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 10:

Rangfolge der Rechtsvorschriften, Rechtsbereinigung

Diesem Gesetz entgegenstehende oder gleichlautende Rechtsvorschriften des Landes Berlin sind nachrangig.

Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus von Berlin spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen diesbezüglichen Entwurf zur Bereinigung des Berliner Landesrechts vor.

§ 11:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

Begründung:

Die kostenartenbezogene Konsolidierungsstrategie des Senats wird von der CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin entschieden abgelehnt. Das Scheitern der sogenannten Solidarpaktverhandlungen des Senats zeigt, dass das undifferenzierte „sich Verbeißen" in den Personalkosten nicht weiter führt, zumal die Personalkosten nicht der größte Kostenblock des Haushalts sind.

Die Personalkosten können auch nicht unabhängig von der Aufgabenstellung der Verwaltung gesehen werden. Deshalb setzt die CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin einen aufgabenkritischen Ansatz als Konzept gegen die untauglichen Versuche des Senats.

Abgeleitet aus den Aufgaben sollen Personalbedarfe geplant, festgelegt und kontrolliert werden. Die in diesem Prozess entstehenden Überhänge sollen mit einem zweistufigen Personalpool schnell und effektiv abgebaut werden. Gleichzeitig wird durch flankierende Regelungen über die Stellenwirtschaft die „Postenschieberei" der Personalwirtschaftstellen, die nicht unerheblich zum Kontrollverlust über die Personalausgaben beigetragen hat, deutlich erschwert.

Um die Reorganisation und den daraus folgenden Konsolidierungsprozess zusätzlich zu stimulieren, enthält das Gesetz außerdem konkrete Regelungen zur Senkung von Personalausgaben.

Die CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin erwartet, dass sich der Senat mit dem Entwurf ernsthaft auseinander setzt und ausführlich dazu Stellung nimmt. Auf dieser Grundlage wäre der Entwurf im Zuge der parlamentarischen Beratungen ggf. weiter zu qualifizieren.