Datenübermittlung

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats zu beantragen, informiert. Darüber hinaus werden sie unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hingewiesen, dass sie die Einwilligung verweigern können.

Vorliegend will die Deutsche Bundesbank nicht ihr eigenes Personal auf seine Zuverlässigkeit hin überprüfen, sondern das bei ihr eingesetzte Fremdpersonal, zu dem sie in keiner unmittelbaren Rechtsbeziehung steht. Eine Rechtsgrundlage, die der Deutschen Bundesbank eine solche Zuverlässigkeitsüberprüfung des bei ihr eingesetzten Fremdpersonals erlaubt, ist nicht ersichtlich. Wir haben das Verfahren daher beanstandet.

Neben speziellen Rechtsgrundlagen, die das Verfahren von Sicherheits- bzw. Zuverlässigkeitsüberprüfungen regeln, stellen die §§ 30, 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) geeignete, ausreichende und abschließende Möglichkeiten für den Arbeitgeber zur Überprüfung der Zuverlässigkeit seiner Belegschaft dar. Zu weiteren Datenerhebungen ist der Arbeitgeber nicht befugt.

Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die polizeilichen Auskunftssysteme nur für bestimmte, gesetzlich festgelegte Zwecke eingerichtet worden sind. Nach der Errichtungsanordnung für POLIKS ist das Informationssystem ein Datenverarbeitungssystem, das der Information der Dienstkräfte im Bereich des Vollzugsdienstes der Berliner Polizei dient. Mit seiner Hilfe sollen Schnellauskünfte zu Personen, Sachen, Institutionen und Vorgängen durch gezielte Anfragen zu beschaffen sein bzw. Recherchen ermöglicht werden. Das System soll den Bediensteten zu ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung dienen, schnelle und zuverlässige Auskünfte zum Vorteil der Bürgerinnen und Bürger ermöglichen, um deren Interessen schnellstmöglich wahrnehmen bzw. ihre Beeinträchtigung auf ein Mindestmaß beschränken zu können. Ein wesentlicher Anknüpfungspunkt ist die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung. Hier handelt es sich nicht um eine Sicherheits-, sondern um eine Zuverlässigkeitsüberprüfung, die gesetzlich nicht geregelt ist. Es mangelt also an einer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe, zu deren Erfüllung auf das polizeiliche Auskunftssystem zurückgegriffen werden soll.

Die Datenübermittlung kann auch nicht auf die Einwilligung der betroffenen Person gestützt werden.

Sie wäre zwar eine gleichberechtigte Alternative zur gesetzlichen Erlaubnis. Allerdings müsste hierzu die Datenverarbeitung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erforderlich sein. Gerade daran mangelt es für die Polizei, um pauschal im Interesse von anderen Stellen Zuverlässigkeitsüberprüfungen beispielsweise Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 5 Waffengesetz, § 38 Gewerbeordnung, § 8 a Sprengstoffgesetz, § 7 Luftsicherheitsgesetz Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats durchzuführen. Auch mit einer Einwilligung darf eine öffentliche Stelle keine personenbezogenen Daten verarbeiten, für die ihr keine Aufgabe zugewiesen wurde. Öffentliche Stellen dürfen sich nicht Aufgaben mit einer Einwilligung erschließen, die ihr der Gesetzgeber bewusst vorenthält. Überdies ist die Einwilligung auch nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht.

Eine Freiwilligkeit liegt nur vor, soweit die Entscheidung nicht unter Druck oder in einer Zwangslage getroffen wird. Wenn die betroffene Person nicht einwilligt, kann diese Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf ihr Arbeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber (hier: der Fremdfirma) haben. Das dürfte beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Deutsche Bundesbank der Fremdfirma mitteilt, dass eine bestimmte Arbeitnehmerin oder ein bestimmter Arbeitnehmer keinen Zugang erhält (begrenzte Verwendbarkeit mit der möglichen Folge der Gehaltskürzung oder der Änderungskündigung).

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die Datenübermittlung durch den Polizeipräsidenten an die Bundesbank in Ermangelung einer ausreichenden Rechtsgrundlage beanstandet.

Ohne eine gesetzliche Aufgabenzuweisung und normenklare gesetzliche Befugnisse sind Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu unterlassen.

Die Datenübermittlungen des Polizeipräsidenten in Berlin an die Deutsche Bundesbank sind nach Ansicht des Senats rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Datenübermittlung kann zunächst auf die Einwilligung des Betroffenen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BlnDSG gestützt werden. Wie bereits in der Stellungnahme des Senats zu Punkt 3.1.2. zum Thema Akkreditierung / Zuverlässigkeitsüberprüfungen erwähnt, teilt der Senat die pauschalen Zweifel an der Freiwilligkeit der Einwilligung Betroffener nicht. Die Betroffenen stehen gerade nicht in einem unmittelbaren Beschäftigungsund damit einem Abhängigkeitsverhältnis zur Deutschen Bundesbank, sondern haben ein Vertragsverhältnis mit einer Fremdfirma. Eine Verweigerung der Einwilligung in die Zuverlässigkeitsüberprüfung hat damit keine unmittelbare Auswirkung auf das Beschäftigungsverhältnis der Betroffenen.

Die Tatsache, dass die Datenübermittlung nicht für die ordnungsgemäße Erfüllung solcher Aufgaben erforderlich ist, die der Polizei zugewiesen sind, spricht entgegen der Ansicht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Übermittlung. Wie die Vorschriften in den §§ 44 und 45 ASOG zur Datenübermittlung zeigen, sind Übermittlungen sehr wohl auch dann zulässig, wenn dies einer Aufgabenerfüllung bzw. der Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger dient. Die Daten, die die Deutsche Bundesbank aufgrund der Übermittlung durch die Polizei erhält, sind erforderlich für die Abwehr von Gefahren, die der Bundesbank durch unzuverlässige Mitarbeiter (von Fremdfirmen) drohen.

Dafür ist die Auskunft nur über bestimmte Vorstrafen der Betroffenen, wie sie im Führungszeugnis enthalten sind, nicht ausreichend.

Dass die Datenübermittlung an die Bundesbank zu diesem Zweck im Falle einer Einwilligung des BetroffeBericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats nen zulässig ist, lässt sich auch der Regelung in § 45 Abs. 1 Nr. 5 ASOG entnehmen. Danach können Daten an einen Privaten übermittelt werden, soweit dieser ein berechtigtes Interesse geltend macht und die betroffene Person eingewilligt hat. Diese Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach nicht einschlägig, da die Deutsche Bundesbank eine öffentliche Stelle des Bundes ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen ansonsten vor.

Datenübermittlungen an Private stellen wegen der erhöhten Missbrauchsgefahr grundsätzlich eine Ausnahme dar und sind nur unter besonders engen Voraussetzungen zugelassen. Wenn also unter den gegebenen Umständen schon eine Übermittlung an einen Privaten rechtmäßig wäre, dann muss dies erst recht für eine Übermittlung an die Bundesbank gelten.

Somit besteht keine Veranlassung, die für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei der Deutschen Bundesbank erforderlichen Datenübermittlungen einzustellen.

Gleichwohl wird die klarstellende Schaffung einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung für derartige Übermittlungen bei einer gelegentlichen Änderung des BlnDSG oder anderer Gesetze geprüft. Dazu wird auch auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Senats zu Ziffer 3.1.2.zum Thema Akkreditierung / Zuverlässigkeitsüberprüfungen verwiesen.

Wie einem Schreiben des Bundesministerium des Innern vom 18.03.2008 an die Mitglieder des Unterausschusses „Recht und Verwaltung" des Arbeitskreises II der Innenministerkonferenz zu entnehmen ist, wird darüber hinaus derzeit auch auf Bundesebene die Anregung des Bundesbeauftragen für den Datenschutz und Informationsfreiheit geprüft, durch Ergänzung des Bundesbankgesetzes eine spezielle Rechtsgrundlage für Zuverlässigkeitsüberprüfungen durch die Deutsche Bundesbank zu schaffen.

Verfassungsschutz:

Vor-Ort-Kontrollen beim Verfassungsschutz „Überwachung von Scientology ­ V-Mann-Affäre in Nordrhein-Westfalen ­ Observation von Kurnaz". Die Tätigkeit der Verfassungsschutzämter ist im vergangenen Jahr vielfältig und bundesweit mit solchen Schlagzeichen Gegenstand der öffentlichen Presseberichterstattung geworden. In Berlin bewegte vor allem die Beobachtung einzelner Mitglieder des Berliner Sozialforums durch die Verfassungsschutzbehörde den Blätterwald. Dies und eine ungewöhnlich hohe Anzahl von Eingaben von Personen, die überwiegend dem linksextremen Spektrum zugerechnet werden, führten dazu, dass wir im Berichtszeitraum überdurchschnittlich viele anlassbezogene Prüfungen bei der Berliner Verfassungsschutzbehörde durchgeführt haben.

Gegenstand der Eingaben waren zumeist Auskunftsbzw. Akteneinsichtsgesuche der betroffenen Personen.