Tankstellen dürfen weiterhin durchgehend geöffnet sein

Beschäftigung erscheint es sinnvoller, die Möglichkeit für längere Verkaufszeiten zu schaffen und gleichzeitig den Verkäuferinnen und Verkäufern eine frühere Heimfahrt zu ermöglichen.

Zu § 5 (Besondere Verkaufsstellen) Nummer 1 regelt die Öffnungszeiten für Apotheken. Sie dürfen an allen Tagen im Jahr für die Abgabe von Arzneimitteln und den Verkauf apothekenüblicher Waren uneingeschränkt öffnen. Die Verordnung über den Betrieb von Apotheken definiert den Begriff „apothekenübliche Waren" und regelt die Dienstbereitschaft der Apotheken.

Nummer 2 entspricht inhaltlich dem § 6 des Ladenschlussgesetzes. Tankstellen dürfen weiterhin durchgehend geöffnet sein. An Sonn- und Feiertagen darf wie bisher nur ein eingeschränktes Sortiment verkauft werden.

Nummer 3 entspricht den §§ 8 und 9 des Ladenschlussgesetzes. Die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen sowie das zulässige Sortiment (Reisebedarf) für Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen und Flughäfen werden vom BerlLadÖffG übernommen. Keinem Bahnhof oder Flughafen werden bisherige Privilegien entzogen. Zusätzlich wurden Verkaufsstellen in Reisebusterminals aufgenommen, da nicht begründbar ist, weshalb Busreisende gegenüber Bahnreisenden benachteiligt werden sollen. Ein Busterminal ist eine Endstation von Busfernreisen in einem Gebäude.

Die Verordnung über den Ladenschluss auf dem Fernbahnhof Berlin-Zoologischer Garten und dem Flughafen Berlin-Tegel wird aufgehoben. Daher muss der Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie von Geschenkartikeln an Sonn- und Feiertagen auf dem Flughafen Tegel unter der Prämisse, dass kein von dem Gesetz Betroffener schlechter gestellt werden soll als vorher, in dieses Gesetz aufgenommen werden.

Zu § 6 (Weitere Ausnahmen)

Durch Absatz 1 wird die zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Allgemeinverfügung zusätzliche verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage zuzulassen. Hierdurch werden die Regelungen der §§ 14 und 23 des Ladenschlussgesetzes übernommen. Grundsätzlich soll die Zahl der verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage auf vier begrenzt werden. Für besondere Ereignisse im Interesse der Berliner und der Touristen wird die Möglichkeit eröffnet, zusätzliche Öffnungszeiten zuzulassen. Dabei muss es sich nicht mehr wie bisher um Notfälle handeln, die eine Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Waren notwendig machen, sondern es können auch große Veranstaltungen sein, die wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich machen. Diese Veranstaltungen und Ereignisse sollten auch über die Stadt hinaus Bedeutung haben und zahlreiche Touristen nach Berlin holen.

Der 1. Januar, der 1. Mai, der Karfreitag, der Oster- und der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag und die Feiertage im Dezember sind ausgenommen worden. Diese Tage wurden durch Rechtsverordnung nach dem Ladenschlussgesetz ebenfalls nicht freigegeben. Der feiertägliche Charakter dieser Tage soll weiterhin gewahrt bleiben.

Durch Absatz 2 erhalten Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber das Recht, zwei verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage eigenständig festzulegen, wenn besondere Ereignisse, wie z. B. Geschäftsjubiläen oder Straßenfeste, eine Geschäftsöffnung rechtfertigen. Damit wird dem bisherigen Vorwurf an den Senat entgegengetreten, dass die Anlässe für die vier ausgewählten Sonn- oder Feiertage, die früher durch Rechtsverordnung zugelassen wurden, nicht für alle Berliner Verkaufsstellen auch wirtschaftliche Erfolge gebracht haben. Berlin ist zu groß, als dass beispielsweise die Grüne Woche zusätzliche Kundinnen und Kunden in Verkaufsstellen in Marzahn bringen würde. Nunmehr können auch betriebliche Ereignisse ein

Anlass für eine Geschäftsöffnung sein. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird auf ein Genehmigungsverfahren verzichtet. Die zwei frei wählbaren Sonn- oder Feiertage pro Jahr müssen nur angezeigt werden. Das gewerbliche Anbieten ist von 13.00 bis 20.00 Uhr zulässig. Die in Absatz 1 genannten Feiertage dürfen nicht in Anspruch genommen werden.

Zu § 7 (Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)

Mit der Föderalismusreform ist den Ländern die Gesetzgebungskomptenz für die Ladenöffnungszeiten übertragen worden. Regelt ein Land die Ladenöffnungszeiten, entfaltet die bundesrechtliche Regelung des § 17 Ladenschlussgesetz in diesem Land keine Rechtswirkungen mehr, weil die bezogenen Regelungen des Ladenschlussgesetzes nicht mehr angewendet werden können. Da der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Arbeits- und Arbeitsschutzrecht im Hinblick auf die Sonn- und Feiertagsarbeit von Arbeitnehmern als Verkaufspersonal im Einzelhandel und bestimmte auch die werktägliche Ladenöffnung betreffende Schutzbereiche im Arbeitszeitgesetz keinen Gebrauch gemacht hat und soweit § 17 des Ladenschlussgesetzes keine Sperrwirkung mehr entfaltet, sind die Länder insofern gesetzgebungsbefugt. Die Regelung des § 7 ist demnach erforderlich, um eine Regelungslücke hinsichtlich des Arbeitsschutzes der Beschäftigten, die durch die Suspendierung des § 17 des Ladenschlussgesetzes entsteht, zu vermeiden.

Durch Absatz 1 wird die Beschäftigung des Verkaufspersonals an Sonn- und Feiertagen zugelassen, sofern die Verkaufsstellen nach diesem Gesetz an diesen Tagen geöffnet sein dürfen. Diese Zulässigerklärung gilt nur für das Verkaufspersonal. Lagerpersonal, Buchhaltungspersonal u.ä. dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.

Für sie gilt weiterhin das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen des Arbeitszeitgesetzes. Für die Länge der Arbeitszeit, der Ruhepausen, der Ruhezeiten und für die Ausgleichsregelungen der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung gelten sowohl für das Verkaufspersonal als auch für das übrige Personal die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.

Gleichzeitig wird geregelt, dass das Verkaufspersonal über die zugelassenen Öffnungszeiten hinaus nur für insgesamt 30 weitere Minuten beschäftigt werden darf, aber nicht über die höchstzulässige Arbeitszeit nach § 3 Abs.2 des Arbeitszeitgesetzes hinaus.

In Absatz 2 ist die Freistellung des Verkaufspersonals an einem Sonnabend im Monat aus § 17 Abs. 4 Ladenschlussgesetz übernommen worden. Während die Freistellung bisher nur vom Verkaufspersonal gewünscht werden konnte, besteht nun die Verpflichtung zur Gewährung eines freien Sonnabends im Monat, sofern das Verkaufspersonal es verlangt.

Absatz 3 ist eine Regelung, die in Anlehnung an das Arbeitszeitgesetz in dieses Gesetz aufgenommen wurde. Die Regelungen des Gesetzentwurfes werden sich angesichts der Tatsache, dass im Einzelhandel überwiegend Frauen beschäftigt sind, stärker auf diese auswirken. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass verlängerte Öffnungs- und mithin spätere Arbeitszeiten die Problematik der Vereinbarkeit von Familie und Beruf verschärfen werden. Vergleichbare Probleme haben auch allein erziehende Männer. Artikel 12 Abs. 7 der Verfassung von Berlin verlangt, dass es Frauen und Männern zu ermöglichen ist, Kindererziehung und häusliche Pflegetätigkeit mit der Erwerbstätigkeit und der Teilnahme am öffentlichen Leben zu vereinbaren. Es soll daher für den Personenkreis, der Kinder unter zwölf Jahre oder anerkannt pflegebedürftige Angehörige alleine zu betreuen hat, eine Verschlechterung gegenüber der gegenwärtigen Arbeitssituation vermieden werden. In Absatz 3 ist deswegen entsprechend der bisher in § 17 Abs. 7 LSchlG enthaltenen Ausnahmemöglichkeiten festgehalten, dass der definierte Personenkreis auf eigenes Verlangen auch zukünftig nicht nach 20.00 Uhr eingesetzt werden soll.

Absatz 4 verpflichtet die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber alle werktäglichen Beschäftigungszeiten über acht Stunden und alle Beschäftigungszeiten an Sonn- und Feiertagen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Diese Vorschrift, die der Vorschrift im Arbeitszeitgesetz entspricht, dient der Klarstellung, dass die Aufzeichnungen auch für die gesamte Beschäftigungszeit an Sonn- und Feiertagen erforderlich ist.

Zu § 8 (Aufsicht und Auskunft)

Die Absätze 1 und 2 regeln die Überwachungsaufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden.

Zu § 9 (Ordnungswidrigkeiten) Zuwiderhandlungen der Verkaufsstelleninhaberin oder des Verkaufsstelleninhabers oder der Beschäftigten gegen gesetzliche Verpflichtungen sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Die Bußgeldhöhe für die unzulässige Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wurde der Bußgeldhöhe nach dem Arbeitszeitgesetz angepasst.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Öffnungszeiten ist der jeweilige Bezirk, für die Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi).

Zu § 10 (Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes)

Das BerlLadÖffG macht einige Folgeänderungen erforderlich.

In Nummer 1 wird die Zuständigkeit der Bezirke für die Erteilung von Ausnahmen im dringenden öffentlichen Interesse bei Beschränkung des Anlasses auf einen Bezirk gestrichen. Die Öffnung an zwei Sonn- oder Feiertagen im Jahr muss dem Bezirk nur noch angezeigt werden.

Die Zuständigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit wird gestrichen. Für die Genehmigungen von Ausnahmen im öffentlichen Interesse durch Allgemeinverfügung ist die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales Und Verbraucherschutz zuständig, die bisher durch § 14 des Ladenschlussgesetzes ermächtigt war, Ausnahmen durch Rechtsverordnung zuzulassen. Dadurch kommt es zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes. Die Genehmigungen der verkaufsoffenen Sonnoder Feiertage für ganz Berlin sollten auf Wunsch der Wirtschaftsverbände und von ver.di durch eine Senatsverwaltung erfolgen.

Zu § 11 (Aufhebung bisherigen Rechts)

Es werden Regelungen aufgehoben, deren Inhalt in das Berliner Ladenöffnungsgesetz eingearbeitet wurde oder die nicht mehr benötigt werden.

c) Rat der Bürgermeister

Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister in seiner 58. Sitzung am 19. Oktober 2006 zur Stellungnahme vorgelegen. Er hat sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin,

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: