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BVerwarnungen" für die Prüfung eines möglichen Führerscheinentzugs mag den Betroffenen schmerzhaft erscheinen. Soweit sich dies im zeitlich angemessenen Rahmen bewegt, ist es jedoch vom Gesetz so gewollt.

Die Luftsicherheitsüberprüfung als Karrierehemmer

Ein Petent musste sich einer der üblichen Luftsicherheitsüberprüfungen durch die Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg unterziehen: der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7

Luftsicherheitsgesetz. Der Petent war im Juli 1993 wegen geheimdienstlicher Tätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden. In einer Auskunft, die er selbst im September 2005 aus dem Bundeszentralregister über sich eingeholt hatte, war die Verurteilung nicht mehr enthalten. Das Landeskriminalamt hatte ihm im Juli 2006 mitgeteilt, er sei in den kriminalpolizeilichen personenbezogenen Datensammlungen nicht erfasst.

Jedoch habe das Landeskriminalamt bereits im September 2005 der Oberen Luftfahrtbehörde ohne sein Wissen mitgeteilt, es lägen „Erkenntnisse" (gemeint war die Verurteilung von 1993) über ihn vor.

Unsere Überprüfung ergab, dass die dem Petenten im Juli 2006 erteilte Auskunft, er sei in den kriminalpolizeilichen personenbezogenen Datensammlungen nicht erfasst, falsch war. Denn zu Verratsdelikten existierten beim Polizeilichen Staatsschutz Aktenrückhalte, unter denen sich auch die Verurteilung des Petenten befand.

Er hatte jedoch nach § 50 Abs. 1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 BlnDSG einen Anspruch auf eine wahrheitsgemäße Auskunft.

Anhaltspunkte, die eine Verweigerung der Auskunft nach § 50 Abs. 2 ASOG erlaubt hätten, lagen nicht vor. Die falsche Auskunft machte es dem Petenten unmöglich, die Zulässigkeit der fortdauernden Speicherung zu überprüfen. Problematisch war erst recht, dass das Urteil aus dem Jahr 1993 überhaupt noch vorhanden war. Denn das Urteil hätte spätestens im Jahr 2003/2004 gelöscht werden müssen, weil der Lauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist spätestens 1994 begonnen hatte. Das ASOG schließt zwar eine längere Speicherungsfrist nicht aus, jedoch kommen Verlängerungen nur aufgrund besonderer Anlässe in Betracht, die in einer besonderen Begründung hätten dokumentiert werden müssen. Diese Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 4

Prüffristenverordnung. Eine Begründung sei aufgrund Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats eines „Büroversehens unterblieben", wurde uns mitgeteilt. Die Aufbewahrung des Urteils war demnach unzulässig. Zwar sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 2

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfungen auf dem Gebiet des Luftverkehrs vom 8. Oktober 2001 (LuftVZÜV) auch Erkenntnisse zu überprüfen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person bestehen. Als „sonstige Erkenntnis" kann zwar der „Verdacht der Tätigkeit für fremde Nachrichtendienste" in Betracht kommen.

Die Verwertung und Nutzung solcher Daten ist datenschutzrechtlich jedoch nur dann zulässig, wenn die Speicherung und Aufbewahrung zulässig waren.

Dies war nicht der Fall.

Wir haben bei unserer Beanstandung dieses gravierenden Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen den Polizeipräsidenten und die Senatsverwaltung für Inneres aufgefordert sicherzustellen, dass alle Verfahrensdaten, die ohne besonderen Anlass und ohne die erforderliche rechtliche Begründung über die gesetzlichen Fristen der Prüffristenverordnung hinaus gespeichert sind, gelöscht werden. Wir haben empfohlen, bis dahin keine Auskünfte oder Mitteilungen aus diesen Dokumenten an die Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg oder andere Behörden zu erteilen ­ es sei denn, der besondere Anlass für eine zulässige Verlängerung der Speicherungsfrist sei im Einzelfall nachweislich dokumentiert und begründet. Wir hatten auch angeregt, die Folgen der unzulässigen Speicherung und Auskunft für den Betroffenen zu beseitigen. Glücklicherweise hatte sich jedoch die unzulässig gespeicherte und übermittelte Information auf die Entscheidung der Luftsicherheitsbehörde nicht nachteilig ausgewirkt.

Die Senatsverwaltung für Inneres und der Polizeipräsident in Berlin haben uns zugesichert, die wegen Fristüberschreitung unzulässig gespeicherten Datenbestände zu löschen bzw. zu vernichten und künftig für eine einwandfreie Dokumentation und Anlassbegründung bei den verlängerten Aufbewahrungsfristen zu sorgen.

Der Polizeipräsident in Berlin hat die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass es künftig bei der Auskunftserteilung an den Betroffenen sowie bei der Speicherung und Übermittlung von Daten nicht mehr zu den festgestellten Verstößen kommt.

Bereits seit Januar 2007 werden sämtliche der bis zu diesem Zeitpunkt in Papierform geführten Akten beim LKA digitalisiert und in das Polizeiliche Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) überführt. Im Zuge dieser Arbeiten wird jede einzelne Akte bezüglich der gesetzlichen Fristen geprüft. Der Abschluss dieser Maßnahmen steht unmittelbar bevor.

Zusätzlich wurden die betreffenden Dienststellen des LKA anlässlich der Beanstandung aufgefordert, die relevanten Datenbestände auf Fristüberschreitung zu prüfen und sicherzustellen, dass alle Fristverlängerungen begründet und dokumentiert sind. Die mit Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen sowie mit der Auskunftserteilung an den Betroffenen gemäß § 50 ASOG befassten Dienststellen wurden angewiesen, Informationen über Speicherungen erst nach einer Überprüfung der Plausibilität der Fristen weiterzuleiten.

Innerhalb des POLIKS erfolgt eine automatisierte Überwachung der Prüffristen. Jede Verlängerung von Aufbewahrungsfristen wird vom POLIKS dokumentiert. Damit ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Aufbewahrung und Speicherung von Verfahrensdaten im POLIKS gewährleistet.

Neben einer Übertragung der auf Karteikarten registrierten Daten in ein automatisiertes Führerschein-Register konnte so die Sachbearbeitung bei den anfallenden Vorgängen durch ein Datenverarbeitungssystem unterstützt werden (z. B. durch das selbständige Erstellen von Schreiben mithilfe von Textbausteinen).

Im letzten Jahr erfolgten mit der Umstellung auf einen Rechnerverbund und mit dem Einsatz einer neuen Datenbanksoftware wesentliche Änderungen an dem Verfahren. Damit wurde die Überarbeitung und Fortschreibung des vorhandenen Sicherheitskonzeptes (SiKo) erforderlich. Dieses wurde erarbeitet und uns zur Stellungnahme vorgelegt. Das ansonsten professionell erstellte SiKo enthielt noch Mängel, die Risiken zur Verfügbarkeit des Systems betrafen. So war der Einbruchs- und Feuerschutz für den Serverraum, der wichtige Hardware- und Infrastrukturkomponenten erhält, durch die Verwendung einer einfachen Bürotür unzureichend gewährleistet, zumal auch Brandmelder fehlten. Da die Hardware teilweise auf den Boden gestellt war, wurde sie auch gegen mögliche Wassereinbrüche nicht hinreichend geschützt.

Nach einer nochmaligen kritischen Prüfung der Standorte der Serverräume und der jeweiligen Verfahren hat das LABO nach einer sogenannten Entscheiderrunde Ende April 2008 festgelegt, die BIM kurzfristig mit der Umsetzung der erforderlichen baulichen Maßnahmen zur Sicherung der beanstandeten Räumlichkeiten zu beauftragen. Der Auftrag wird sich auch auf den Einbau von Gefahrenmeldeanlagen erstrecken. Die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen wird voraussichtlich im Sommer 2008 abgeschlossen sein.

Die Aufträge zur Abstellung der Mängel sind zum Teil bereits vergeben worden.

Welche Risiken für die IT-Sicherheit in einem ITVerfahren und der dafür erforderlichen ITInfrastruktur verborgen sind, kann nur aufgrund eines Sicherheitskonzeptes beurteilt werden. Dies allerdings reicht nicht für die Gewährleistung von IT-Sicherheit.

Die als notwendig erkannten Maßnahmen zur Risikobeseitigung bzw. Risikominimierung müssen auch getroffen werden.

5 Justiz

Neuregelung zur Telekommunikationsüberwachung mit ungewisser „Haltbarkeit"

Trotz vielfacher Vorfeldkritik unter anderem von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder an den Vorentwürfen ist am 21. I 2007, 3198 zur Änderung des TKG vgl.