Hochschulgremien geschlechterparitätisch besetzen ­ Landesgleichstellungsgesetz einhalten

Der Senat wird aufgefordert, im Rahmen seiner Rechtsaufsicht über die Hochschulen des Landes stärker auf die Umsetzung des § 15 LGG ­ Gremien ­ zu dringen.

Insbesondere ist der Senat aufgefordert, dafür sorgen, dass jene Kommissionen, Gremien und zeitlich befristeten Arbeitsgruppen, die zu beruflich relevanten Fragen entscheiden, geschlechterparitätisch besetzt werden. Dies gilt in besonderem Maße für Berufungskommissionen sowie die beratenden Kommissionen nach BerlHG bzw. deren Analoga in den in einem Erprobungsmodell verfassten Hochschulen.

In Kommissionen und Steuerungsgruppen, die auf direktes Betreiben des Senats bzw. der zuständigen Senatsverwaltung oder aber von der Senatsverwaltung selbst eingerichtet werden, hat die Senatsverwaltung für die Umsetzung der Vorschriften des § 15 LGG Sorge zu tragen.

Begründung:

Immer noch ist ein Großteil der Gremien der Hochschulen des Landes Berlin weit von einer geschlechterparitätischen Zusammensetzung entfernt. Eine Kleine Anfrage hat dies vor einem guten Jahr deutlich vor Augen geführt: Durchschnittlich nur ein Drittel der Sitze in zentralen Kommissionen sind von Frauen besetzt, wobei die Unterschiede gravierend sind. Die Rote Laterne trug dabei die TU: Weder die Bibliothekswesenkommission, noch die zuständigen Kommissionen für Entwicklungsplanung noch die für Studium und Lehre hatten auch nur ein einziges weibliches Mitglied in ihren Reihen.

Aber auch die Charite leistete sich zwei frauenfreie Kommissionen mit zentraler Bedeutung: Die Haushaltsstrukturkommission und die Kommission für außerplanmäßige Professuren. Mindestens die Kommissionen für Entwicklungsplanung, Haushaltsstruktur und außerplanmäßige Professuren sind aber ohne jeden Zweifel Gremien, deren Entscheidungen direkt berufliche Fragen berühren. Zu Berufungskommissionen liegen in etlichen Fällen keine statistischen Daten vor, aber auch dort, wo sie vorliegen, zeigen die kumulierten Zahlen (Einzelaussagen zu den Berufungskommissionen gibt es ebenfalls nicht): An den meisten Hochschulen liegt die Frauenquote bei den Berufungskommissionen ebenfalls bei ca. einem Drittel, mit wenigen Ausnahmen.

Generell lässt sich festhalten: Je weiter oben in der innerhochschulischen Hierarchie der Instanzen ein Gremium angesiedelt ist, desto geringer ist im Regelfall der Frauenanteil, und zwar in allen Statusgruppen. Damit sind Frauen ab einem bestimmten Punkt der Entscheidungskette innerhalb der Hochschulen nur noch in geringem Maß eingebunden, ein Phänomen, das nicht singulär an den Hochschulen anzutreffen ist, aber hier aufgrund der traditionell gewachsenen und oftmals immer noch in Habitus und Struktur männlich konnotierten und bestimmten Institutionenkultur um so stärker auftritt. Bestärkt wird dies durch den geringen Anteil von Frauen in der Gruppe der HochschullehrerInnen; das Problem erstreckt sich aber nicht nur auf diese Statusgruppe.

In Wahlgremien wie dem Akademischen Senat oder dem Fakultätsrat ist die Zusammensetzung Ergebnis einer Urwahl, und daher nicht beeinflussbar, was die Geschlechterverteilung der Mandatierten betrifft.

Wenn es aber um die Einrichtung einer Berufungskommission geht, und um Ämter und Positionen, in die delegiert oder entsandt wird oder die durch Berufung in das jeweilige Gremium besetzt werden, sieht die Angelegenheit sehr anders aus. Gerade Kommissionen, die Berufungsverfahren durchführen und Berufungsvorschläge unterbreiten, Kommissionen und Gremien, die zu Nachwuchsförderung und Strukturplanung beraten oder auch als Steuerungsgruppe weitgehende organisationelle Umstrukturierungen von Verwaltungen planen und umsetzen sind mit Angelegenheiten befasst, die in erheblichem Ausmaß direkt berufliche Fragen berühren. Solche Gremien sollen, so der Wortlaut des § 15 LGG, geschlechterparitätisch zusammengesetzt sein. Dies ist derzeit in den wenigsten Fällen der Fall.

Die Beteiligung der zuständigen Frauenbeauftragten entbindet dabei nicht von der Verpflichtung, andere gesetzliche Regelungen umzusetzen, die erlassen wurden, um das Ziel der Gleichberechtigung der Geschlechter zu erreichen.

Die Lösung dieses Problem muss einerseits über stärkere innerhochschulische Bemühungen angegangen werden, Frauen für die Mitwirkung in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung zu gewinnen. Hier können Parlament und Senat nur auffordern und ggfs. Anreize bieten, aber nicht direkt tätig werden.

Andererseits kann und muss die zuständige Senatsverwaltung im Rahmen der Rechtsaufsicht über die Hochschulen darauf einwirken, dass zumindest dort, wo es durch das LGG vorgesehen und aufgrund des Zustandekommens der Gremienzusammensetzung möglich ist, eine geschlechterparitätische Zusammensetzung der über beruflich relevante Fragen beratenden und/oder entscheidenden Gremien nicht länger die Ausnahme bleibt.